Zusammenfassung des Urteils VWBES.2011.220: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Vergehen wie Verletzung der Verkehrsregeln und Diebstahl verurteilt, wobei ihm bedingte Haftstrafen und Bussen auferlegt wurden. Trotz wiederholter Straffälligkeit und hoher Verschuldung wurde ihm keine erleichterte Wiederzulassung gewährt. Auch ein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde abgelehnt, da er nicht nachweisen konnte, dass er sich in einer persönlichen Notlage befindet. Der Richter im Verwaltungsgerichtsurteil vom 14. November 2011 verneinte die Möglichkeit einer Aufenthaltsbewilligung für den männlichen Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit und Verschuldung.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2011.220 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 14.11.2011 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Wiederzulassung |
| Schlagwörter: | Schweiz; Schulden; Urteil; Aufenthalts; Fahrens; Verlängerung; Führerausweis; Aufenthaltsbewilligung; Betreibung; Heimat; Härtefalls; Person; Busse; Migrationsbehörde; Verhalten; Recht; Amtsstatthalteramt; Gefängnisstrafe; Entzug; Situation; Ausland; Verlustscheine; Betreibungen; ühren |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 130 II 39; |
| Kommentar: | - |
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich dabei ausschliesslich um Bagatelldelikte, so kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Migrationsbehörde hat ihn denn auch im Jahr 2007 bereits einmal verwarnt. Sie hat seine Aufenthaltsbewilligung letztmals am 29. Juli 2008 bis am 7. April 2009 verlängert. Gemäss den Akten war damals kein aktueller Strafregisterauszug eingeholt worden. Von der Verurteilung vom 14. April 2008 wusste die Migrationsbehörde deshalb bei der Verlängerung noch nichts und das Urteil vom 25. September 2008 erging erst nach dem Verlängerungsentscheid. Die Situation anlässlich der Prüfung des Wiederzulassungsgesuchs ist demnach nicht mehr dieselbe wie bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Von widersprüchlichem Verhalten der Migrationsbehörde kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten trotz der Verwarnung nicht geändert. Es stimmt zwar, dass er letztmals am 3. Januar 2008 straffällig geworden ist, doch ist auch zu beachten, dass er sich von Oktober 2009 bis Dezember 2010 im Ausland aufgehalten hat. Es kann ihm daher entgegen den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht attestiert werden, dass er sich in der Schweiz seit etlichen Jahren klaglos verhalten hat.
d) Der Beschwerdeführer hat Schulden in beträchtlichem Umfang angehäuft. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. März 2011 bestanden zu jenem Zeitpunkt 27 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 70841.89 und offene Betreibungen über einen Betrag von CHF 372530.00.
X. lässt ausführen, es handle sich beim Hauptteil seiner Schulden um Hypothekarschulden. Er sei zurzeit dabei, sein Haus zu verkaufen und werde mit dem Verkaufserlös ohne weiteres sämtliche offenen Rechnungen begleichen können. Er habe zwar Zahlungsausstände, sei aber nicht überschuldet.
Bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs am 15. April 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, die Betreibung für die Hypothekarschuld werde nächstens zurückgezogen, da man mit der Bank einen Vergleich habe schliessen können. X. hat aber auch im Verwaltungsgerichtsverfahren keinerlei Dokumente eingereicht, welche auf eine Einigung mit der Bank einen Verkauf der Liegenschaft und eine Tilgung der Schulden aus dem daraus resultierenden Erlös schliessen liessen. Massgebend ist ausserdem nicht, ob jemand überschuldet ist, sondern, ob Schulden angehäuft werden. Letzteres war beim Beschwerdeführer der Fall. Anlässlich der Verwarnung am 16. Oktober 2007 bestanden fünf offene Verlustscheine im Umfang von rund CHF 33000.00 und offene Betreibungen in der Höhe von rund CHF 34000.00. Die Schulden des Beschwerdeführers erhöhten sich wie bereits erwähnt bis zum 16. März 2011 auf 27 offene Verlustscheine zu einem Betrag von total fast CHF 71000.00 und offene Betreibungen von rund CHF 372530.00. Auch wenn man die Hypothekarschuld von rund CHF 356000.00 nicht berücksichtigt, bestehen beim Beschwerdeführer weiterhin Schulden in beträchtlichem Umfang, die sich seit Oktober 2007 weiter erhöht haben.
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und der hohen, weiter zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers kann keineswegs von klaglosem Verhalten ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung sind demnach nicht erfüllt.
e) Im Rahmen der Prüfung aller konkreten Umstände muss weiter berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat verheiratet hat, er für seine Ehefrau in der Schweiz nie ein Familiennachzugsgesuch gestellt hat, die Ehe in der Zwischenzeit offenbar wieder geschieden wurde und das Ehepaar keine Kinder hat. X. hat seine ersten 13 Lebensjahre im Kosovo verbracht, dort die ersten Schuljahre absolviert und kennt damit die heimatliche Sprache und die dortigen Gepflogenheiten. Ausserdem weilte er von Oktober 2009 bis November 2010 in seiner Heimat und hat dort auch immer wieder Ferien verbracht. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass er im Kosovo Verwandte, wenn auch nicht nahe Verwandte, hat. Er wird sich in seinem Heimatland wieder integrieren können. Eine Rückkehr erscheint zumutbar.
4.a) Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zur Härtefallregelung. Die Härtefallbewilligung war unter dem alten Recht in Art. 13 lit. f BVO geregelt. Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgenommen (BVGE C-6883/2007 vom 3. September 2009 und C-8270/2008 vom 10. Mai 2010). Diese Bestimmung konkretisiert damit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Die Verordnungsbestimmung zählt in einer nicht abschliessenden Liste die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat als Härtefallkriterien auf.
Die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Kriegs des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Es sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (BVGE C-8270/2008). Es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebensund Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. Es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und die zukünftige Situation im Ausland der Situation in der Schweiz gegenüberzustellen (Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., N 8 zu Art. 30).
Es genügt aber nicht, wenn sich eine ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es einer Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (BVGE C-8270/2008; BGE 130 II 39; BVGE 2007/16).
b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalls i.S. von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE decken sich weitgehend mit denjenigen der erleichterten Wiederzulassung. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb in seinem Fall eine persönliche Notlage bestehen sollte. Er lebt zwar schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz, hat während seines bisherigen Aufenthalts jedoch kein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt, ist mehrfach straffällig geworden und hat Schulden angehäuft. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland wie oben dargelegt zumutbar. Es kann ihm auch nicht aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2011 (VWBES.2011.220)
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