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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2005.3)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2005.3: Verwaltungsgericht

Die Gebäudelänge umfasst auch eingeschossige Teile von Hochbauten, und die Grenzabstände richten sich nach der Geschosszahl und der Gebäudelänge. Unterirdische Bauten sind von den Abstandsvorschriften befreit und dürfen bis zu 0,50 m aus dem Terrain herausragen. Eine Einstellhalle, die 1,5 m über das Terrain hinausragt, wird als eingeschossige Hochbaute betrachtet. Bei Hanglagen darf das Untergeschoss einer Baute bis zu 1,50 m über das Terrain hinausragen. Die Gebäudelänge muss alle Hochbauten einschliesslich Wohngebäude und Einstellhalle berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat am 21. März 2005 entschieden, dass die zulässige Gebäudelänge überschritten wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2005.3

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2005.3
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2005.3 vom 21.03.2005 (SO)
Datum:21.03.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Baubewilligung; drei Mehrfamilienhäuser
Schlagwörter: Gebäudelänge; Hochbaute; Baute; Grenzabstand; Terrain; Hochbauten; Bauten; Einstellhalle; Urteil; Länge; Grenzabstandes; Berechnung; Unterirdisch; Geschoss; Grenzabstandsberechnung; Bargrenze; Geschosszahl; Tabelle; Ermittlung; Parameter; Gebäudes; Unterirdische; Abstandsvorschriften; Bau-Departement; Hinblick; Untergeschoss
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2005.3

Urteil vom 14. Oktober 1997). Die Gebäudelänge umfasst demnach die Länge von Hochbauten, selbst wenn sie aus einund mehrgeschossigen Teilen bestehen wenn sie nur eingeschossig sind. Es kann auf die Grenzabstandsberechnung des kantonalen Rechts verwiesen werden, welche die eingeschossigen Bauten einbezieht. Gegenüber der Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach der Geschosszahl und der Gebäudelänge (§ 22 Abs. 2 KBV, Anhang I Abb. 9 und II). In der Tabelle zur Ermittlung des Grenzabstandes wird von der massgebenden Gebäudelänge als Parameter ausgegangen. Bei der Berechnung des Grenzabstandes sind auch eingeschossige Teile eines Gebäudes einzurechnen (Anhang II).

b) Unterirdische Bauten fallen nicht unter den Begriff der Hochbauten. Sie sind von den Abstandsvorschriften befreit und sind bei der Gebäudelänge nicht einzurechnen. Unterirdisch heisst: vollständig unter dem gewachsenen Terrain liegend. Das Bau-Departement lässt vermutlich auch im Hinblick auf § 62 Abs. 2 KBV ausnahmsweise zu, dass unterirdische Bauten bis zu 0,50 m aus dem Terrain herausragen dürfen. Die vorliegende Einstellhalle ragt auf der ganzen Länge von über 21 m nach Angaben der Beschwerdeführer 1,5 m über das gewachsene tiefer gelegte Terrain hinaus. Es handelt sich folglich um eine eingeschossige Hochbaute.

Gemäss § 17 KBV darf das Untergeschoss einer Baute an einer Hanglage (Neigung > 8 %) bis zu 1,50 m über das gewachsene tiefer gelegte Terrain hinausragen, ohne als Geschoss i.S.v. § 16 KBV zu gelten. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass die darüber liegende Hochbaute, wenn sie mit einer eingeschossigen Baute zusammengebaut ist, bei der Gebäudelänge nicht berücksichtigt werden darf. Die vorliegende Einstellhalle ist weder horizontal noch vertikal erheblich von den zugehörigen Wohnbauten abgetrennt. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, von mehreren eigenständigen Baukörpern auszugehen, um deren Gebäudelänge individuell zu bestimmen. Bei der Berechnung der Gebäudelänge sind vorliegend alle Hochbauten (Wohngebäude 1 und 2 und Einstellhalle) gesamthaft zu berücksichtigen. Schnitt E der Baubewilligungspläne vermittelt talseitig den Eindruck eines durchgehenden, das gewachsene Gelände überschreitenden Gebäuderiegels, dessen Gebäudelänge als Ganzes beurteilt werden muss. Die zulässige Gebäudelänge ist überschritten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2005 (VWBES.2005.3)



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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