E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2015.114)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2015.114: Verwaltungsgericht

Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen erhebt Gebühren für die Benutzung der Abwasserbeseitigungsanlagen gemäss einem Reglement, das eine Grund- und Verbrauchsgebühr vorsieht. Die Gemeinde schätzte den Wasserverbrauch für verschiedene Nutzungen, wie Wohnungen, Studios, Restaurant und Pferdeboxen. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Schätzungen zu hoch seien, aber das Verwaltungsgericht entschied, dass die Schätzungen auf gesetzlichen Bestimmungen beruhten und angemessen seien. Somit wurden die Beschwerden abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2015.114

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2015.114
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2015.114 vom 27.07.2015 (SO)
Datum:27.07.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Benützungsgebühr Abwasser (Reiterhof)
Schlagwörter: Wasser; Schätzung; Abwasser; Reglement; Pferd; Verbrauch; Wohnung; Grund; Verbrauchs; Einwohnergemeinde; Brunnen; Wohnungen; Studio; Obergerlafingen; Benützung; Verbrauchsgebühr; Studios; Wasserversorgung; Person; Gebühren; Benützungsgebühr; Messung; Gemeinde; Umwelt; Wasserverbrauch; Pferdebox; Restaurant; Kanalisation; Abwassermenge
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2015.114

Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2010 E. 4.1). Der Abgabepflichtige soll dadurch vor zu hohen Kausalabgaben geschützt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 2625c).

2.2 § 109 Abs. 2 Planungsund Baugesetz (PBG, BGS 711.1) hält fest, dass die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Versorgungsund Gewässerschutzanlagen Gebühren zu erheben haben. Laut § 110 Abs. 3 PBG sind die Anschlussund Benützungsgebühren so zu bemessen, dass sich die Versorgungsund Gewässerschutzanlagen selbst erhalten. In der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Gemäss § 47 Abs. 1 Satz 1 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (GBV, BGS 711.41) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese setzt sich aus einer Grundund einer Verbrauchsgebühr zusammen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GBV). Der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wassserkonsums (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GBV). Für laufende Brunnen, die von einer privaten Quelle gespiesen werden und an die öffentliche Kanalisationsleitung angeschlossen werden dürfen, ist vom Grundeigentümer zusätzlich eine jährliche Benützungsgebühr nach Tarifordnung zu entrichten (§ 47 Abs. 2 GBV). Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre (§ 47 Abs. 3 GBV).

2.3 Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen regelt die Benützungsgebühren für die Abwasserbeseitigungsanlagen in § 8 des Reglements über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (nachfolgend Reglement). Darin ist geregelt: Die Benützungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Verbrauchsgebühr zusammen (§ 8 Abs. 1 Reglement). Die Grundund die Verbrauchsgebühr werden vom Gemeinderat festgelegt. Der jeweils gültige Ansatz steht im Gebührentarif (§ 8 Abs. 2 Reglement). Wird das Dachwasser nicht in die Kanalisation geleitet, wird eine angemessene Reduktion auf die Grundund die Verbrauchsgebühr gewährt. Der jeweils gültige Ansatz steht im Gebührentarif (§ 8 Abs. 3 Reglement). Die Grundgebühr wird pro Wohnung / Gewerbe- / Industrie- / Dienstleistungsbetrieb erhoben (§ 8 Abs. 4 Reglement). Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben (§ 8 Abs. 5 Reglement). Bei laufenden Brunnen, welche an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wird eine Pauschale gemäss Gebührentarif erhoben (§ 8 Abs. 6 Reglement). Brunnen, deren Wasser in öffentliche Gewässer führt vorschriftsgemäss der Versickerung zugeführt wird, werden von dieser Pauschale ausgenommen (§ 8 Abs. 7 Reglement). Gemäss Ziff. 805 Gebührentarif der Einwohnergemeinde Obergerlafingen beträgt die Verbrauchsgebühr für laufende Brunnen CHF 150.00.

2.4 Gemäss § 2 Abs. 1 GBV können die Gemeinden neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Fällen abweichende Bestimmungen erlassen. So können die Gemeinden gemäss § 2 Abs. 1 lit. c GBV abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren erlassen, wobei die von §§ 47 Abs. 1 und 51 GBV vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grundund eine Verbrauchsgebühr zwingend ist.

3.1 Vorliegend stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die Beschwerdeführer beziehen ihr Frischwasser für den Lindenhof und das Einfamilienhaus aus der privaten Wasserversorgung der Wasserversorgungs-Genossenschaft Rabizoni. Der Wasserzins für das Rabizoni-Wasser wird den Beschwerdeführern wie bei einem Brunnen per Liter pro Minute abgerechnet. Die Beschwerdeführer nutzen das Rabizoni-Wasser jedoch nicht bloss wie einen mehrere Brunnen. Das private Frischwasser wird zur Versorgung des Haushalts, der Wohnungen, der Studios, des Restaurants, der Ställe und der Reithalle benutzt. Damit gilt das Rabizoni-Wasser nicht mehr als Brunnenwasser, sondern ist als private Wasserversorgung zu betrachten. Das Brauchwasser, welches in die öffentliche Kanalisation der Einwohnergemeinde Obergerlafingen eingeleitet wird, verursacht zu reinigendes Abwasser. Die Höhe des bezogenen Frischwassers für die Jahre 2011 bis 2013 ist nicht bekannt. Eine Messung fand weder beim Bezug noch bei der Einleitung in die Kanalisation statt.

3.2 Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen erhebt Verbrauchsgebühren beim Abwasser aufgrund des Wasserverbrauchs (§ 8 Abs. 5 Reglement); bei laufenden Brunnen aufgrund einer Pauschale (§ 8 Abs. 6 Reglement). Mit § 8 Abs. 5 Reglement wird der klassische Fall geregelt. Ein Grundeigentümer bezieht bei der öffentlichen Wasserversorgung Frischwasser und bezahlt für die gleiche Menge Abwasserverbrauchsgebühren. § 8 Abs. 6 Reglement regelt die Pauschale (Verbrauchsgebühr) für einen laufenden Brunnen, wobei von einem Brunnen auszugehen ist, wie er allgemein bekannt ist. Soll heissen, das Wasser fliesst durch einen Brunnentrog und wird dann entsorgt. Damit enthält das Reglement der Einwohnergemeinde Obergerlafingen keine spezielle Bestimmung bei privater Wasserversorgung. Die Grundregel von § 8 Abs. 5 Reglement ist mit dem kantonalen Recht zu ergänzen. Das Vorgehen bei privaten Wasserversorgungsanlagen ist in § 47 Abs. 3 GBV geregelt.

4. Gemäss § 47 Abs. 3 GBV wird bei privaten Wasserversorgungen auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre. Mangels vorliegender Messung des Verbrauchs ist dieser zu schätzen.

5.1 Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen nahm für die Schätzung des Wasserverbrauchs 160 Liter resp. 0,16 m3 pro Person und Tag an. Dabei stützte sich die Gemeinde auf den vom Bundesamt für Umwelt ermittelten täglichen Durchschnittswert einer Person in der Schweiz (vgl. Indikator Wasserverbrauch auf der Webseite des Bundesamts für Umwelt). Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Bestimmung und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer haben in der Rechtsschrift vom 20. Mai 2015 selber zugestanden, die geschätzte Berechnung sei nicht stark überhöht. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, wieso der durchschnittliche Wert pro Person und Tag des Bundesamts für Umwelt nicht zutreffen würde.

5.2 Für die Schätzung der Abwasserverbrauchsgebühren für das Einfamilienhaus ging die Einwohnergemeinde Obergerlafingen zu Recht von 160 Litern resp. 0,16 m3 pro Person und Tag aus. Für zwei Personen beträgt der Verbrauch im Jahr somit 116,8 m3 (2 x 0,16 m3 x 365 Tage). Allfällige Besucher, Gäste, etc. sind von der Gemeinde zu Recht nicht zusätzlich berechnet worden.

5.3 Diese Schätzung der Abwasserverbrauchsgebühren ist auch für die drei Wohnungen und die sechs Studios massgebend. Ein zeitweiliger Leerstand bei den Wohnungen und Studios wurden dadurch ausgeglichen, dass pro Wohnung nur mit einer Person gerechnet wurde. Auch diese Schätzung liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde. Die Beschwerdeführer vermochten keine Gründe geltend zu machen, um von dieser Schätzung abzuweichen. Für die drei Wohnungen und die sechs Studios ist von 160 Litern resp. 0,16 m3 pro Wohnung und Studio pro Tag auszugehen. Dies ergibt im Jahr 525,6 m3 (Wohnungen: 3 x 0,16 m3 x 365 Tage = 175,2 m3; Studios: 6 x 0,16 m3 x 365 Tage = 350,4 m3).

6. Für die Schätzung des Restaurants zog die Einwohnergemeinde Obergerlafingen das Merkblatt «Abwasserbeseitigung von nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieben in der Landwirtschaftszone» des Amts für Umwelt zu Rate. Die Tabelle führt unter Abschätzung des anfallenden Abwassers aus Nebenbetrieben unter Restaurationsbetrieben durchschnittliche Anfallmengen pro Monat von 0,2 bis 8,0 m3 pro Sitzplatz an. Die Einwohnergemeinde ging von einer normalen Belegung und damit von 1,3 m3 pro Sitzplatz im Monat aus. Bei 20 Sitzplätzen ergibt dies im Jahr 312 m3 (20 x 1,3 m3 x 12). Die Schätzung ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer vermochten keine Gründe geltend zu machen, welche die Schätzung in Zweifel ziehen würden.

7.1 Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen ging für die Abwassermenge pro Pferd und Jahr von einem Betrag von 2,2 m3 aus. Die Schätzungskommission reduzierte den Jahresverbrauch pro Pferd auf 1,68 m3. Sie stützte sich dabei auf die schriftliche Auskunft des Fachmanns des Gewässerschutzes, Amt für Umwelt:

«Der Wasserverbrauch pro Grossvieheinheit (GVE) kann stark variieren. Es ist eine Frage der Bewirtschaftung. Genauere Angaben für den Einzelbetrieb lassen sich mit Wasseruhren bestimmen. Gemäss der Grundlagen: GRUDAF 2009; Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011; Nachweis.Plus, Agridea wird pro GVE mit 2,40 m3 Wasser pro Jahr für die Stallreinigung und Tierpflege gerechnet. 1 Pferd wird mit 0,7 GVE angenommen. Berechnung: 0,7 x 2,4 m3/Jahr = 1,68 m3/Jahr. Somit ist pro Pferd für Stallreinigung und Tierpflege mit 1,68 m3/Jahr zu rechnen.»

Diese Berechnung ist nachvollziehbar, darauf kann abgestellt werden. Die Einwohnergemeinde Obergerlafingen hat die Senkung des Jahresverbrauchs pro Pferd akzeptiert. Die Beschwerdeführer bringen selber keine Begründung vor, wieso dieser geschätzte Jahresverbrauch pro Pferd falsch sein sollte welcher Wert treffender wäre.

7.2 Im Stall an der Hauptstrasse 47a sind vier Pferdeboxen. Pro Pferd wird ein Jahresverbrauch von 1,68 m3 geschätzt. Entsprechend ergibt sich eine jährliche Abwassermenge von 6,72 m3 (4 x 1,68 m3).

7.3 Im Stall an der Utzenstorfstrasse 25a befinden sich 32 Pferdeboxen. Auch hier ist pro Pferd resp. Pferdebox von einer jährlichen Abwassermenge von 1,68 m3 auszugehen. Dies ergibt eine jährliche Abwassermenge von 53,76 m3 (32 x 1,68 m3).

8.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Schätzungen seien gegenüber den gemessenen Werten von Januar bis März 2015 viel zu hoch. Die zwei Wasseruhren seien anfangs Januar 2015 installiert worden. Die Werte am 21. März 2015 (nach 80 Tagen) ergaben für die Reiterstube und die drei Drei-Zimmer-Wohnungen 93 m3 und für die sechs Studios und den Stall (32 Pferdeboxen) 63 m3. Und dies bei voller Auslastung des Lindenhofs sowie der Wohnungen und Studios.

8.2 Der gemessene Tagesverbrauch für das Restaurant und die drei Wohnungen ergibt 1,16 m3 (93 m3 / 80 Tage). Die Hochrechnung auf ein Jahr ergibt eine Abwassermenge für das Restaurant und die drei Wohnungen von 424,3 m3. Demgegenüber liegt die Schätzung für das Restaurant und die drei Wohnungen im Jahr bei 487,2 m3 (Restaurant: 312 m3 und drei Wohnungen: 175,2 m3). Die Differenz beträgt im Jahr rund 65 m3 rund CHF 140.00 (65 m3 à CHF 2,15). Der Vergleich zeigt, dass die Messung im Jahr 2015 und die Schätzungen für die Jahre 2011 bis 2013 nicht sehr voneinander abweichen. Einen Grund zur Korrektur der Schätzungen für 2011 bis 2013 stellt die Messung von Januar bis März 2015 nicht dar, zumal die Schätzungen gestützt auf § 4 Abs. 3 SBV zulässig waren.

8.3 Der gemessene Tagesverbrauch für die sechs Studios und die 32 Pferdeboxen beträgt 0,79 m3 (63 m3 / 80 Tage). Die Hochrechnung für ein Jahr ergibt 288,35 m3. Die Schätzung liegt dagegen mit 404,16 m3 (sechs Studios: 350,4 m3 und 32 Pferdeboxen: 53,76 m3) deutlich über der Messung. Die Differenz beträgt im Jahr rund 116 m3 rund CHF 250.00. Der Grund für das tiefere Messergebnis gegenüber der Schätzung kann darin liegen, dass bei einem Studio der Abwasserverbrauch wohl eher unter dem durchschnittlichen Wert von 0,16 m3 liegt. Dazu kommt, dass die gemessenen Monate Januar bis März die Sommerzeit nicht berücksichtigt und damit nicht die Werte eines ganzen Jahres wiedergeben. Gerade in der heissen Sommerzeit könnte der Wasserund damit auch der Abwasserverbrauch sowohl bei Personen als auch bei Pferden höher sein. Tatsache bleibt, die genauen Werte für die Jahre 2011 bis 2013 liegen nicht vor; der Wasserverbrauch ist zu schätzen. Die Messung vom Januar bis März 2015 stellt keinen Grund dar, um von der Schätzung abzuweichen. Wie es sich verhielte, wenn eine Ganzjahresmessung vorläge, kann hier nicht entschieden werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2015 (VWBES.2015.114)



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.