Zusammenfassung des Urteils VWBES.2014.391: Verwaltungsgericht
Das Bundesgerichtsurteil 5A_268/2014 vom 19. Juni 2014 weist darauf hin, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile für die Parteien haben darf. Eine Verfügung, die fälschlicherweise ein Rechtsmittel nennt, das gesetzlich nicht anfechtbar ist, schafft kein neues Rechtsmittel. In einem solchen Fall dürfen keine Kosten erhoben werden, und es stellt sich die Frage nach einer Aufwandsentschädigung. Da der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten war, der die Unrichtigkeit hätte erkennen können, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und keine Kosten erhoben. Richter: nicht angegeben
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2014.391 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 17.09.2014 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Vorsorglicher Führerausweisentzug |
| Schlagwörter: | Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Urteil; Griffel; Verwaltungsgericht; ZH-VRG; Bundesgerichts; Hinweisen; Entscheid; Parteien; Nennt; Verfügung; Anordnung; Gesetzes; Rechtsmittelinstanz; Nichteintretensentscheid; Aufwandsentschädigung; Alain; Hrsg:; Kommentar; ZH-VRG; Häfelin; Müller; Uhlmann:; Verwaltungsrecht; Verfahren; Entschädigung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 135 III 470; |
| Kommentar: | Alain Griffel, Müller, Häfeli, Uhlmann, Kommentar Verwaltungsrechtspflegegesetz, Zürich, 2014 |
2. Nun aber ist der angefochtene Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Den Parteien dürfen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Nennt eine Verfügung fälschlicherweise ein Rechtsmittel, obschon die betreffende Anordnung von Gesetzes wegen gar nicht anfechtbar ist, wird dadurch kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel geschaffen. In einem solchen Fall darf die (unzuständige) Rechtsmittelinstanz für den Nichteintretensentscheid aber keine Kosten erheben. Es kann sich auch die Frage stellen, ob eine Aufwandsentschädigung auszurichten sei (BGE 135 III 470; Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 56 f. zu § 10 ZH-VRG; Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 1646).
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben. Entschädigung ist keine auszurichten, weil der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten war, der die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Griffel, a.a.O., Rz 57 zu § 10 ZH-VRG).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 2014 (VWBES.2014.391)
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