Zusammenfassung des Urteils UV 2017/92: Versicherungsgericht
Der Versicherte, der als Geschäftsführer einer GmbH bei der Suva versichert war, erlitt bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, darunter ein Schädelhirntrauma, einen Pneumothorax und diverse Knochenbrüche. Die Suva kürzte seine Taggeldleistungen um 10%, da er keinen Schutzhelm trug. Der Versicherte legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde, um die Kürzung rückgängig zu machen. Das Gericht entschied, dass die grobe Fahrlässigkeit des Versicherten hinsichtlich des Nichttragens des Helms gegeben war, jedoch keine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vorlag. Die Kürzung der Taggeldleistungen wurde aufgrund des Nichttragens des Helms gerechtfertigt. Es wurde festgestellt, dass die Kopfverletzungen des Versicherten nicht ausschlaggebend für seine Arbeitsunfähigkeit waren, daher wurde die Kürzung bestätigt. Die Beschwerde wurde zugunsten der Suva entschieden, es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung von CHF 3'000.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2017/92 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 13.05.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG: Grobfahrlässiges Fehlverhalten im Strassenverkehr im Zeitpunkt des Unfalls wegen Nichttragens des Schutzhelms bejaht; Grobfahrlässigkeit in Bezug auf das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren verneint. Die grob fahrlässige Verkehrsregelverletzung muss sodann nicht nur für die erlittenen Verletzungen, sondern auch für die beim Taggeldanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 18 UVG, Art. 6 ATSG) natürlich und adäquat kausal gewesen sein. Keine Leistungskürzung wegen anderer bedeutsamer mitwirkenden unfallkausalen Gesundheitsschäden, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2019, UV 2017/92). |
Schlagwörter: | Unfall; Suva-act; Verkehrs; Arbeitsunfähigkeit; Schutzhelm; Recht; Spital; Verletzung; Taggeld; Versicherung; Schutzhelms; Fahrlässigkeit; Nichttragen; Taggeldleistungen; Verkehrsregelverletzung; Abstand; Untersuchung; Kürzung; Erwägung; Rechtsprechung; Person; Kausalzusammenhang; Kopfverletzungen; Schulter; Einsprache; Recht; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 12 VRV ;Art. 16 UVG ;Art. 34 SVG ;Art. 37 UVG ;Art. 4 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 6 ATSG ;Art. 6 UVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 104 IV 192; 109 V 154; 118 V 306; 118 V 307; 121 V 48; 121 V 49; 121 V 50; 131 IV 135; |
Kommentar: | -, ATSG- 3. Aufl. Zürich, Basel, Genf , Art. 43 Abs. 1; Art. 43 ATSG, 2015 |
Besetzung
Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr.
UV 2017/92
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Lerch, Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen (Kürzung)
Sachverhalt
A.
A. (nachfolgend: Versicherter) war als Geschäftsführer der B. GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 11. April 2017 einen Verkehrsunfall erlitt. Laut polizeilichen Akten fuhr der Versicherte ohne Schutzhelm auf einem Motorrad von C. in Richtung D. , als vor ihm ein Lernfahrer in Begleitung seines Fahrlehrers zu Ausbildungszwecken eine Vollbremsung ausführte. Der Versicherte kollidierte mit dem Personenwagen und kam zu Fall (Suva-act. 1, 47-7). Er wurde stationär ins Spital E. eingewiesen, wo ein SHT (Schädelhirntrauma) Grad I mit RQW (Rissquetschwunde) ca. 5 cm lang parietal rechts, ein Pneumothorax rechts bei Rippenserienfraktur der 3. bis 5. Rippe rechts anterior und posterior paravertebral, eine Lungenkontusion rechts, eine AC-Gelenksluxation Tossy III rechts, eine Kontusion des rechten Knies sowie eine erstgradig offene, nicht dislozierte Endgliedfraktur Dig. V Hand rechts diagnostiziert wurden (Suva-act. 13). Noch am Unfalltag wurde der Pneumothorax mit einer Thoraxdrainage versorgt, die arteriell blutende RQW am Kopf genäht und auch die Wunde am Dig. V verschlossen. Ausserdem erfolgte eine 24-stündige GCS-Überwachung. Am 15. April 2017 wurde der Versicherte bei Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus dem Spital entlassen (Suva-act. 10, 13, 25). Ab dem 24. April 2017 wurde ihm von seinem Hausarzt, Dr. med. F. , Allgemeine Innere Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 29). Am 8. Juni 2017 wurde beim Versicherten im Spital E. eine Schulterarthroskopie rechts mit tight rope Rekonstruktion, Bizepssehnentenotomie und Weichteiltenodese, Débridement Subscapularis- und Supraspinatussehne, subakromialer Dekompression und knöcherner Akromioplastik durchgeführt (Suva-act. 52, vgl. auch Suva-act. 53). Es bestand weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 55).
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 kürzte die Suva die Taggeldleistungen um 10%, während sie die ungekürzte Kostenübernahme für die Heilbehandlungen zusprach. Die Taggeldkürzung begründete sie damit, dass der Versicherte keinen Schutzhelm getragen habe. Zwischen dieser Unterlassung und den erlittenen Verletzungen bestehe ein ursächlicher Zusammenhang (Suva-act. 36).
B.
Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Patrick Lerch, Zürich, mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erhobene Einsprache
(Suva-act. 43) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 ab (Suva- act. 81).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G. vom 2017 wurde der Versicherte wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (act. G 1.5).
C.
Am 2. November 2017 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung vom 14. Juni 2017 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich ungekürzter Taggeldleistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 2. November 2017, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2017 sowie die Vornahme einer Kürzung der Taggeldleistungen um mindestens 20% (reformatio in peius) (act. G 3).
In der Replik vom 18. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründungen festhalten (act. G 5).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Unfallereignis aus dem Jahr 2017 zur Diskussion steht, die seit 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmung (Art. 37 UVG) haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. Auch bezüglich des unfallversicherungsrechtlichen Begriffs des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für eine Leistungskürzung (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4) hat die UVG-Revision zu keinen Änderungen geführt. Vor diesem Hintergrund steht auch der Anwendung der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung sowie dem Beizug dazu verfasster Literatur nichts entgegen.
2.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehenden Taggeldleistungen zu Recht wegen grob fahrlässiger
Herbeiführung des Unfalls vom 11. April 2017 bzw. der Unfallfolgen um 10% gekürzt hat.
3.
In der Versicherung der Nichtberufsunfälle werden die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG). Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 306 E. 2a mit Hinweisen, 114 V 190 E. 2a, 111 V 189 E. 2c; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 56 E. 2a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 202). Um zu beurteilen, ob das Verhalten einer versicherten Person grob fahrlässig im Sinn von Art. 37 Abs. 2 UVG sowie der darauf gründenden Rechtsprechung und Literatur einzustufen ist, sind die verschiedenen Argumente, die für gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen, gewissenhaft gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist hierbei, dass sich die im Einzelfall gebotene Sorgfalt nach objektiven Kriterien bemisst, die sich entweder geschriebenen Normen und Satzungen,
d.h. einer durch objektives Recht existierenden Verhaltenspflicht, einem von der Praxis entwickelten objektivierten Massstab des Handelns entnehmen lassen (RKUV 2002 Nr. U 459 S. 227 f., 1994 Nr. U 198 S. 220).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen, als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), welcher ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Das Sozialversicherungsgericht ist
deshalb weder hinsichtlich der Angaben der verletzten Verkehrsvorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung der Strafjustiz gebunden. Es weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen im Strafverfahren nur dann ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift - was darunterfällt, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren Begründetheit (BGE 118 V 307 f. E. 3a) - mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen und es ist zu prüfen, ob subjektiv objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 307 E. 2b; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 E. 2b, 1987 Nr. U 20 S. 324 E. 1 mit Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O, S. 203).
Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G. vom 2017 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des vorsätzlichen Nichttragens eines Schutzhelms als Motorradfahrer im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. c SVG und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 1'380.-- bestraft. Die Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe beim Hintereinanderfahren keinen ausreichenden Abstand eingehalten (act. G 1.5).
Gemäss Art. 3b Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) müssen die Führer von Motorrädern während der Fahrt Schutzhelme tragen. Dabei handelt es sich um eine elementare Verkehrsvorschrift, deren objektive Begründetheit offenkundig ist und deren Verletzung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt (vgl. dazu BGE 121 V 48 E. 2c). Vorliegend ist polizeilich erstellt (Suva-act. 47-13) und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. April 2017 keinen Schutzhelm getragen hat. In Bezug auf die obgenannte Verkehrsregelverletzung stellt der Beschwerdeführer offenbar auch deren strafrechtliche Beurteilung bzw. Sanktionierung nicht in Frage (vgl. act. G 1, S. 3 Ziff. 6). Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt - das Nichttragen des Schutzhelms auf dem Motorrad im Zeitpunkt des Unfalls - grundsätzlich ein grob fahrlässiges Fehlverhalten im Strassenverkehr vorzuwerfen ist.
3.5
3.5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 135 E.
3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b).
Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G. vom 2017 hielt der Beschwerdeführer zum vorausfahrenden Personenwagen einen Abstand von ca. 10 Metern (act. G 1.5). Gegenüber der Polizei räumte er indirekt ein, dass dieser Abstand bei seiner damaligen Fahrgeschwindigkeit zwischen 40 bis 50 km/h und einem von ihm geschätzten Anhalteweg von 15 bis 20 Meter ungenügend gewesen sei (Suva-act.
47-11). Die Frage, ob sein Verhalten hinsichtlich Abstandseinhaltung als grob fahrlässig qualifiziert werden kann, ist damit jedoch noch nicht abschliessend beantwortet. Wie bereits erwähnt, sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und zu prüfen, ob subjektiv objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. Erwägung 3.2; BGE 118 V 307 E. 2b; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 E. 2b, 1987 Nr. U 20 S. 324 E. 1 mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/
HOLZER, a.a.O, S. 203). Der Lenker des vorausfahrenden Personenwagens - ein Lernfahrer - vollzog bei einer innerorts überhöhten Geschwindigkeit von 60 km/h anstelle von 50 km/h eine Vollbremsung bis zum Stillstand (act. G 1.3). Zwar können gerade bei Lernfahrern mangels ihrer Befähigung zum sicheren Lenken eines Personenwagens immer wieder unerwartete Situationen auftreten, weshalb von Seiten der anderen Verkehrsteilnehmer erhöhte Vorsicht geboten ist. Ausserdem war dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bekannt, dass Fahrlehrer in dem Gebiet, wo der Unfall geschah, mit ihren Schülern häufig Fahrübungen absolvieren (Suva-act.
47-13). Dennoch ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bedenken, dass der Lernfahrer die Vollbremsung auf einer in einer leichten Linkskurve verlaufenden, ebenen und übersichtlichen, 6 Meter breiten Strasse vollzog (Suva-act. 47-6), dies absolut ohne objektiv voraussehbaren Grund, den auch der Beschwerdeführer in Erwägung hätte ziehen bzw. mit dem er hätte rechnen müssen. Dies zumal er davon ausgehen durfte, dass der Lernfahrer und sein Fahrlehrer ihn bemerkt hatten, weshalb er ein Manöver in der getätigten Form erst recht nicht erwarten musste. Die dargelegten Umstände der Unfallsituation rechtfertigen eine mildere Verschuldensbeurteilung und reichen für eine Befreiung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus. Immerhin wurden der Lernfahrer und sein Fahrlehrer von der Staatsanwaltschaft G. gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt (act. G 1.3 f.), welche von einer groben Fahrlässigkeit ausgeht, während sie beim Beschwerdeführer nur von einer einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ausging (act. G 1.5). Auch wenn die Qualifizierung als einfache Verkehrsregelverletzung ein grob fahrlässiges Verhalten nach Art. 37 Abs. 2 UVG, wie bereits gesagt, nicht ausschliesst (vgl. Erwägung 3.2), ist darin dennoch ein, die obige Beurteilung unterstützender Hinweis zu sehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren eine grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist und damit die Voraussetzungen für eine Kürzung der Taggeldleistungen gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG nicht erfüllt sind. Eine Kürzung der Taggeldleistungen des Beschwerdeführers kann also nur wegen des Nichttragens des Schutzhelms in Betracht kommen (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4.2).
4.
4.1 Eine Kürzung von Versicherungsleistungen ist sodann nur gerechtfertigt, wenn zwischen dem Verschulden und dem Ereignis seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 121 V 48 2c und 49 E. 3a, 118 V 307 E. 2c, 109 V 152, E. 1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 57, 210).
4.2
Angesichts der Schlussfolgerung in Erwägung 3.5.3 ist die nachfolgend zu prüfende Kausalitätsfrage nur zwischen dem Nichttragen des Schutzhelms und dem Unfallereignis seinen Folgen zu stellen.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Schutzhelms und dem Schädelhirntrauma mit RQW darf ohne weiteres angenommen werden, aber auch der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen. So entnahm das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 121 V 49 E. 3.b verschiedenen Untersuchungen bzw. Studien, dass der Kopf eine stark verletzungsgefährdete Körperregion sei, die Schwere der Verletzungen deutlich eine Minderung zeige, wenn der Helm getragen werde, und dieser ein wirkungsvolles Mittel zur Verminderung der Unfallfolgen sei. Ein Schutzhelm würde zweifellos die Unfallfolgen günstig beeinflussen und es könne sich dadurch ein Grossteil der kurzen Hospitalisationen infolge Commotio cerebri erübrigen. Dabei sei unerheblich, dass das Nichttragen des Schutzhelms zwar nicht für das Unfallereignis, sondern nur für dessen Folgen kausal gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kam das EVG zum Schluss, dass ein Schutzhelm im Falle eines Sturzes eines Zweiradfahrers Kopfverletzungen zu verhindern erheblich zu verringern vermöge. Es könne daher auch ohne aufwendige unfalltechnische und unfallmedizinische Untersuchungen davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge beim Tragen des Schutzhelms nicht nicht im selben Ausmass entstanden wären. In diesem Sinne sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Schutzhelms und der Schwere der erlittenen Unfallverletzung zu vermuten. Diese Vermutung gelte jedenfalls so lange, als es dem Versicherten nicht gelinge, aufgrund des konkreten Unfallgeschehens darzutun, dass die Verletzung auch mit Schutzhelm gleich schwer gewesen wäre (BGE 121 V 50 E. 3.c, vgl. auch BGE 109 V 154 E. 3b in fine und RKUV 1986 Nr. U 9 S. 354 E. 4a; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 210). Im
vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise für eine Nichtexistenz Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs und auch von Seiten des Beschwerdeführers wird ein solcher nicht in Frage gestellt.
Dass das Nichttragen des Schutzhelms auch für die weiteren vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 11. April 2017 erlittenen Verletzungen - den Pneumothorax rechts bei Rippenserienfraktur der 3. bis 5. Rippe rechts anterior und
posterior paravertebral, die Lungenkontusion rechts, die AC-Gelenksluxation Tossy III rechts, die Kontusion des rechten Knies bzw. die Decollement Verletzung Kniegelenk rechts medial sowie die erstgradig offene, nicht dislozierte Endgliedfraktur Dig. V Hand rechts (Suva-act. 13) - ursächlich gewesen sein könnte, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht.
5.
Laut Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 2. November 2017 (act. G 1 Ziff. 14) ist sodann eine Kürzung der Taggeldleistungen nur möglich, wenn auch zwischen dem Nichttragen des Schutzhelms bzw. den Kopfverletzungen und der Arbeitsunfähigkeit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dieser Auffassung ist grundsätzlich zu folgen. Für jede Art von Versicherungsleistung aus UVG werden die Grundvoraussetzungen - Eintritt eines Unfalls (vgl. Art. 6 UVG und Art. 4 ATSG) sowie Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Gesundheitsschädigungen (= Unfallfolgen) - verlangt. Bei den einzelnen Leistungsarten müssen jedoch zusätzliche leistungsspezifische Voraussetzungen erfüllt sein. So besteht ein Anspruch auf Taggeld, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls voll teilweise arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 6 ATSG). Folgerichtig muss damit die grob fahrlässige Verkehrsregelverletzung - im Sinne der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - auch kausal für die Arbeitsunfähigkeit gewesen sein.
Ein Taggeldanspruch kann sodann selbstredend erst nach dessen Entstehen und nur bis zu seinem Erlöschen gekürzt werden. Ein Taggeldanspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.) beurteilen, ob die wegen des Nichttragens des Schutzhelms erlittenen Unfallverletzungen für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen begründeten. Beim Beschwerdeführer wurde am Unfalltag ein Schädelhirntrauma Grad I mit RQW ca. 5 cm lang parietal rechts diagnostiziert (Suva-act. 13). Letztere wurde am Unfalltag von den Ärzten des Spitals E. genäht. Im Rahmen der Erstversorgung wurden dem Beschwerdeführer ausserdem wegen des traumatischen Pneumothorax rechts bei Rippenserienfraktur der
3. und 5. Rippe rechts anterior und posterior paravertebral eine Thoraxdrainage eingelegt und die RQW am Dig. V verschlossen (Suva-act. 10). Wegen des Schädelhirntraumas erfolgte eine 24-stündige GCG-Überwachung (Suva-ct. 13-2 f.). Nachdem die Thoraxdrainage hatte entfernt werden können, die Röntgenkontrolle des Thorax eine vollständig entfaltete Lunge gezeigt hatte und das Austrittslabor weitestgehend stabil gewesen war, wurde der Beschwerdeführer am 15. April 2017,
d.h. am vierten Tag nach dem Unfall, bei Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 11. April bis 30. April 2017 aus dem Spital entlassen (Suva-act. 13). Am 21. April 2017 fand im Spital E. eine Verlaufskontrolle statt (Suva-act. 11), wobei der untersuchende Arzt laut Untersuchungsbericht vom 25. April 2017 im Bereich des Kopfs als Befunde eine reizfreie Narbe mit einliegendem Nahtmaterial und keine Infektzeichen erhob und erklärte, dass das Nahtmaterial im Bereich des Kopfs nächste Woche entfernt werden könne. Ausserdem finden die Kopfverletzungen in den nachfolgenden Untersuchungsberichten des Spitals E. - ausser in der Diagnose - keine Erwähnung mehr (Suva-act. 31, 49, 67). Andererseits hielt sich der Beschwerdeführer - wie erwähnt - vier Tage stationär im Spital E. auf. Zudem gelten bei einem Schädelhirntrauma Grad I bzw. einer Gehirnerschütterung einige Tage Bettruhe und körperliche Schonung als ratsam. Eine über die Dauer des Spitalaufenthalts hinausgehende Arbeitsunfähigkeit kann demzufolge nicht sicher ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen bis auf die Schädelkalotte reichenden RQW, die genäht werden musste (Suva-act. 10 f.), nicht möglich.
5.3
Von weiteren Abklärungen in Beachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N 13) hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Kopfverletzungen kann jedoch abgesehen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 (act. G 3 Ziff. 4.2) ist es nämlich für eine Kürzung der Taggeldleistungen von Bedeutung, in welchem Ausmass die Kopfverletzungen zur Arbeitsunfähigkeit beigetragen haben.
Wie bereits erwähnt, finden die Kopfverletzungen in den Untersuchungsberichten des Spitals E. nach der Verlaufskontrolle vom 21. April 2017 - ausser in der Diagnose und bei Erwähnung normaler Befunde (reizfreie Narbe, keine Infektzeichen) - keine Erwähnung mehr. Im Bericht zur Verlaufskontrolle vom 21. April 2017 wurde nur noch festgehalten, dass das Nahtmaterial im Bereich des Kopfs nächste Woche entfernt werde (Suva-act. 11). Die anamnestische Angabe - der Beschwerdeführer habe weiterhin Schmerzen von Kopf bis Fuss - lässt nicht auf spezielle Folgen einer Gehirnerschütterung schliessen. Aktenkundig ist jedoch eine ärztlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2017 (Suva-act. 25, 29,
31, 49, 55, 57, 60, 67, 77, 97). Vor diesem Hintergrund darf im Bereich des Kopfes von leichten Verletzungen mit einer entsprechend raschen Heilung ausgegangen werden, welchen gesamthaft betrachtet sowohl bezüglich des Anteils ihrer Mitursächlichkeit für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit, aber auch für die Dauer einer spezifisch kopfverletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich eine unbedeutende Rolle zukam. Gemäss den vorliegenden Untersuchungsberichten der behandelnden Ärzte des Spitals E. waren kurze Zeit nach dem Unfall nur noch die vom Beschwerdeführer beim Unfall (ebenfalls) erlittene Schulter- und/oder Knieverletzung für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Anlässlich der Untersuchung vom 21. April 2017 erhob der behandelnde Arzt im Bereich der Schulter als Befunde eine Schürfwunde über der Schulterkappe, eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung sowie ein Klaviertastenphänomen bei Tossy III Verletzung positiv. Zudem zeigte die Testung des Pectoralis ein Kraftdefizit zur Gegenseite. Weil ein Abriss der Rotatorenmanschette der Pectoralis klinisch schwierig einzuschätzen war, wurde die Notwendigkeit
einer MRT-Untersuchung festgestellt. Bezüglich des rechten Kniegelenks erhob der behandelnde Arzt eine grossflächige Fluktuation sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit und bezeichnete eine Kompressionsbehandlung als dringend nötig (Suva-act. 11). Beurteilend sprach er sodann von einer in der Kombination schweren Verletzung. Vom 9. bis 15. Mai 2017 hielt sich der Beschwerdeführer zu einer operativen Serombehandlung erneut im Spital E. auf. In diesem Zusammenhang wurde ihm vom 9. bis 19. Mai 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Suva- act. 23). Nachdem sich beim Beschwerdeführer ausserdem am 26. April 2017 kernspintomographisch eine AC-Gelenkssprengung (Rockwood Typ III) sowie ein Haarriss der Supraspinatussehne und eine kleine SLAP-Läsion Typ II gezeigt hatte (Suva-act. 17), wurde am 8. Juni 2017 im Spital E. eine Schulterarthroskopie rechts mit AC-Rekonstruktion, eine Bizepssehnentenotomie und Weichteiltenodese, ein Débridement Subscapularis- und Supraspinatussehne, eine subakromiale Dekompression und eine knöchernde Akromioplastik durchgeführt (Suva-act. 52). Der Beschwerdeführer hielt sich bis 10. Juni 2017 im Spital E. auf (Suva-act. 53). Der Operateur attestierte ihm anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Juli 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 57). Laut Bericht vom 28. August 2017 über eine Sprechstunde vom 18. August 2017 zeigten sich in Bezug auf das rechte Kniegelenk noch Restbeschwerden, doch wurden die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks als im Vordergrund stehend bezeichnet. Der behandelnde Arzt bescheinigte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass mit einem ISS (Injury Severity Score; anatomische Verletzungsgradtabelle) von 18 definitionsgemäss von einem Schwerverletzten auszugehen sei. Hier müsse mit einer verlängerten Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (Suva-act. 67). Anlässlich von Kontrolluntersuchungen vom 20. und 29. September 2017 wurde die 100%ige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nochmals verlängert (Suva-act. 76 f., 97).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Kopfverletzungen gegenüber der Schulter- und Knieproblematik bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag nach dem Unfall keine selbständige Bedeutung zukommt. Letztere hat sowohl beschwerde- und behandlungsmässig, vor allem aber auch in Bezug auf die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, fortwährend massgeblich im Vordergrund
gestanden. Die Bedeutung der Gesundheitsschäden an der rechten Schulter und am rechten Knie überwiegt im Gesamtbild jene der Kopfverletzungen derart, dass letztere nicht zu berücksichtigen sind und insofern keine Folgen, d.h. keine Kürzung der Taggeldleistungen infolge einer Verkehrsregelverletzung, nach sich ziehen.
6.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 gutzuheissen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei hingegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit
1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf das unterdurchschnittliche Aktendossier und unter Berücksichtigung des sehr eingeschränkten Prozessthemas eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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