Zusammenfassung des Urteils VSBES.2023.164: Verwaltungsgericht
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hat entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, abgewiesen wird. A.___ wurde für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weil er die Weisungen nicht befolgt hatte. Obwohl A.___ die Einsprache nicht fristgerecht unterzeichnet hatte, reichte er sie verspätet ein, was dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingetreten ist. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2023.164 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Versicherungsgericht |
Datum: | 25.10.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Einsprache; Frist; Verfügung; Versicherungsgericht; Einstellung; Recht; Anspruchsberechtigung; Präsidentin; Arbeit; Briefkasten; Weber; Amtsstelle; Solothurn; Akten; Einsprachefrist; Urteil; Versicherungsgerichts; Kantons; Einstellungsverfügung; Verfahrens; Randacher; Person; Unterschrift; Bundesgericht; Weber-Probst; Gerichtsschreiber; Haldemann; Wirtschaft; Kantonale |
Rechtsnorm: | Art. 41 ATSG ; |
Referenz BGE: | 121 V 5; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | VSBES.2023.164 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Entscheiddatum: | 25.10.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_VS.2023.173 |
Titel: | Einstellung in der Anspruchsberechtigung |
Resümee: |
Urteil vom 25. Oktober 2023 Es wirken mit: Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn, Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung: I.
1. 1.1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. April 2023 ab dem 14. März 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, weil er die Weisungen der Amtsstelle nicht befolgt habe (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 128 ff.). Als sich bei einem Telefonat am 28. April 2023 herausstellte, dass der Beschwerdeführer diese Einstellungsverfügung nicht erhalten hatte, verschickte die Beschwerdegegnerin sie gleichentags noch einmal, dies wiederum per A-Post (AWA S. 126).
1.2 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 4. Mai 2023 eine nicht unterschriebene Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ein, worin er sich zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung äusserte (AWA S. 118 + 119). Die Beschwerdegegnerin betrachtete diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2023 und forderte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 auf, das Schreiben vom 2. Mai 2023 innert der laufenden Einsprachefrist eigenhändig zu unterzeichnen und zu retournieren, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (AWA S. 117). Am 13. Juni 2023 erreichte die Beschwerdegegnerin ein unterschriebenes Exemplar der Einsprache vom 2. Mai 2023 (AWA S. 73). Das dazugehörige Kuvert trägt keinen Poststempel, aber den handschriftlichen Vermerk «Briefkasten LAM [= Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen]» (AWA S. 76 f.). Die Beschwerdegegnerin trat darauf am 7. Juni 2023 nicht ein, da innerhalb der Rechtsmittelfrist keine den Anforderungen genügende Einsprache eingereicht worden sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. 2.1 Der Beschwerdeführer gelangt mit einem undatierten Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Eingang: 27. Juni 2023) und begehrt sinngemäss den Verzicht auf die Einstellung (A.S. 4). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter, welches sie als Beschwerde entgegennimmt (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 7 ff.).
2.3 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts erkundigt sich am 24. August 2023 bei der Beschwerdegegnerin, ob der Vermerk «Briefkasten LAM» auf dem Kuvert der unterzeichneten Einsprache bedeute, dass der Beschwerdeführer sie direkt in den Briefkasten der Amtsstelle gelegt habe (A.S. 12). Die Beschwerdegegnerin bejaht dies am 13. September 2023 und erklärt, der besagte Briefkasten werde normalerweise täglich um 9:00 und 15:00 Uhr geleert. Der Einwurf müsse also am Montag, den 12. Juni 2023, nach 15:00 Uhr erfolgt sein (A.S. 14).
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 6. Oktober 2023 keine Replik ab (s. A.S. 15 + 18) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1. 1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 2. Mai 2023 hätte eintreten müssen.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei fünf streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde als Einzelrichterin zuständig ist.
2. 2.1 2.1.1 Gegen Verfügungen eines Sozialversicherungsträgers kann – mit Ausnahme von hier nicht relevanten prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Als zugestellt gilt eine Verfügung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post resp. einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.1.2 Die Behörde trägt die Beweislast dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt wurde. Massgeblich ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei der blosse Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf nicht genügt. Wird bei einer nicht eingeschrieben verschickten Sendung die Zustellung deren Datum bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern diese nachvollziehbar ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf Grund von Indizien gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 38 N 6 f.; BGE 121 V 5 E. 3b S. 6 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1257/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.4). Die versicherte Person wiederum trägt die Beweislast dafür, dass sie die Einsprache innert der Frist von 30 Tagen eingereicht hat (Randacher / Weber, a.a.O., Art. 39 N 8).
2.2 Eine Einsprache ist schriftlich zu erheben (Art. 10 Abs. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11). Sie muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherungsträger eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Einstellungsverfügung am 18. April 2023 mit normaler Post verschickt, weshalb sie nicht zu belegen vermag, dass diese damals auch wirklich zugestellt wurde. Sie folgte daher richtigerweise der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihn die fragliche Verfügung nicht erreicht hatte, und schickte sie ihm am 28. April 2023 noch einmal zu (E. I. 1.1). Zwar fehlt auch hier ein schriftlicher Zustellbeleg. Da der Beschwerdeführer aber seine Einsprache gemäss Datierung am 2. Mai 2023 verfasste (E. I. 1.2 hiervor), ist davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung vom 18. April 2023 spätestens an diesem Tag bei ihm eintraf. Die 30-tägige Einsprachefrist fing damit am nächsten Tag zu laufen an (s. E. II. 2.1.1 hiervor) und endete am Donnerstag, den 1. Juni 2023.
3.1.2 Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023, welche am 4. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin einging, trug keine Unterschrift und entsprach damit nicht den anwendbaren Formvorschriften (s. E. I. 1.2 + E. II. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daher am 4. Mai 2023 ordnungsgemäss auf, die Unterzeichnung bis zum Ablauf der Einsprachefrist nachzuholen, andernfalls auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne (a.a.O.). Der Beschwerdeführer legte die verbesserte Einsprache indes, wie aus den Akten und der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2023 hervorgeht, erst am 12. 13. Juni 2023 in den Briefkasten der Amtsstelle, also nach Ablauf der Frist am 1. Juni 2023 und damit verspätet (s. E. I. 2.3 und E. II. 3.1.1 in fine hiervor). Die Einreichung der unterschriebenen Einsprache zeigt, dass er von der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2023, die Einsprache sei zu verbessern, Kenntnis gehabt haben muss. Der Beschwerdeführer selber bringt diesbezüglich nichts vor. Er behauptet weder, das Schreiben mit der Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache sei ihm erst nach Fristablauf zugegangen, noch macht er geltend, er habe schon früher, bis zum 1. Juni 2023, eine verbesserte Einsprache eingereicht. Im Beschwerdeverfahren geht er lediglich darauf ein, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zulässig war, dies obwohl er in der Verfügung vom 15. September 2023 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, sich im Rahmen einer Replik zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (A.S. 15). Hat aber der Beschwerdeführer seine nicht unterzeichnete Einsprache vom 2. Mai 2023 innert Frist nicht verbessert, so ist die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten.
3.2 Ist die gesuchstellende Person ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Dergleichen bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise in diese Richtung. Die Arztzeugnisse in den Akten, welche eine Arbeitsunfähigkeit attestieren, sind von vornherein unbehelflich, da sie nicht den hier interessierenden Zeitraum der Einsprachefrist bis 1. Juni 2023 betreffen (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8 f. sowie AWA S. 83 f., 88 und 167).
3.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos- ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann |
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