Zusammenfassung des Urteils VWBES.2003.3: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. September 2000 bestätigte, dass die Person damals mit einem 20% Pensum ihre Leitungsfunktion nicht erfüllt hatte, was dazu führte, dass das DdI sie nicht als Pflegeleiterin akzeptieren wollte. Bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde zugestimmt, dass der Pflegedienst teilweise mangelhaft organisiert war, mit fehlenden Einsatzplänen und ad hoc Arbeitseinsätzen. Die Patientendokumentationen wurden von Hilfspersonal anstelle von diplomierten Krankenschwestern durchgeführt. Aufgrund der schwerwiegenden Mängel wurde die Betriebsschliessung angeordnet, trotz ärztlicher Bestätigungen über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. Juni 2003 (VWBES.2003.3) bestätigte diese Entscheidung.
| Kanton: | SO |
| Fallnummer: | VWBES.2003.3 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 04.06.2003 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Entzug der Betriebsbewilligung |
| Schlagwörter: | Verwaltungsgericht; Pflege; Urteil; Patienten; Mängel; Verwaltungsgerichts; Pensum; Leitungsfunktion; Pflegeleiterin; Verhandlung; Pflegedienst; Einsatzpläne; Arbeitseinsätze; Patientendokumentationen; Krankenschwestern; Einsatzplan; Hilfspersonal; Unzulänglichkeiten; Betriebsschliessung; Ergebnis; Ärzten; Bestätigungen; Verdienste; Leistungen; Personallisten |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
b) An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde nicht mehr bestritten, dass der Pflegedienst teilweise mangelhaft organisiert war. Die Einsatzpläne waren nicht vorhanden, sie wurden deshalb im Nachhinein für das Amt erstellt. Die Arbeitseinsätze wurden oft ad hoc ausgelöst. Die eingereichten Patientendokumentationen betreffen Patienten, die durch diplomierte Krankenschwestern hätten gepflegt werden müssen. Gemäss Einsatzplan wurden sie von Hilfspersonal gepflegt. Nach dem bisher ausgeführten erübrigt es sich, weitere administrative Unzulänglichkeiten des Betriebs von S. darzustellen. Die geschilderten Mängel waren derart gravierend, dass die Betriebsschliessung verfügt werden durfte. An diesem Ergebnis ändern auch die von Ärzten eingereichten Bestätigungen über die Verdienste und Leistungen der Beschwerdeführerin nichts. Diese hätten sich anhand der Personallisten davon überzeugen können, dass die geschilderten Mängel in der Pflege bestanden. Scheinbar haben sie diese Prüfungen unterlassen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 04. Juni 2003 (VWBES.2003.3)
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