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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2012.232)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2012.232: Verwaltungsgericht

Das Departement des Innern verhängte eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das die Beschwerde gutheiss und die Verwarnung aufhob. Das Gericht argumentierte, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als besonders leichter Fall zu betrachten sei. Das Bundesgericht hatte zuvor ähnliche Fälle behandelt und festgestellt, dass die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers keine weiteren Massnahmen erforderte. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2012.232

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2012.232
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2012.232 vom 13.11.2012 (SO)
Datum:13.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verwarnung
Schlagwörter: Strasse; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Verkehr; Verkehrs; Strassen; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Recht; Richter; Behörde; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verkehrsregel; Innerortsstrecke; Widerhandlung; Ordnungsbusse; Verschulden; Gefahr; Massnahme; Verkehrsregelverletzung; Busse; Strecke; Verwaltungsbehörde; Urteil; Situation; Verwarnung
Rechtsnorm: Art. 1 OBG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;
Referenz BGE:136 II 447;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2012.232

Urteil wurde rechtskräftig. Das Departement des Innern verfügte darauf gegen den Beschwerdeführer eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht richtig wiedergegeben, wenn sie ausführe, eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 16 bis 20 km/h ziehe mindestens die Anordnung einer Verwarnung nach sich. Das Bundesgericht habe diese Frage bisher in den Fällen offengelassen, in welchen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 10 km/h von 50 km/h abweiche. Die Vorinstanz habe sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Die Umstände im konkreten Fall seien alle günstig und deuteten auf den Ausserortscharakter des fraglichen Strassenabschnitts. Die schematische Abstufung innerorts/ausserorts sei deshalb nicht sachgerecht und für allfällige Administrativmassnahmen nicht anwendbar. Es handle sich um einen Anwendungsfall von Art. 16a Abs. 4 SVG.

2.3.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.99/2004 auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h (toleranzbereinigt) auf der Europabrücke in Zürich-Altstetten, die mit der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert ist, stelle eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Die fragliche Strecke liege im signalisierten Innerortsbereich. Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen. Ob eine differenzierte Beurteilung allenfalls auf Strecken innerorts mit signalisierten Höchstgeschwindigkeiten von 70 gar 80 km/h in Betracht zu ziehen wäre, könne offen bleiben.

Im Urteil 6A.13/2005 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die Beschwerdeführerin mit einem Personenwagen ausserorts auf einer Strasse, für die eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert war, mit 82 km/h (nach Abzug der Toleranz) gefahren war. Die Lenkerin war vom Bezirksamt wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit CHF 320.00 gebüsst worden, und das Verkehrsamt Schwyz hatte ihr den Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Bundesgericht bestätigte den Ausweisentzug. Es wies auf den Entscheid 6S.99/2004 hin, liess aber offen, ob auch bei der umgekehrten Konstellation, in der die Höchstgeschwindigkeit wegen zwei Einmündungen auf einer Ausserortsstrecke auf 60 km/h herabgesetzt war, eine Unterscheidung angezeigt wäre. Es kam zum Schluss, es bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens wegen der erschwerenden Umstände der zwei Einmündungen als auch unter demjenigen des automobilistischen Leumunds wegen einer 15 Monate vorher ausgesprochenen Verwarnung sachliche Gründe, die gegen die Annahme eines leichten Falls sprächen.

Im Urteil 6A.81/2006 schliesslich hielt das Bundesgericht fest, die Revision des Strassenverkehrsgesetzes habe nichts am Begriff des schweren Falls im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geändert, mit der Folge, dass die bisherige Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsübertretungen auch unter dem neuen Recht Anwendung finde. Es bestätigte dementsprechend den dreimonatigen Führerausweisentzug, den die Vorinstanz für die Geschwindigkeitsüberschreitung von (netto) 25 km/h bei einer Innerortsstrecke, die mit 60 km/h signalisiert war, verhängt hatte, obschon der Strafbefehlsrichter (nur) von einer leichten Verkehrsregelverletzung ausgegangen war. Die Verwaltungsbehörde sei in Bezug auf die Rechtsanwendung nur an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhänge, die der Strafrichter besser kenne als die Verwaltungsbehörde, was nicht der Fall sei, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten habe.

Aus diesen vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen lässt sich für den vorliegend zu beurteilenden Fall nichts Direktes ableiten, ausser, dass das Bundesgericht die sich hier stellende Frage bisher offen gelassen hat. Die Rüge, die Vorinstanz hätte die Bundesgerichtspraxis falsch dargestellt, trifft nicht zu. Richtig ist hingegen, dass sich die Vor­instanz in ihrer Verfügung nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers befasst hat.

2.3.2 In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht unter Verweis auf die Urteile 6A.81/2006 und 6S.99/2004 festgehalten, eine abweichende Höchstgeschwindigkeit ändere am Innerortsbereich nichts (Urteil 1C_144/2011). Es ging dort um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Hünenbergstrasse in Luzern mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Die Annahme eines schweren Falls wurde bestätigt.

Auch dieser Entscheid gibt als Präjudiz nichts her, zumal die Feststellung, dass eine abweichende Höchstgeschwindigkeit nichts ändere, nicht weiter begründet näher ausgeführt ist und sich auf eine völlig andere Situation als die hier zu beurteilende bezieht.

2.3.3 Im Urteil 1C_406/2010 hat das Bundesgericht auf Beschwerde des Bundesamts für Strassen (ASTRA) einen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz aufgehoben und die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG abgelehnt für eine Widerhandlung, zu der die Beschwerdeführerin vom Stadtrichteramt Zürich zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden war, nachdem sie mit ihrem Geländewagen mit Sportanhänger unvorsichtig rückwärts gefahren war und dabei einen parkierten Lieferwagen touchiert hatte. Es liege nahe, sich für die Auslegung des besonders leichten Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen zu orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt würden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich zögen. Mit der Busse von CHF 300.00 sei die Obergrenze des Ordnungsbussengesetzes (Art. 1 Abs. 2 OBG, SR 741.03) aber bereits gesprengt, da der Verordnungsgeber den gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft habe, sondern die höchste Ordnungsbusse CHF 260.00 (Ziff. 303.3e Bussenliste in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]) betrage.

Die Annahme eines besonders leichten Falls lehnte das Bundesgericht auch im Urteil 1C_382/2011 ab, wo ein Motorradfahrer ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h wegen eines plötzlich auf die Fahrbahn springenden Fuchses eine Vollbremsung einleitete und dann, als sein Motorrad mit dem Heck ausbrach, dieses kontrolliert zu Fall brachte, um eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen zu vermeiden, was zur Folge hatte, dass das rutschende Motorrad das praktisch bereits zum Stillstand gekommene Auto noch touchierte und leichten Sachschaden verursachte. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen hatte einen Strafbefehl mit einer Busse von CHF 300.00 erlassen, das Strassenverkehrsamt Zürich den Führer­ausweis wegen eines mittelschweren Falls für die Dauer eines Monats entzogen. Es liege jedoch nur eine leichte Gefährdung der Verkehrssicherheit und ein leichtes Verschulden vor, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG bloss zu verwarnen sei.

Auch diese beiden Entscheide geben als Präjudizien nicht viel her.

3. Die administrativen Massnahmen gegenüber Fahrzeuglenkern sind in den Art. 16 ff. SVG geregelt. Art. 16 SVG enthält allgemeine Be­stimmungen. Art. 16a SVG regelt die Rechtsfolgen nach einer leichten Widerhandlung, Art. 16b SVG jene nach einer mittelschweren und Art. 16c SVG nach einer schweren Widerhandlung.

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lernoder Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer solchen leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet. Der besonders leichte Fall setzt voraus, dass die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 E. 2.2.3).

Der Beschwerdeführer hat die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h überschritten. Die Bestrafung von Geschwindigkeitsverletzungen innerorts ist nur bis zu Überschreitungen von maximal 15 km/h im Ordnungsbussenverfahren möglich (vgl. Art. 1 OBG; Anhang 1 der OBV, Ziff. 303.1). Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 SVG hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer zwingend mindestens zu verwarnen wäre.

3.2 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6A.52/2005 erstmals mit der Frage auseinandergesetzt, ob Art. 16 Abs. 2 SVG die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufstelle, eine im ordentlichen Verfahren zu ahndende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht sei in Bezug auf die Gefährdung und das Verschulden kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG. Es hat im Ergebnis offen gelassen, ob dies zutreffe ob die Norm nicht vielmehr lediglich negativ zum Ausdruck bringe, dass weder ein Führerausweisentzug noch eine Verwarnung auszusprechen sind, wenn die Tat im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden ist. Letzteres hätte zur Folge, dass bei Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens die Bestimmungen der Art. 16a bis 16c SVG zur Anwendung kommen und nicht die Rechtsfolge von Art. 16 Abs. 2 SVG eintritt (Urteil 6A.52/2005 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Urteil 1C_406/2010 (vgl. oben Ziff. 2.3.2) hat sich das Bundesgericht der zweiten Auslegungsvariante angeschlossen, indem es aufgrund des Ausschlusses des Ordnungsbussenverfahrens die Vor­ausetzungen von Art. 16a SVG und insbesondere von dessen Abs. 4 überprüfte (Urteil 1C_417/2010). Diese Meinung wird auch in der Literatur vertreten (Philippe Weissenberger: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16 SVG N 5; René Schaffhauser: Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 177 ff.).

3.3 Allein aus dem Umstand, dass eine Verkehrsregelverletzung nicht im OBG bzw. im Anhang 1 zur OBV aufgeführt ist, darf also nicht darauf geschlossen werden, dass die Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG nicht zulässig ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung den im Anhang zur OBV aufgeführten vergleichbar ist.

4. Ein Strafurteil vermag zwar die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts namentlich auch des Verschuldens ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).

4.1 Das Strafurteil vom 7. Mai 2012 wurde mündlich eröffnet und begründet. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer diese nicht verlangte. Immerhin ist aus der Aktennotiz der Gerichtsschreiberin vom 7. Mai 2012 ersichtlich, worauf sich das Gericht bei seinem Entscheid stützte: Es war zu beachten, dass es sich beim fraglichen Abschnitt der Solothurnstrasse in Lohn-Ammannsegg nicht um eine klassische Innerortsstrecke handle, weshalb eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bestehe. Es müsse unterschieden werden, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 50 km/h von 80 km/h begangen werde. Deshalb sei eine Reduktion der Busse auf CHF 300.00 zu rechtfertigen. Es erscheine auch nicht erforderlich, dass der Beschuldigte zusätzlich mit einem Administrativverfahren «bestraft» werde.

Die vom Gericht ausgesprochene Busse liegt deutlich unter der Standardbusse für eine entsprechende Widerhandlung im Innerortsbereich, die gemäss der Empfehlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) vom 3. November 2006 bei CHF 400.00 liegt und im angefochtenen Strafbefehl auch so umgesetzt worden war. Das zeigt, dass der Strafrichter, welcher den Beschuldigten persönlich einvernommen hat, zur Auffassung gelangte, es liege eine aussergewöhnliche Situation vor.

4.2 Die ausgesprochene Busse liegt zwar etwas über der Standardbusse für eine Geschwindigkeitsübertretung ausserorts (die bei CHF 240.00 läge), bewegt sich aber mit CHF 300.00 innerhalb der Obergrenze des OBG, auch wenn diese Obergrenze zurzeit nicht ausgeschöpft wird. Sie ist von daher mit im OBG enthaltenen Tatbeständen vergleichbar.

4.3 Die Vorinstanz hat sich auf dieselben Akten gestützt wie der Strafrichter. Sie hat keine zusätzlichen Beweise erhoben und ihrem Entscheid dieselben Tatsachen zu Grunde gelegt wie der Strafrichter. Allerdings hat dieser den Beschwerdeführer persönlich angehört und befragt.

4.4 Der Strafrichter hat in seinem Urteil weder die Verletzung einer Verkehrsregel übersehen, noch die zu berücksichtigenden Tatsachen falsch festgestellt. Er ist vielmehr in Kenntnis der örtlichen Situation und nach Anhörung des Beschwerdeführers zum Entscheid gelangt, es liege eine ganz atypische Innerortsstrecke vor, bei welcher es falsch wäre, die Geschwindigkeitsüberschreitung so zu bestrafen, wie sie innerorts üblicherweise bestraft wird. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, dass die Verwaltungsbehörde darauf Rücksicht nimmt, wenn sie keine weiteren Beweise erhebt, wie dies vorliegend der Fall ist. Sie soll dann die Verkehrssituation und die Regelverletzung nicht abweichend beurteilen, umso weniger, wenn sie das Ergebnis des Strafverfahrens abwartet, bis sie ihren Entscheid trifft. Wohl ist die Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere in der Bewertung des Verschuldens, grundsätzlich frei. Gerade in Standardsituationen wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, in welchen sowohl für den Strafrichter wie für die Administrativbehörde ein weitgehender Schematismus unumgänglich ist, um Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten, sind nicht kongruente Entscheide besonders zu vermeiden. Auch die Administrativbehörde hat also im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein besonders leichter Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, der keine weitere Massnahme erfordert.

5. Es ist grundsätzlich kaum einsehbar, dass bei einer Geschwindigkeit, die auf 80 km/h beschränkt ist, abweichende Vorschriften gelten sollen, je nachdem ob signalisationsrechtlich die Strecke als Innerortsoder Ausserortsstrecke gilt. Massgeblicher Grund für die differenzierte Behandlung und Beurteilung von Verstössen ist die Gefahrenlage, die sich in der Regelgeschwindigkeit ausdrückt. Und wenn die Geschwindigkeit für eine Innerortsstrecke auf 80 km/h festgesetzt ist, bedeutet dies, dass die Gefahrenlage für die übrigen Verkehrsteilnehmer besonders gering bzw. durch bauliche andere Massnahmen erheblich entschärft ist (vgl. Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990, Ziff. 5).

Besonders schwierig ist die Unterscheidung bei einem Strassenstück, das als Ausserortsstrecke galt und nur wegen der Fusion von zwei Dörfern zu einer Innerortsstrecke wurde, aber weiterhin mit 80 km/h befahren werden darf. Weshalb administrativrechtlich andere Vorschriften als bei einer Ausserortsstrecke zwischen zwei Dörfern gelten sollten, ist unerfindlich. Wenn die zuständigen Verkehrsbehörden der Auffassung sind, die Strecke eigne sich aufgrund ihrer Bauart und der örtlichen Situation nicht, um darauf die Geschwindigkeit auf 60 km/h herabzusetzen, obwohl es nun strassenverkehrsrechtlich eine Innerortsstrecke sei, ist damit davon auszugehen, dass auf dieser Strecke die Gefahr bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h erheblich von derjenigen abweicht, die bei einer Innerortsstrecke mit 50 km/h 60 km/h vorhanden ist, also massiv geringer ist. Und dies ist nicht nur vom Strafrichter, sondern auch von der Administrativbehörde zu berücksichtigen.

Wenn in einem Innerortsbereich die signalisierte Geschwindigkeit mit 80 km/h signalisiert und damit auf das Ausmass der Höchstgeschwindigkeit, die ausserorts gilt, festgesetzt ist, ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung administrativrechtlich gleich zu ahnden, wie wenn sie ausserorts, wo die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, begangen wird. Auch diese Überlegung führt dazu, dass im vorliegenden Fall die Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders leichte im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG zu beurteilen ist.

6. Schliesslich ergibt sich auch aus der tatsächlichen Situation, dass im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung von der üblichen Sanktion bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts geboten ist.

6.1 Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 4a Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) regeln die zulässige Geschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen. Eine dauernde abweichende tiefere höhere Höchstgeschwindigkeit kann nur in Betracht fallen, wo ausnahmsweise die allgemeine Höchstgeschwindigkeit anlässlich der örtlichen Situation auf einer bestimmten Strassenstrecke unzweckmässig wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, ist die Behörde gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV verpflichtet, die Verkehrsanordnung zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990, Ziff. 3).

6.2 Gemäss Art. 108 Abs. 3 SSV kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts die allgemeine Höchstgeschwindigkeit hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann. Gemäss Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV können Innerortsstrecken bis auf maximal 80 km/h festgelegt werden. Einen wesentlichen Einfluss auf das Geschwindigkeitsverhalten hat das Erscheinungsbild der Strasse. Dieses ergibt sich aus dem Ausbaugrad (z.B. Breite), dem Betrieb (Anzahl Fahrstreifen, Verkehrsmengen und zusammensetzung, etc.) und dem Strassenraum (Bebauung, Bepflanzung, Topographie). Die Strasse muss so ausgebaut sein, dass eine über der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit angemessen ist und für Fussgänger ein Trottoir ein Fussweg sowie gesicherte Übergänge zur Verfügung stehen. Zudem muss die Trennung der Radund Mofafahrer vom übrigen Verkehr, mindestens mit Radstreifen, gewährleistet sein (Weisungen des EJPD zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990, Ziff. 5).

6.3 Die Strassensituation lässt sich im konkreten Fall mithilfe von Google Maps und Streetview unschwer feststellen: Der Strassenabschnitt mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h verläuft gerade und übersichtlich. Beidseitig verlaufen mit der Strasse zusammen neben der eigentlichen Fahrbahn Radstreifen. Auf der südöstlichen Fahrbahnseite trennt eine durchgehende Leitplanke die Strasse von der angrenzenden Bahnlinie ab. Auf der anderen Strassenseite bestehen vereinzelte Industrieund Gewerbebauten. Die Wohnbauten sind bis auf eine alle rückwärtig erschlossen. Die drei direkten Ausfahrten in die nördliche Fahrspur sind bis auf eine alle mit Abbiegespuren und Mittelinseln abgesichert. Fussgängerüberquerungen gibt es keine; es sind auch keine notwendig, da südlich der Strasse keine Überbauung besteht und dort die Bahnlinie verläuft, die ohnehin nicht überquert werden kann. In Fahrtrichtung des Beschwerdeführers waren also weder Fussgänger noch Zweiradfahrer auf der Fahrbahn zu erwarten, es konnten keine Fahrzeuge von rechts einbiegen, und nur an einer einzigen Stelle, etwa 100 m nach Beginn der 80-er Strecke, gibt es eine ungesicherte Einfahrtsmöglichkeit des dortigen Gewerbebetriebs.

6.4 Auch aufgrund dieser Gegebenheiten muss davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine auf 80 km/h erhöhte Höchstgeschwindigkeit nach wie vor gegeben sind und im Vergleich zu Innerortsstrecken mit 50 60 km/h eine sehr tiefe Gefahrenlage besteht. Die Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit der Fahrzeuglenker und das Ausmass der Gefährdung Dritter bei Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechen auf dem umstrittenen Abschnitt der Solothurnstrasse Verhältnissen wie sie ausserhalb von Ortschaften anzutreffen sind. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer also auch in Berücksichtigung der konkreten Umstände nur eine besonders leichte Gefahr für andere geschaffen, und es trifft ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden. Dementsprechend ist von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG auszugehen und von einer administrativen Massnahme abzusehen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 2012 (VWBES.2012.232)



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