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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2013.413)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2013.413: Verwaltungsgericht

Das Urteil in ZVW 2003 S. 460 besagt, dass bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sein sollte. Bei der Übertragung der Massnahmen zur Führung bedarf es keiner konkurrierenden Zuständigkeit mehr, es sei denn, das Kindeswohl wäre am neuen Ort gefährdet. Das Bundesgericht und Hegnauer sind der Meinung, dass die Zuständigkeit bei der KESB Glarus liegen sollte, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Verwaltungsgericht entschied am 3. Dezember 2013, dass die Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde übertragen werden kann, da die bisherige Behörde keine Anknüpfungsmöglichkeit mehr hat und keine Gründe gegen die Führung durch die neue Behörde sprechen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2013.413

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2013.413
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2013.413 vom 03.12.2013 (SO)
Datum:03.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit
Schlagwörter: ändig; Zuständigkeit; Massnahme; Behörde; Wohnsitz; Übertragung; Führung; Aufenthalt; Glarus; Urteil; Anordnung; Bundesgericht; Breitschmid; Basler; Kommentar; Lehrmeinung; Kontinuität; Nähe; Kindsmutter; Mutter; Meinung; Kindesschutzmassnahmen; Gleichwertigkeit; Zuständigkeiten; üsse
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Peter Breitschmid, Heinrich, Basler Zivilgesetzbuch I, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2013.413

Urteil in ZVW 2003 S. 460 und differenzierte seine Meinung dahingehend, dass nur bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sei. Wenn es jedoch bei der Übertragung der Massnahme nur darum gehe, die zur Führung der Massnahme zuständige Behörde zu bestimmen, bedürfe es einer konkurrierenden Zuständigkeit von Wohnsitz und Aufenthalt nicht mehr. Die alternative örtliche Zuständigkeit müsse nur dann noch in Betracht fallen, wenn aus besonderen Gründen die Führung der Massnahme am neuen Ort nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Es sei dem Bundesgericht darin beizupflichten, dass die Übertragung der Massnahmen sich nach einfachen Regeln richten und nicht durch Streitigkeiten über die Wertung von Zuteilungskriterien belastet werden sollte. Auch Breitschmid verweist im Basler Kommentar auf diese Lehrmeinung, betont aber, Kontinuität stehe im Vordergrund (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 315 / 315a / 315b ZGB N 19).

Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der differenzierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen, was bedeutet, dass die Zuständigkeit vorliegend da es nicht um die Anordnung, sondern um die Fortführung einer Massnahme geht bei der KESB Glarus liegt, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.

2.3 Kontinuität kann im vorliegenden Fall nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde sprechen, da die bisher zuständige Behörde, wie bereits erörtert, mangels Anknüpfungsmöglichkeit an Aufenthalt Wohnsitz nicht mehr zuständig sein kann. Die KESB Glarus brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013 selbst ausdrücklich vor, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Führung durch die Behörde am neuen Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen würden. Zwar würde die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu näher beim Aufenthaltsort von K. liegen, doch ist Glarus von diesem auch nicht viel weiter entfernt, als die beiden Ortschaften im zitierten Bundesgerichtsurteil (Gansingen [AG] und Degersheim [SG]) auseinanderlagen. Eine besondere Nähe zwischen K. und ihrer Beiständin wird nicht beschrieben. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Tochter sobald möglich wieder bei sich aufnehmen möchte, was auch Abklärungen und Gespräche mit der Kindsmutter bedingen wird; es hat also durchaus auch Vorteile, wenn die Zuständigkeit bei der Behörde liegt, welche sich in der Nähe der Mutter befindet. Sollte K. später tatsächlich zu ihrer Mutter zurückkehren können, so wäre diese Behörde ohnehin zuständig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2013 (VWBES.2013.413)



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