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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2004.102)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2004.102: Verwaltungsgericht

Die Schätzungskommission entschied am 6. März 1981, dass Grundeigentümerbeiträge für die Erschliessung einer Baulandparzelle erhoben werden, obwohl die Parzelle heute erschlossen ist und bereits überbaut wurde. Die Nutzung der Parzelle ist stark von der bestehenden Überbauung geprägt, weshalb eine Aufnahme in die Bauzone sinnvoll ist. Die Rückzonung der Parzelle ist daher nicht rechtlich haltbar, auch wenn der Vater der Beschwerdeführerin die Bauverpflichtung nicht unterschrieben hat. Die Aufhebung der Rückzonung hat nur eine geringfügige Auswirkung auf das Fassungsvermögen der Bauzonen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2004.102

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2004.102
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2004.102 vom 13.07.2004 (SO)
Datum:13.07.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ortsplanung
Schlagwörter: Parzelle; Urteil; Vater; Baulücke; Bauzone; Rückzonung; Schätzungskommission; Erschliessung; Grundeigentümerbeiträge; Beiträge; Baulandparzelle; Leitungen; Bushaltestelle; Beurteilt; Zusammenhang; Verhältnissen; Parzellen; Wesentlichen; Siedlungsbereichs; Überbauung; Ergebnis; Tatsache; Bauverpflichtung; Fläche; Aufhebung; Fassungsvermögen; Bauzonen; ügig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2004.102

Urteil der Schätzungskommission vom 6.3.1981 wurden beim Vater der Beschwerdeführerin für die Erschliessung dieser Parzelle Grundeigentümerbeiträge erhoben. Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge für eine Baulandparzelle erhoben werden. Heute ist die Parzelle erschlossen. Innerhalb der Parzelle wurden verschiedene Leitungen verlegt und für eine Bushaltestelle wurde Land abgetreten. Beurteilt man diese Parzelle in ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen, handelt es sich um weitgehend überbautes Land, also um eine eigentliche Baulücke innerhalb des im Wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Die Nutzung der Baulücke wird von der bestehenden Überbauung derart stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. Die Rückzonung der Parzelle ist deshalb rechtlich nicht haltbar. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Bauverpflichtung nicht unterschrieben hat. Er macht dafür hinreichende Gründe geltend. Da die Parzelle lediglich eine geringe Fläche aufweist, verändert die Aufhebung der Rückzonung das Fassungsvermögen der Bauzonen nur geringfügig.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2004 (VWBES.2004.102)



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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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