E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - V-2006/115)

Zusammenfassung des Urteils V-2006/115: Verwaltungsrekurskommission

Die Klägerin A.B. leidet an einer Geisteskrankheit und ist in der Bewo Hof in Nesslau untergebracht. Ihr Vater, C.B., hat eine Klage gegen die Rückbehalteverfügung eingereicht, um A.B. zu sich zu nehmen. Das Gericht entscheidet, dass A.B. in der Bewo Hof bleiben muss, da sie dort die notwendige persönliche Fürsorge erhält. Eine Unterbringung beim Vater wäre nicht geeignet, da er überfordert wäre und die Klägerin dort nicht die benötigte Betreuung bekäme. Die Klage wird abgewiesen, und die Kläger müssen die Kosten tragen. Die Klägerin ist von der Zahlung befreit, da sie in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V-2006/115

Kanton:SG
Fallnummer:V-2006/115
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid V-2006/115 vom 31.10.2006 (SG)
Datum:31.10.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 397a Abs. 1 ZGB: Fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber einer entmündigten Person in der Bewo Hof in Nesslau/SG (Verwaltungsrekurskommission, 31. Oktober 2006, V-2006/115).Das Bundesgericht hat am 22. Januar 2007 eine Berufung gegen dieses Urteil abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Schlagwörter: Vater; Freiheit; Nesslau; Freiheitsentziehung; Vormunds; Geisteskrankheit; Störung; Vormundschaft; Betreuung; Aufenthalt; Quot; Anstalt; Person; Klage; Vorinstanz; Fürsorge; Tochter; Wohnung; Bewohner; Klinik
Rechtsnorm: Art. 25 ZGB ;Art. 369 ZGB ;Art. 397a ZGB ;Art. 397d ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V-2006/115

Art. 397a Abs. 1 ZGB: Fürsorgerische Freiheitsentziehung gegenüber einer entmündigten Person in der Bewo Hof in Nesslau/SG (Verwaltungsrekurskommission, 31. Oktober 2006, V-2006/115).

Das Bundesgericht hat am 22. Januar 2007 eine Berufung gegen dieses Urteil abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichter Thomas Angehrn und Rolf Bächle; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter; begutachtende Fachrichterin Maria Distel- Germann

In Sachen

  1. A.B.,

    Vormund:,

    und

  2. C.B.,

    Kläger, gegen

    Vormundschaftsbehörde X., Vorinstanz,

    betreffend

    Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Unterbringung von A.B. in der Bewo Hof in Nesslau)

    Sachverhalt:

    A.- A.B. wurde am 6. Juni 1978 als drittes Kind der Familie D. und C.B. geboren. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden, wobei A.B. beim Vater in G. blieb. Vom 11. Juni 1995 bis 19. September 1995 weilte sie im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Sonnenhof in Ganterschwil. In der Zeit vom 27. Juli bis 16. November 1996 war A.B. zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf eine

    Entmündigung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK) St. Pirminsberg in Pfäfers hospitalisiert. Im Gutachten vom 4. März 1997 wurde eine Geisteskrankheit, namentlich eine psychische Störung, bestehend in einer erheblichen affektiv- emotionalen Entwicklungsverzögerung mit wiederholt auftretenden, subjektiv empfundenen, nicht objektivierbaren Erstickungsanfällen, diagnostiziert.

    Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde G. vom 25. März 1997, wurde A.B. wegen Geisteskrankheit gestützt auf Art. 369 ZGB unter Vormundschaft gestellt. In den Jahren 1998 und 1999 hielt sich A.B. stationär in der KPK Wil auf. Ende 1999 trat sie dort aus, lebte fortan beim Vater in X. und arbeitete bis Ende 2001 in der geschützten Werkstätte Buecherwäldli. Mit Verfügung der Vormundschaftsbehörde G. vom 29. Mai 2001 wurde die Vormundschaft der Vormundschaftsbehörde X. übertragen.

    B.- Am 29. Juni 2004 trat A.B. in die Bewo Hof in Nesslau ein. Seit Frühjahr 2005 kam es immer häufiger zu Schwierigkeiten mit dem Vater C.B. betreffend Unterbringung und Wochenendbesuche von A.. Sowohl A. als auch C.B. verlangten in der Folge mehrfach die Beendigung des Aufenthalts in der Bewo Hof. Nachdem C.B. seine Tochter an einem Wochenende im Juni 2005 nicht freiwillig in die Bewo zurückgebracht hatte, wurden Besuche bei ihm zuhause vom Vormund untersagt. Am 1. Juli 2006 holte C.B. seine Tochter A. erneut in Nesslau ab. Nach Androhung einer polizeilichen Rückführung kehrte A.B. am 3. Juli 2006 wieder zurück.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 ersuchte der Vormund Claudio Schmid die Vormundschaftsbehörde X. um Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber A.B. für die Dauer von mindestens einem Jahr. Am 19. September 2006 wurde A.B. das rechtliche Gehör im Hinblick auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung gewährt. Mit Verfügung vom 25. September 2006 (Versand: 26. September 2006) verfügte die Vormundschaftsbehörde X. in Anwendung von Art. 397a ZGB die Rückbehaltung von A.B. in der Bewo Hof in Nesslau auf unbestimmte Zeit.

    C.- Mit Eingabe vom 1. Oktober 2006 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2006) erhoben

    1. und C.B. bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Klage gegen die Rückbehalteverfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine gerichtliche Beurteilung durchzuführen.

Dr.med. Maria Distel-Germann, ärztliche Fachrichterin der Verwaltungsrekurskommission, wurde als Sachverständige beigezogen und mit der richterlichen Einvernahme betraut. Am 18. Oktober 2006 wurde die Klägerin in der Bewo Hof in Nesslau fachrichterlich einvernommen, nachdem sie sich vom 6. bis 17. Oktober 2006 bei ihrem Vater in W. aufgehalten hatte.

D.- Am 31. Oktober 2006 fand in Nesslau die mündliche Verhandlung statt. Zuvor besichtigte das Gericht die Bewo Hof. Die Leiterin der Bewo Hof, gab dabei zur Auskunft, dass die Bewo am 1. Oktober 1996 als GmbH gegründet worden sei. Gesamtleiter sei Herr Högger. Insgesamt gebe es vier Unterkünfte, je eine in St. Gallen, Bütschwil, Krummenau und Nesslau, wobei letztere in Nesslau über das grösste Betreuungsangebot verfüge. Die Bewo GmbH sei von der IV anerkannt, erhalte jedoch keine Subventionen. Die Tagestaxe betrage Fr. 205.--. In der Bewo Hof in Nesslau seien zehn Personen in Einzelzimmern untergebracht. Es gebe eine 24-stündige Betreuung, die mit 590 Stellenprozenten gewährleistet werde. Die Bewohner arbeiteten im Haushalt mit, betreuten den Garten und die Kleintiere und verrichteten einfachere Industriearbeiten. Zudem bestehe die Möglichkeit, in der Werkstatt in Krummenau zu arbeiten. Um 22.00 Uhr werde die Türe geschlossen.

An der anschliessenden Verhandlung nahmen die Klägerin und der Kläger, der Präsident und Sekretär der Vorinstanz, der Vormund, die Mutter der Klägerin sowie Frau Kyd, eine Betreuerin der Bewo Hof teil. Dr.med. Maria Distel-Germann war als begutachtende, jedoch nicht urteilende Fachrichterin anwesend (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 29. März 2001 in Sachen D.N. gegen die Schweiz, VPB 65.122). Sie erstattete ihre gutachtliche Stellungnahme mündlich an der Verhandlung. Die Kläger hielten an ihrer Klage fest. Die Aktennotiz betreffend das Gespräch der Gerichtsschreiberin mit der Schwester der Klägerin sowie das Schreiben derselben vom 28. Oktober 2006 wurden den Parteien mündlich eröffnet.

  1. Die Klägerin führte auf entsprechende Befragung aus, sie wolle die Bewo Hof sofort verlassen. Sie halte es hier nicht mehr aus. Es habe ihr hier von Anfang an noch keine Stunde gefallen. Sie sitze ständig im Zimmer und weine, da sie so unglücklich sei. Ihre Einstellung gegenüber der Bewo sei immer gleich negativ gewesen. Ihr Vormund habe

    stets gesagt, sie müsse es hier nur einmal versuchen. Zum Teil habe sie Mühe mit anderen Bewohnern, die manchmal sehr direkt seien. Man habe sie auch schon angeschnauzt. Das Essen sei ungesund. Häufig gebe es Fertigprodukte wie Ravioli Bohnen aus der Büchse. Auch mit dem Betreuungsteam habe sie zuweilen Mühe. Sie werde zu wenig ernst genommen missverstanden. Den Betreuern habe sie schon oft gesagt, es gefalle ihr hier nicht. In den Garten gehe sei kaum. Wenn es einem nicht gefalle, habe man dazu auch keine Lust.

    Sie wolle zurück zu ihrem Vater, der für sie in W. eine eigene Wohnung gekauft habe. Sie traue sich die Haushaltführung zu, als Aupair-Mädchen habe sie das auch schon gemacht. Ansonsten habe sie noch nie alleine gewohnt. Aber ihr Vater wohne ja auch dort. Es sei sehr nahe. Ihre 2 ½-Zimmerwohnung sei unten, die 3 ½-Zimmerwohnung des Vaters oben. Mit der Atmung ginge es schon. Man müsse halt ausschnaufen, auch wenn es manchmal schwierig sei. Früher sei sie lange bei ihrem Vater gewesen. Das Zusammenleben habe damals gut funktioniert. Gewisse Schwierigkeiten gebe es ja überall. Es stimme nicht, dass sie damals vom Vater habe weg wollen. Es habe keine andere Lösung gegeben, da ihr Vater im Spital gewesen sei.

    Einen Psychiater habe sie momentan keinen. Sie habe sich auch nicht mehr um einen neuen bemüht. Den Hausarzt Dr. Schläpfer sehe sie nur selten. Ihr Vormund komme gelegentlich vorbei. Die Kontakte seien für sie jedoch nicht angenehm. Sie habe ihm auch schon oft gesagt, sie hielte es nicht aus in der Bewo. Auf die Fragen, ob sie von ihrem Vater auch schon beschimpft worden sei und was sich im November 2005 ereignet habe, so dass es ihr danach in der Bewo nicht mehr gefallen habe, gab die Klägerin keine Auskunft.

  2. Der Kläger führte aus, seine Tochter sei unverzüglich aus der Bewo zu entlassen. Sie könne bei ihm in W. wohnen. Seit Juni 2006 wohne er dort. Er habe in einem vollständig renovierten Bauernhaus zwei von drei Wohnungen gekauft. Dafür habe er Fr. 345'000.-- bezahlt. Die Hypothek betrage Fr. 245'000.--. Den Rest habe er mit dem Erlös aus dem Hausverkauf in X. bezahlt. Die Wohnungen seien sauber eingerichtet. Es herrsche kein Chaos. Wenn A. nicht komme, werde er die andere Wohnung vermieten. Falls ihr Vormund die Wohnungen besichtigen wolle, müsse er sich vorher anmelden.

    Er traue sich die Betreuung von A. zu. Das habe er ja schon früher gemacht. Natürlich habe er A. auch schon beschimpft, aber er werde sie so weit als möglich unterstützen. Einmal könne A. für beide kochen, ein anderes Mal mache er das. A. könne putzen und einkaufen, das wisse er. Er disponiere angesichts seines Alters vorerst einmal für drei bis fünf Jahre. A. werde sicher auch einen Freund finden. In Nesslau seien die Voraussetzungen dafür schlecht. In der Ferienwoche, die A. jetzt gerade bei ihm verbracht habe, hätten sie jeden Tag einen längeren Spaziergang unternommen. Die frische Luft tue ihr gut. Auch die Gespräche miteinander seien für A. wichtig. W. sei eine sehr schöne Gegend. A. sei jeweils sehr motiviert gewesen etwas zu unternehmen. Hier in Nesslau habe niemand Zeit, um mit ihr spazieren zu gehen. Er habe auch schon einen Psychiater für A. in Heiden organisiert. Jetzt habe man ihr ja verboten, zum Psychiater zu gehen. Sie erhalte auch die falschen Medikamente. Sie habe ein Schleudertrauma, das habe nichts mit der Psyche zu tun. Die Zustände hier in der Bewo seien unhaltbar. Fünf Frauen müssten sich eine Toilette teilen. Dies sei heute gar nicht mehr zulässig.

    Mit dem Vormund hätten in den letzten zweieinhalb Jahren keine Gespräche stattgefunden. Bei Herrn Gemperli sei dies viel besser gewesen. Man sei jeweils informiert worden und zusammen gesessen. Es hätte kein Tauziehen gegeben. Er erwarte mindestens drei Standortgespräche pro Jahr. Die Vormundschaft müsse aufgehoben werden. Als Vater könne er das verlangen. Einen Vormund könne man liquidieren.

    Die Krankheit von A. rühre von einem Verkehrsunfall im Jahr 1993 her. Die Fahrzeuglenkerin sei damals alkoholisiert gewesen. Auch Drogen seien im Spiel gewesen. Seither sei A. eine Ruine, sie habe sich nie mehr erholt. Sie leide an einem Schleudertrauma. Sie habe Probleme beim Essen und Trinken und habe Angst auf der Strasse. Auch ihre Leistung in der Schule habe sie nachhehr nicht mehr erbringen und keinen Beruf erlernen können. Vor dem Unfall sei es A. gut gegangen, sie habe die normale Schule besucht. Das sei alles erst seit dem Unfall so. Prof. Ulrich Schnyder von der Poliklinik in Zürich würde sofort ein entsprechendes unabhängiges Gutachten erstellen. Dieser habe ihm bestätigt, dass es solche Fälle wie bei A. gebe, die nicht mehr heilbar seien. Er werde noch viel Geld wegen der Unfallfolgen erhalten. Die Sache sei noch nicht abgeschlossen. Er habe zwei Versicherungen über Fr. 250'000.--. A. sei

    schon in der Klinik in Pfäfers und 18 Monate lang in der Klinik in Wil gewesen, sie habe die Tagesklinik in St. Gallen besucht und einen Aufenthalt im Walenstadterberg absolviert. Die Angst sei jedoch nie weggegangen. Im Jahr 2004 habe er sich einer Hüftoperation unterziehen müssen. Deswegen sei A. in der Bewo Hof untergebracht worden. Als es dann A. hier nicht gefallen habe, hätte es eine Möglichkeit in Hosenruck gegeben. Dies habe Dr. Laimbacher auch empfohlen. Dort hätte es nur Mädchen gehabt. Aber der Vormund und die Vormundschaftsbehörde X. hätten alles abgeblockt.

  3. Die Mutter der Klägerin gab an, dass die Betreuung von A. sehr aufwendig sei. Alles dauere so lange, beispielsweise das Duschen. Sie könne A. daher nur ein Wochenende pro Monat zu sich nehmen. Ihr geschiedener Mann sei da lockerer als sie. Ihn störe vieles nicht. Ohne fremde Hilfe könne er A. jedoch ihrer Meinung nach nicht zu sich nehmen. Er bräuchte mit Sicherheit jemanden für die Putzarbeiten. Alleine könne er das nicht machen. Momentan lägen noch sehr viele Kleider in seiner Wohnung, die man verlesen müsste. Er müsste auch Schränke kaufen. A. würde es sicher gefallen beim Vater. Dieser könne eben viel mit ihr unternehmen. Hier in der Bewo sei A. sehr traurig. Sie weine häufig am Telefon und sage: "Mutter, weshalb muss ich so leben, ich würde lieber sterben." Sie habe jetzt nicht einmal einen Psychiater und das Handy habe man ihr auch weggenommen. Seit einigen Wochen sei es so schlimm. Sie sage ständig, sie halte es hier nicht mehr aus. Früher sei die Situation nicht so akut gewesen. Gefallen habe es A. in Nesslau aber noch nie so richtig. Trotzdem habe sie als Mutter immer versucht, A. wieder zu motivieren und ihr gut zuzureden. Der FFE habe sie jetzt aber wütend gemacht. Der Zustand von A. sei sehr schlecht. A. habe ihr am Telefon schon einmal Fr. 30.-- angeboten, damit sie sie besuchen komme. So verzweifelt sei sie. Alleine gehe A. nirgendwo hin, sie habe Angst. Ihre Tochter beschwere sich auch, dass es in der Bewo zu wenig zu essen gebe und sie jeweils noch Hunger habe. Da sie so langsam esse, nähmen ihr die übrigen Bewohner alles weg. Wenn es zum Beispiel Salat gebe, den sie nicht möge, heisse es, sie könne ja im Hotel essen. In der Küche dürfe sie nichts holen. Das seien Zustände wie in einem Konzentrationslager. Sie würde sich wünschen, dass ihre Tochter mehr in ihrer Nähe wäre. Dann könnte sie sie häufiger besuchen. Sie verfüge eben über kein Fahrzeug. Ferner benötige A. einen guten Therapeuten.

  4. Christa Kyd, Betreuerin von A. in der Bewo, führte aus, bei der wöchentlichen Bewohnersitzung werde jeweils der Menuplan für die nächste Woche zusammengestellt. Die Bewohner könnten dort ihre Wünsche anbringen. Falls es einen Salatteller gebe, könne A. sagen, dass sie das nicht gerne habe. Sie erhalte dann ein anderes Menu. Es sei auch möglich, für sich selbst individuell etwas zu kochen. A. habe aber erst zweimal eine Suppe gekocht. Nachts werde die Küche aus Sicherheitsgründen abgeschlossen. Brot, Butter und Konfitüre ständen im Aufenthaltsraum jedoch rund um die Uhr zur Verfügung. A. habe sich bis jetzt noch nie über zu wenig Essen beschwert. Sie habe anfangs nur gesagt, sie habe Angst, dass sie zu wenig Essen erhalte. Sie sei beim Essen stets pünktlich und schöpfe sich jeweils als Erste. Mit Sicherheit sei sie noch nie ins Restaurant verwiesen worden. Anfangs habe

    A. jedoch von sich aus häufig im Restaurant gegessen, was im Hinblick auf ihre Selbständigkeit positiv gewertet worden sei. A. habe jederzeit die Möglichkeit spazieren zu gehen. Alleine gehe sie jedoch nicht. Freitags gehe sie manchmal zusammen mit einem anderen Bewohner nach draussen. Die Freizeitaktivitäten in der Gruppe seien freiwillig. A. mache von sich aus nie mit, man müsse sie jeweils dazu überreden. Dr. Schläpfer in Nesslau sei der Hausarzt sämtlicher Bewohner. Die Termine würden von den Betreuern vereinbart. A. weigere sich manchmal, die Medikamente zu nehmen. Sie befürchte eine Gewichtszunahme. Es sei auffallend, wie die Verschlechterung des Zustands der Klägerin zeitlich mit dem Kontakt zum Vater zusammenfalle. Werde ihr der Entscheid, ob sie zum Vater gehen dürfe nicht, abgenommen, verbessere sich ihr Zustand innerhalb eines halben Tages.

  5. Die begutachtende Fachrichterin, Dr.med. Maria Distel-Germann, erläuterte, dass die Klägerin schon im Kindesalter sehr scheu gewesen sei und unter Ängsten gelitten habe. Aktenkundig seien eine schwere Geburt sowie Ängste in der Schule. Sie sei dann vom Schulpsychologischen Dienst abgeklärt und in einer jugendpsychiatrischen Institution untergebracht worden. Diese Massnahme sei jedoch vom Vater sabotiert worden. Nach Scheitern einer ambulanten Begutachtung hinsichtlich einer Vormundschaft sei es zum stationären Aufenthalt in der Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers gekommen. Dort sei eine Störung des sozialen und emotionalen Verhaltens diagnostiziert worden. Die Klägerin leide unter einem so genannten psychoorganischen Syndrom (POS), einer Teilleistungsschwäche des Gehirns. Dies habe nichts mit der Intelligenz zu tun. Der Bildungsrückstand der Klägerin hänge mit ihrer Konfliktsituation

    zusammen. In therapeutischer Hinsicht sei schon Verschiedenes versucht worden, darunter Tagesklinik in St. Gallen und stationärer Aufenthalt in der Klinik in Wil während 18 Monaten. Die Diagnose sei stets dieselbe geblieben und es habe keine entscheidende Verbesserung stattgefunden. Im Verlaufe der Zeit habe sich daraus eine Persönlichkeitsstörung entwickelt. Dies heisse, dass die Krankheit mit ihren Symptomen fixiert und kaum mehr veränderbar sei. Als Symptome zeigten sich bei der Klägerin diverse Ängste, Zwangsverhalten (Ticks), eine generelle Verlangsamung und der ständige Konflikt: "Mache ich es nun richtig falsch?" Auch die Ambivalenz zwischen gut und böse sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung. Die Klägerin beklage sich bei den Eltern, um sich nicht an einem anderen Ort damit auseinandersetzen zu müssen. Der Verkehrsunfall aus dem Jahr 1993 sei nicht die Ursache für den heutigen Zustand, höchstens für die Angst auf der Strasse. Das Gutachten der Uni-Klinik Zürich aus dem Jahr 2005 verneine einen Zusammenhang zwischen Unfall und psychischer Störung ganz klar. Allenfalls habe eine Angstverstärkung stattgefunden.

    Die Eltern stünden wegen der Vormundschaft ohnmächtig da. Es sei für sie sehr schwer, dem Leiden ihrer Tochter zuzusehen. Hier in der Bewo Hof habe die Klägerin einen geschützten Rahmen, aber die Eltern würden nicht am gleichen Strick ziehen. Eine Zusammenarbeit wäre aus Sicht der Klägerin unbedingt wünschenswert. Allenfalls wäre eine Mediation hilfreich. Die Bewo Hof sei momentan der geeignete Aufenthaltsort für die Klägerin. Zudem bestehe hier die Perspektive auf eine eigene Wohnung in Krummenau auch in St. Gallen. Falls die Klägerin bei ihrem Vater wohnen würde, wäre sie diesem total ausgeliefert. Die Symbiose zwischen Vater und Tochter würde dadurch noch verstärkt, ebenso der Konflikt zwischen dem Vater und der Vorinstanz. Die Tatsache, dass bei der Klägerin nach Kontakten zum Vater jeweils Rückschritte zu verzeichnen seien, zeige, dass die negative Einstellung des Vaters abfärbe. Die Klägerin habe ein schwaches Ich. Sie übernehme die Meinung des Vaters. Es sei auch absehbar, dass der Vater mit der Betreuung der Klägerin überfordert sei. Über kurz lang würde es zu einer Eskalation kommen. Allenfalls würde es die Klägerin auch nicht mehr länger beim Vater aushalten. Dies gehöre jedoch zur Krankheit. Wo auch immer, es werde der Klägerin in ihrer Haut nie wohl sein. Es gebe effektiv Fälle, wo man keine Verbesserung erreichen könne. Mit Antidepressiva und Angstlösern liesse sich bei der Klägerin wahrscheinlich aber noch etwas machen. Momentan erhalte die

    Klägerin Abilify. Dies sei ein Neuroleptikum der neueren Generation mit wenig Nebenwirkungen.

  6. Die Klägerin erwiderte, dass einiges im Bericht der ärztlichen Fachrichterin nicht zutreffe. Sie habe sehr wohl eine eigene Meinung, die sie auch kundtue. Es sei eine Tatsache, dass sie es in der Bewo nicht mehr aushalte. Es gehe ihr nicht überall schlecht, sondern nur hier. Der Zwang sei für sie nicht gut. Sie weine ständig und werde von anderen Bewohnern schikaniert, was nicht fair sei.

  7. Der Vormund der Klägerin erklärte, er habe bei der Vorinstanz eine fürsorgerische Freiheitsentziehung beantragt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Bis ins Jahr 2004 sei er Teil des Familiensystems B. gewesen. Wenn er zu allem ja gesagt habe, sei es recht gut gegangen. Ende 2003 sei es dann schwieriger geworden. Am 24. September 2003 habe er von Pater Reck, der die Familie seelsorgerisch betreut habe, ein Telefon erhalten. Pater Reck habe gesagt, die Klägerin sei zuhause zunehmend unzufrieden. Im Frühjahr 2004 habe dann eine stationäre Begutachtung stattgefunden. Dr. Brägger habe ihm gegenüber daraufhin von einer Verwahrlosung im Haus B. berichtet und die Frage nach einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufgeworfen. Danach habe er zur Klägerin einen regelmässigen Kontakt gepflegt. Diese habe sich immer mehr über die Zustände zuhause, das Essen und die Unordnung, beschwert. Auch im Rahmen der Begutachtung an der Uni-Klinik Zürich hätten sich die Ärzte für eine betreute Wohnform ausgesprochen. Daraufhin habe er nach einer geeigneten Institution gesucht und sei in der Bewo Hof in Nesslau fündig geworden. Zusammen mit der Klägerin habe er die Bewo besichtigt und es sei ein Probemonat vereinbart worden. Die Klägerin habe sich danach für einen Verbleib ausgesprochen. Seither hätten insgesamt acht Standortgespräche stattgefunden. Seiner Meinung nach seien es gute Gespräche gewesen, es sei jeweils auch gelacht worden.

    Anlässlich eines Telefongesprächs vom 18. Juni 2004 sei es zwischen ihm und dem Kläger zum Bruch gekommen. Der Kläger habe auf einem weiteren Gutachten wegen des Unfalls bei Prof. Schnyder bestanden, was er als Vormund abgelehnt habe. Ab dem Frühjahr 2005 habe sich die Situation mit zunehmender Einmischung des Vaters verschlechtert. Der Vater habe verlangt, dass die Klägerin die Bewo verlassen könne. Ende 2005 habe er daher die Option fürsorgerische Freiheitsentziehung geprüft und

    dem Sozialpsychiatrischen Dienst in Wattwil den Auftrag für einen entsprechenden Arztbericht erteilt. Da Dr. Sommers sich geweigert habe, einen solchen Bericht abzugeben, habe er sich an die Oberärztin Dr. Müllers wenden müssen. Diese habe dann am 5. Mai 2006 den Bericht in Absprache mit Dr. Sommers ausgestellt. Danach habe er bei der Vorinstanz die fürsorgerische Freiheitsentziehung beantragt. Er habe damit einerseits dem Kläger klare Grenzen aufzeigen wollen. Dieser habe sich ständig eingemischt und die Grenzen dabei oft überschritten. Andrerseits habe er die Klägerin schützen wollen. In der Bewo Hof in Nesslau habe es seines Wissens noch keine fürsorgerische Freiheitsentziehung gegeben, in einer anderen Bewo aber schon. Dies sei jedenfalls die erste Klage vor der Verwaltungsrekurskommission.

    Die Bewo Hof sei geeignet für die Klägerin. Sie habe hier eindeutig Fortschritte gemacht. Es sei zum Beispiel möglich gewesen, ihre Zähne komplett zu sanieren. Sie habe selbständig zum Zahnarzt gehen können. Erst mit zunehmender Einflussnahme des Vaters habe es wieder Rückschläge gegeben. Als Perspektive sei die Bewo Krummenau eine Option, wo die Klägerin eine eigene Wohnung beziehen könnte. Die psychiatrische Betreuung sei abhängig von der Kooperation der Klägerin. Eine Psychotherapie stehe jedoch nicht im Vordergrund. Die Behandlung bei Dr. Sommers im Sozialpsychiatrischen Dienst in Wattwil habe die Klägerin selbst abgebrochen. Es gebe dort aber auch noch andere Ärzte.

    Die vom Kläger vorgeschlagene Institution in Hosenruck wäre nicht in Frage gekommen. Dr. Laimbacher habe mit einer dortigen Betreuerin vereinbart, dass kein Aufnahmeverfahren für A. eingeleitet werde. Es handle sich beim "Schnäggehus" um eine therapeutische Wohngemeinschaft. Deren Anforderungen hätte A. gar nicht erfüllt. Im Übrigen wäre dort der Kontakt zu den Eltern vollständig unterbunden worden. Dies gehöre zum Konzept.

    Aufgrund des Gutachtens der Uni-Klinik Zürich sei erwiesen, dass der Unfall aus dem Jahr 1993 keine Ursache für den heutigen gesundheitlichen Zustand der Klägerin sei. Mit der Versicherung werde demnächst ein Vergleich abgeschlossen. A. erhalte Fr. 10'000.--.

    Die Wegnahme des Mobiltelefons der Klägerin habe er veranlasst. Es handle sich dabei nur um eine vorübergehende Massnahme, bis die Klage beurteilt sei. Er habe damit den unkontrollierten Kontakt der Klägerin zum Vater unterbinden wollen. A. könne jedoch jederzeit vom Büro der Bewo aus telefonieren.

  8. Der Präsident der Vorinstanz konnte dem Bericht der ärztlichen Fachrichterin vollumfänglich zustimmen. Er bestätigte zudem, dass auf Initiierung des Klägers ein Verfahren betreffend Aufhebung der Vormundschaft hängig sei. In Bezug auf die vorliegende Klage beantrage er deren Abweisung. Der Kläger widerspreche sich häufig. Er überschätze sich, wenn er die Betreuung für die Klägerin übernehmen wolle. Die Situation bei ihm sei nicht ideal. In seinem Haus in X. habe laut Aussagen von Drittpersonen ein Chaos geherrscht. Er habe das allerdings noch nie selbst gesehen, da der Kläger den Zutritt verwehre. Mit seinen ständigen Interventionen bringe der Kläger nur Unruhe ins Leben seiner Tochter. Zuvor habe diese Fortschritte gemacht, jetzt sei alles wieder in Frage gestellt. Mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung wolle man mehr Distanz zum Kläger gewinnen, um eine Stabilisierung des Zustands der Klägerin zu erreichen. Dann wären wieder Fortschritte möglich. Der Sekretär der Vorinstanz ergänzte, dass der Käufer der Liegenschaft des Klägers in X. eine Mulde bestellt habe, um das Material, dass der Kläger zurückgelassen habe zu entsorgen.

  9. Im Schlusswort legte die Klägerin nochmals dar, dass sie es in der Bewo Hof nicht länger aushalte und sich von Beginn weg immer nur unter Tränen gefragt habe, warum sie hier leben müsse. In so einem Umfeld müsse man ja traurig sein. Der Kläger meinte, die gesamte Situation hier sei falsch. Es herrsche eine Angstsituation für A.

E.- Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten ist, sofern für den Entscheid relevant, in den Erwägungen einzugehen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

  1. Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Anfechtungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a bis 397f des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 71a VRP). Nach Art. 397a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210;

    abgekürzt: ZGB) darf eine mündige entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

    Der Begriff der Anstalt ist bei Erwachsenen in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Gemäss Botschaft vom 17. August 1977 soll sich der Rechtsschutz auf alle möglichen Einrichtungen beziehen, in welchen Personen ohne gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht werden könne. Es müsse sich dabei nicht notwendigerweise um geschlossene Anstalten handeln. Es genüge, dass der Betroffene die Anstalt nicht verlassen dürfe (BBl 1997 III S. 28 f.). Auch die meisten Autoren sprechen sich für einen weiten Anstaltsbegriff aus (vgl. dazu B. Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Stans 1988,

    S. 361 f. m.w.H.). Ausgehend von einem weiten Begriff der persönlichen Freiheit sind auch all jene Institutionen als Anstalten zu bezeichnen, die die Möglichkeit haben, Menschen bei sich aufzunehmen, auch wenn sie eine sehr offene Struktur haben und die Bewegungsfreiheit nicht nur wenig beschränken. Denn auch sie beschränken den Eingewiesenen in seiner persönlichen Freiheit, und zwar in ihrem Teilbereich der Willensfreiheit. Jene beinhaltet auch das Recht eines erwachsenen Menschen, seinen Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, und ist daher beeinträchtigt, wenn jemand gegen seinen Willen von der zuständigen Behörde irgendwo untergebracht zurückbehalten wird. Die Anordnung, in einer Institution zu bleiben und sie nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, genügt deshalb für die Annahme einer Anstalt im Sinn von Art. 397a ZGB (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 364 f.; Th. Geiser, in Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, N 22 zu Art. 397a ZGB). Diese Betrachtungsweise gilt auch für den erwachsenen Entmündigten, zumal in Art. 397a ZGB explizit von mündigen und entmündigten Personen die Rede ist (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 365 Fn 57). Auch eine urteilsfähige entmündigte Person kann nur mit fürsorgerischer Freiheitsentziehung verpflichtet werden, in einer Institution zu bleiben und diese nicht ohne Erlaubnis zu verlassen.

    Die Bewo Hof in Nesslau stellt eine betreute Wohngemeinschaft dar mit dem Ziel der Förderung der Selbständigkeit. Das Angebot richtet sich an Frauen und Männer ab 16 Jahren, die sich in psychischen sozialen Schwierigkeiten befinden. In Nesslau

    sind maximal zehn Personen untergebracht. Während 24 Stunden pro Tag ist eine professionelle Betreuung garantiert. Die Institution hat keine geschlossene Abteilung. Die Bewohner müssen jedoch bei Entfernung von der Unterkunft jeweils den Grund angeben. Abends um 22.00 Uhr wird die Tür geschlossen. Auch wenn sich die Klägerin inner- und ausserhalb der Bewo relativ frei bewegen kann, darf sie gestützt auf die angefochtene Verfügung der Vorinstanz die Bewo Hof als Aufenthaltsort nicht verlassen. Insbesondere ist sie nicht befugt, bei ihrem Vater in W. zu leben. Dadurch wird sie in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt. Die Bewo Hof in Nesslau stellt daher im Falle der bezüglich ihres Aufenthaltsorts urteilsfähigen Klägerin eine Anstalt im Sinn von Art. 397a ZGB dar, weshalb die Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung der Klage zuständig ist.

  2. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist für die Klägerin als Direktbetroffene zweifellos gegeben. Auch der Kläger ist als Vater der Klägerin eine nahe stehende Person im Sinn von Art. 397d Abs. 1 ZGB und deshalb zur Klage legitimiert. Daran vermag die Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr unter seiner elterlichen Sorge steht, nichts zu ändern. Die Klage vom 1. Oktober 2006 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2006) ist ferner rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 397d ZGB, Art. 75f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt: EG zum ZGB] sowie Art. 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).

Auf die Klage ist einzutreten.

2.- Die Vorinstanz war örtlich und sachlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 397b Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 ZGB). sie hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen (Sachverständigenbeizug und Gewährung des rechtlichen Gehörs) eingehalten.

3.- Gemäss Art. 397a ZGB setzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in materieller Hinsicht voraus, dass die davon betroffene mündige entmündigte Person – alternativ – an Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen schwerer Verwahrlosung leidet und deswegen der persönlichen Fürsorge bedarf, die ihr nicht anders als durch die Einweisung in eine

geeignete Anstalt der tatsächlich gewählten Art erwiesen werden kann (Abs. 1), wobei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet, zu berücksichtigen ist (Abs. 2).

  1. Die Vorinstanz geht gestützt auf den Bericht des Psychiatrischen Zentrums Wattwil vom 5. Mai 2006 von einer Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes aus (act. 2). Zu prüfen ist deshalb, ob eine Geisteskrankheit eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt.

    Der Begriff der Geisteskrankheit ist – analog dem im Vormundschaftsrecht geltenden Terminus – auch im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung als Rechtsbegriff zu verstehen und nicht in streng medizinischem Sinn auszulegen. In Lehre und Rechtsprechung sind mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit Fälle gemeint, bei denen psychische Symptome Verlaufsweisen hervortreten, die einen stark auffallenden Charakter haben und die bei einem besonnenen Laien nach hinreichender Bekanntschaft mit dem Betroffenen den Eindruck völlig uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender Störungszeichen erwecken. Als Geisteskrankheit im juristischen Sinn gelten demnach alle psychischen Störungsformen (im medizinischen Sinn), sofern sie den "juristischen Schwellenwert" der Uneinfühlbarkeit durch den besonnenen Laien erreichen. Wird dieser juristische Schwellenwert nicht erreicht, liegt keine Geisteskrankheit, möglicherweise jedoch eine Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes vor. Eine solche wird angenommen, wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die ein besonnener Laie nicht mehr als Krankheit erachtet, weil sie bei ihm nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störung und "Verrücktheit" erwecken, die ihm aber doch als Störungen (unter Umständen sehr stark) auffallen. Die Störungen erscheinen dabei irgendwie noch einfühlbar, weil sie nach aussen nur quantitativ vom "Normalen" abweichen. Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind demnach - über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus - unter dem juristischen Begriff der Geistesschwäche nicht bloss intellektuelle Schwächen, sondern auch bloss psychische Störungen ohne intellektuelle Komponente zu verstehen, wenn diese Störungen hinreichend ausgeprägt sind (vgl. GVP 1988 Nr. 35 mit Hinweisen).

    Aus dem schlüssigen Bericht der ärztlichen Fachrichterin anlässlich der heutigen Verhandlung, der sich auf die Beobachtungen während der Einvernahme und der Verhandlung abstützt, geht hervor, dass die Klägerin an einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf das soziale und emotionale Verhalten und damit an einer psychischen Krankheit im medizinischen Sinn leidet. Diese Diagnose wird auch im Gutachten der KPK St. Pirminsberg vom 4. März 1997 gestellt. Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich diagnostizierte im Gutachten vom 4. November 2005 ebenfalls eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Auch das Psychiatrische Zentrum Wattwil kommt in seinem Bericht vom 5. Mai 2006 zum Ergebnis, dass die Klägerin an einer schweren Entwicklungsstörung in sozialen und emotionalen Verhalten leidet.

    Es ist zu prüfen, ob die Klägerin psychische Störungszeichen aufweist, die den erwähnten Schwellenwert der Uneinfühlbarkeit bzw. die hinreichende Ausgeprägtheit erreichen, um als Geisteskrankheit als Geistesschwäche im juristischen Sinn gelten zu können.

    Die Klägerin ist seit ihrer frühen Kindheit auffällig. Schon damals war sie äusserst scheu und zurückgezogen. Aktenkundig ist zudem eine Magersuchtserkrankung in der Primarschule. In ihrer Jugendzeit wurde die Klägerin sowohl ambulant als auch stationär psychotherapeutisch behandelt. Im Vordergrund standen dabei ihre Atembeschwerden. Obschon sich dafür keine somatische Ursache feststellen liess, hat die Klägerin bis heute Probleme mit der Atmung. Sie hat das Gefühl, nicht mehr ausatmen zu können und zu ersticken. Wegen dieser eingebildeten Erstickungsanfälle suchte die Klägerin im ganzen Kanton St. Gallen notfallmässig verschiedenste Ärzte auf. Dies führte sogar soweit, dass der Kantonsarzt ein Behandlungsverbot aussprechen musste. Auch heute beherrscht die Atmung als zentrales Thema das alltägliche Leben der Klägerin. Sie hat deswegen grosse Mühe beim Trinken und Essen. Ferner kann sie nur leichtere Arbeiten verrichten. Obschon die Klägerin sich seit bald zweieinhalb Jahren in der Bewo Hof in Nesslau aufhält, kann sie bis heute höchstens einen halben Tag pro Woche in der Werkstatt in Krummenau arbeiten. Daneben verrichtet sie vormittags jeweils einige Stunden Hausarbeit, wobei sie jedoch viel Begleitung und Anweisung benötigt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden hat die Klägerin keine Berufslehre absolviert und bezieht eine volle Invalidenrente. Sie

    schloss die Realschule nicht ab und war danach abwechslungsweise bei ihrem Vater, in psychiatrischen Kliniken in therapeutischen Wohngruppen untergebracht. Sie unterzog sich keiner beruflichen Abklärung IV-Eingliederung. Ab Ende 1999 arbeitete sie für längere Zeit in der geschützten Werkstätte Buecherwäldli. Die Vollzeitbeschäftigung dort musste sie jedoch wegen ihrer Atembeschwerden zunehmend reduzieren. Diese über Jahre anhaltenden psychosomatisch bedingten Probleme mit der Atmung und die damit verbundenen Einschränkungen im beruflichen Alltag sind für einen besonnenen Laien nicht mehr einfühlbar.

    Die Klägerin hat ferner ausser den Familienangehörigen keine näheren Bezugspersonen. Auch in der Bewo Hof, in der sie nun seit Juni 2004 lebt, konnte sie keine Vertrauensbeziehung zu anderen Mitbewohnern aufbauen. Sie lebt innerhalb der Gruppe sehr zurückgezogen, verbringt ihre Freizeit meist auf dem Zimmer und meidet Gruppenaktivitäten, wenn immer möglich. Die Beziehung zum Vater ist hingegen sehr eng. Die Klägerin ist in ihren Handlungen und Aussagen stark auf diesen fixiert. Man hat das Gefühl, sie wolle es ihm unter allen Umständen recht machen. Obschon die Klägerin mittlerweile 28 Jahre alt ist, hat keine wirkliche Ablösung vom Vater stattgefunden. Die Klägerin scheint unter diesen Umständen in ihrem sozialen Verhalten schwer beeinträchtigt. Ihre permanente Verschlossenheit sowie ihre Beziehungsunfähigkeit wirken grob befremdend.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten zeigt die Klägerin im heutigen Zeitpunkt psychische Störungszeichen, welche auf einen besonnenen Laien uneinfühlbar und grob befremdend wirken und insgesamt ein erhebliches Ausmass erreichen. Auch wenn die Klägerin nicht psychotisch ist und keine wahnhaften Ideen verbreitet, ist ihr emotionales und soziales Verhalten dermassen gestört, dass der juristische Schwellenwert der Uneinfühlbarkeit erreicht wird und daher eine Geisteskrankheit gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt. Nicht entscheidend ist dabei, ob diese Geisteskrankheit in irgendeinem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall von 1993 steht.

  2. Auch bei Vorliegen einer Geisteskrankheit ist die einschneidende Zwangsmassnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann

    (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Im Sinn des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtsgeschützte persönliche Freiheit ist die Anstaltsunterbringung nur zulässig, wenn die vorgesehene Freiheitsentziehung auch tatsächlich geeignet ist, der eingewiesenen Person zu helfen. Kann eine Geisteskrankheit als solche dadurch nicht geheilt werden, so muss die Freiheitsentziehung bzw. die dadurch ermöglichte Behandlung zumindest geeignet sein, die Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen nach Möglichkeit zu mildern. Im Hinblick auf Art. 397a Abs. 2 ZGB, der eine Mitberücksichtigung der für die Umgebung damit verbundenen Belastung vorsieht, erscheint eine Anstaltseinweisung auch dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene infolge seines Zustandes für sich Dritte eine Gefahr bildet, indem er hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet. Darf die Unterbringung Rückbehaltung in einer Anstalt schliesslich aber nur dann und so lange angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, als dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, so setzt dies bei der gerichtlichen Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung letztlich voraus, dass eine Möglichkeit, dem Betroffenen die nötige persönliche Fürsorge ausserhalb der Anstalt zu gewähren, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (noch) nicht besteht (vgl. GVP 1988 Nr. 38 mit Hinweisen).

    Seit Juni 2004 hält sich die Klägerin in der Bewo Hof in Nesslau auf. Zuvor lebte sie beim Vater, der damals noch in X. wohnte. Die Klägerin gibt an, es gefalle ihr in der Bewo überhaupt nicht, sie sei hier sehr traurig. Sie wolle zu ihrem Vater ziehen, der seit Juni 2006 in W. wohnt. Dort hat der Kläger im gleichen Haus eine 2 ½- und eine 3 ½- Zimmerwohnung gekauft. Fest steht, dass die Klägerin nicht allein wohnen kann. Es mangelt ihr in den meisten Bereichen an der dazu notwendigen Selbständigkeit. Sie ist nicht in der Lage, einen Haushalt zu führen. Dies zeigt sich darin, dass sie bei den Hausarbeiten in der Bewo immer wieder von neuem angeleitet werden muss. Die Klägerin könnte auch das Haus nicht allein verlassen, um Einkäufe zu tätigen. In der Bewo unternimmt sie keine Spaziergänge ohne Begleitung. Nebst Unterstützung im Alltag benötigt die Klägerin zudem in vielen Bereichen umfassenden Schutz. Da keine anderweitigen Alternativen zur Verfügung stehen, kommt folglich nur das Verbleiben in der Bewo der Umzug nach W., wo die Klägerin in unmittelbarer Nähe zum Vater eine eigene Wohnung beziehen könnte, in Frage.

    In Bezug auf die letztere Unterbringungsvariante ist in erster Linie zu bedenken, dass die Betreuung der Klägerin sehr aufwendig ist. Mit der Haushaltführung wäre diese masslos überfordert. Für sämtliche Verrichtungen benötigt sie zudem sehr viel Zeit. Die Vorstellung des Vaters, er würde sich beim Kochen mit der Klägerin abwechseln, erscheint vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allein stehende Person mit der Betreuung der Klägerin überfordert wäre. Der Kläger, der bereits seit längerem pensioniert ist, hätte zwar sicherlich genügend Zeit zur Verfügung. Dessen vorgerücktes Alter mit 71 Jahren gilt es aber auch zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass diversen Äusserungen der geschiedenen Frau und der Tochter des Klägers wie auch des Präsidenten und des Sekretärs der Vorinstanz sowie des Vormunds zu entnehmen ist, dass der Haushalt des Klägers eher chaotisch geführt wird. Dessen geschiedene Frau war kürzlich in W. und hat geschildert, dass in der Wohnung mangels Stauraum überall Kleider lägen. Auch ihrer Einschätzung nach wäre der Kläger mit der Betreuung der Klägerin überfordert. Sie selbst ist lediglich während eines Wochenendes pro Monat in der Lage, die Klägerin bei sich zuhause zu betreuen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin früher beim Vater gewohnt hat. Laut Aussagen des Vormunds war es damals aber die Klägerin selbst, die von zuhause weg wollte, da sie mit der ständigen Unordnung, dem Essen und auch dem Vater selbst nicht mehr zurecht kam. Offensichtlich benötigt die Klägerin in ihrem Alltag klare Strukturen. Zu beachten ist schliesslich, dass die einzige Bezugsperson der Klägerin in

    W. ihr Vater wäre. Die Mutter und Schwester wohnen in G. Eine noch weiter reichende Vereinsamung der Klägerin wäre so vorprogrammiert. Bei allfälligen Schwierigkeiten wäre sie überdies dem Vater ausgeliefert. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seiner Tochter die notwendige persönliche Fürsorge zukommen zu lassen und es über kurz lang zu einem Eklat zwischen Vater und Tochter kommen würde.

    Unabhängig davon fällt auf, dass die Klägerin in der Bewo Hof anfänglich gute Fortschritte machte. So konnten die Zeiten, welche die Klägerin für alltägliche Verrichtungen wie Duschen Essen benötigte, deutlich verkürzt werden. Die Klägerin konnte die ihr übertragenen Hausarbeiten zunehmend selbständig verrichten. Auch die Atembeschwerden traten vermehrt in der Hintergrund. Nachdem der Kläger jedoch seit Frühjahr 2006 wieder regelmässig Kontakt zur Klägerin aufnahm und sie zu sich nach Hause nahm, waren eindeutige Rückschritte feststellbar. Die Klägerin ging

    nicht mehr allein aus dem Haus und musste bei alltäglichen Arbeiten wieder nachfragen. Ferner klagte sie vermehrt über körperliche Beschwerden wie Magen- und Kopfschmerzen sowie Übelkeit. Sobald die Klägerin wieder in ihrer gewohnten Umgebung in der Bewo war, verbesserte sich die Situation. Auch wenn es der Klägerin selbst nicht bewusst ist, gewährleistet der Aufenthalt in der Bewo die für sie nötige Stabilität, was bei einem Aufenthalt beim Kläger nicht der Fall wäre.

    Unter diesen Umständen kommt eine Unterbringung der Klägerin beim Kläger in W. nicht in Frage. Der Verbleib der Klägerin in der Bewo Hof in Nesslau erweist sich daher im heutigen Zeitpunkt als einzige Möglichkeit, um der Klägerin die minimal notwendige persönliche Fürsorge zu gewähren. Eine Rückkehr zu ihrem Vater vermag diesem Erfordernis im heutigen Zeitpunkt keinesfalls gerecht zu werden. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung erscheint verhältnismässig, zumal die Einschränkungen in der persönlichen Bewegungsfreiheit minimal sind und die Klägerin im Wesentlich daran gehindert wird, zum Kläger zurückzukehren.

  3. Art. 397a Abs. 1 ZGB setzt schliesslich voraus, dass die Unterbringung in einer "geeigneten" Anstalt zu erfolgen hat. Die Klägerin ist schon seit längerer Zeit in der Bewo Hof in Nesslau untergebracht. Dort leben zehn Personen in einer Wohngemeinschaft zusammen, wobei jede über ein eigenes Zimmer mit fliessend Wasser verfügt. Die Bewohner müssen sich an den Hausarbeiten wie Reinigung und Kochen beteiligen. Sie können ferner bei den Gartenarbeiten und bei der Betreuung der Kleintiere (Hühner und Hasen) mithelfen. Die Freizeitgestaltung findet sowohl individuell als auch in der Gruppe statt, wobei letzteres fakultativ ist. Insgesamt wird eine selbständige Lebensführung angestrebt. Dies entspricht exakt dem Bedürfnis der Klägerin. In der Bewo Hof kann sie dieses Ziel ohne übermässigen Druck ständige Überforderung verfolgen. Wie zuvor erwähnt, hat die Klägerin in der Bewo Hof insbesondere zu Beginn des Aufenthalts Fortschritte in diese Richtung gemacht. Mit den betreuten Wohnungen in Krummenau ist zudem eine weitere Stufenfolge in Richtung Selbständigkeit innerhalb derselben Institution gewährleistet. In therapeutischer Hinsicht wäre es allerdings wichtig, dass die Klägerin wieder regelmässig einen Psychiater aufsuchen würde. Dieser könnte in medikamentöser Hinsicht allenfalls noch Verbesserungen vornehmen. Derzeit erhält die Klägerin von ihrem Hausarzt Dr. Schläpfer in Nesslau das Neuroleptikum Abilify.

    Es steht damit fest, dass der Klägerin in der Bewo Hof in Nesslau die für sie konkret notwendige persönliche Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann und die von der Vorinstanz verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung tatsächlich geeignet ist, der Klägerin zu helfen.

  4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 397a Abs. 1 ZGB für einen zwangsweisen Aufenthalt der Klägerin in der Bewo Hof in Nesslau im heutigen für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt erfüllt sind. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist insbesondere auch verhältnismässig, d.h. sie stellt eine geeignete, erforderliche und angemessene Massnahme dar, um der Klägerin die notwendige Fürsorge zu erbringen. Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

  5. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin weiter in der Bewo Hof in Nesslau aufhalten muss und nicht bei ihrem Vater wohnen darf. Die Leitung der Bewo Hof bzw. der Vormund der Klägerin befinden über die Gewährung von Urlaub an Wochenenden bzw. vorübergehenden Aufenthalten an einem anderen Ort.

4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens (W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Die Abweisung der Klage hat demnach zur Folge, dass die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12) den Klägern zu überbinden sind.

In Klagefällen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung werden keine amtlichen Kosten erhoben, wenn sich der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 97bis Abs. 1 lit. a VRP). Dies ist vorliegend für die betroffene Klägerin der Fall. Als IV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen verfügt sie weder über steuerbares Einkommen noch über steuerbares Vermögen (Veranlagung 2005). Der Kläger weist ein steuerbares Einkommen von Fr. 21'600.-- und kein steuerbares Vermögen auf (Veranlagung 2005). Ihm gegenüber ist daher gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten.

Entscheid:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden den Klägern auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.