Zusammenfassung des Urteils VWBES.2015.382: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass bei der Vergabe des Auftrags für den Neubau eines Schulhauses der Gemeinde X. das falsche Verfahren gewählt wurde. Die Offertsummen lagen über den Schwellenwerten für das offene und selektive Verfahren, weshalb das Einladungsverfahren nicht gerechtfertigt war. Die Vergabebehörde entschied sich dennoch für das Einladungsverfahren, um ein regionales Unternehmen zu berücksichtigen, ohne weitere Begründung. Das Gericht hob den Zuschlag auf und forderte die Vergabebehörde auf, den Auftrag gesetzeskonform auszuschreiben. Die Beschwerdeführerin forderte den Zuschlag für sich, was jedoch abgelehnt wurde. Das Gerichtsurteil erging am 16. November 2015.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2015.382 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 16.11.2015 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Submission |
| Schlagwörter: | Verfahren; Verfahrens; Einladungsverfahren; Auftrag; Vergabe; Zuschlag; Urteil; Submissionsgesetz; Verfahrensart; Vergabebehörde; VwGer; Schwellenwerte; Neubau; Schulhauses; Gemeinde; Bauhauptgewerbe; Offertsummen; Submissionsakten; Einladungsverfahrens; Werte; Auftraggeber; Wahlrecht; Bindung; Verfahrensweg; Auftrags; Unternehmen; ücksichtigen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
2.2 Im vorliegenden Fall liegen die Offertsummen laut den Submissionsakten zwischen CHF 1700000.00 und CHF 2300000.00. Damit liegen sie klar über dem massgebenden Wert für das offene und das selektive Verfahren und somit erst recht über dem Wert des Einladungsverfahrens. In einem Fall, in dem wie vorliegend mehrere Werte überschritten werden, ergibt sich für den Auftraggeber kein Wahlrecht, sondern eine Bindung an die werthöhere Verfahrensart. Im vorliegenden Fall wäre folglich der Verfahrensweg des offenen des selektiven Verfahrens zu beschreiten gewesen. Die Vergabebehörde hat sich laut ihrem Schreiben vom 6. November 2015 dafür entschieden, die Vergabe des Auftrags im Einladungsverfahren durchzuführen, um ein regionales Unternehmen berücksichtigen zu können. Weitere Begründungen für die abweichende Wahl werden nicht vorgebracht. Sowohl das offene wie auch das selektive Verfahren hätten eine vorgängige offene Ausschreibung vorausgesetzt (§ 13 SubG i.V.m. § 16 Abs. 1 SubG). Das Einladungsverfahren sieht eine solche nicht vor. Die Schwere des Rechtsmangels, der durch die Wahl der falschen Verfahrensart entstand, ist demnach offensichtlich. Der Zuschlag erfolgte unter gesetzeswidrigen Umständen, weshalb er aufzuheben ist. Es wird in der Folge Sache der Vergabebehörde sein, den Auftrag gesetzeskonform auszuschreiben und zu vergeben. Damit erübrigt sich, auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde neben der Aufhebung des Zuschlags, der Zuschlag sei statt der Beschwerdegegnerin ihr zu erteilen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, auch nicht dem Eventualantrag um Anweisung an die Vorinstanz, den Auftrag der Beschwerdeführerin zu erteilen. In diesem Punkt kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 2015 (VWBES.2015.382)
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