Zusammenfassung des Urteils VWBES.2012.337: Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht bestätigte in einem Urteil, dass Vorentscheide ohne Ausschreibung nicht bindend sind, weder für Dritte noch für die Antragsteller von Baugesuchen. In einem konkreten Fall wurde festgestellt, dass eine Obstanlage ausschreibungspflichtig war, aber keine ordnungsgemässe Publikation erfolgte, wodurch berechtigte Dritte keine Möglichkeit hatten, Einwände zu erheben. Das Baurekursgericht entschied über ein Wiedererwägungsgesuch, ohne die erforderlichen Verfahrensschritte eingehalten zu haben, was zu einem schwerwiegenden formellen Mangel führte. Das Verwaltungsgericht urteilte schliesslich, dass dieser Mangel nicht behoben werden kann und die Verfügung rechtlich nicht geschützt ist. Das Baurekursgericht hatte selbst zuvor festgestellt, dass der Entscheid über die Voranfrage nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung getroffen werden sollte.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2012.337 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 06.11.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Bauen ausserhalb der Bauzone, Obstanlage |
| Schlagwörter: | Urteil; Voranfrage; Bundesgerichts; Vorentscheid; Wiedererwägungsgesuch; Verfügung; Wilchingen; Recht; Verwaltungsgericht; Beantwortung; Zürich; Ausschreibung; Baugesuchstellern; Wilchingen; Alain; Griffel:; Baurechtliche; Vorentscheide; Drittverbindlichkeiten; Obstanlage; Voranfragen; Publikation; Beschwerdeberechtigte; Möglichkeit; Verfahrensrechten; Gebrauch; Einwendungen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 120 Ib 48; |
| Kommentar: | - |
e) Damit ist ein Vorentscheid, welcher ohne Ausschreibung ergangen ist, nicht nur gegenüber Dritten unverbindlich, sondern auch gegenüber den Baugesuchstellern (Urteil des Bundesgerichts 1P.224/1991 [Zürich], publ. in: ZBl 1994, S. 66 ff.; bestätigt in BGE 120 Ib 48 [Wilchingen]; Alain Griffel: Baurechtliche Vorentscheide ohne Drittverbindlichkeiten, insbesondere nach zürcherischem Recht, in: ZBl 1996, S. 260 ff.).
f) Die Obstanlage, für welche zwei Voranfragen gestellt wurden, ist nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und § 8 Abs. 1 KBV ausschreibungspflichtig. Die Publikation erfolgte nicht. Beschwerdeberechtigte Dritte hatten keine Möglichkeit, von ihren Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Das BJD entschied die Voranfrage vom 30. April 2012 (Wiedererwägungsgesuch) ohne Kenntnis von allfälligen Einwendungen beschwerdeberechtigter Dritter. Selbst die zuständige kommunale Baubehörde wurde weder über das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2012 in Kenntnis gesetzt noch zur Stellungnahme eingeladen. Der Vorentscheid vom 3. September 2012 verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und leidet damit an einem erheblichen formellen Mangel. Dieser kann vor dem Verwaltungsgericht nicht geheilt werden. Die Verfügung geniesst keinen Rechtsschutz. Das BJD ging im Übrigen gemäss seinem Schreiben vom 24. Februar 2012 (Beantwortung der ersten Voranfrage) selber davon aus, dass der Entscheid über die Voranfrage nicht mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen sei. Aus welchen Gründen das BJD von seiner korrekten Anweisung im Schreiben vom 24. Februar 2012 abwich und die Beantwortung des Wiedererwägungsgesuchs mittels Verfügung eröffnete, ist nicht bekannt und wurde von diesem auch nicht ausgeführt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2012 (VWBES.2012.337)
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