Zusammenfassung des Urteils VWBES.2005.174: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil festgestellt, dass wenn ein Arbeitgeber von einer fristlosen Kündigung absieht, obwohl diese gerechtfertigt gewesen wäre, er damit signalisiert, dass er die Fortsetzung des Dienstverhältnisses akzeptiert. Die Beschwerdeführerin hat die Verfehlungen von M. nicht als so schwerwiegend angesehen, um eine fristlose Kündigung auszusprechen, und somit ihr Recht darauf verwirkt. Es bleibt fraglich, ob die genannten Umstände eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2005.174 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 25.10.2005 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Kündigung |
| Schlagwörter: | Kündigung; Verwaltungsgericht; Urteil; VWBES; Verwaltungsgerichts; Kantons; Entscheid; Arbeitgeber; Fortsetzung; Dienstverhältnisses; Verfehlungen; Recht; Umstände; Entlassung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2005 (VWBES.2005.174)
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