Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.31: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat in einem Fall zwischen A.___ und der Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung erlassen, nachdem A.___ unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war. A.___ wurde zur Zahlung einer Entschädigung und Verfahrenskosten verurteilt, was er anfocht, da er aufgrund einer Grippe verhindert war. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerde ab, da A.___ selbstverschuldet unentschuldigt fehlte. Auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A.___.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2022.31 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 25.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Verfügung; Antrag; Vorladung; Verfahren; Frist; Wiederherstellung; Anzeige; Polizei; Säumnis; Recht; Obergericht; Beschimpfung; Verfahrens; Einstellung; Beschwerdekammer; Einstellungsverfügung; Drohung; Vergleichsverhandlung; Termin; Person; Urteil; Bundesgericht; Prozesshindernis |
Rechtsnorm: | Art. 316 StPO ;Art. 94 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2022.31 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 25.03.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2022.39 |
Titel: | Einstellungsverfügung |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 25. März 2022 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung / Wiederherstellung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I.
1. Am 28. Juli 2021 kam es in [...] zu einer Auseinandersetzung zwischen A.___ und B.___ (vgl. Strafanzeige der Polizei vom 20. November 2021). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 11. Januar 2022 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung und gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (die Eröffnungsverfügung betreffend B.___ trägt fälschlicherweise das Datum vom 11. Februar 2022; eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass die Verfügung aber im Juris korrekt unter dem 11. Januar 2022 verzeichnet ist). Ebenfalls am 11. Januar 2022 lud die Staatsanwaltschaft die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 8. Februar 2022 vor (was auch nur Sinn macht, wenn die Eröffnungsverfügung tatsächlich am 11. Januar 2022 ergangen ist). Diese Vorladung wurde am 17. Januar 2022 ersetzt, vorgeladen wurde neu auf den 14. Februar 2022.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (Strafanzeige der Polizei vom 20. November 2021; Strafantrag von A.___ vom 22. September 2021) ein und verpflichtete A.___ dazu, B.___ eine Entschädigung von CHF 639.95 sowie Verfahrenskosten von CHF 100.00 zu bezahlen. Mit separater Verfügung werde er zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt. Begründet wurde die Verfügung damit, A.___ sei unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen. Damit gelte der Strafantrag als zurückgezogen, was auf der Vorladung gut sichtbar vermerkt worden sei. Mit dem Rückzug des Strafantrags bestehe ein Prozesshindernis, weshalb das Verfahren gegen B.___ einzustellen sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht Einsprache (richtig: Beschwerde). Er sei an einer schweren Grippe erkrankt und habe den Vorladungstermin verpasst. Er zeige sich einsichtig, die Staatsanwaltschaft nicht termingerecht informiert zu haben. Dies tue ihm aufrichtig leid. Er ersuche die Staatsanwaltschaft, seiner Einsprache zuzustimmen. Wenn möglich, würde er das erneute Gespräch mit der Staatsanwaltschaft vor einem Prozess beim Obergericht bevorzugen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. Februar 2022 die Abweisung der sinngemässen Beschwerde. Sie habe das gleichlautende Schreiben von A.___ als sinngemässes Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen entgegengenommen, es jedoch gleichentags (Verfügung vom 25. Februar 2022) abgewiesen, weil A.___ die unentschuldigte Säumnis selbst verschuldet habe. Trotz seiner Erkrankung an Grippe und der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft um eine Verschiebung des Termins zu bemühen.
4. Darauf teilte A.___ mit, wegen der starken Grippe sei es ihm nicht möglich gewesen, sich frühzeitig abzumelden. Die eingenommenen, rezeptpflichtigen Medikamente und deren Nebenwirkungen hätten sein Urteilsvermögen eingeschränkt, weshalb er sowieso nicht in der Lage gewesen wäre, am Termin teilzunehmen. Am 11. Februar 2022 sei sein Covid-Test erneut positiv gewesen, weshalb er ebenfalls das Haus nicht hätte verlassen dürfen. Er werde die Verfügung so nicht akzeptieren, da er essentielle Beweise habe, um seine Unschuld zu begründen.
5. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, es werde davon ausgegangen, er führe auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 betreffend Aufhebung der Säumnisfolgen und Wiederherstellung Beschwerde. Über die beiden Beschwerden werde in den nächsten Wochen befunden.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2022 sowie andererseits die Verfügung vom 25. Februar 2022 betreffend Aufhebung der Säumnisfolgen und Wiederherstellung.
In den Akten befindet sich noch eine Strafanzeige der Polizei vom 17. Februar 2022. Diese betrifft Vorfälle vom November 2021 und ist im vorliegenden Fall unerheblich. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft den Vorfall vom 28. Juli 2021, die Strafanzeige der Polizei vom 20. November 2021 und den Strafantrag von A.___ gegen B.___ vom 22. September 2021. Aus der Strafanzeige der Polizei vom 17. Februar 2022 geht zudem ohnehin hervor, dass A.___ bezüglich dieser Vorhalte auf einen Strafantrag gegen B.___ verzichtet hat (Verzichtserklärung vom 20. Januar 2022).
2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
2.2 Am 17. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Vergleichsverhandlung auf den 14. Februar 2022 vorgeladen. Diese Vorladung wurde ihm am 19. Januar 2022 rechtsgültig zugestellt. Auf der Vorladung war vermerkt, es sei ihr Folge zu leisten. Wer verhindert sei, habe dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht zu spät Folge leiste, könne mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden. Bleibe eine antragstellende Person resp. ein/e Privatkläger/in trotz Vorladung einer Vergleichsverhandlung unentschuldigt fern, so gelte der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 StPO).
Der Beschwerdeführer ist zum besagten Termin nicht erschienen und hat sich auch nicht entschuldigt. Da es sich bei den zur Diskussion stehenden Delikten (Beschimpfung und Drohung) um Antragsdelikte handelt, hat dies gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO zur Folge, dass der Strafantrag als zurückgezogen gilt. Auf diesen Umstand war der Beschwerdeführer in der Vorladung ausdrücklich hingewiesen worden. Mit dem Rückzug des Strafantrags besteht ein Prozesshindernis, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Beschimpfung und Drohung (Strafanzeige der Polizei vom 20. November 2021, Strafantrag von A.___ vom 22. September 2021) zu Recht eingestellt hat. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen.
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren jemanden damit zu betrauen. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln dafür einen Vertreter beizuziehen. Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3).
3.2 Das am 7. Februar 2022 ausgestellte Arztzeugnis bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 7. Februar bis 15. Februar 2022. Dies bedeutet aber nicht, dass er sich nicht zumindest telefonisch hätte entschuldigen jemanden (beispielsweise seine Ehefrau) mit der telefonischen Abmeldung hätte beauftragen können. Die Krankheit dauerte offenbar bereits seit dem 7. Februar 2022 und er wusste um den Termin vom 14. Februar 2022 schon seit dem 19. Januar 2022. Daran ändert auch das in der Eingabe vom 7. März 2022 erwähnte positive Corona-Testresultat vom 11. Februar 2022 nichts. Auch unter diesen Umständen hätte erwartet werden können, dass er sich zumindest telefonisch entschuldigt jemanden mit der Abmeldung beauftragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist daher zu Recht abgewiesen, was auch die Abweisung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde zur Folge hat.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von total CHF 600.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 600.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Müller Ramseier |
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