Zusammenfassung des Urteils SCBES.2023.14: Verwaltungsgericht
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat am 13. April 2023 über die Verlängerung des Rechtsstillstandes in einer Betreibung entschieden. Der Beschwerdeführer, A.___, argumentiert, dass er aufgrund von Krankheit und persönlichen Problemen weiterhin Raten zahlt, aber dennoch gepfändet wurde. Das Betreibungsamt lehnt die Verlängerung ab, da der Zusammenhang zwischen Krankheit und Zahlungsunfähigkeit nicht eindeutig ist. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einer Pfändung beizuwohnen, was er jedoch verweigert. Die Beschwerde wird abgewiesen, das Verfahren ist kostenfrei und es wird keine Parteientschädigung gewährt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SCBES.2023.14 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Datum: | 13.04.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Betreibung; Betreibungsamt; Schuld; Rechtsstillstand; Aufsichtsbehörde; SchKG; Schuldner; Polizei; Verlängerung; Rechtsstillstandes; Schuldbetreibung; Konkurs; Verfügung; Betreibungsamtes; Eingabe; Raten; Vertreter; Urteil; Vizepräsident; Werner; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Thal-Gäu; Ratenzahlung; Forderung; Antrag; Rechtsmittelfrist; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 61 KG ;Art. 91 KG ; |
Referenz BGE: | 58 III 18; 87 III 87; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | SCBES.2023.14 |
Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
Entscheiddatum: | 13.04.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_SC.2023.21 |
Titel: | Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...]) |
Resümee: |
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 13. April 2023 Es wirken mit: Oberrichter von Felten Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...]) zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung: I.
1. Mit E-Mail-Eingabe vom 13. Februar 2023 reicht A.___ als Schuldner eine Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Februar 2023 ein. Mit Eingabe vom 16. März 2023 reicht er die verbesserte, mit Originalunterschrift versehene Beschwerde per Post ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe mit der Gerichtskasse eine Ratenzahlung vereinbart. Dennoch sei er nun wegen dieser Forderung gepfändet worden. Damit sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden. Trotzdem bezahle er weiterhin die Raten. Zudem sei er derzeit krank und es sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden. Der Ursprung liege in einem Arbeitsunfall vom 25. März 2022. Dabei habe er sich das Bein gebrochen und sei später aus dem Schuldienst ausgeschieden. Zudem lasse sich seine Frau von ihm scheiden. Deshalb habe er beim zuständigen Betreibungsamt den Antrag auf Rechtsstillstand gestellt, welcher ihm auch gewährt worden sei. Nach Ablauf seines ärztlichen Attests habe er ein neues Arztzeugnis eingereicht und die Verlängerung des Rechtsstillstandes beantragt. Mit der Verfügung vom 2. Februar 2023 sei ihm diese jedoch nicht bewilligt worden. Zudem sei er trotz laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung der Vorführung durch die Polizei auf das Betreibungsamt vorgeladen worden. Es sei deshalb ebenfalls zu prüfen, ob diese Vorgehensweise dem geltenden Gesetz entspreche. Aufgrund der regelmässigen Ratenzahlungen sei ersichtlich, dass er bereit sei, seine Schulden zu bezahlen. Abschliessend stelle er den Antrag, dass ihm der Rechtsstillstand weiterhin zu gewähren sei, bis er bei nachgewiesener vollständiger Genesung im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte seine Rechtsgeschäfte selbst durchführen könne.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 5. April 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Ergänzend führt er aus, der Mitarbeiter des Betreibungsamtes, Herr […], habe es versäumt, ein Kreuz bei «Rechtsvorschlag» zu setzen. Deshalb müsse der Beschwerdeführer nun eine Schuld bezahlen, welche er nicht verursacht habe. Zudem werde er vom Betreibungsamt als renitent hingestellt. Er sei aber von der ihn eskortierenden Polizei darüber aufgeklärt worden, dass er zu nichts gezwungen werden dürfe. So habe er dem Betreibungsamt lediglich erklärt, dass er nicht bereit sei, etwas zu unterschreiben, was jeglicher Grundlage entbehre. Er ersuche deshalb die Aufsichtsbehörde, den Behauptungen, dass er sich renitent verhalten haben solle, nachzugehen, indem möglicherweise die Polizisten befragt würden.
II.
1. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das Betreibungsregister zeigt aktuell diverse laufende Betreibung. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung des Rechtsstillstandes mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abgewiesen hat. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht nur durch einen rechtlichen Vertreter, sondern grundsätzlich durch jede mündige natürliche Person vertreten werden.
2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ersichtlich, wurde er vom Betreibungsamt mehrfach aufgefordert, zwecks Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt zu erscheinen. Da er diesen Aufforderungen offensichtlich nicht Folge geleistet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass ihn das Betreibungsamt am 1. März 2023 durch die Polizei hat vorführen lassen (s. Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 3. April 2023; vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87). Ob er sich hierbei, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung geltend gemacht, renitent verhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Befragung der Polizei abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist es im Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelfrist von der Polizei vorgeführt wurde.
3. Im Übrigen können weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand Nichtbestand einer Forderung entscheiden.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Werner Isch |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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