E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2011.41)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2011.41: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt die Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, wobei die Schwere der Beeinträchtigung ausschlaggebend ist. Es wird erklärt, dass die Genugtuung unabhängig von zivilrechtlichen Beträgen bemessen wird und verschiedene Faktoren wie die Schwere der Beeinträchtigung und individuelle Umstände berücksichtigt werden. Ein konkreter Fall wird beschrieben, in dem ein Opfer nach einem Vorfall eine Genugtuung von CHF 15'000 erhält, die nach Einschätzung des Gerichts angemessen ist. Die Entscheidung basiert auf verschiedenen Kriterien, darunter die Vergleichswerte ähnlicher Fälle und die maximalen Genugtuungsbeträge. Das Gericht weist darauf hin, dass Opfer mit schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden dürfen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2011.41

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2011.41
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2011.41 vom 06.06.2011 (SO)
Datum:06.06.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Opferhilfe
Schlagwörter: Genugtuung; Beeinträchtigung; Opfer; Beeinträchtigungen; Genugtuungssumme; Täter; Leitfaden; Leistungen; Opferhilfe; Verlust; Botschaft; Bemessung; Opfers; Genugtuungssummen; Fälle; Kraftminderung; Horner-Syndrom; Erhöhungs; Vorinstanz; Beruf; Höchstbetrag; Betrag; Ausrichtung; Integrität; Schwere; Person; Ansprüche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2011.41

Urteil miteinbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulassen, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wird.

c) Gemäss dem Leitfaden des Amts für Justiz soll das Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verfügung soll ein Mittel zur Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der Botschaft erfolgt die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht üblicherweise geltenden Genugtuungssummen sind aber insofern massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005 S. 7226).

Der Anhang des Leitfadens enthält u.a. Bandbreiten für die Genugtuung an Opfer, welche in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Die Behörde hat demnach bei der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des Plafonds sind für die schwersten Fälle vorbehalten. Für mässig schwere Beeinträchtigungen wie der Verlust eines Fingers des Geruchsinns ist eine Genugtuung von CHF 0 bis 20000.00 vorgesehen. Die Botschaft nennt zudem den Verlust des Geschmacksinns der Nase als weitere Beispiele. Für eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den Verlust einer Funktion eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Armes eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) ist eine Genugtuung von CHF 20000.00 bis 40000.00 im Leitfaden vorgesehen. Die Botschaft enthält für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie (komplette Lähmung einer Körperseite) den Verlust der Genitalien der Fortpflanzungsfähigkeit als weitere Beispiele.

Der Leitfaden enthält Erhöhungsund Reduktionsfaktoren, durch welche die auszurichtende Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird. Demnach können folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen.

4.a) Der Beschwerdeführer leidet nach dem Vorfall an einer leichten Kraftminderung im rechten Arm und am Horner-Syndrom, welche wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte Kraftminderung den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch keine Sehstörungen auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler nach dem 1. Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als mässig schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung von CHF 0 bis 20000.00 auszurichten ist.

b) Berücksichtigt man die Erhöhungsund Reduktionsfaktoren, welche der Leitfaden bereitstellt, so ist sicher das junge Alter des Opfers zu beachten, sowie dass die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch eine berufliche Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen dieses Vorfalls dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in ihrer Vernehmlassung aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich aufgrund der genannten Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz festgelegten CHF 15000.00 erscheint aber nicht angezeigt, da sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers nicht stark auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen, sondern stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung hat zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht ausüben kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens und es ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen, welcher einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet werden, dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, bei CHF 70000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle bestimmt ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von CHF 15000.00 sicher nicht als zu tief bemessen.

c) Setzt man den zivilrechtlich vereinbarten Genugtuungsbetrag von CHF 25000.00 ins Verhältnis zu der maximalen Integritätsentschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz von CHF 126000.00 und errechnet, welcher Betrag sich verhältnismässig beim opferrechtlichen Höchstbetrag von CHF 70000.00 ergibt (25000.00 / 126000.00 * 70000.00), kommt man auf eine Summe von CHF 13888.89. Im Zivilrecht werden für schwerste Beeinträchtigungen Genugtuungssummen von ca. CHF 150000.00 zugesprochen, was verhältnismässig beim Betrag von CHF 25000.00 die opferrechtliche Genugtuung von CHF 11666.67 ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen, dass die opferrechtliche Genugtuungssumme von CHF 15000.00 sicher nicht zu tief bemessen ist.

5.a) Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter die Täterin eine andere verpflichtete Person Institution keine keine genügenden Leistungen erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom Täter sowie von dessen Eltern nicht erbracht werden kann, womit die Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität der staatlichen Leistungen erfüllt sind.

b) Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom Staat gewährten Leistungen, ist daher gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2011 (VWBES.2011.41)

Art. 23 OHG. Der Höchstbetrag, der durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, ist nur für die allerschwersten Fälle bestimmt. Es ist darauf zu achten, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden.

 

 

Sachverhalt:

Im 2009 war X. im Schulunterricht durch seinen Banknachbarn ein Metzgermesser in den Hals gestochen worden, wodurch er schwere Verletzungen auf der rechten Seite des Halsbereichs erlitt. Gemäss dem behandelnden Arzt werden bei X. wohl ein Horner-Syndrom (Pupillenverengung, Herabhängen des Oberlids, Zurücksinken des Auges in die Augenhöhle) und eine Kraftminderung im rechten Arm bestehen bleiben.

Im Vergleich zwischen dem Täter und X. wurde die Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 25000.00 und einer Entschädigung von CHF 5000.00 vereinbart. Später beantragte X. beim Amt für soziale Sicherheit die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 25000.00 nach dem Opferhilfegesetz. Das Departement des Innern sprach ihm eine Genugtuung von CHF 15000.00 zu und entschied, dass die Ansprüche des Opfers gegenüber dem Täter in diesem Umfang auf den Staat übergehen.

Dagegen liess X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 20000.00 beantragen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) ( ) Gemäss Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Anspruch auf eine Genugtuung hat das Opfer, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anwendbar sind (Art. 22 Abs. 1 OHG). Laut Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens CHF 70000.00. Die Bemessung der Genugtuung hat ausgehend von diesem opferrechtlichen Höchstbetrag und unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung nach einer degressiven Skala zu erfolgen.

b) Das Bundesamt für Justiz hat einen Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz zuhanden der kantonalen Behörden, die für die Gewährung von Genugtuung nach OHG zuständig sind, entworfen, welcher sich auf die Botschaft zur Totalrevision des OHG (BBl 2005 S. 7165) stützt. Auch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren hat Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes herausgegeben. Bei diesen Schriften handelt es sich um Entscheidungshilfen, welche eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen sollen. Es sind jedoch keine Rechtsquellen, und das Verwaltungsgericht ist daran nicht gebunden. Es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimme. Es wird die Entscheidungshilfen aber in sein Urteil miteinbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Be­stimmungen zulassen, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wird.

c) Gemäss dem Leitfaden des Amts für Justiz soll das Zusprechen einer Genugtuung das Symbol einer Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers bilden, wobei aber die Höhe der Genugtuung weniger wichtig ist. Die Ausrichtung eines Geldbetrags zur freien Verfügung soll ein Mittel zur Linderung des Schmerzes bilden. Gemäss der Botschaft erfolgt die Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung. Die nach dem Zivilrecht üblicherweise geltenden Genugtuungssummen sind aber insofern massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere niedrigere Beträge rechtfertigen (vgl. BBl 2005 S. 7226).

Der Anhang des Leitfadens enthält u.a. Bandbreiten für die Genugtuung an Opfer, welche in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Die Behörde hat demnach bei der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Beeinträchtigung und die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beträge in der Nähe des Plafonds sind für die schwersten Fälle vorbehalten. Für mässig schwere Beeinträchtigungen wie der Verlust eines Fingers des Geruchsinns ist eine Genugtuung von CHF 0.00 bis 20000.00 vorgesehen. Die Botschaft nennt zudem den Verlust des Geschmacksinns der Nase als weitere Beispiele. Für eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, den Verlust einer Funktion eines wichtigen Organs (z.B. Verlust eines Arms eines Beins, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, deutliche und bleibende Narben im Gesicht) ist eine Genugtuung von CHF 20000.00 bis 40000.00 im Leitfaden vorgesehen. Die Botschaft enthält für diese zweite Gruppe zudem Hemiplegie (komplette Lähmung einer Körperseite) den Verlust der Genitalien der Fortpflanzungsfähigkeit als weitere Beispiele.

Der Leitfaden enthält Erhöhungsund Reduktionsfaktoren, durch welche die auszurichtende Genugtuungssumme weiter eingegrenzt wird. Demnach können folgende Faktoren eine Rolle spielen: das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten, der Umstand, dass der Täter die Täterin nicht ermittelt und verurteilt worden ist. Täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen.

4.a) Der Beschwerdeführer leidet nach dem Vorfall an einer leichten Kraftminderung im rechten Arm und am Horner-Syndrom, welche wahrscheinlich bestehen bleiben werden. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes beeinträchtigten das Horner-Syndrom und die leichte Kraftminderung den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kaum und es traten auch keine Sehstörungen auf. Dennoch musste er seine Lehre als Carrosserie-Spengler nach dem ersten Lehrjahr aufgeben. Diese Beeinträchtigungen erscheinen als mässig schwer, für welche nach dem Leitfaden bzw. der Botschaft eine Genugtuung von CHF 0 bis 20000.00 auszurichten ist.

b) Berücksichtigt man die Erhöhungsund Reduktionsfaktoren, welche der Leitfaden bereitstellt, so ist sicher das junge Alter des Opfers zu beachten, sowie dass die Beeinträchtigungen wahrscheinlich bleiben werden. Auch eine berufliche Beeinträchtigung ist ersichtlich und die psychischen Folgen dieses Vorfalls dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen, welche sie in ihrer Vernehmlassung aufgeführt hat, eher etwas höher bemessen, was sich aufgrund der genannten Erhöhungsfaktoren rechtfertigt. Eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz festgelegten CHF 15000.00 erscheint aber nicht angezeigt, da sich die Beeinträchtigungen auf das Leben des Beschwerdeführers nicht stark auswirken. Das Horner-Syndrom beeinträchtigt ihn nicht beim Sehen, sondern stellt lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Die Kraftminderung hat zwar dazu geführt, dass er den Beruf des Carrosserie-Spenglers nicht ausüben kann, der Beschwerdeführer steht jedoch erst am Anfang des Berufslebens und es ist ihm ohne weiteres zumutbar und möglich einen Beruf zu erlernen, welcher einen weniger grossen Kraftaufwand erfordert. Es muss stets beachtet werden, dass der Höchstbetrag, welcher durch die Opferhilfe ausgerichtet werden kann, bei CHF 70000.00 liegt und nur für die allerschwersten Fälle bestimmt ist, wie z.B. bei einer Tetraplegie. Verglichen damit erscheinen die Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer doch eher gering. Es muss stets darauf geachtet werden, dass Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht benachteiligt werden, indem für geringe mittlere Beeinträchtigungen zu hohe Genugtuungssummen ausgerichtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Ausrichtung einer Genugtuungssumme von CHF 15000.00 sicher nicht als zu tief bemessen.

c) Setzt man den zivilrechtlich vereinbarten Genugtuungsbetrag von CHF 25000.00 ins Verhältnis zu der maximalen Integritätsentschädigung gemäss Unfallversicherungsgesetz von CHF 126000.00 und errechnet, welcher Betrag sich verhältnismässig beim opferrechtlichen Höchstbetrag von CHF 70000.00 ergibt (25000.00 / 126000.00 * 70000.00), kommt man auf eine Summe von CHF 13888.89. Im Zivilrecht werden für schwerste Beeinträchtigungen Genugtuungssummen von ca. CHF 150000.00 zugesprochen, was verhältnismässig beim Betrag von CHF 25000.00 die opferrechtliche Genugtuung von CHF 11666.67 ergibt. Auch durch diese Berechnungen lässt sich erkennen, dass die opferrechtliche Genugtuungssumme von CHF 15000.00 sicher nicht zu tief bemessen ist.

5.a) Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter die Täterin eine andere verpflichtete Person Institution keine keine genügenden Leistungen erbringt. Aus den Akten geht hervor, dass der Betrag vom Täter sowie von dessen Eltern nicht erbracht werden kann, womit die Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität der staatlichen Leistungen erfüllt sind.


b) Hat ein Kanton gestützt auf das OHG Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über (Art. 7 Abs. 1 OHG). Die von der Vorinstanz verfügte Subrogation der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber dem Täter auf den Staat, im Umfang der vom Staat gewährten Leistungen, ist daher gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2011 (VWBES.2011.41)



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.