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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2014.39)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2014.39: Verwaltungsgericht

Die Beschwerde von S. wurde teilweise gutgeheissen, wobei die Anzahl der Raumeinheiten für die Berechnung der Anschlussgebühren von 70 auf 69,25 reduziert wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidungen der Kantonalen Schätzungskommission und der Gemeinde auf und korrigierte die massgebenden Raumeinheiten. Die Gemeinde O. erhebt Anschlussgebühren für Wasser- und Abwasseranlagen basierend auf Zimmern bzw. Raumeinheiten. Das Gericht entschied, dass die Anschlussgebühren für die Reithalle und das Lager aufgrund fehlender Anschlüsse unverhältnismässig hoch waren und korrigierte die Gebühren entsprechend. Die Gewinnerperson ist männlich

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2014.39

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2014.39
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2014.39 vom 04.12.2014 (SO)
Datum:04.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anschlussgebühren
Schlagwörter: Gebäude; Gemeinde; Anschluss; Anschlussgebühr; Reithalle; Anschlussgebühren; Wasser; Gebühr; Lager; Raumeinheit; Raumeinheiten; Kanalisation; Gebühren; Gebäudeversicherung; Kopfbau; Abwasser; Reglement; Wohnungen; Kopfbaute; Stall; Zimmer; Pferdeboxen; Wasserversorgung; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsgericht; Höhe; Nebenräume
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:132 II 47;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2014.39

Urteil vom 4. Dezember 2013 die Beschwerde von S. teilweise gut. Die massgebenden Raumeinheiten für die Berechnung der Anschlussgebühren für Wasserund Abwasseranschluss wurden von 70 Raumeinheiten (RE) auf 69,25 RE reduziert.

S. erhob gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht führte vor Ort einen Delegationsaugenschein durch. Es heisst die Beschwerde gut, hebt die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission und der Gemeinde auf und korrigiert die massgebenden Raumeinheiten für die Berechnung der Anschlussgebühren.

Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss § 109 Abs. 1 Planungsund Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Dabei haben die Gemeinden die Grundlagen der GBV zu beachten. Nach § 28 Abs. 1 GBV haben die Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschlussund Benützungsgebühren zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.; § 28 Abs. 2 GBV). Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsund Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen (§ 29 Abs. 2 GBV).

2.2 Die Einwohnergemeinde O. erhebt die Anschlussgebühren für Abwasserbeseitigungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage von Zimmern resp. Raumeinheiten (§ 7 und § 10 Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebüh­ren der Einwohnergemeinde O., nachfolgend Reglement), wobei Versickerungsanlagen dazu führen, dass kein besonderer Zuschlagsfaktor zur Anwendung gelangt (§ 7 Reglement). Die Einheit Zimmer wird im gemeindeeigenen Gebührentarif wie folgt definiert: 1 Zimmer = 1 Raumeinheit (RE). Im Anhang zum Gebührentarif sind die Raumeinheiten für die verschiedenen Zimmer und Räume der Gebäude definiert. Für Gewerbeund Industriegebäude sowie Lagerhallen gelten je 100 m2 als 2,5 RE. Pro Zimmer ist eine Anschlussgebühr an die Wasserversorgung und die Kanalisation von je CHF 950.00 geschuldet. Das Reglement und der Gebührentarif der Gemeinde sind durch die Gemeindeversammlung erlassen und vom Regierungsrat genehmigt worden; sie sind rechtskräftig.

Neben den Anschlussgebühren erhebt die Gemeinde für den Neubau von Wasserversorgungsund Abwasserbeseitigungsanlagen auch Beiträge in der Höhe von 70 % der Erstellungskosten.

2.3 Die Berechnung der Anschlussgebühren in der Einwohnergemeinde O. stützt sich für die Anzahl und Grösse von Zimmern und Räumen auf das Ergebnis der Gebäudeeinschätzung durch die Gebäudeversicherung. Mit den Zim­mern bzw. Raumeinheiten wird jedoch nicht auf das Volumen und den Kubikmeterpreis wie bei der Gebäudeversicherung, sondern auf die jeweilige Fläche bzw. Zimmeranzahl abgestellt. Da für die Ermittlung aber im Wesentlichen von den gleichen Grundlagen ausgegangen wird, muss die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Abgabenerhebung und der Bemessung von Anschlussgebühren ein schematisches Vorgehen zulässig ist und auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden darf, auch für die Bemessung der Anschlussgebühren nach Raumeinheiten gelten. Gegen eine Anschlussgebührenerhebung aufgrund von Raumeinheiten, wie sie das Reglement der Einwohnergemeinde O. vorsieht, ist also grundsätzlich nichts einzuwenden. Dass eine genügende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung besteht, wird denn auch nicht bestritten.

3. Die Kantonale Schätzungskommission liess die Raumeinheitenberechnung der Einwohnergemeinde O. durch einen Experten nachrechnen. Die Expertise ergab für die Gebäude U.-strasse 01 und 01a zusammen 69,25 (reduzierte) Raumeinheiten. Diese Anzahl Raumeinheiten wurde vom Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht angefochten. Es ist demnach erstellt, dass für den Reitstall mit Wohnungen (Gebäude Nr. 01a) von 12 RE für Boxen und Nebenräume und von 11 RE für die 6 Wohnungen, total also von 23 RE auszugehen ist. Beim Gebäude Nr. 01 umfasst die Reithalle 48.5 RE, das Lager 3.5 RE und der Kopfbau mit Wohnungen, Reiterstube und Nebenräumen total 18,5 RE; da die Reithalle nur zu 50 % gerechnet wurde, ergibt sich daraus das berechnete Total von 46.25 RE bzw. für beide Gebäude zusammen 69.25 RE.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der formalistischen Anwendung des Reglements entstehe ein unverhältnismässiges Ergebnis, welches das Äquivalenzprinzip offensichtlich verletze. Die Reithalle und die Pferdeboxen seien nicht angeschlossen. Die Reithalle mit 24,25 RE, das Lager mit 3,5 RE und die Pferdeboxen mit 12 RE würden jedoch mehr als die Hälfte der Anschlussgebühren der jeweiligen Gebäude ausmachen.

4.2 Das Äquivalenzprinzip, welches im staatlichen Gebührenrecht generell gilt und auf das sich der Beschwerdeführer beruft, ist in § 31 GBV explizit festgehalten. Es fordert im Einzelfall eine Ermässigung der Gebühr, wenn die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage der Verordnung bzw. des Gemeindereglements zu offensichtlich unangemessenen Beträgen führt, insbesondere wenn die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht. Die schematisch festgelegte Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 47 E. 4.1 S. 55). Bei § 31 GBV handelt es sich um ein Korrektiv, um eine Ausnahmeregelung, die restriktiv zu handhaben ist (SOG 1990 Nr. 43).

4.3 Unbestritten ist, dass die Reithalle, das Lager und die Kopfbaute mit Wohnungen, dem Büro und der Reiterstube mit Nebenräumen zusammengebaut und bei der Gebäudeversicherung als ein einziges Gebäude (Nr. 01) aufgenommen sind. Funktionell ist die volumenmässig kleine Kopfbaute (mit Wohnungen, Büro, Reiterstube und Nebenräumen) von der Reithalle und dem Lager jedoch klar abgetrennt. Es gibt separate Zugänge und keine interne Verbindung. Auch architektonisch unterscheiden sich die Gebäudeteile deutlich, ist doch die Kopfbaute mit ihrem eigenen schmaleren Dach wesentlich weniger hoch als Reithalle und Lager. Während die Kopfbaute an die Wasserund Abwasserleitungen der Gemeinde angeschlossen sind, gilt dies für die Reithalle und das Lager nicht. Die Dachentwässerung (auch der Kopfbaute) wird über eine private Meteorwasserleitung des Beschwerdeführers direkt in den Bach geführt, soweit das Wasser nicht im eigens erstellten Rückhaltebecken gesammelt und zur Bewässerung der Halle und des Sandplatzes im Freien benötigt wird. Dasselbe gilt für das Oberflächenwasser des befestigten Platzes zwischen den beiden Gebäuden und des Parkplatzes, soweit dieser nicht (auf der Westseite der Reithalle) über die Schulter entwässert wird: Das gesamte Sauberwasser wird über eine private Meteorwasserleitung direkt in den Bach geleitet. Aufgrund der Feststellungen am Augenschein des Verwaltungsgerichts ist klar, dass die Reithalle und das Lager selber keinen Wasseranschluss haben und nicht an eine Abwasserleitung (Schmutzwasserleitung Sauberwasserleitung der Gemeinde) angeschlossen sind. Gemäss der nachträglich eingeholten Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 21. Januar 2010, die sich entgegen der Auffassung der Gemeinde eindeutig auf die Reithalle bezieht, ist zudem klar, dass auch für den vorgeschriebenen Brandschutz kein Wasseranschluss notwendig ist. Der Brandschutz der Reithalle und des Lagers wird mit Feuerlöschern und dem Wasserreservebecken sichergestellt. Die Reithalle und das Lager sind weder an die Kanalisation noch die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen. Angeschlossen ist einzig die Kopfbaute des Gebäudes Nr. 01.

Das Gebäude Nr. 01a, der Stall mit den Pferdeboxen und dem Zwischengebäude mit Wohnungen, ist an die Wasserleitung und Kanalisation der Gemeinde angeschlossen. Auch wenn die Pferdeboxen links und rechts vom Zwischengebäude selber keinen Wasseranschluss der Gemeinde aufweisen, sondern mit dem privaten «R.-wasser» versorgt werden, kann hier nicht von einer funktionalen Trennung zwischen dem Mittelgebäude und den Pferdeboxen ausgegangen werden. Der Stall mit den Pferdeboxen ist vielmehr als Einheit zu betrachten. Ohne mittleren Teil (mit Pferdewaschanlage und Nebenräumen) entfielen wesentliche notwendige Stalleinrichtungen, sodass die Pferdeboxen nicht sinnvoll nutzbar wären.

4.4 Nach dem Gemeindereglement belaufen sich die Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser für das Gebäude Nr. 01a (Stall mit Wohnungen) auf je CHF 21850.00. So wurden sie auch in Rechnung gestellt.

Für das Gebäude Nr. 01 (Reithalle mit Kopfbau und Lager) beliefen sich die Anschlussgebühren gemäss Reglement auf zweimal CHF 66975.00, wovon je zweimal CHF 46075.00 auf die Halle, zweimal CHF 3325.00 auf das Lager und zweimal CHF 17575.00 auf die Kopfbaute entfielen.

Dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurden jedoch total nur CHF 131575.00 (69,25 RE x CHF 950.00 x 2; exkl. MWST); davon entfallen CHF 43700.00 auf das Gebäude Nr. 01a und demnach CHF 87875.00 auf das Gebäude Nr. 01. Zu diesem Ergebnis führte, wie dargelegt, eine Reduktion des Ansatzes für die Reithalle um 50 %.

4.5 Das Verwaltungsgericht hat sich seit Inkrafttreten der GBV (früher KER, Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und Gebühren) immer wieder mit der zulässigen Höhe von Anschlussgebühren beschäftigen müssen. Bereits in SOG 1984 Nr. 30 hat es unter Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrates zum KER festgehalten, dass bei Kanalisationsanschlussgebühren eine Gebührenherabsetzung bzw. eine Befreiung von der Gebührenpflicht jedenfalls nur dann gerechtfertigt sei, wenn kein Oberflächenwasser (Meteorwasser) anfalle. Wenn eine Stallscheune, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sei, Dachoder Vorplatzwasser in die Kanalisation der Gemeinde entwässere, sei eine ordentliche Kanalisationsanschlussgebühr zu bezahlen.


In SOG 1987 Nr. 30 hat es dann festgehalten, eine Stallscheune, die nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen sei, deren Dachwasser direkt in den Bach laufe und deren Abwasser (aus der Milchkammer) in die Jauchegrube fliesse, dürfe nicht mit einer Anschlussgebühr belastet werden, auch wenn sie Teil des Bauernhofes sei, welcher insgesamt die Gemeindeleitungen beanspruche. Es sei auf Grund von § 29 Abs. 1 Satz 2 KER (entspricht § 29 GBV) klar, dass nur die angeschlossenen Gebäude belastet werden dürften. Sollte ein Bauernhaus so konzipiert sein, «dass zwar der Wohntrakt an die Kanalisation angeschlossen sei, der mit diesem zusammengebaute Ökonomietrakt hingegen weder für das Dachwasser noch das andere Abwasser angeschlossen sei, so könnte für die Berechnung der Anschlussgebühr nicht von der Gebäudeversicherungssumme des ganzen Gebäudes ausgegangen werden. Zwar wäre das Gebäude als solches effektiv im Sinne von § 29 KER an die Kanalisation angeschlossen. Hingegen würde hier der Einbezug der vollen Versicherungssumme je nach den konkreten Verhältnissen gegen das Äquivalenzprinzip verstossen, sodass eine Ermässigung nach § 31 KER [entspricht heute § 31 GBV] erfolgen müsste.»

Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil vom 19. Januar 2004 hat das Gericht ein Gebäude beurteilt, welches dem hier gebauten im Wesentlichen entspricht: Es ging um eine Reithalle mit angebauter Remise und Kopfbaute mit Café, gelegen in einer landwirtschaftlichen Spezial(bau)zone. Meteorwasser wurde keines der Kanalisation zugeführt, sondern einer Versickerungsanlage. Reithalle und Remise waren weder an das Wassernoch an das Abwassernetz angeschlossen. Die Stallbaute war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht kam zum Ergebnis, es liege ein Spezialfall im Sinne seiner langjährigen Praxis vor, weshalb die Anschlussgebühr zu reduzieren und nur vom Kopfteil zu bemessen sei.

4.6.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis erkannt, dass eine Anschlussgebühr von 2 % des Gebäudeversicherungswerts in der Regel nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstosse (SOG 1993 Nr. 32). Im SOG 1984 Nr. 30 wurde sogar eine ordentliche Gebühr in der Höhe von 2,5 % des Gebäudeversicherungswerts nicht beanstandet, obschon es sich beim fraglichen Gebäude um einen Stall und eine Scheune handelte; allerdings lief das Meteorwasser in die Mischwasserkanalisation der Gemeinde. Im Urteil vom 19. Januar 2004 hielt das Gericht eine Anschlussgebühr von 2 % für Abwasser und 1 % für Wasser für grundsätzlich angemessen.

4.6.2 Im vorliegenden Fall ergeben sich nach Reglement Anschlussgebühren von umgerechnet je 3,2 % der Gebäudeversicherungssumme für das Gebäude Nr. 01a (Stall mit Wohnungen). Bei der Reithalle ergäben sich für die eigentliche Halle Gebühren von je 4,2 %, für den Unterstand je 3,8 % und für die Kopfbaute je 2,5 %. Für die Halle wurden sie vom Gemeinderat auf die Hälfte reduziert, sodass sie dafür noch je 2,1 % ausmachen.

4.6.3 Die Anschlussgebühren für die «Zimmer» im Gebäude Nr. 01 erweisen sich in dieser Höhe trotz vom Gemeinderat vorgenommener Reduktion angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere der Gegenleistung der Gemeinde, als deutlich übersetzt. Bezieht eine Gemeinde einen funktionell getrennten, nicht angeschlossenen Gebäudeteil in die Bemessung der Anschlussgebühren ein, obwohl die Gemeinde dafür keine Leistung erbringt, ist das Äquivalenzprinzip in der Regel verletzt, jedenfalls wenn der nicht angeschlossene Gebäudeteil in der Gebäudeversicherungssumme im Volumen demjenigen des angeschlossenen deutlich überlegen ist und eine übliche Anschlussgebührenhöhe klar überschritten wird.

4.6.4 Die Reithalle und das Lager mit zusammen 51 RE (reduziert 27,75 RE) stehen vorliegend den 18,5 RE aus den Wohnungen, Büro, Reiterstube mit Nebenräumen und Balkon gegenüber. Der nicht angeschlossene Gebäudeteil übersteigt damit flächenmässig den angeschlossenen Gebäudeteil um knapp das Doppelte. Die Gemeinde hatte für die Erstellung der (für den Stall und die Kopfbaute) notwendigen Verund Entsorgungsanlagen keinerlei Aufwand, musste doch der Beschwerdeführer sämtliche Leitungen vollständig auf eigene Kosten erstellen, ebenso die Dachund Oberflächenentwässerung in den Bach und das Becken für die Löschwassersicherung. Dadurch werden im vorliegenden Fall Anschlussgebühren erhoben, für welche die Gemeinde keine tatsächliche Leistung erbringt. Der Einbezug der nicht angeschlossenen Gebäudeteile ist somit nicht mehr verhältnismässig. Die Anschlussgebührenrechnung ist um die Raumeinheiten für die Reithalle von 24,25 (reduziert) und des Lagers von 3,5 zu korrigieren.

4.6.5 Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Reithalle sich im Unterschied zum Vergleichsfall gemäss Urteil vom 19. Januar 2004 in einer Spezialbauzone (Gewerbezone) befindet, und nicht in einer speziellen landwirtschaftlichen Bauzone. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, darf die Gewerbezone, wenn überhaupt, nicht ohne spezielles Bewilligungsverfahren für ein anderes Gewerbe umgenutzt werden, sodass der Unterschied bedeutungslos wird. Und sollten die Halle und der Unterstand einmal in einem solchen Verfahren umgenutzt und an die Wasserund Kanalisationsleitungen angeschlossen werden, hätte die Behörde das Umnutzungsgesuch zusammen mit der nachträglichen Anschlussbeitragspflicht zu prüfen.

4.6.6 Beim Gebäude Nr. 01a liegt kein klares Übergewicht der nicht angeschlossenen Teile (der Pferdeboxen und der Jauchegrube) gegenüber dem Zwischentrakt mit den Wohnungen und den Pferdewaschplätzen vor. Das Gebäude ist auch nicht funktional klar in verschiedene Bereiche getrennt. Zudem ist fraglich, ob die jetzt noch in die Oberflächenentwässerung laufende Entwässerung der Ausläufe auf der Südwestseite gewässerschutzrechtlich in Ordnung sind, ob diese nicht in die Schmutzwasserleitung zu entwässern wären. Die verlangten Anschlussgebühren sind zwar wohl überdurchschnittlich hoch, aber nicht in einem Ausmass, welches offensichtlich in einem Ungleichgewicht zur Gegenleistung der Gemeinde stünde.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2014 (VWBES.2014.39)



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