Zusammenfassung des Urteils VWBES.2004.60: Verwaltungsgericht
Das Gerichtsurteil betrifft die Herstellung und den Vertrieb einer Oestriolsalbe als Magistralrezeptur, die als nicht zulässig eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, die Herstellung, Abfüllung und Belieferung der Salbe einzustellen. Zudem wurde festgestellt, dass Werbung für die Salbe unzulässig ist. Das Departement hat entschieden, dass die Salbe nach dem Heilmittelgesetz zulassungspflichtig ist. Die Beschwerde wurde teilweise als begründet erachtet, da das Werbeverbot aufgehoben wurde, aber im Übrigen abgewiesen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2004.60 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.08.2004 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Werbung und Magistralrezeptur |
| Schlagwörter: | Ziffer; Oestriolsalbe; Departement; Verfügung; Quot; Präparat; Behandlung; Zubereitung; Magistralrezeptur; Apotheke; Versand; Bewilligung; Arzneimittel; Urteil; Präparats; Patientinnen; Herstellung; Versandhandel; Punkt; Werbung; Fachwerbung; Institut; Massnahmen; Werbeverbot; Möglichkeit; Quot;wenn; Mehrzahl |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Wie in diesem letztgenannten Fall geht es beim vorliegend zu beurteilenden Präparat weder um eine einzelne noch um eine individualisierte Zubereitung. Es ist nicht zulässig bzw. sprengt eindeutig den Rahmen von Magistralrezepturen, wenn jemand während einer Woche die Verschreibungen für verschiedene Patientinnen (die gar keinen bestimmten Personenkreis bilden können) sammelt und dann (gemäss Zahlen für die Jahre 2002/2003) durchschnittlich 22 Tuben abgibt verschickt. Die gemeinsame Herstellung des Präparats für mehrere Patientinnen widerspricht dem Grundsatz der einzelnen und individualisierten Zubereitung. Der einzige Unterschied zur Herstellung von zulassungspflichtigen Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 1 HMG besteht im Fall der Oestriolsalbe wenn überhaupt darin, dass nicht auf Vorrat, sondern immer nur jene Menge gefertigt wird, für die Bestellungen vorliegen.
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass Produktion und Vertrieb der Oestriolsalbe durch den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen als Magistralrezeptur nicht zulässig sind. Das Departement hat daher zu Recht in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2004 festgestellt, die Oestriolsalbe sei nach Art. 9 Abs. 1 HMG zulassungspflichtig.
4. a) Als logische Folge aus dieser Feststellungsverfügung ergibt sich, dass der Apotheke bzw. Herrn C. zu untersagen ist, die Oestriolsalbe als Magistralrezeptur herzustellen (Ziffer 2), abzufüllen (Ziffer 4) und Arztpraxen Apotheken damit zu beliefern (Ziffer 5). Die Beschwerde erweist sich damit auch in Bezug auf diese Ziffern als unbegründet.
b) Ziffer 6 der Departementalverfügung stellt fest, ein Versand von ärztlich verschriebenen Heilmitteln sei ohne kantonale Bewilligung nach § 24 EG HMG nicht zulässig. Nach dem Wortlaut wird hier einzig die in Art. 27 HMG statuierte Bewilligungspflicht für den Versandhandel wiederholt. Inwieweit der Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeschrift selbst auf diesen Umstand hinweist, durch diesen Punkt der Verfügung beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Versandhandel betrieben hat ob er einen nach seiner Darstellung zulässigen "Nachversand" praktizierte (dazu die Botschaft zum HMG, a.a.O., S. 3'513).
c) In Ziffer 1 seiner Verfügung hat das Departement dem Beschwerdeführer jegliche Werbung für Oestriolsalbe untersagt. Der Leiter des Pharmazeutischen Dienstes hat im Rahmen seiner nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Gesichtssalbe Werbung betreibt. Dies ist nach Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG unzulässig, weil es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben zumindest die Publikumswerbung eingestellt. Er hat sich demnach in diesem Punkt der Verfügung unterzogen, womit die Beschwerde diesbezüglich grundsätzlich gegenstandslos wird. Herr C. verlangt indes, dass ihm konventionelle Fachwerbung an Ärzte und Apotheker gestattet wird.
Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass Vorschriften über die Arzneimittelwerbung verletzt werden, hat sie nach Art. 31 Abs. 4 VAM das Institut zu informieren, das nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die erforderlichen Massnahmen anordnet. Es ist daher Sache von swissmedic, ein Werbeverbot auszusprechen weitere Massnahmen anzuordnen. Das Departement ist zum Erlass eines Verbots nach Ziffer 1 nicht zuständig; Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Das Departement hat das Institut im Sinne von Art. 31 Abs. 4 VAM zu informieren. Auf das Begehren um ausdrückliche Bewilligung der Fachwerbung ist deshalb nicht einzutreten.
5. Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet: Das Werbeverbot ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. August 2004 (VWBES.2004.60)
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