Zusammenfassung des Urteils VWBES.2010.255: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt die Frage, ob Sozialhilfeempfänger ein eigenes Auto besitzen und benutzen dürfen. Es wird diskutiert, ob die Betriebskosten eines Fahrzeugs als Teil des Grundbedarfs angesehen werden können und ob die Zweckmässigkeit der Verwendung von Sozialhilfeleistungen beeinträchtigt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe eine kantonale Angelegenheit ist und verschiedene Kantone unterschiedliche Regelungen haben. Es wird auch erläutert, dass die Benutzung eines eigenen Autos als Indiz für eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen angesehen werden kann. Schliesslich wird festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sozialhilfeempfänger die Betriebskosten seines Fahrzeugs ohne zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfegeldern finanzieren kann.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2010.255 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 04.05.2011 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe, Autobenutzung |
| Schlagwörter: | Sozialhilfe; Motorfahrzeug; Sozialhilfeempfänger; Fahrzeug; Betrieb; Motorfahrzeugs; Person; Betriebskosten; Leistung; Grundbedarf; Bedarfs; Verfügung; Sozialhilfeleistungen; Richtlinien; Verwendung; Auflage; Departement; Hilfe; Bedürfnisse; Sozialhilfebezüger; Subsidiarität; Personen; Wolffers; Ausgaben; SKOS-Richtlinien |
| Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 26 BV ;Art. 36 BV ; |
| Referenz BGE: | 120 Ia 120; 125 I 173; 129 I 12; 133 I 249; |
| Kommentar: | - |
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber zweierlei: Erstens ist die Sozialhilfe eine kantonale Angelegenheit, sodass in verschiedenen Kantonen unterschiedliche Lösungen getroffen werden können, ohne dass dies zwangsläufig gegen die Rechtsgleichheit eine andere Rechtsnorm verstösst (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 501; BGE 133 I 249; BGE 1P.10/2007 vom 26. März 2007; BGE 125 I 173). Zweitens regeln nur die Kantone Aargau und Solothurn Besitz und Gebrauch von Motorfahrzeugen in ihren jeweiligen Verordnungen ausdrücklich; die anderen Kantone stützen sich auf eine allgemeine Weisungsbefugnis und/oder auf Merkblätter, die im Wesentlichen mit den Richtlinien der SKOS übereinstimmen. Auch in diesen Kantonen ist es im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger angewiesen wird, die Kontrollschilder seines Fahrzeugs zu deponieren (für ein Beispiel: Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. April 2009, OGE 60/2009/10).
c) § 93 Abs. 1 lit. e SV entspricht dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden, gleichlautenden § 4 Abs. 2 lit. e SHV. Die Materialien zur Sozialverordnung (RRB 2007/1834 vom 29. Oktober 2007) äussern sich zu dieser Bestimmung überhaupt nicht; diejenigen zur Änderung von § 4 der Vollzugsverordnung zum Sozialhilfegesetz vom 4. Oktober 2005 (RRB 2005/2030, Ziff. 4.6) in sehr unbestimmter Weise. In die Verordnung eingefügt wurde diese Bestimmung am 24. Februar 1998. Damit sollte die Beschwerdepraxis des Departements in der Verordnung verankert werden. Das Departement hatte diese Praxis wie folgt begründet (GER 1993 Nr. 18): Autofahren koste Geld. Nicht nur die Anschaffungskosten (Einmalbetrag in Raten), sondern insbesondere die Betriebskosten fielen in Betracht. Eine Abklärung beim Touringclub der Schweiz (TCS) und bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle habe ergeben, dass der Betrieb monatliche Folgekosten von rund CHF 500.00 nach sich ziehe. Ein Sozialhilfebezüger, der ein Auto benützt, dessen Kosten nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen wurden, verfüge offenbar über nicht deklarierte finanzielle Mittel zweige finanzielle Mittel der Bedarfsberechnung für den Betrieb und Unterhalt ab. Schliesse man den erstgenannten Fall aus, ergebe sich nach den Prinzipien der Logik, dass die Bedarfsberechnung falsch sei. Zwar könne ein Sozialhilfeempfänger in einem engen und bescheidenen Rahmen Mittel in einem Bereich seines Bedarfs «sparen», um dabei zusätzliche Mittel zur Befriedigung des individuellen Bedarfs in einem anderen Bedarfsbereich zur Verfügung zu haben. Das Auto gehöre aber nicht zur Bedarfsrechnung. In der Bedarfsrechnung sei vielmehr ein limitierter Betrag vorgesehen, über den der Sozialhilfeempfänger frei verfügen kann. Dieser festgelegte Betrag müsse für die «weiteren Bedürfnisse» ausserhalb des Bedarfs genügen. Zudem ergebe sich aus dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass sich ein Sozialhilfeempfänger wirtschaftlich verhalten muss. Die Sozialhilfebehörde habe ausdrücklich die Befugnis und Pflicht, wirtschaftliches Verhalten notfalls auch durchzusetzen. Dies ergebe sich aus § 33 SHG, wonach wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann (heute § 17 Abs. 1 lit. d SG). § 11 SHV präzisiere dazu folgerichtig, dass solche Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, «die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern die Lage des Hilfeempfängers (...) zu verbessern». Der Autogebrauch ohne gesundheitliche erwerbliche Notwendigkeit stelle ein unwirtschaftliches Verhalten dar, welches die Sozialhilfebehörde untersagen und wenn der Betroffene dieser Weisung nicht nachkomme mit einer Leistungskürzung sanktionieren könne. Dieses Vorgehen der Behörde habe nichts mit einem Eingriff in die Alltagsgestaltung und damit in die Freiheit des Sozialhilfeempfängers zu tun. Ebenso wenig werde mit dieser Praxis in die nach dem sozialen Existenzminimum geforderte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingegriffen. Die einzige, aber zumutbare Beschränkung liege darin, sich wie Tausende von Menschen auch die keine Sozialhilfe beziehen in erster Linie der öffentlichen Verkehrsmittel zu bedienen, was die geografische Mobilität kaum einschränke. Im Übrigen könne der Betroffene die Leistungskürzung sofort wieder rückgängig machen (recte wohl: deren Aufhebung pro futuro bewirken), indem er auf sein Auto verzichte und die Nummernschilder deponiere.
Diese Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen in den weiteren publizierten Departementsentscheiden (GER 2002 Nr. 7; GER 2005 Nr. 5 [bezüglich Motorrad]; GER 2009 Nr. 9 [betreffend Auto eines Dritten]) sowie in der angefochtenen Verfügung. In GER 2005 Nr. 5 (und ähnlich in GER 2009 Nr. 9) formuliert das Departement folgende Regel: «Ein Sozialhilfeempfänger eine Sozialhilfeempfängerin darf kein Auto fahren, sofern nicht berufliche gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können. Personen, welche um Hilfe nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten. Das wirtschaftliche Verhalten gründet einesteils im Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und andernteils in der Eigenverantwortung des Sozialhilfeempfängers».
d) In dieser Begründung sind vier Gesichtspunkte miteinander verwoben: Der Sozialhilfeempfänger verfügt über zusätzliches Einkommen, sein Bedarf ist zu hoch berechnet, er verwendet die Sozialhilfe zweckwidrig und er verhält sich nicht wirtschaftlich. Die beiden ersten und der letzte Punkt sind jedoch von vornherein nicht geeignet, die in der Verordnungsbestimmung vorgesehene Leistungskürzung zu begründen:
aa) Wenn ein Sozialhilfeempfänger ein in der Bedarfsberechnung nicht enthaltenes Motorfahrzeug betreibt, kann dies den Verdacht begründen, er verfüge über zusätzliches, nicht offen gelegtes Einkommen. Ein solcher Verdacht muss in jedem Fall abgeklärt werden, nur schon weil das Zusatzeinkommen die Autobetriebskosten beträchtlich übersteigen kann. Es ginge nicht an, die Sozialhilfe kurzerhand um die mutmasslichen Autokosten zu kürzen, und es wäre geradezu widersinnig, die Sozialhilfe trotz vermutetem Zusatzeinkommen wieder auf die ursprüngliche Höhe aufzustocken, nur weil der Empfänger kein Motorfahrzeug mehr betreibt.
bb) Der Bedarf mag als zu hoch berechnet erscheinen, wenn aus den Mitteln der Sozialhilfe ein in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigtes Fahrzeug finanziert werden kann. Logische Folge daraus wäre dann aber, dass der Bedarf neu berechnet, nicht die Leistung gekürzt wird. Insbesondere wäre es widersprüchlich, dem Sozialhilfeempfänger die Leistungen wieder in der ursprünglichen, ungekürzten Höhe auszurichten, sobald er auf den Gebrauch des Motorfahrzeugs verzichtet. Es wäre im Übrigen auch nicht einzusehen, warum eine solche Abweichung vom pauschalierten Grundbedarf nur bei Benutzung eines Motorfahrzeugs vorgesehen ist, sind doch auch andere Konstellationen denkbar, in denen die Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird.
cc) Sozialhilfeleistungen werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann Hilfe von dritter Seite nicht nicht rechtzeitig erhältlich ist (Subsidiaritätsprinzip, vgl. §§ 8 Abs. 4, 9 und 17 lit. dbis SG). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden zu beheben (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Januar 2000, VWBES.1999.320). Soweit es nicht um die Verwertung eines im Eigentum des Sozialhilfeempfängers stehenden Motorfahrzeugs geht, deckt sich dieser Gesichtspunkt mit dem im vorhergehenden Absatz erwähnten: Kann ein Sozialhilfeempfänger ein nicht zu seinem Bedarf zählendes Motorfahrzeug finanzieren, ist er vermutlich nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang auf die Sozialhilfe angewiesen.
Das Subsidiaritätsprinzip besagt auch, dass die Sozialhilfe gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär ist und kein Wahlrecht zwischen den vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe besteht (Felix Wolffers, a.a.O., S. 71; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 102). Folglich sind Leistungen Dritter dem Sozialhilfeempfänger als Einkommen anzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihm Dritte ein Fahrzeug zur (auch nur teilweisen, z.B. bei Übernahme der fixen aber nicht variablen Kosten) unentgeltlichen Benutzung überlassen.
dd) Soweit § 93 Abs. 1 lit. e SV anordnet, dass Sozialhilfebezügern, die ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, ohne darauf aus beruflichen gesundheitlichen Gründen angewiesen zu sein, die Unterstützung im Umfang der Betriebskosten gekürzt wird, basiert diese Bestimmung somit auf der These, dass die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs nicht durch den Grundbedarf abgedeckt sind und dass Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet werden, wenn damit Ausgaben finanziert werden, die nicht unter die im Grundbetrag enthaltenen Positionen fallen.
5. Das Verwaltungsgericht hat die Praxis des Departements des Innern in mehreren Entscheiden gebilligt. In den beurteilten Fällen ging es entweder um die berufliche gesundheitliche Notwendigkeit, ein Auto zu benutzen, um ein von Dritten zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug (Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. Juni 2002, VWBES.2002.112; Verwaltungsgerichtsurteil vom 11. Februar 2003, VWBES.2002.270 [betr. ein von Dritten zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug]; Verwaltungsgerichtsurteil vom 13. Oktober 2003, VWBES.2003.237; Verwaltungsgerichtsurteil vom 25. Januar 2005, VWBES.2004.289; Verwaltungsgerichtsurteil vom 27. August 2009, VWBES.2009.244;). Das Gericht hatte bisher keinen Anlass, sich vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob § 93 Abs. 1 lit. e SV mit höherrangigem Recht (Verfassungsund Gesetzesrecht) vereinbar ist.
a) In der Rechtsliteratur finden sich abgesehen von den bereits oben erwähnten Stellungnahmen der SKOS nur wenige Ausführungen zum Thema Auto und Sozialhilfe:
aa) Gemäss Felix Wolffers (a.a.O., S. 150) kennt das schweizerische Sozialhilferecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei. Hilfeempfänger, die ein Auto besitzen, ohne dass die entsprechenden Auslagen von der Sozialhilfebehörde in die Bedarfsrechnung einbezogen werden, finanzierten die Betriebskosten des Motorfahrzeugs zumeist dadurch, dass ein Teil der zum Lebensunterhalt gewährten Mittel für das Auto abgezweigt wird. Dies stelle nicht ohne weiteres eine zweckwidrige Verwendung der Hilfe dar, sondern sei Ausfluss der (begrenzten) Dispositionsfreiheit des Hilfeempfängers. Ein Einschreiten der Behörde rechtfertige sich in solchen Fällen beispielsweise dann, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren übrigen Lebensunterhalt hat. Unzulässig sei es jedoch, die Unterstützungsleistungen im Ausmass der vermuteten Betriebskosten für das Auto zu kürzen; eine solche Massnahme würde tendenziell die Rechtsgleichheit verletzen.
bb) Für Claudia Hänzi (a.a.O., S. 131) rechtfertigt sich die Kostenübernahme für ein Motorfahrzeug unter dem Titel Erwerbsauslagen nur dann, wenn der Arbeitsort nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann bzw. wenn die Erledigung einer bestimmten Erwerbstätigkeit nur mit einem Auto möglich ist. Treffe dies nicht zu, habe die unterstützte Person die Betriebskosten des Autos selbst zu übernehmen, was sie meist durch Einsparungen beim Grundbedarf tun werde. Die Lehrmeinung, dass dies nicht ohne Weiteres eine zweckwidrige Verwendung der Hilfe darstellt und eine Kürzung um die Betriebskosten des Autos gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, habe sich nicht generell durchgesetzt. Namentlich in den Kantonen Aargau und Solothurn werde die Benutzung eines Personenwagens, auch eines leihweise zur Verfügung gestellten, nicht geduldet. Liegen keine beruflichen gesundheitlichen Gründe vor, werden die Betriebskosten bzw. bei Leihe der Wert der Naturalleistung zum Abzug gebracht. Es liege hier also nicht mehr in der Dispositionsfreiheit des Einzelnen, den Grundbedarf für den Betrieb eines Personenwagens zu verwenden.
cc) Urs Vogel (Rechtsbeziehungen Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153 ff.) führt aus, was eine zweckdienliche Nutzung der ausbezahlten finanziellen Leistungen beinhalte, sei im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich sei es Sache der unterstützten Person, zu entscheiden, wie die Gelder konkret eingesetzt werden, ob damit teurere billigere Lebensmittel eingekauft das Geld teilweise für kulturelle Bedürfnisse Freizeitbeschäftigungen verwendet werde. Die Handlungsfähigkeit und damit auch die Entscheidungsfreiheit in der Lebensgestaltung der unterstützten Person werde durch den Sozialhilfebezug generell nicht eingeschränkt. Die Sozialhilfeorgane hätten daher nur mit Zurückhaltung in diesen Bereich einzugreifen, wenn objektiv tatsächlich eine erhebliche Zweckentfremdung vorhanden sei, so z.B. bei Nichtbezahlen des Mietzinses der Krankenkassenprämien massivem Alkoholabusus (a.a.O., S. 181). Mobilität sei in der heutigen Gesellschaft eines der wichtigsten Merkmale von individueller Freiheit. In der materiellen Grundsicherung seien die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr und den Unterhalt für das Velo respektive Mofa enthalten. Anrecht auf weitergehende finanzielle Unterstützung im Rahmen des sozialhilferechtlichen Existenzminimums bestehe nicht. Vielmehr stelle das Auto einen /ermögens-bestandteil dar, der allenfalls in Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes zu verwerten sei. Neben der Anrechnung des Werts des Autos als Vermögensbestandteil stelle der Betrieb des Autos allenfalls eine Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen dar. In vereinzelten Kantonen sähen die gesetzlichen Grundlagen vor, dass, solange nicht auf den Betrieb des Autos verzichtet wird in der Regel durch Abgabe der Nummernschilder , die Betriebskosten vom Auszahlungsbetrag des Sozialhilfebudgets in Abzug gebracht werden, wenn das Auto nicht aus gesundheitlichen Gründen zum Erzielen eines Erwerbs benutzt werden darf (a.a.O., S. 186).
Die beiden letztgenannten Autoren gehen offenbar davon aus, dass die in den Kantonen Solothurn und Aargau geltende Regelung nicht gegen Verfassungsrecht verstösst.
b) Das Bundesgericht hatte sich bisher noch nie direkt mit der sich im vorliegenden Fall stellenden Frage zu befassen.
c) Die Abhängigkeit von Sozialhilfe beschränkt die davon betroffenen Personen in keiner Weise in ihrer Rechtsund Handlungsfähigkeit. Ausdruck dieser vollen Rechtsund Handlungsfähigkeit ist grundsätzlich auch die selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensführung. Die Förderung dieser Selbständigkeit und Eigenverantwortung ist darüber hinaus als Ziel im Sozialgesetz verankert (§ 1 SG; vgl. auch Claudia Hänzi, a.a.O., S. 104; Urs Vogel, a.a.O., S. 181). Die Grundrechte der Bundesverfassung und der kantonalen Verfassungen stehen unterstützten Personen grundsätzlich im gleichen Umfang zu wie der übrigen Bevölkerung (Felix Wolffers, a.a.O., S. 94; Urs Vogel, a.a.O., S. 167). Gemäss Art. 36 BV ist die Einschränkung von Grundrechten zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht der Schutz von Grundrechten Dritter es erfordert und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Der Kerngehalt eines Grundrechts darf nicht angetastet werden. Bei einschränkenden Konkretisierungen von sozialen Grundrechtsansprüchen ist in sinngemässer Anwendung von Art. 36 BV zu prüfen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen privaten Interesses sowie der Verhältnismässigkeit erfüllt sind (BGE 129 I 12).
Die Auflage, auf die Nutzung eines privaten Motorfahrzeugs zu verzichten, tangiert einerseits die im Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) enthaltene Bewegungsfreiheit, andererseits die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), welche auch den Besitz schützt (BGE 120 Ia 120). Die Auflage, ein wertvolles Motorfahrzeug zu verkaufen, greift zwar in die Eigentumsgarantie ein; dieser Eingriff ist aber durch den in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsgrundsatz ohne weiteres gerechtfertigt (Felix Wolffers, a.a.O., S. 155; Claudia Hänzi, a.a.O., S. 141 f.; Urs Vogel, a.a.O., S. 186 und S. 173). Die Auflage, den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren, beschränkt das Eigentum insofern, als der Sozialhilfeempfänger sein Motorfahrzeug nicht mehr benutzen kann. Diese Einschränkung kann nicht mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gerechtfertigt werden, weil dem Sozialhilfeempfänger dadurch keine zusätzlichen Mittel zufliessen und sich auch sein Bedarf nicht vermindert; er erspart sich vielmehr bloss Auslagen, die in der Bedarfsberechnung ohnehin nicht berücksichtigt sind.
d) Die Anordnung, die Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen, stellt keine Zwangsmassnahme, sondern eine Auflage dar. Von einer Zwangsmassnahme unterscheidet sich die Auflage darin, dass ihre Nichtbefolgung nicht mit Zwang gegenüber dem Sozialhilfebezüger durchgesetzt werden kann, sondern (nur) zu Sanktionen (wie Kürzung Streichung von Leistungen) führt, welche den Sozialhilfebezüger zu zweckkonformem und haushälterischem Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anhalten sollen.
Das Sozialgesetz verpflichtet die Leistungsbezüger, Auflagen und Weisungen zu befolgen und die erhaltenen Leistungen zweckmässig zu verwenden (§ 17 lit. d und e SG). Die Sozialhilfe kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden (§ 148 Abs. 2 lit. e SG). Auch wenn in der Sozialverordnung nicht mehr explizit vorgesehen, müssen Auflagen und Weisungen geeignet sein, die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, denn dabei handelt es sich um einen Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Felix Wolffers, a.a.O., S. 111 f.). Auflagen, die den Sozialhilfeempfänger zu haushälterischem Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anhalten wollen, sind zulässig und stellen offensichtlich keinen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung dar (BGE 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000). Es besteht also eine gesetzliche Grundlage für Weisungen zu zweckkonformer Verwendung der Sozialhilfeleistungen. Die sparsame und zweckkonforme Verwendung von Sozialhilfegeldern liegt auch im öffentlichen Interesse.
e) Sozialhilfeleistungen sollen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken und der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben ermöglichen (§ 150 Abs. 2 SG). Sie werden ihrem Zweck entfremdet, wenn sie nicht entsprechend der generellen Zweckausrichtung für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden, so beispielsweise bei Nichtbezahlen des Mietzinses der Krankenkassenprämien massivem Alkoholmissbrauch (Urs Vogel, a.a.O., S. 181).
Der Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien umfasst die für den Lebensunterhalt in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben (ohne Miete und Gesundheitskosten). Darunter fallen namentlich Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, aber auch Unterhaltung, Bildung und Verkehr. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des Grundbedarfs entsprechen dem Konsumverhalten der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Der in den Entscheiden des Departements des Innern erwähnte Betrag zur freien Verfügung war in den früheren, in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts geltenden SKOS-Richtlinien zusätzlich zum Grundbetrag als Pauschale zur Befriedigung individueller Bedürfnisse, wie insbesondere Vergnügungen, Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben, Zeitschriften, kleine Geschenke und gelegentliche Fahrten mit Nahverkehrsmitteln vorgesehen (Felix Wolffers, a.a.O., S. 141). In den aktuellen Richtlinien sind diese Positionen im Grundbedarf integriert; zusätzlich kann nun Personen, die sich um eine Verbesserung ihrer Situation bemühen, eine Integrationszulage ausgerichtet werden (vgl. SKOS-Richtlinien C.2 und C.3).
Der Grundbedarf wird als Pauschalbetrag ausgerichtet; dies soll es unterstützten Personen ermöglichen, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung zu übernehmen (SKOS-Richtlinien B.2.2.). Die unterstützte Person entscheidet, wie die Gelder konkret eingesetzt werden, ob damit teurere billigere Lebensmittel eingekauft das Geld teilweise für kulturelle Bedürfnisse Freizeitbeschäftigungen verwendet wird (Urs Vogel, a.a.O., S. 181; Felix Wolffers, a.a.O., S. 141). Die Gewichtung der verschiedenen Ausgabenpositionen (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel G 6) beschränkt die Dispositionsfreiheit der Sozialhilfeempfänger nicht. Einerseits handelt es sich dabei um pauschalierte Durchschnittsansätze. Andererseits kann die Aufteilung für die Sozialhilfeempfänger nicht verbindlich sein, weil sie ihnen weder bekannt gegeben wird noch Inhalt einer Verfügung bildet. Den Sozialhilfeempfängern kann weder vorgeschrieben werden, wofür sie den ihnen auch nach Auffassung des Departements zu freier Verfügung stehenden Betrag einzusetzen haben, noch ist ihnen verwehrt, mit sparsamem Verhalten in einzelnen Bereichen weitergehende Bedürfnisse in anderen Bereichen zu finanzieren.
f) Im Grundbedarf der SKOS-Richtlinien sind Verkehrsauslagen enthalten. Dass dort (B.2.1) lediglich von Halbtaxabonnement, öffentlichem Nahverkehr, Velo und Mofa die Rede ist, bedeutet bloss, dass diese Kosten Grundlage für die Bemessung des Bedarfs bildeten. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Sozialhilfeempfänger andere Verkehrsmittel wie Taxis Fernverkehrszüge nicht benutzen dürfen. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass Sozialhilfeempfänger gelegentlich ein Motorfahrzeug mieten, beispielsweise um sperrige Güter zu transportieren. Wer ein eigenes Motorfahrzeug hält, gibt dafür zweifellos mehr Geld aus, als gemäss der Gewichtung der Ausgabepositionen im Handbuch Sozialhilfe für Verkehrsauslagen vorgesehen ist. Es verhält sich dabei aber nicht anders als mit starken Rauchern (der Konsum eines Pakets Zigaretten pro Tag kostet rund CHF 200.00 pro Monat), Liebhabern alkoholischer Getränke, Haltern von Haustieren, regelmässigen Wirtshausbesuchern (für auswärts eingenommene Getränke sind lediglich CHF 12.00 pro Monat und auswärts eingenommene Mahlzeiten gar nicht vorgesehen) passionierten Kinogängern. Alle diese Personen wie wahrscheinlich überhaupt alle Sozialhilfeempfänger geben in einzelnen Bereichen mehr aus, als der gewichteten Ausgabenposition entspricht, und müssen sich gezwungenermassen in einem anderen Bereich einschränken. Der pauschalisierte Grundbedarf lässt dies auch zu; er soll ja gerade die individuelle und verantwortungsvolle Verwendung der Mittel ermöglichen. Wer sich in den Bereichen, die über das absolut Lebensnotwendige hinausgehen, einschränkt wie etwa Nichtraucher gar keine entsprechenden Bedürfnisse hat, hat mehr Geld für andere Ausgaben zur Verfügung. Eine Kontrolle, wofür genau die Sozialhilfebezüger ihr Geld ausgeben, ist weder wünschbar noch möglich. Zweifellos gibt es auch Sozialhilfebezüger, die zwar kein Auto besitzen, einen Teil der Unterstützung aber ebenso für im Grundbedarf nicht enthaltene Positionen ausgeben. Allein deswegen kann noch nicht von zweckwidriger Verwendung der Sozialhilfe gesprochen werden; ebenso wenig ist einzusehen, warum Sozialhilfeempfängern ohne nachgewiesenen Bedarf der Besitz eines eingelösten Motorfahrzeugs von vornherein verwehrt sein soll.
g) Nach § 93 Abs. 1 lit. e SV sind die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nach allgemein anerkannten Taxschemen zu bestimmen. Massgebend sind also nicht die individuellen Kosten, die das jeweilige Fahrzeug verursacht, sondern Durchschnittswerte, die plausibel und nachvollziehbar sein müssen.
Das Departement geht seit Jahr und Tag von minimalen monatlichen Autobetriebskosten von rund CHF 500.00 aus. Es stützt sich dabei nicht auf ein Taxschema, sondern auf Abklärungen beim Touringclub der Schweiz (TCS) und bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle. Diese befinden sich weder in den Akten, noch sind sie allgemein zugänglich, so dass mangels Überprüfbarkeit darauf nicht abgestellt werden kann. Die Grössenordnung der departementalen Zahlen wird allerdings durch Berechnungsbeispiele der Budgetberatung Schweiz auf den ersten Blick bestätigt. Die Budgetberatung Schweiz unterscheidet zwischen Fixkosten (Amortisation, Steuer, Haftpflichtund Teilkaskoversicherung, Abstellplatz, Clubbeitrag, Vignette, Fahrzeugpflege) und variablen Kosten (Benzin, Reifenersatz, Service und Reparaturen). Je nach Neuwert des Fahrzeugs und jährlicher Fahrleistung resultieren monatliche Kosten von zwischen CHF 550.00 und CHF 1'057.00. Auf diese Zahlen kann jedoch nicht unbesehen abgestellt werden:
aa) Den grössten Teil der Fixkosten machen die Abschreibungen aus, welche linear mit 10% vom Neuwert eingesetzt sind, sodass Fahrzeuge nach zehn Jahren abgeschrieben sind. Mittels Abschreibungen wird im betrieblichen Rechnungswesen der Wertverminderung von Vermögensgegenständen erfasst. Es handelt sich dabei nicht um reale Ausgaben, sondern um eine rein buchhalterische Wertminderung der bilanzierten Aktiven. Weil kein Geld fliesst, werden die Abschreibungen gemäss dem Handbuch Sozialhilfe, Kapitel E.04, nicht berücksichtigt, wenn die Autokosten als Erwerbsunkosten anerkannt sind. Sie sind damit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Sozialhilfeempfänger, ohne darauf angewiesen zu sein, ein eigenes Motorfahrzeug betreibt. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Dritter dem Sozialhilfeempfänger das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung stellt; in diesem Fall geht es nämlich darum, den wirtschaftlichen Wert der Leistung zu bemessen. Ferner wären allfällige Leasingoder Mietraten zu berücksichtigen, da in diesem Fall das Fahrzeug nicht durch den einmaligen Verbrauch eines Vermögensbetrags finanziert, sondern durch effektiv geleistete monatliche Zahlungen amortisiert wird.
bb) Die Motorfahrzeugsteuer wird nach dem Hubraum bemessen (§§ 7 und 23 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe, BGS 614.62). Die Budgetberatung Schweiz geht von Durchschnittswerten von CHF 300.00, CHF 350.00 und CHF 400.00 pro Jahr aus. Diese Steuerbeträge sind bei einem Hubraum von 1300, 1600 und 1900 cm3 erreicht. Die angenommenen Durchschnittswerte sind also durchaus realistisch.
cc) Die Kosten der Haftpflichtversicherung werden von der Budgetberatung Schweiz mit CHF 900.00 bis CHF 1'200.00 jährlich eingesetzt. Sie variieren indes nicht nur nach dem Fahrzeugtyp, sondern wesentlich auch danach, ob der Versicherungsnehmer von einem Schadensfreiheitsrabatt profitiert im Gegenteil einen Zuschlag berappen muss, weil er in der Vergangenheit einen gar mehrere Schäden verursacht hat. Im Rahmen eines Taxschemas, wie § 93 Abs. 1 lit. e SV es vorsieht, muss jedoch auf Durchschnittswerte abgestellt werden.
dd) Zu den fixen Kosten zählt die Budgetberatung Schweiz ferner durchschnittliche jährliche Ausgaben für die Teilkaskoversicherung (CHF 250.00 bis CHF 400.00), für die Miete eines Abstellplatzes einer Garage (CHF 1'200.00) sowie Clubbeitrag, Vignette und Fahrzeugpflege (CHF 300.00). Auch wenn diese Kosten nicht zwingend anfallen und ihre Höhe beträchtlich variieren kann, handelt es sich um übliche Aufwendungen, die im Rahmen eines Taxschemas berücksichtigt werden können.
ee) Die Höhe der variablen Kosten wird hauptsächlich durch die Treibstoffpreise und die Zahl der gefahrenen Kilometer beeinflusst. Bei einer jährlichen Fahrleistung von 10'000 Kilometern ergeben sich unter Ausschluss der Amortisationskosten monatliche Fahrzeugkosten von CHF 407.50 (Neuwert des Fahrzeugs CHF 17'000.00), CHF 458.30 (Neuwert CHF 25'000.00) bis CHF 531.70 (Neuwert CHF 35'000.00). In der billigsten Fahrzeugkategorie steigen diese Kosten bei einer Fahrleistung von 15'000 Kilometern auf CHF 488.30 und bei einer solchen von 20'000 Kilometern auf CHF 569.30.
h) Die Benutzung eines eigenen Motorfahrzeugs kann eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfe bedeuten, dann nämlich wenn deswegen nicht mehr genügend Mittel für die elementarsten Lebensbedürfnisse (Nahrung, Obdach, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung) zur Verfügung stehen die Bedürfnisse von Familienangehörigen zu kurz kommen (z.B. Benzin statt Kinderkleider gekauft wird). Ausgehend von den oben genannten Kosten stellt die Benutzung eines eigenen Motorfahrzeugs sehr wohl ein gewichtiges Indiz für eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen dar. Die Betriebskosten können aber auch wesentlich tiefer sein, dann nämlich wenn der Sozialhilfeempfänger keinen Abstellplatz mieten muss, auf Zusatzversicherungen verzichtet und bei der Haftpflichtversicherung einen maximalen Prämienrabatt (üblicherweise 60%) geniesst. Im günstigsten Fall reduzieren sich so die monatlichen Betriebskosten um rund CHF 165.00 pro Monat. Werden jährlich bloss 5'000 Kilometer zurückgelegt, reduzieren sich die Kosten monatlich um weitere CHF 80.00. Wird zudem berücksichtigt, dass der Grundbedarf der SKOS-Richtlinien, eventuell verbunden mit einer Integrationszulage, dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in der Verwendung der Mittel öffnet, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger in Ausnahmefällen die Betriebskosten eines nicht zum erweiterten Bedarf zählenden Motorfahrzeugs finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden.
6. § 93 Abs. 1 lit. e SV stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass ein Sozialhilfeempfänger, der ein Motorfahrzeug besitzt und benutzt, obwohl er darauf weder aus erwerblichen noch aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet. Da dies in Ausnahmefällen nicht zutrifft, ist diese Bestimmung insoweit unverhältnismässig (und damit nicht anwendbar), als sie dem Sozialhilfeempfänger verunmöglicht, die aufgrund der mit Betrieb eines Motorfahrzeugs verbundenen Kosten im Regelfall zutreffende Vermutung zu widerlegen. Im Einzelnen:
a) Aus dem Umstand, dass jemand im Fahrzeugausweis eines Motorfahrzeugs eingetragen ist, darf geschlossen werden, dass er dessen Eigentümer, zumindest dessen Halter ist und für die Betriebskosten des Fahrzeugs aufkommt. In diesem Fall obliegt es dem Sozialhilfeempfänger, dies zu widerlegen; blosse unbelegte Behauptungen genügen dazu nicht (BGE 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006).
b) Wer ein Motorfahrzeug zu Eigentum hat, dessen Wert den Vermögensfreibetrag (für eine Einzelperson CHF 4'000.00) übersteigt, muss dieses verkaufen, bevor er materielle Hilfe beanspruchen kann. Ein Sozialhilfeempfänger kann damit wohl nur Eigentümer eines älteren, wenig wertvollen Motorfahrzeugs bleiben.
c) Werden die Kosten des Fahrzeugs von Dritten getragen, ist dem Sozialhilfeempfänger eine Naturalleistung in der Höhe des wirtschaftlichen Werts dieser Leistung (also einschliesslich Amortisation) als Einkommen anzurechnen. Es wäre mit dem in der Sozialhilfe geltenden Prinzip der Subsidiarität nicht zu vereinbaren, wenn Sozialhilfebezüger die ihnen gewährten Sozialhilfeleistungen zwar für ihren Unterhalt verwenden, während sie gleichzeitig und dauernd von Dritten unterstützt würden, um so luxuriöse Ausgaben zu finanzieren. Damit würden nämlich Sozialhilfebezüger gegenüber Personen bevorzugt, die in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, ohne Anspruch auf staatliche Unterstützung zu haben (BGE 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006).
d) Durch den Betrieb eines Autos fallen Kosten an, die in Relation zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt relativ hoch sind. In der Regel kann sich ein Sozialhilfebezüger deshalb kein Motorfahrzeug leisten, wenn ihm dafür keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Verfügt er dennoch über ein solches, lässt dies vermuten, dass er entweder über zusätzliche, den Sozialhilfebehörden nicht bekannte Mittel verfügt Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet.
aa) In erster Linie zu klären ist, ob der Sozialhilfeempfänger über weitere, bisher nicht bekannte Mittel verfügt. Trifft dies zu, sind sie ihm als Einnahmen nach den SKOS-Richtlinien anzurechnen, was zu einem entsprechend geringeren Leistungsanspruch führt.
bb) Besteht kein Hinweis auf zusätzliche Einnahmen, kann die Behörde den Sozialhilfeempfänger unter Androhung der Kürzung der Leistungen auffordern, entweder den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen aufgrund seiner Mitwirkungspflichten (§ 17 SG) zu belegen, dass er das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen zu finanzieren vermag.
cc) Dazu hat der Sozialhilfeempfänger einerseits die dadurch entstehenden Kosten (Steuern, Versicherungen, Einstellplatz etc.) und das Mass der Benutzung zu belegen. Andererseits hat er glaubhaft (z.B. anhand eines detaillierten Budgets) darzulegen, wie er diese Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln finanzieren kann, ohne sich über Gebühr in den elementaren Lebensbedürfnissen (Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Gesundheit) einzuschränken. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass Familienangehörige (insbesondere Kinder) sich wegen des Motorfahrzeugs in ihren Bedürfnissen weitergehend einschränken müssen, als dies im Rahmen der Sozialhilfe ohnehin der Fall ist.
dd) Die Sozialhilfebehörde hat diese Angaben anhand der eingereichten Belege, aufgrund allgemein zugänglicher vom Departement bereitgestellten Berechnungsschemen sowie aufgrund von Erfahrungszahlen zu überprüfen. Die Amortisation des Fahrzeugs ist nicht zu berücksichtigen. Dabei dürfte sich ergeben, dass eine unterstützte Person die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs nur ausnahmsweise finanzieren kann, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden, etwa wenn nur wenige Tausend Kilometer pro Jahr zurückgelegt werden und es sich um eine Einzelperson ohne Unterhaltspflichten handelt. Eine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen liegt demgegenüber insbesondere dann vor, wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs zulasten der Bedürfnisse von Familienmitgliedern insbesondere von Kindern geht wenn Schulden geäufnet, z.B. Mietzinse Krankenkassenbeiträge nicht bezahlt werden. In solchen Fällen ist eine Sanktion weiterhin möglich.
ee) Sozialleistungen können nach vorausgegangener schriftlicher Androhung befristet verweigert, gekürzt in schweren Fällen eingestellt werden, wenn der Empfänger seine Mitwirkungspflichten nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet (§ 165 SG). Sozialgesetz und -verordnung regeln Ausmass und Dauer der Sanktion nicht näher. Der Regierungsrat hat diesbezüglich die Anwendbarkeit der Richtlinien nicht generell ausgeschlossen und keine strengeren Sanktionen vorgesehen (wie dies die Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Schaffhausen getan haben, vgl. Peter Mösch Payot, «Sozialhilfemissbrauch?!», in: Christoph Häfeli [Hrsg.]: Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 303 FN 84). Massgebend sind also insofern in erster Linie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Wolffers, a.a.O., S. 168; Peter Mösch Payot, a.a.O., S. 297 f., 302) und die SKOS-Richtlinien (Kapitel A.8.2). Einzig die in § 93 Abs. 1 lit. e SV vorgesehene Sanktion Kürzung der Sozialhilfe um die Betriebskosten des Fahrzeugs kann sich härter als die in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Sanktionen auswirken. Ob dies vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Stand hält, muss aufgrund der persönlichen und sachlichen Umstände im Einzelfall geprüft werden.
7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit Folgendes:
a) Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers handelt es sich gemäss der in den Akten befindlichen Kopie des Motorfahrzeugausweises um einen BMW 318i Touring mit Jahrgang 1990 und rund 165'000 km. Eine in den Akten befindliche Bewertung für einen BMW 318 mit entsprechendem Jahrgang und Kilometerstand ergab einen Wert von CHF 4'318.00. Es ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers keinen relevanten Vermögenswert mehr hat; die Sozialen Dienste haben denn auch nicht dessen Verwertung gefordert.
b) Ob der Beschwerdeführer einen Abstellplatz gemietet hat sein Fahrzeug unter einer Laterne parkiert (was in der Stadt Solothurn wohl monatlich CHF 10.00 kostet), geht aus den Akten nicht hervor. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Steuern und Versicherung (über deren Höhe nichts bekannt ist) bereits bezahlt gehabt, bevor er sozialhilfebedürftig wurde. Trifft dies zu, liegen die monatlichen Autobetriebskosten wesentlich unter den vom Departement angenommenen CHF 500.00, nämlich bei rund CHF 200.00 im Monat. Zu einem ähnlichen Ergebnis führt eine durchgeführte Auto-Betriebskostenberechnung mit dem Modell BMW 316 (für einen BMW 318i Touring ist keine Berechnung möglich): Diese ergibt (Hubraum und Gewicht gemäss Fahrzeugausweis; ohne Berücksichtigung von Wertverminderung und Amortisation, aber einschliesslich Steuern und Versicherung ohne Bonus) unter Annahme einer Fahrleistung von 3'000 km pro Jahr monatliche Kosten von CHF 195.00, bei 10'000 km pro Jahr von CHF 325.00.
c) Bei monatlichen Kosten in der Grössenordnung von CHF 200.00 bis CHF 300.00 erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. Einerseits erhält er eine Integrationszulage von CHF 100.00 pro Monat. Andererseits sind im (um 10% gekürzten) Grundbedarf für Verkehrsauslagen CHF 55.00 vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer in anderen Bereichen (Bekleidung, Tabak, auswärts eingenommene Getränke, Unterhaltung, Haustierhaltung) unterdurchschnittlich konsumiert, kann er das Fahrzeug finanzieren, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden.
d) Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Motorfahrzeug finanzieren kann, ohne Sozialhilfegelder zweckwidrig zu verwenden. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zu näherer Abklärung an die Sozialhilfebehörde zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 2011 (VWBES.2010.255)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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