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Urteil Verwaltungsgericht (SO - SGSTA.2022.34)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2022.34: Verwaltungsgericht

Das Steuergericht hat in einem Fall bezüglich der Staatssteuer 2020 einer Stiftung, die hilfsbedürftige Kinder unterstützt, die Steuerbefreiung aberkannt. Die Stiftung hatte Einspruch erhoben, da sie ihrer ideellen Zwecksetzung treu geblieben sei. Das kantonale Steueramt wies den Einspruch ab, da die Stiftung nicht als juristische Person mit ideellem Zweck qualifiziert wurde. Die Stiftung erhob daraufhin Rekurs und das Steuergericht entschied zugunsten der Stiftung, dass ihr Kapital steuerbefreit ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SGSTA.2022.34

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2022.34
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Steuergericht
Verwaltungsgericht Entscheid SGSTA.2022.34 vom 06.03.2023 (SO)
Datum:06.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Zweck; Person; Stiftung; Rekurrentin; Personen; Zwecksetzung; Kapital; Verein; Mitglieder; Zwecke; Vereine; Kinder; Rekurs; Interesse; Greter; Steuergericht; Vorteil; Einsprache; Mitgliedern; Gewinn; Steuerbefreiung; Juristische; Entscheid; Vorteile; ätig
Rechtsnorm: Art. 144 DBG ;Art. 60 ZGB ;Art. 66a DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts SGSTA.2022.34

 
Geschäftsnummer: SGSTA.2022.34
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 06.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_SG.2024.10
Titel: Staatssteuer 2020

Resümee:

Juristische Personen, Steuerpflicht, Steuerberechnung, § 107 Abs. 2 StG.
In casu Stiftung, die hilfsbedürftige Kinder finanziell unterstützt, als steuerbefrei-te juristische Person mit ideellem Zweck.
 

Steuergericht

Urteil vom 6. März 2023

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2022.34

Stiftung A.

v.d.

 

 

gegen

 

 

Kant. Steueramt  

 

betreffend Staatssteuer 2020


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    In der Steuererklärung 2020 kreuzte die Stiftung A. (nachfolgend Rekurrentin) an, dass sie einen ideellen Zweck verfolge. In der definitiven Veranlagung vom 18. November 2021 wurde die Rekurrentin mit einem Reingewinn von CHF -2‘382 und einem Kapital von CHF 111‘876 besteuert. In Rechnung gestellt wurde die Mindeststeuer von CHF 200. In der Abweichungsbegründung wurde festgehalten, dass keine juristische Person mit ideeller Zwecksetzung im steuerlichen Sinn vorliege.

 

 

2.    Gegen diese Verfügung liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 Einsprache erheben. Dabei wurde angeführt, die Rekurrentin richte seit Jahren massvolle Beiträge gemäss statuarischer und steuerlich stets anerkannter Zielsetzung aus. Von den statutarischen Auflagen zur Vergabepolitik sei sie nie abgewichen, was von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bestätigt werde. Auch im Jahr 2021 seien hilfsbedürftige Kinder unterstützt worden. Dass die ausgerichteten Beiträge massvoll und jährlich in bescheidener Höhe getätigt werden, könne kein Grund sein, dass der Stiftung die ideelle Zwecksetzung aberkannt werde.

 

 

3.    Mit Entscheid vom 1. September 2022 wies das kantonale Steueramt (KStA) die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2020 sämtliche juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform den gleichen Bestimmungen unterliegen. Eine juristische Person bezahle auf dem steuerbaren Eigenkapital eine Kapitalsteuer von 0.8 Promille, mindestens aber CHF 200 (Mindeststeuer). Von der Kapitalsteuer befreit seien juristische Personen mit ideellem Zweck. Ein ideeller Zweck würde dann vorliegen, wenn die juristische Person der Pflege der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder diene und nicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst und die ihrer Interessensphäre angehörigen Personen bedacht sei. Die Rekurrentin diene nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses. Der Stiftungszweck habe vielmehr gemeinnützigen Charakter. Eine Stiftung habe keine Mitglieder. Es seien daher keine Konstellationen ersichtlich, in welcher es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Bei der Einführung der „Steuererleichterungen“ für ideelle Zwecke sei die Gesellschaftsform des Vereins im Fokus gestanden. Auch die Vergabepolitik der Rekurrentin würde dem ideellen Zweck entgegenstehen. Juristische Personen mit ideellem Zweck würden finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern zuwenden und nicht an Personen, welche sich ausserhalb der Interessensphäre der Stiftung befinden würden.

 

 

4.    Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 liess die Rekurrentin Rekurs erheben. Beantragt wurde sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Rekurrentin als Stiftung mit ideeller Zwecksetzung zu qualifizieren und ihr den Kapitalfreibetrag von CHF 200‘000 zuzugestehen. Dabei wurde angeführt, dass die Rekurrentin gemäss ihrer statutarischen Zwecksetzung unter dem Downsyndrom leidende, anderweitig geistig behinderte und aidskranke Kinder finanziell unterstütze. Der ideelle Zweck sei der Rekurrentin bisher zugestanden worden. Von der statutarischen Zwecksetzung sei sie nie abgewichen. In den letzten Jahren sei über die Stiftung „Bruder und Schwester in Not“ Waisenkinder in Kenia unterstützt worden. Bei der Zwecksetzung habe sich die Rekurrentin an die Grundsätze der Plattform Stiftung Schweiz für ideelle Zwecke gehalten. 

 

 

5.    In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte das KStA die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. Weiter hielt es fest, dass die Rekurrentin nie als juristische Person mit ideeller Zwecksetzung qualifiziert worden sei. Bis am 31. Dezember 2019 seien bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen Gewinne bis CHF 5‘000 und Eigenkapital bis CHF 200‘000 nicht besteuert worden. Die Rekurrentin sei stets unter diesem Schwellenwert geblieben. Seit dem 1. Januar 2020 werde nun aber der ganze Gewinn und auch das gesamte Eigenkapital der juristischen Personen besteuert. Die minimale Kapitalsteuer betrage CHF 200. Von der gesetzlich verankerten Kapitalgrenze, die nur noch für juristische Personen mit ideellem Zweck gilt, würden in erster Linie Vereine profitieren. Solche Vereine würden sich politischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, geselligen einer anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften könnten ausnahmsweise auch in den Genuss des Besteuerungsverzichts kommen. Die Rekurrentin diene als Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses. Der Stiftungszweck habe vielmehr gemeinnützigen Charakter. Ein gemeinnütziger Zweck liege im Interesse der Allgemeinheit, auch der Destinatärkreis sei offen. Von ideellem Zweck würden hingegen diejenigen Personen profitieren, die sich zu einer juristischen Person zusammengeschlossen hätten. Die Stiftung habe aber keine Mitglieder. Es seien daher keine Konstellationen ersichtlich, in welchen es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Eine Stiftung würde Zuwendungen an Personen ausrichten, welches sich ausserhalb der Interessensphäre der Stiftung befinden würde. Juristische Personen mit ideellem Zweck würden hingegen finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern zuwenden.

 

 

6.    Mit Replik vom 6. Dezember 2022 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest.

 

 

 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11; StG) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Steuerpflichtige ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.

 

       Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 1. September 2022. Der Rekurs vom 21. September 2022 ist am 23. September 2022 beim Kantonalen Steuergericht eingegangen. Demzufolge wurde er fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten. 

 

 

2.    Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rekurrentin eine Gesellschaft mit ideeller Zwecksetzung ist und ihr Kapital daher nicht besteuert wird. Die Befreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird seit 1. Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1. Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG.

 

       Der Begriff des „ideellen Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG in Art. 26a StHG. Für die Auslegung des Begriffs kann daher auch auf die entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt werden.

 

      

3.1. Laut Handelsregisterauszug bezweckt die Rekurrentin, „Kindern, die unter dem Down-syndrom leiden, anderweitig geistig behinderten Kindern sowie aidskranken Kindern und Aidswaisen in Form von Kostenbeiträgen, Rentenbeihilfen, Darlehen dergleichen finanzielle Hilfe zu leisten. Den betreffenden unterstützten Kindern können diese Hilfeleistungen im Bedürftigkeitsfalle auch noch im Erwachsenenalter ausgerichtet werden. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist weltweit.“

 

3.2. Eine gesetzliche Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB werden aber immerhin beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Erwähnt werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch, träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll, engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede nichtwirtschaftliche Tätigkeit.

 

       Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Zweck dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn durch die Tätigkeit der juristischen Person Mitgliedern nahestehender Personen ein konkreter ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird. Zulässig ist es hingegen, wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte Leistungen ausspricht, sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise einer Bedarfssituation erfolgt (vgl. Erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 22 f.).

 

3.3. Die bedingte Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und unwiderruflicher Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a StHG, § 95bis StG) bzw. Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke gewährt. Eine teilweise Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 26a StHG N 27). Dies würde dem Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht restlos geklärt ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt werden kann. Eine unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der gemeinnützigen Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen Person die Gewinne und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt werden (zum Ganzen: Greter/Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N 29 ff.).

 

 

4.1. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine ideelle Zwecksetzung abgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses diene. Der Stiftungszweck weise vielmehr gemeinnützigen Charakter auf. Ein gemeinnütziger Zweck diene der Allgemeinheit, während vom ideellen Zweck diejenigen Personen profitieren würden, die sich zu einer juristischen Person zusammenschliessen bzw. dieser beitreten. Profitieren würden von der neuen Regelung in erster Linie Vereine. Eine Stiftung habe demgegenüber keine Mitglieder, sondern Destinatäre und einen Stiftungsrat. Es sei daher keine Konstellation ersichtlich, in der es einer Stiftung überhaupt möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Juristische Personen mit ideellem Zweck würden - wenn überhaupt - finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern selbst zu wenden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten.

 

4.2. Dass sich die neue Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG in erster Linie an Vereine richtet, ist unbestritten. Die Motion von Ständerat Alex Kuprecht, die letztlich zum Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in der Jugend- und Nachwuchsförderung steuerlich zu begünstigen. Die neuen Gesetzesbestimmungen richteten sich dann aber nicht nur an Vereine, sondern explizit an sämtliche juristische Personen (BBl 2014, S. 5376; Greter/ Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N 2). Mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle juristischen Personen konnte verhindert werden, dass Organisationen in unterschiedlichen Rechtsformen und mit gleichen Zielsetzungen rechtsungleich behandelt werden. Sowohl bei der Stiftung wie auch beim Verein steht der ideelle ideale Zweck im Vordergrund (Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, ST N 145). Die Aussage der Vorinstanz in Ziff. III.10. der Vernehmlassung vom 15. November 2022, dass keine Konstellation ersichtlich sei, in der es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen, erweist sich daher als offensichtlich falsch. Dass eine Stiftung hingegen wirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist zwar möglich, bildet aber die Ausnahme (Riemer, a.a.O., ST 479 ff.). Unzutreffend ist auch die Aussage der Vorinstanz, dass juristische Personen mit ideellem Zweck - wenn überhaupt - ihren Mitgliedern finanzielle Vorteile zuwenden würden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten. Weist eine juristische Person ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zu, verfolgt sie eben gerade einen wirtschaftlichen und somit keinen ideellen Zweck (Greter/Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N 24).

 

4.3. Eine Stiftung weist dann einen wirtschaftlichen Zweck aus, wenn sie Leistungen voraussetzungslos an ihre Destinatäre ausrichtet die Leistungsausrichtung im freien Ermessen des Stiftungsrates steht (Riemer, a.a.O., ST 482). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Rekurrentin richtet Beiträge an aidskranke Kinder und an Aidswaisen weltweit aus. Die Zuweisung von finanziellen Mitteln an Begünstigte ist somit vorliegend nur möglich bei Vorhandensein eines speziellen sachlichen Grundes (Krankheit, Bedürftigkeit). Die Leistungen erfolgen damit nicht voraussetzungslos und liegen nicht im freien Ermessen des Stiftungsrats, weshalb die Rekurrentin hier einen ideellen und keinen wirtschaftlichen Zweck ausübt.

4.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung selbst eingeräumt, dass der Stiftungszweck der Rekurrentin einen gemeinnützigen Charakter aufweise (vgl. Ziff. III.10. der Vernehmlassung; zum Begriff des gemeinnützigen Zwecks vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 56 N 61 ff.). Ob die Rekurrentin auch ein Gesuch um Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Zweck eingereicht hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Grund erfüllen würde. Festgehalten werden kann aber in diesem Zusammenhang, dass Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck eine Untergruppe der Stiftungen mit ideellem Zweck bilden (Riemer, a.a.O., ST N 480). Ein gemeinnütziger Zweck ist somit regelmässig auch ein ideeller Zweck.

 

 

5.    Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtlich nicht haltbar und insgesamt auch nicht nachvollziehbar ist. Die Rekurrentin hat einen ideellen Zweck, weshalb ihr Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist.

 

       Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Gemäss Art. 144 DBG bzw. § 163 StG können der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen daher dem Staat. Der Rekurrentin ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

 

 

 

****************


 

Demnach wird erkannt:

1.    Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 

3.    Der Rekurrentin wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

 

 

 

 

 

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der

 

 

 

 

 

 

 

 

Expediert am:

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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