Zusammenfassung des Urteils VWBES.2013.413: Verwaltungsgericht
Das Urteil in ZVW 2003 S. 460 besagt, dass bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eine Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten gegeben sein sollte. Bei der Übertragung der Massnahmen zur Führung bedarf es keiner konkurrierenden Zuständigkeit mehr, es sei denn, das Kindeswohl wäre am neuen Ort gefährdet. Das Bundesgericht und Hegnauer sind der Meinung, dass die Zuständigkeit bei der KESB Glarus liegen sollte, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Das Verwaltungsgericht entschied am 3. Dezember 2013, dass die Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde übertragen werden kann, da die bisherige Behörde keine Anknüpfungsmöglichkeit mehr hat und keine Gründe gegen die Führung durch die neue Behörde sprechen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2013.413 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 03.12.2013 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit |
| Schlagwörter: | ändig; Zuständigkeit; Massnahme; Behörde; Wohnsitz; Übertragung; Führung; Aufenthalt; Glarus; Urteil; Anordnung; Bundesgericht; Breitschmid; Basler; Kommentar; Lehrmeinung; Kontinuität; Nähe; Kindsmutter; Mutter; Meinung; Kindesschutzmassnahmen; Gleichwertigkeit; Zuständigkeiten; üsse |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Peter Breitschmid, Heinrich, Basler Zivilgesetzbuch I, 2010 |
Im Sinne einer einfachen und klaren Regelung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der differenzierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen, was bedeutet, dass die Zuständigkeit vorliegend da es nicht um die Anordnung, sondern um die Fortführung einer Massnahme geht bei der KESB Glarus liegt, sofern nicht besondere Gründe bestehen, wonach dies mit dem Kindswohl nicht vereinbar wäre.
2.3 Kontinuität kann im vorliegenden Fall nicht gegen die Übertragung der Zuständigkeit an die Wohnsitzgemeinde sprechen, da die bisher zuständige Behörde, wie bereits erörtert, mangels Anknüpfungsmöglichkeit an Aufenthalt Wohnsitz nicht mehr zuständig sein kann. Die KESB Glarus brachte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2013 selbst ausdrücklich vor, es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Führung durch die Behörde am neuen Wohnsitz der Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen würden. Zwar würde die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu näher beim Aufenthaltsort von K. liegen, doch ist Glarus von diesem auch nicht viel weiter entfernt, als die beiden Ortschaften im zitierten Bundesgerichtsurteil (Gansingen [AG] und Degersheim [SG]) auseinanderlagen. Eine besondere Nähe zwischen K. und ihrer Beiständin wird nicht beschrieben. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Kindsmutter ihre Tochter sobald möglich wieder bei sich aufnehmen möchte, was auch Abklärungen und Gespräche mit der Kindsmutter bedingen wird; es hat also durchaus auch Vorteile, wenn die Zuständigkeit bei der Behörde liegt, welche sich in der Nähe der Mutter befindet. Sollte K. später tatsächlich zu ihrer Mutter zurückkehren können, so wäre diese Behörde ohnehin zuständig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2013 (VWBES.2013.413)
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