Zusammenfassung des Urteils VWBES.2014.348: Verwaltungsgericht
In dem Fall geht es um die Genehmigung zur Hundehaltung in einer Wohnzone. Gemäss den Bestimmungen der Kantonalen Bauverordnung muss ein Baugesuch für Änderungen an Bauten und Anlagen eingereicht werden. Die Beschwerdeführer halten mehr als zwölf Hunde hobbymässig, was zu Immissionen führt, die über das normale Mass hinausgehen. Die Behörden haben daher ein Baugesuch für die Hundehaltung gefordert. Das Verwaltungsgericht entschied, dass nur noch vier Hunde gehalten werden dürfen, was im Einklang mit der `Berner Praxis` steht. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, und die Beschwerde wurde abgewiesen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2014.348 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 03.11.2014 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Baubewilligung (Hundehaltung) |
| Schlagwörter: | Bundes; Hunde; Bundesgericht; Urteil; Wohnzone; Bundesgerichts; Hunden; Baugesuch; Umwelt; Recht; Praxis; Berner; Hänni; Bauten; Anlagen; Gemeinde; Empfindlichkeitsstufe; Hundehaltung; Haltung; Tiere; «Berner; Praxis»; Beschwerde; Waldmann; Bauverordnung; Zweckbestimmung; Räumlichkeiten |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 113 Ib 223; |
| Kommentar: | - |
4.2 Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Namentlich ist ein Baugesuch nach § 3 Abs. 2 lit. a KBV erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.
4.3 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt an der W.-strasse, GB A. Gemäss Bauzonenund Gesamtplan der Gemeinde A. befindet sich die Parzelle GB A. in der Wohnzone W2, in welcher die Empfindlichkeitsstufe (ES) II gilt und nebst Wohnungen auch nichtstörende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe erlaubt sind.
4.4 Die vorliegende Hundehaltung dient dem Hobby und wird nicht gewerbsmässig betrieben. Das nicht gewerbsmässige Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone in der Regel als zonenkonform erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3). Das Bundesgericht stellte im zitierten Urteil fest, die Haltung von bis zu neun Hunden führe typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 5.1.2). Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Die Überprüfung der geltenden Bestimmungen mit dem Halten so vieler Hunde ist notwendig. Die BPK hat somit von den Beschwerdeführern zu Recht ein Baugesuch für das Halten der Tiere gefordert (vgl. auch VWGE vom 14. Februar 2013 i.S. F. und 22. August 2013 i.S. R., wo es um das hobbymässige Halten von elf respektive acht Hunden ging).
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Haltung von zwölf und mehr Hunden als zonenwidrig beurteilt hat und die Zahl der Hunde auf vier beschränken durfte.
5.2 Das Bundesgericht hält fest, dass nach der Praxis der Berner Behörden die Hundehaltung von bis zu drei ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben müssen) in reinen Wohnzonen (Empfindlichkeitsstufe II) als zonenkonform eingestuft wird (sog. «Berner Praxis»). In den von der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion und der BVE aufgestellten Richtlinien für die Tierhaltung in der Wohnzone heisst es, dass «höchstens drei bis vier Hunde» in der Wohnzone zulässig seien. Im Urteil 1A.276/2000 führte das Bundesgericht aus, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft habe die «Berner Praxis» aufgrund seiner eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe kein Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes zu zweifeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011 E. 2.3; Peter Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 162). Der Entscheid der BPK, dass inskünftig nur noch vier Hunde gehalten werden dürfen, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach nicht zu beanstanden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2014 (VWBES.2014.348). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. Januar 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (1C_34/2015).
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