Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.23: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat in einem Fall entschieden, dass die Pfändung eines Erbschaftsanteils rechtens war, obwohl der Beschwerdeführer dies angezweifelt hatte. Das Betreibungsamt hatte den Erbschaftsanteil des Schuldners gepfändet, woraufhin der Beschwerdeführer Einspruch erhob. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Pfändung korrekt war, auch wenn das Geburtsdatum der Erblasserin falsch angegeben wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2023.23 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 02.05.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibungsamt; Pfändung; Anzeige; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Vernehmlassung; Anteilrechts; Verfügung; Erbschaft; Schuldner; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Olten-Gösgen; Erblasserin; Person; Betreibungsamtes; Anteilrechte; Adressen; Bruder; Erben; Geburtsdatum; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 104 KG ;Art. 20a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2023.23 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 02.05.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2023.26 |
Titel: | Anzeige Pfändung eines Anteilrechts |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 2. Mai 2023 Es wirken mit: Oberrichter von Felten Oberrichter Werner Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Anzeige Pfändung eines Anteilrechts zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen zeigte A.___ mit Verfügung vom 6. März 2023 gemäss Art. 104 SchKG an, dass der Erbschaftsanteil des Schuldners B.___ am Nachlass der Erblasserin C.___ gepfändet worden ist.
2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte dagegen am 18. März 2023 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein und verlangte, die Personendaten seien zu überprüfen und gegebenenfalls zu bereinigen. Er macht weiter geltend, wenn die Person 1936 geboren sei, handle es sich nicht um ihre Erbschaft und die Pfändung sei aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit geboten worden war, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter sei 19[...] geboren worden. Die Anteilrechte der Namensvetterin, die 1936 geboren worden sei, würden nicht ihren Nachlass betreffen. Die Anschrift seines Bruders sei falsch. Es wäre interessant zu wissen, wer die Schreiben erhalten habe, da einige Adressen wohl nicht mehr aktuell seien.
2. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, es werde den Jahrgang der Verstorbenen in künftigen Dokumenten selbstverständlich korrigieren. Die Adresse von D.___ sei ihm von diesem gemeldet worden und die Sendung sei zustellbar gewesen. Die Frage, wem das Schreiben zugestellt worden sei, habe es dem Beschwerdeführer mit Mail vom 11. Oktober 2022 bereits beantwortet.
3. Aus der vom Betreibungsamt eingereichten Verfügung des Bezirksgerichtes […] vom 12. April 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer A.___, sein Bruder D.___ sowie der Schuldner B.___ Erben der C.___, geboren am [...], sind. Damit steht fest, dass die Pfändung des Anteilrechts die richtige Erbschaft betroffen hat. Das in der Anzeige der Pfändung des Anteilrechtes angegebene falsche Geburtsdatum der Erblasserin beeinträchtigt weder die Gültigkeit der Pfändung noch diejenige der Anzeige selbst. Inskünftig wird das Betreibungsamt das richtige Geburtsdatum einsetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, ob das Betreibungsamt die richtigen und aktuellen Adressen der anderen Erben verwendet hat, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung weder dargetan noch ersichtlich. Einen praktischen Verfahrenszweck würde eine Beschwerde erst dann verfolgen, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen würde, wenn einem anderen Verfahrensbeteiligten eine Verfügung nicht zugestellt werden könnte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen gibt es nebst dem Schuldner, dessen Anteil gepfändet wurde, nur einen anderen Miterben. Diesem konnte die Anzeige nach der unwidersprochen gebliebenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt werden.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Schaller |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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