Zusammenfassung des Urteils VWBES.2011.103: Verwaltungsgericht
Nach Art. 123 ZPO müssen Parteien, denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, die Gerichtskosten nachzahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. Die Zivilprozessordnung der Schweiz trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Eine Beschwerdeführerin behauptet, nichts vom Verfahren gewusst zu haben, jedoch zeigt die Akte, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterzeichnet hat. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde das Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren umgewandelt, und die Beschwerdeführerin erhielt unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht entschied am 26. August 2011 (VWBES.2011.103), dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 2439.35 zurückzahlen muss.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2011.103 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 26.08.2011 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege |
| Schlagwörter: | Rechtspflege; Rechtsanwalt; Gesuch; Urteil; ZPO-SO; Solothurn; Zahlung; Zivilprozessordnung; Staat; Gebühren; Kanton; Verfahren; Eheschutzgesuch; Rechtsanwalts; Eheschutzverfahren; Verfügung; Zahlungspflicht; Urteilsdispositiv; Departement; Schweizerische; Bereich; Solothurnischen; Ausgang; Prozesses; Einkommen; Akten |
| Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Nach Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Vorher galt in diesem Bereich § 114 der Solothurnischen Zivilprozessordnung (ZPO-SO). Nach dieser Bestimmung hatte eine Partei, die durch den Ausgang des Prozesses auf andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen Einkommen kam, dem Staat die für sie entrichteten Kosten und Gebühren zu vergüten.
3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei nicht in der Lage, dem Kanton Solothurn CHF 2439.35 zu vergüten. Sie bringt vor, vom Verfahren eigentlich nichts gewusst und weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben.
4. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Richteramts ergibt, wurde das Verfahren durch ein Eheschutzgesuch des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalts T. eingeleitet. Wie sich aus dem Beilagenverzeichnis ergibt, hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Mit Einreichen des Eheschutzgesuchs wurde gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt T. als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht. Dieses Gesuch wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, und unter Punkt 8. Erklärungen des Gesuchstellers hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt: «Ich nehme zur Kenntnis, dass der Kanton Solothurn die für mich entrichteten Kosten und die erlassenen Gebühren nachträglich einfordern kann, wenn ich nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (§ 114 ZPO-SO).» Wie die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen heute behaupten kann, sie habe weder Rechtsanwalt T. mandatiert noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist unerfindlich.
5. Im April 2001 fand die Aussöhnungsverhandlung im Eheschutzverfahren statt. Die Beschwerdeführerin nahm daran in Begleitung ihres Rechtsanwalts T. teil. Ihr Ehemann war ebenfalls anwaltlich vertreten. Auf beidseitigen Antrag wurde das Eheschutzverfahren in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt. Am 23. Mai 2001 verstarb Herr G., so dass das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgeschrieben wurde. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wurden diese Kosten, für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 2439.35, vom Staat übernommen. Ausdrücklich vorbehalten wurde § 114 Abs. 1 ZPO-SO. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2011 (VWBES.2011.103)
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