Zusammenfassung des Urteils VWBES.2012.279: Verwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 20. Juni 2011, dass der depressive Zustand einer Person nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall angesehen wird. Es wird diskutiert, ob die soziale Isolation der Person so stark ist, dass ein menschenwürdiges Leben ohne Umzug zu ihrem Sohn in die Schweiz nicht mehr möglich ist. Obwohl die Person aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse in Deutschland sozial isoliert war, kann sie regelmässig ihren Sohn in der Schweiz besuchen und mit ihm sowie anderen Bekannten in ihrer Sprache telefonisch kommunizieren. Das Gericht entschied, dass keine Notlage vorliegt, solange die Person in der Lage ist, ihren Haushalt selbstständig zu führen und soziale Kontakte aufrechterhalten werden können.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2012.279 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 15.10.2012 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Familiennachzug |
| Schlagwörter: | Urteil; Härtefall; Sprache; Kontakt; Bundesverwaltungsgerichts; Zustand; Isolation; Übersiedlung; Schweiz; Sprachkenntnissen; Deutschland; Alter; Vorinstanz; Halbjahresperiode; Wohnort; Autofahrstunden; Bekannten; Wohnung; Spaziergänge; Einkaufen; Lebens |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
3.8 Zwar ist nachvollziehbar, dass Y. sich mangels Sprachkenntnissen in Deutschland sozial nicht integrieren konnte und dass es ihr in ihrem fortgeschrittenen Alter und mit einsetzendem demenziellem Prozess kaum mehr zumutbar ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Wie die Vorinstanz jedoch richtig erwähnt hat, kann sie ihren Sohn während bis zu 90 Tagen pro Halbjahresperiode besuchen und dieser kann sie von seinem Wohnort aus innert 1 ¼ Autofahrstunden erreichen, was er auch wöchentlich mindestens einmal tut. Weiter kann Y. auch telefonisch mit ihrem Sohn sowie mit weiteren Bekannten in Kontakt treten, welche ihre Sprache sprechen. Sie ist nicht an ihre Wohnung gebunden und kann diese z.B. für Spaziergänge verlassen. Auch das Einkaufen sollte sie selbständig erledigen können, wenn ihr Sohn sie dazu anleitet. Die Lebensund Daseinsbedingungen von Y. sind deshalb nicht derart stark in Frage gestellt, dass eine Notlage vorliegt. Solange sie körperlich und geistig in der Lage ist, ihren Haushalt selbständig, bzw. mit gelegentlicher Hilfe ihres Sohns, zu führen, besteht kein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Soziale Kontakte können, wie erwähnt, durch Besuchsaufenthalte und per Telefonanrufe gewährleistet werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2012 (VWBES.2012.279)
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