Zusammenfassung des Urteils VWBES.2004.102: Verwaltungsgericht
Die Schätzungskommission entschied am 6. März 1981, dass Grundeigentümerbeiträge für die Erschliessung einer Baulandparzelle erhoben werden, obwohl die Parzelle heute erschlossen ist und bereits überbaut wurde. Die Nutzung der Parzelle ist stark von der bestehenden Überbauung geprägt, weshalb eine Aufnahme in die Bauzone sinnvoll ist. Die Rückzonung der Parzelle ist daher nicht rechtlich haltbar, auch wenn der Vater der Beschwerdeführerin die Bauverpflichtung nicht unterschrieben hat. Die Aufhebung der Rückzonung hat nur eine geringfügige Auswirkung auf das Fassungsvermögen der Bauzonen.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2004.102 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 13.07.2004 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Ortsplanung |
| Schlagwörter: | Parzelle; Urteil; Vater; Baulücke; Bauzone; Rückzonung; Schätzungskommission; Erschliessung; Grundeigentümerbeiträge; Beiträge; Baulandparzelle; Leitungen; Bushaltestelle; Beurteilt; Zusammenhang; Verhältnissen; Parzellen; Wesentlichen; Siedlungsbereichs; Überbauung; Ergebnis; Tatsache; Bauverpflichtung; Fläche; Aufhebung; Fassungsvermögen; Bauzonen; ügig |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2004 (VWBES.2004.102)
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