Zusammenfassung des Urteils VWBES.2006.372: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin, eine Briefkastenfirma namens G. AG, soll in der Gemeinde F. die Abfall-Grundgebühr zahlen. Das Verwaltungsgericht entscheidet jedoch, dass sie aufgrund fehlender unternehmerischer Aktivitäten in F. und der Nutzung der öffentlichen Sammeldienste dort nicht dazu verpflichtet ist. Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Domizilgesellschaften wird als irrelevant angesehen, da das kommunale Reglement von Betrieben ausgeht. Das Verwaltungsgericht folgt der Entscheidung der Kantonalen Schätzungskommission und weist die Beschwerde ab.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2006.372 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 01.05.2007 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Abfall, Grundgebühr |
| Schlagwörter: | Abfall; Gemeinde; Briefkasten; Betrieb; Abfallreglement; Grundgebühr; Gebühr; Briefkastenfirma; Sammeldienste; Briefkastenfirmen; Domizilgesellschaft; Abfallreglements; Dienstleistungs; Firma; Rechnung; Haushalt; Gebühren; Verwaltungsgericht; Urteil; VWBES; Unternehmen; Verursacherprinzip; Sinne; Betrieben; Unterscheidung; Problem |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als so genannte Briefkastenfirma in der Gemeinde F. die Abfall-Grundgebühr zahlen muss. Der Ausdruck "Briefkastenfirma" ist rechtlich nicht klar definiert. Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen, das in einer Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten entwickelt. In diesem Sinn kann die G. AG als Briefkastenfirma bezeichnet werden. Sie hat in F. in einer privaten Liegenschaft bloss einen "formellen" Briefkasten. Unternehmerisch ist sie in dieser Gemeinde jedoch nicht tätig und selbst die Postadresse ist in L. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Auszugehen ist einerseits vom Verursacherprinzip, das Grundlage der Finanzierung der Abfallkosten ist, und andererseits vom kommunalen Abfallreglement, das dieses Prinzip konkretisiert. Gemäss § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Einwohnergemeinde F. wird zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von § 9 und der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine einheitliche Grundgebühr festgelegt, die von sämtlichen Haushalten sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungsund Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Diese Bestimmung schränkt, im Bereich der Unternehmungen, den Kreis der Gebührenpflichtigen ein: Einerseits sind nur "Betriebe", andererseits nur solche gebührenpflichtig, "welche die öffentlichen Sammeldienste benützen".
Die Beschwerdeführerin hat ihren Betrieb in L. und bloss ihren statutarischen Sitz in F. Sie benützt in diesem Sinn die öffentlichen Sammeldienste der Gemeinde F. nicht, jedenfalls nicht mehr als ein x-beliebiges Unternehmen in der Region, das seinen Betrieb nicht in F. hat. Sie schuldet deshalb die Grundgebühr nicht. Die Räume der Firma, die Briefkastendomizile anbietet, wurden bereits mit dieser Gebühr belastet.
Es stellt sich die Frage, ob es beim Gebühreninkasso durch die Gemeinde nicht zu Problemen der Praktikabilität führt, wenn reine Briefkastenfirmen keine Abfallgrundgebühren bezahlen müssen. Es kann jedenfalls der Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden abzuklären, ob in der Gemeinde domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren Betrieb haben und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb weiterhin allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat (vgl. § 18 Abfallreglement) darzutun, dass sie blosse Briefkastenfirmen sind.
6. Die Beschwerdeführerin will nun eine Unterscheidung zwischen einer echten und einer unechten Domizilgesellschaft machen. Eine echte Domizilgesellschaft ist demnach eine Gesellschaft, die in der Schweiz grundsätzlich keine Geschäftstätigkeit ausübt, während eine "Schein-Domizilgesellschaft" über eine Domiziladresse verfügt, jedoch in einer andern Gemeinde tätig ist. Auch diese Unterscheidung ist ungeeignet für das vorliegende Problem.
Das kommunale Reglement geht von "Betrieben" aus, nicht etwa von juristischen Personen. Genau wie ein Haushalt, der durch Zuwachs von natürlichen Personen zwar grösser wird, jedoch immer noch ein Haushalt bleibt und deshalb immer noch nur eine Grundgebühr zahlt , bleibt ein Domizilhalter ein einziger Betrieb, ob jetzt nur eine Firma gleich mehrere wie im vorliegenden Fall auf seine Adresse lauten. Es handelt sich dabei um einen einzigen Dienstleistungsbetrieb, der Post für Domizilgesellschaften (oder Briefkastenfirmen) entgegennimmt. Es ist dieser Dienstleistungsbetrieb, der "die öffentlichen Sammeldienste" benützt (vgl. § 13 Abs. 4 des Abfallreglements der Beschwerdeführerin). Würde man den Briefkastenfirmen eine Grundgebühr von Fr. 225.-- jährlich auferlegen, obschon diese kaum Abfall in der Gemeinde produzieren, würde gegen das Verursacherprinzip verstossen. Danach sollte ein nicht unbedeutender Teil der Abfallgebühr verursachergerecht berechnet sein. Ein Betrag von Fr. 225.-- entspricht ungefähr der Gebühr für 200 Abfallsäcke à 35 Liter. Die Firma müsste demnach mindestens Abfall für 100 Säcke über Sackgebühren bezahlen, damit von verursachergerechten Gebühren gesprochen werden könnte. Keine Briefkastenfirma produziert auch nur annähernd eine solche Menge. Das Verwaltungsgericht hält deshalb dafür, dass die Domizilhaltung als ein einziger Betrieb im Sinne des Abfallreglements zu betrachten ist.
Das Verwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum gleichen Schluss wie die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Mai 2007 (VWBES.2006.372)
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