Zusammenfassung des Urteils VWBES.2014.286: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb, der laut einer Datenerhebung einen erhöhten Arbeitsbedarf aufweist. Obwohl er theoretisch Anspruch auf Direktzahlungen hätte, hat er bisher keinen Antrag gestellt, da er über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und sein Einkommen als Zahnarzt hoch genug ist, um die Direktzahlungen zu kürzen. Sein Betrieb erwirtschaftet Verluste, und er bestreitet seinen Lebensunterhalt hauptsächlich mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass sein Landwirtschaftsbetrieb kein signifikantes Erwerbseinkommen generiert. Der Beschwerdeführer bezeichnet seinen Betrieb selbst als Hobbybetrieb und betreibt die Landwirtschaftstätigkeit aus Freude und Selbstversorgung. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sein Betrieb nicht auf Gewinn und Ertrag ausgerichtet ist.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2014.286 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 19.11.2014 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Neubau Kleinkläranlage |
| Schlagwörter: | Betrieb; Direktzahlungen; Arbeit; Landwirtschaft; Beschwerdeführers; Daten; Abschreibung; Urteil; Urteile; Bundesgerichts; Erhebung; Arbeitsbedarf; Antrag; Ausbildung; «persönlichen; Erklärung»; Maschinen; Unterhalt; Lebensunterhalt; Erwerbseinkommen; Sinne |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
2.3 Gemäss der vom BJD eingereichten GELAN (Gesamtlösung EDV Landwirtschaft und Natur)-Datenerhebung aus dem Jahr 2013 erreicht der Betrieb des Beschwerdeführers ein Arbeitsaufkommen von 0,239 Standardarbeitskräften (SAK). Aufgrund dieses Arbeitsbedarfs beurteilte das Amt für Landwirtschaft (ALW) das Baugesuch im April 2014. Die aktuellen Daten aus der Erhebung von 2014 zeigen, dass knapp 125 Aren und 20 Hochbaumstämme mehr bewirtschaftet werden. Der Viehbestand blieb (jedenfalls im Erhebungszeitpunkt) unverändert bei sechs Hochlandrindern. Daraus ergibt sich laut BJD ein leicht erhöhter Arbeitsbedarf von 0,2942 SAK. Unbestritten ist zwischen Departement und Beschwerdeführer, dass letzterer damit grundsätzlich zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt wäre (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Bis heute hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt. Gemäss (unwidersprochenem) Kenntnisstand des BJD verfügt der Beschwerdeführer nicht über die dazu erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung (Art. 4 DZV). Er selber führt dazu in seiner «persönlichen Erklärung» vom 12. September 2014 aus, da Direktzahlungen ab einem Einkommen von CHF 80000.00 gekürzt würden (siehe Art. 94 DZV) und er deswegen gar nichts erhalten würde, hätte ein entsprechender Antrag ausser administrativem Aufwand nichts gebracht. Die Anforderung an eine landwirtschaftliche Ausbildung sei erst seit wenigen Jahren Bedingung für Direktzahlungen.
Mangels Direktzahlungsberechtigung ist schon die Ertragsorientierung des Betriebs zumindest stark in Zweifel zu ziehen.
2.4 Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2009 bis 2013 zeigen jährliche Verluste auf, ohne dass darin Abschreibungen auf Gebäude und Maschinen Rückstellungen für Unterhalt und Reparaturen schon berücksichtigt wären. Von einer Gewinnorientierung kann damit ebenfalls nicht die Rede sein, auch wenn einzelne schlechtere Betriebsjahre nicht allein ausschlaggebend sind. Bis anhin war der Betrieb aber nur defizitär. Es ist offensichtlich und ergibt sich auch aus der vom BJD eingereichten Verfügung der medisuisse, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus seiner vollberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt bestreitet. Ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen wird mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht erzielt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1A.134/2002 E. 3.3; 1A.266/1999 E. 3).
2.5 Das BJD hat in seiner Vernehmlassung zusätzlich den Deckungsbeitrag gemäss KOLAS (Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz)-Vorlage berechnet. Unter der Annahme, dass fünf Muttertiere gehalten würden (derzeit sind es deren zwei), und unter Einbezug von Direktzahlungen, die der Betrieb wie gesehen nachgerade nicht erhält, resultiert ein Betrag von jährlich CHF 19420.00. Strukturkosten wären zusätzlich in Abzug zu bringen, insbesondere die bereits erwähnte Abschreibung auf die Maschinen. Nach der Zusammenstellung des Beschwerdeführers hat er in den Jahren 2000 bis 2013 landwirtschaftliche Gerätschaften zum Ankaufspreis von insgesamt CHF 38680.00 angeschafft. Ausgehend von einer jährlichen Abschreibung von mindestens 10 %, wären vom landwirtschaftlichen Erwerbseinkommen somit zusätzlich rund CHF 3900.00 abzuziehen. Unterhalt und Reparaturkosten wären bei dieser grosszügigen Rechnung noch nicht berücksichtigt.
2.6 Weitschweifige Erwägungen hierzu erübrigen sich: Nicht nur hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 3. April 2014 ans Amt für Raumplanung festgehalten: «Wie Sie aus den Erfolgsrechnungen bzw. Verlustrechnungen ersehen können, ist wohl nicht von einem Nebenerwerb auszugehen, selbstverständlich handelt es sich um einen Hobbybetrieb». Auch in seiner «persönlichen Erklärung» vom 12. September 2014 zuhanden des Verwaltungsgerichts erklärt er, er betreibe die landwirtschaftliche Tätigkeit vor allem aus Freude an der Sache und habe sich in diesem Sinne als Hobbybetrieb geoutet, dies allerdings in einem Umfang, der die reine Freizeitlandwirtschaft übersteige. Ebenso führe er freiwillig seit Beginn weg eine Buchhaltung über seine Einnahmen und Ausgaben, da er doch daran interessiert sei, seine Eigenprodukte zu einem gerechten Preis zu verkaufen. Ein weiterer wichtiger Aspekt sei die Selbstversorgung (Fleischherkunft etc.). Der (zu seinen Gunsten grosszügigen) Berechnung des BJD hält er entgegen, es sei ihm ein Rätsel, wie von der Haltung von fünf Mutterkühen ausgegangen werden könne, mit Kalb und Kalb vom Vorjahr wären das mindestens 15 Tiere, das heisse 2,5 mal so viele wie er aktuell halte. Dazu sei schlicht die Futterbasis nicht vorhanden. Es sei nicht zu bestreiten, dass er auf den Verkauf seiner Produkte nicht angewiesen sei und der Betrieb auch wenn man «das Letzte herausholen» würde in finanzieller Hinsicht wenig zum notwendigen Lebensunterhalt beitragen könnte. Damit deckt sich die Einschätzung des Beschwerdeführers grundsätzlich mit derjenigen der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er beträchtliche Zeit, Arbeit und Geld in die landwirtschaftliche Tätigkeit investiert. Von einem gewinnund ertragsorientierten Betrieb ist aufgrund der massgeblichen Daten dennoch nicht auszugehen. Ein (im Sinne der zitierten Rechtsprechung) dauernder, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang liegt hier nicht vor.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 2014 (VWBES.2014.286)
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