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Urteil Verwaltungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2014.88
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2014.88 vom 15.10.2014 (SO)
Datum:15.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung
Schlagwörter: Beschwerdeführer; Reise; Irakische; Identität; Zivilstand; Reisepass; Person; Identitäts; Papiere; Behörde; Dokument; Reisepasses; Paris; Ausgestellt; Irakischen; Botschaft; Behörden; Unterschrift; Richtigkeit; Ausstellung; Recht; Personen; International; Qualifizierte; Beschwerdeführers; Ausländische; Dokumente; Urteil
Rechtsnorm: Art. 9 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil ZF 08 64 vom 10. November 2008, E. 2b/aa). Nachdem der Beschwerdeführer bei den Migrationsbehörden offenbar unter verschiedenen Aliasnamen und Geburtsdaten vermerkt ist (M., geboren am 2. Mai 1988; Azuz M. Kanaran, geboren am 25. Mai 1988; M., geboren am 20. Mai 1988; Jaf, geboren am 2. Mai 1988; Kamran Aziz M., geboren am 2. Mai 1988 so im zentralen Migrationsinformationssystem und in der Betreffzeile des BFM in den Schreiben vom 1. Oktober 2012 und 13. September 2013), bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der nun vorgelegten Angaben. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Papieren, einem Identitätsund einem Nationalitätsausweis des Irak, datierend vom 16. Mai 2012 und vom 27. Mai 2012, stimmen die inhaltlichen Angaben zwar mit denjenigen des letzten Asylantrags überein. Dass die Zivilstandsbehörde dennoch Zweifel an der Richtigkeit hat, ist durchaus nachvollziehbar, werden die Angaben doch im ausländerrechtlichen Verfahren nicht beurkundet. Der «Registerwahrheit» kommt dort keine Bedeutung zu, weshalb die Prüfung der Daten auch nicht gleich umfassend vorgenommen wird.

4.4.1 Im angefochtenen Entscheid zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass zwar neben dem Reisepass zunehmend auch andere von staatlichen Behörden ausgestellte Identitätspapiere zum Nachweis der eigenen Identität anerkannt würden. Darunter seien grundsätzlich ausländische Personalausweise analog zur schweizerischen Identitätskarte im Kreditkartenformat zu zählen, welche mit einem amtlich eingescannten Lichtbildnachweis versehen seien, in lateinischer Schrift bzw. mehrsprachig ausgestellt würden, die elektronische Signatur des Inhabers und einen Mindeststandard an Sicherheitsmerkmalen aufweisen würden. Das VWD legt aber in nachvollziehbarer Weise dar, warum es demgegenüber nicht auf die eingereichten irakischen Papiere vertraut:

Obwohl die staatsinternen Papiere fast zeitgleich ausgestellt worden seien (16. Mai 2012 und 27. Mai 2012), würden diese stark voneinander abweichende Lichtbilder zeigen. Dieser Umstand allein vermag noch keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu begründen, kann doch sein, dass der Beschwerdeführer nicht mehrere zeitgemässe Fotos besass und darum eines aus seiner Jugend eingereicht hat. Allerdings mutet es seltsam an, dass die irakische Behörde bei Ausstellung eines aktuellen Dokuments ein altes Bild akzeptiert. Weiter gibt die Vorinstanz zu bedenken, beide Papiere würden weder die Unterschrift des Inhabers noch Sicherheitsstandards aufweisen, welche international anerkannten Identitätspapiern entsprächen. Demzufolge würden sie keine qualifizierte Identifizierung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Zivilstandsbehörde zulassen. Bei der «Hawiit Al-Ahwal Al-Medanie» (dem Identitätsausweis) handle es sich hier um ein an drei Seiten schief und unsauber zugeschnittenes normales Schreibpapier, welches zwischen zwei transparenten Kunststofffolien verschweisst sei. Das Dokument weise an den hierfür explizit vorgesehenen Rubriken weder Fingerabdruck noch Unterschrift des Besitzers auf. Bei qualifizierten Ausweispapieren sei zumindest eines der Attribute vorhanden und als Vergleich zur Identifizierung gar eingescannt oder in elektronischer Form auf einem Chip enthalten.

4.4.2 Auch der elf Tage später ausgestellte irakische Nationalitätsausweis, die «Shahadit Al-Jensie», erfülle die Lesbarkeit nicht, um als internationales Dokument ausserhalb der arabisch sprechenden Staaten gelten zu können. Das Papier enthalte weder qualifizierte Sicherheitselemente, noch international hochwertige Vergleiche, die zur Identifizierung geeignet wären. An der erforderlichen Stelle fehle auch hier die Unterschrift des Besitzers. Der für dieses Dokument übliche Ausstellungsort gehe nirgends hervor. Ebenfalls zu Fragen Anlass gebe die Tatsache, dass, obwohl beide Dokumente vom selben Amt ausgestellt sein sollen, die Stempelabdrucke auf den Ausweisen unterschiedlich seien.

4.4.3 Echte beziehungsweise wahre Zivilstandsdokumente könnten nach Auffassung der Vorinstanz ohne grossen Aufwand auch über Drittpersonen im Heimatland besorgt werden. Das Departement geht denn aufgrund der unterschiedlichen Fotos wie der fehlenden Unterschrift davon aus, dass sich der Beschwerdeführer die Dokumente durch Vermittlung von Drittpersonen bei den Behörden habe beschaffen lassen. Da die Dokumente demzufolge ohne persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers vor den irakischen Behörden und ohne Vergleichsmöglichkeit zwischen der abgelichteten Person und dem Antragsteller ausgefertigt worden seien, könnten diese Papiere nicht als qualifizierte Identitätsausweise wie etwa der deutsche Personalausweis im schweizerischen Beurkundungsverfahren herangezogen werden.

4.4.4 Das VWD stellt diesen Mängeln die Vorteile eines Reisepasses gegenüber. Zum Schutz vor Fälschungen, aber auch im Hinblick auf eine globale Akzeptanz im Rechtsverkehr würden Reisepässe im Gegensatz zu anderen nationalen Ausweispapieren einerseits mit einer Vielzahl von Sicherheitselementen (u.a. hohe Papierqualität, Plastikkarte mit Chip, verschiedene holound/oder kinegrafische Echtheitsmerkmale) und anderseits mit anerkannten Identifizierungskennzeichen den Träger betreffend versehen. Darum liessen sich ausländische Reisepässe bei entsprechendem Verdacht durch die kriminaltechnische Behörde des Kantons rascher auf Fälschungen hin überprüfen. Des Weiteren würden Reisepässe aufgrund der internationalen Verwendung als Identitätsnachweis im Gegensatz zu nationalen Identitätsausweisen stets mehrsprachig ausgestellt und unterstünden einer staatlich einheitlichen Transkription, meist ins englische Sprachsystem. Wegen der qualifizierten Beweiskraft gegenüber ausländischen Behörden unterliege auch der Erwerb eines Reisepasses strengeren innerstaatlichen Massstäben. Dies könne auch erklären, warum der Beschwerdeführer bei seinem Passantrag auf der Botschaft in Paris persönlich anwesend sein müsse.

4.5 Diese Argumente überzeugen und machen deutlich, warum die Vorinstanz die Weigerung des Zivilstandsamts G. schützt, das Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die eingereichten Papiere einen etwas «selbst gebastelten» Eindruck vermitteln. Jedenfalls sind sie offenkundig nicht fälschungssicher. Neben dem Fingerabdruck und der Unterschrift fehlt auch die Angabe über die Blutgruppe, für welche im Identitätspapier eigens eine Rubrik besteht. Zudem ist nicht ersichtlich (und wohl auch kaum wahrscheinlich), dass der Beschwerdeführer persönlich bei den ausstellenden Heimatbehörden vorgesprochen hätte; diese konnten also gar nicht wissen, ob der auf dem Foto Abgebildete auch derjenige ist, dessen persönliche Daten im Papier vermerkt wurden. Insbesondere die fehlende Unterschrift auf beiden Dokumenten lässt deren Beweiseignung als äusserst fraglich erscheinen. Vom erhöhten Beweiswert des Reisepasses zeugt hingegen der Umstand, dass sowohl die irakische Botschaft in Berlin als auch diejenige in Paris u.a. ein Erscheinen des Gesuchstellers vor Ort und ein Interview mit diesem als Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes verlangen.

4.6 Was die Beschwerdeführer gegen die Vorbehalte des VWD vorbringen, überzeugt nicht. Auch wenn die von ihnen eingereichten Papiere im Irak als Ausweispapiere akzeptiert sein mögen, sind die schweizerischen Behörden bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit nicht gehalten, diese Ausweisschriften entgegenzunehmen, untersteht doch die Eheschliessung in der Schweiz schweizerischem Recht (Art. 44 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Die Beurteilung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde richtet sich nach der lex fori, mithin nach den Gesetzen am Ort des angerufenen Gerichts (siehe Hans Schmid / Flavio Lardelli: BSK ZGB I, Art. 9 ZGB N 33).

4.7 In einem ersten Zwischenschritt kann darum festgehalten werden, dass eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zivilstandsbehörden mit Art. 99 ZGB und Art. 16 ZStV besteht und deren Beharren auf der Einreichung eines Reisepasses grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

5. Zudem liegt das Verlangen des Reisepasses im öffentlichen Interesse. Wie das Kantonsgericht Graubünden im Urteil ZF 08 64 in E. 2b/bb festgehalten hat, knüpft die Rechtsordnung an die persönlichen Attribute eines Menschen wie Name, Geschlecht, Alter, Abstammung und familiäre Verhältnisse sowohl im Privatwie im öffentlichen Recht verschiedene Rechtsfolgen an. Aufgrund der Bedeutung, die dem Personenstand für den Einzelnen und für die Gemeinschaft zukomme, dränge sich eine systematische Erfassung dieser Angaben in einem Register dem Zivilstandsregister auf. Und wie in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, ist die Richtigkeit und Vollständigkeit des Zivilstandsregisters als öffentliches Register im Sinn von Art. 9 ZGB von grosser Bedeutung, erlangen doch die darin enthaltenen Daten eine erhöhte Beweiskraft (Schmid / Lardelli, a.a.O., Art. 9 ZGB N 3). Öffentliche Register bezwecken die Publizität von Tatsachen und Rechtsverhältnissen (Schmid / Lardelli, a.a.O., Art. 9 ZGB N 9). Entsprechend muss sich der Zivilstandsbeamte auch von der Richtigkeit dieser «Tatsachen», eben der Identität der Brautleute, überzeugen. Der Reisepass ist geeignet, die vorliegenden Unklarheiten über den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auszuräumen und die Frage nach dessen Identität zu klären.

Demzufolge kann in einem zweiten Zwischenergebnis auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Beibringung eines Reisepasses zur Erhebung der massgeblichen Personendaten bejaht werden.

6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob das Einverlangen des Reisepasses verhältnismässig sei.

6.1 Dass der Reisepass aufgrund der international geltenden Sicherheitsstandards geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, wurde bereits aufgezeigt. Da die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten irakischen Papiere nicht zweifelsfrei überprüft werden können, erweist sich die zusätzliche Vorlage eines Passes auch als erforderlich.

6.2 Die Forderung des Zivilstandsamts ist überdies zumutbar. Zwar erachtet die irakische Botschaft in Bern den irakischen Identitätsausweis und den Nationalitätsausweis für die Identitätsprüfung ihrer Staatsangehörigen als ausreichend. Der Beschwerdeführer bleibt aber eine überzeugende Antwort schuldig, weshalb es ihm mit einem «laissez-passer» oder einem Notpass nicht möglich sein sollte, in Paris einen irakischen Pass zu erlangen, zumal er offenbar gemäss den Auskünften des kantonalen Migrationsamts problemlos nach Deutschland zurückkehren könnte. Letzteres stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Die Frage, ob eine Rückkehr nach Deutschland einfach möglich wäre, kann aber offen bleiben. Entgegen seiner Auffassung gilt der Beschwerdeführer weder als staatenlos, noch ist er in der Schweiz ein anerkannter Flüchtling. Er ist mithin kein Schriftenloser im Sinn von Art. 10 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Diese Definition trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, sein Asylgesuch wurde im November 2011 rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil C-2830/2011 vom 13. April 2012 festgehalten, es sei einem irakischen Staatsbürger aus dem Nordoder Zentralirak nicht grundsätzlich unmöglich, einen Pass zu erlangen, sei es doch Sache des jeweiligen Staats, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Dass damit zur Antragsstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unumgänglich werde und diese für den (damaligen) Beschwerdeführer mit gewissen Umständen verbunden sein könnte, vermöge daran nichts zu ändern. Seinem Einwand, er verfüge nicht über ein Reisepapier und könne demzufolge nicht ins Ausland reisen, sei zu entgegnen, dass er selbst um die Ausstellung eines gültigen Reiseersatzdokuments bei der entsprechenden Behörde bemüht sein müsse, um die Reise nach Frankreich antreten zu können. Dazu müsste er allerdings alle anderen Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbereitungsarbeiten bereits erledigt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2830/2011 E. 4.2). Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Es wird nicht verlangt, dass der Beschwerdeführer nach Bagdad reist, was derzeit in der Tat unzumutbar wäre. Die irakische Botschaft in Bern hat dem Beschwerdeführer aber mit Schreiben vom 4. Juli 2013 aufgezeigt, unter welchen Umständen ihm in Paris ein irakischer Pass ausgestellt wird. Die Voraussetzungen sind identisch mit denjenigen, welche die irakische Botschaft in Berlin auf ihrer Homepage zur Erlangung eines Passes der Serie «G» aufführt. Verlangt werden u.a. der irakische Personalausweis und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde, die beiden Papiere also, über welche der Beschwerdeführer unbestritten verfügt. Weiter und das blendet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe aus wird mit dem Gesuchsteller persönlich vor Ort ein Interview geführt. Im Schreiben der irakischen Botschaft in Bern werden keinerlei Hindernisse erwähnt, die ihm eine Reise nach Paris verunmöglichen würden. Im Schlusssatz heisst es wörtlich: «Sie müssen allerdings nach Paris reisen, um Ihre Unterlagen der zuständigen Stelle abzugeben». Dem Beschwerdeführer ist objektiv zumutbar, die Botschaft in Bern um konkrete Unterstützung und um Ausstellung eines befristeten Reisedokuments zu ersuchen, damit er entweder in Paris oder allenfalls in Deutschland einen Pass beantragen kann. Dass entsprechende Bemühungen unternommen und erfolglos gewesen wären, wurde nicht aufgezeigt.

6.3 Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass ihn im Verfahren vor dem Zivilstandsamt trotz der Untersuchungsmaxime auch eine Mitwirkungspflicht trifft. Es obliegt ihm, die notwendigen Papiere beizubringen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZStV legen die Verlobten dem Gesuch Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit bei, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind. Und laut Art. 16 Abs. 5 ZStV informiert und berät die Zivilstandsbehörde die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken. Art. 17 Abs. 1 ZStV nennt zudem in lit. a die «zur Mitwirkung verpflichtete Person». Auch insoweit war die Forderung des Zivilstandsamts nach Beibringung eines Reisepasses also gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2014 (VWBES.2014.88)



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