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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2015.289)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2015.289: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht Zürich und St. Gallen haben entschieden, dass es keinen Anspruch auf Homeschooling gibt. Kinder, die privat unterrichtet werden sollen, müssen ausserhalb des Familien- und Freundeskreises sozialisiert werden. In einem konkreten Fall wurde entschieden, dass Anne nicht ausschliesslich zu Hause unterrichtet werden sollte, da sie in einer kleinen Gemeinde lebt und sozial isoliert sein könnte. Die Beschwerdeführer, die Privatunterricht anstreben, sind zwar gebildet, aber nicht qualifiziert, um zu unterrichten. Das Solothurnische Recht erlaubt Privatunterricht, aber das Departement hat die Verantwortung für die Qualität des Unterrichts und die Gleichbehandlung von Eltern und Kindern. Das Verwaltungsgericht hat in einem konkreten Fall entschieden, dass das Departement die geeignete Massnahme zur Erreichung des Ziels festlegen soll.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2015.289

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2015.289
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2015.289 vom 13.08.2015 (SO)
Datum:13.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Untersagung des Privatunterrichts (Homeschooling)
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Urteil; Kinder; Departement; Eltern; Personen; Unterricht; Schule; Lehrbefähigung; Vorinstanz; Privatunterricht; Verwaltungsgerichts; Gallen; Anspruch; «Homeschooling»; Einzelunterricht; Verwandten; Bekanntenkreises; Erfahrungen; Umgang; Kindern; Erwachsenen; Situation; Wohnort; Fläche; Gemeinde; Bezirks; ählt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2015.289

Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach dem Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf «Homeschooling». Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, wird nur sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandtenund Bekanntenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77 vom 24. August 2010).

7. Anne ist in keiner besonderen Situation. Sie ist namentlich nicht behindert. Ihr Wohnort T. ist mit 3.6 km2 Fläche die kleinste Gemeinde des Bezirks, zählt nur 39 Haushaltungen und 91 Einwohner. Davon sind ca. 20 Personen 0-19-jährig. Es ist zu befürchten, dass Anne sozial isoliert und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt würde, würde sie ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Schulen sind in dem Dörfchen keine vorhanden. Es wird die Primarschule im benachbarten Dorf und die Kreisschule benutzt. Für alle Schüler von T. stellt sich das Problem des Schulwegs. Indessen besteht zwischen T. und dem Nachbardorf eine direkte Busverbindung. Die Fahrtzeit dauert ca. zehn Minuten.

8. Wohl sind die Beschwerdeführer gebildet. Es ist aber durch nichts belegt, dass sie die Aufgaben einer Kleinkindererzieherin bewältigen können. Auch ein gebildeter Mensch kann nicht alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Gymnasiallehrer für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch erteilen kann. Die Beschwerdeführer besuchen Kurse an einer «Schooling Academy». Diese Schule ist aber vom Kanton nicht anerkannt. Teilnehmer erhalten zum Abschluss bloss ein Zertifikat, keine Lehrbefähigung. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht zu beanstanden.

7. Auch § 50 Abs. 3 VSG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, setzt immer ein Lehrdiplom voraus. Es besteht einzig die Möglichkeit, Personen mit vorhandenen, aber (noch) nicht anerkannten Diplomen für vier Jahre befristet anzustellen.

8. Das Solothurnische Recht verbietet den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim Departement, auch für die Kindergartenstufe. Das Verwaltungsgericht belässt der Vorinstanz einen weiten Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement, mit welcher geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; SOG 1985 Nr. 34). Soweit darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem Vorgehen zu schützen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 2015 (VWBES.2015.289)



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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