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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2015.69)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2015.69: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat unbestritten GAV-Bestimmungen am 10. September 2013 verletzt. Dies wurde weder in der Stellungnahme noch im Rekurs bestritten. Ob die Verletzungen zum Zeitpunkt der Offerteinreichung noch bestanden, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass GAV-Verletzungen für die Jahre 2013 und 2014 nachgewiesen wurden. Die Vergabebehörde schloss die Beschwerdeführerin daher zu Recht vom Submissionsverfahren aus, da sie nicht die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitsbedingungen des GAV gewährleistete.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2015.69

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2015.69
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2015.69 vom 20.07.2015 (SO)
Datum:20.07.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Submissionsverfahren
Schlagwörter: Urteil; Zeitpunkt; GAV-Verletzungen; Peter; Galli; Praxis; Beschaffungsrechts; Basel; Tatsache; GAV-Bestimmungen; Kontrolle; Stellungnahme; Beschluss; Rekurs; Offerteinreichung; Behebungen; Vergabebehörde; Einhaltung; Arbeitsschutz; Arbeitsbedingungen; Recht; Submissionsverfahren; Verwaltungsgericht; VWBES
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2015.69

Urteil vorliegen (vgl. BVR 2000 S. 119; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich / Basel / Genf 2013, N 513).

5.6 Tatsache ist, und zwar unbestritten, dass GAV-Bestimmungen im Zeitpunkt der Kontrolle 10. September 2013 verletzt waren. Dies bestritt die Beschwerdeführerin weder in der Stellungnahme (auszugsweise im Beschluss der PKE vom 26. November 2014) noch im Rekurs vom 9. Januar 2015. Ob die GAV-Verletzungen im Zeitpunkt der Offerteinreichung noch vorlagen, ist vorliegend dagegen nicht mehr relevant. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin GAV-Verletzungen für die Jahre 2013 und 2014 nachgewiesen und deren Behebungen noch nicht geprüft wurden.

5.7 Damit durfte die Vergabebehörde davon ausgehen, die Beschwerdeführerin gewährleiste die Einhaltung der Arbeitsschutzund Arbeitsbedingungen des GAV nicht. Sie hat die Beschwerdeführerin zu Recht vom Submissionsverfahren ausgeschlossen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juli 2015 (VWBES.2015.69)



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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