Zusammenfassung des Urteils KV-Z 2017/9: Versicherungsgericht
Zusammenfassung: Die Klägerin forderte Krankentaggelder für eine Lehrerin, die aufgrund eines Arbeitsplatzkonflikts und somatischer Probleme arbeitsunfähig war. Die medizinischen Berichte zeigten eine Arbeitsunfähigkeit bis Anfang 2014 aufgrund einer Cholezystektomie, jedoch war ab April 2014 keine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit mehr nachgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen, da ab April 2014 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Parteien erhielten keine Parteientschädigung.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | KV-Z 2017/9 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | KV - Krankenversicherung |
Datum: | 06.09.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. |
Schlagwörter: | Arbeit; Verfahren; Quot; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; Beweis; Beilage; Taggeld; Kranken; Sympany; Tatsache; Person; Zeitraum; Parteien; Arbeitsfähigkeit; Klage; Beklagten; Gericht; Anspruch; Tatsachen; Cholezystektomie; Austritt; Arbeitsverhältnis; Versicherungsgericht; Arbeitsplatzkonflikt; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 157 ZPO ;Art. 197 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 247 ZPO ;Art. 73 VVG ;Art. 87 VVG ; |
Referenz BGE: | 107 II 236; 125 III 238; 125 V 351; 130 III 107; 130 III 325; 137 III 47; 138 III 2; 138 III 564; 141 III 241; 141 III 437; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 6. September 2019
Besetzung
Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr. KV-Z 2017/9
Parteien Oberstufenschulgemeinde A. , Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Glaus, MLaw, Glaus & Partner, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,
gegen
Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beklagte,
Gegenstand
Krankentaggelder für B.
Sachverhalt
A.
A.a B. arbeitete als Oberstufenlehrperson in der Oberstufenschulgemeinde A. (act. G 9.3 im Verfahren KV-Z 2016/6) und war dadurch bei der Sympany Versicherung AG (nachfolgend: Sympany) krankentaggeldversichert. Vom 4. bis 5. Januar 2014 war B. in der Chirurgischen Klinik am Spital C. wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis hospitalisiert. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen bescheinigten für die Dauer vom 4. bis 9. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht vom 6. Januar 2014, act. G 9.33 im Verfahren KV-Z 2016/6). Die Oberstufenschulgemeinde A. teilte in der Krankheitsanzeige vom 20. Januar 2014 mit, B. sei seit 4. Januar 2014 krank. Am 10. Januar 2014 habe sie die Arbeit wiederaufgenommen, sei aber seit 16. Januar 2014 bis auf weiteres wieder krankgeschrieben (act. G 9.32 im Verfahren KV-Z 2016/6). B. unterzog sich in der Chirurgischen Klinik am Spital C. am 28. Januar 2014 wegen der Cholezystolithiasis einer laparoskopischen Cholezystektomie. Dort war sie bis 30. Januar 2014 hospitalisiert. Für den Zeitraum vom 28. Januar bis 7. Februar 2014 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (zum Operationsbericht vom 8. Februar 2014 sowie zum Austrittsbericht vom 11. Februar 2014 siehe act. G 9.36 im Verfahren KV-
Z 2016/6). Der behandelnde Dr. med. D. , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 4. Februar 2014, B. leide an einer psychischen und physischen
Dekompensation bei Arbeitsplatzproblematik und an einer symptomatischen Cholezystitis mit notfallmässiger Cholezystektomie am 28. Januar 2014. Die Prognose sei gut. In drei bis vier Wochen könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gerechnet werden (act. G 9.35 im Verfahren KV-Z 2016/6). Die Sympany teilte B. am
27. März 2014 mit, dass sie im angestammten Beruf auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Deshalb würden Taggeldleistungen bis längstens am 31. März 2014 erbracht. Danach werde der Leistungsfall abgeschlossen (act. G 9.38 im Verfahren KV-Z 2016/6).
A.b Im Bericht vom 2. Mai 2014 zuhanden der Sympany führte Dr. D. aus, seit Januar 2014 bestehe eine angespannte Arbeitssituation. B. und ihr Ehemann seien einem "Mobbing" am Arbeitsplatz ausgesetzt. Zudem sei es in derselben Zeit zu wiederholten Oberbauchkoliken und schliesslich zur Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis gekommen. In dieser Zeit sei auch der Konflikt am Arbeitsplatz eskaliert, der mit der Entlassung des Ehemanns geendet habe. Nachdem sich die Patientin von der laparoskopischen Cholezystektomie am 28. Januar 2014 erholt gehabt habe, sei sie am 10. Februar 2014 wieder an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 21. Februar 2014 habe sie angegeben, an ihrem jetzigen Arbeitsplatz nicht weiter arbeiten zu können. Die Situation an der Schule sei eskaliert und die emotionale Belastung nehme zu. Aktuell sei B. sicherlich 100% arbeitsunfähig. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz, der von der Schulleitung explizit nicht mehr erwünscht sei, würde zu einem erneuten Aufflammen der psychischen und körperlichen Symptomatik führen. In ihrem angestammten Beruf an einem anderen Arbeitsplatz wäre sie nach Lösung des Konflikts innert weniger Wochen wieder arbeitsfähig (act. G 9.40 im Verfahren KV-
Z 2016/6). Dr. med. E. , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin der Sympany, vertrat in der Stellungnahme vom 5. Mai 2014 die Ansicht, aus den Angaben von Dr. D. ergäben sich "zu wenig spezifische objektive psychiatrische Befunde", "die eine psychiatrische Diagnosestellung nachvollziehbar machen". Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne dem Bericht von Dr. D. nicht entnommen werden. Vielmehr scheine es sich um eine Krankschreibung zwecks Schonung von B. bei Arbeitsplatzkonflikt zu handeln (E-Mail vom 5. Mai 2014, act. G 9.41 im Verfahren KV-Z 2016/6). In der Fallbesprechung vom 7. Mai 2014 verneinte Dr. med. F. , beratender Arzt der Sympany, dass aktuell eine
Arbeitsunfähigkeit wegen der Cholezystektomie bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei maximal während 4 Wochen nach der laparoskopischen Cholezystektomie begründet (act. G 9.42 im Verfahren KV-Z 2016/6). Daraufhin teilte die Sympany B. mit, sie halte an ihrem Entscheid vom 27. März 2014 fest und erbringe ab 1. April 2014 keine Taggeldleistungen mehr (act. G 9.43 im Verfahren KV-Z 2016/6).
A.c Dr. med. G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte B. am 24. Juni 2014. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20). Es handle sich bei B. um eine -jährige Lehrerin, die mit dem zunehmenden Druck seitens der Eltern ihrer Schulkinder und des Schulrates überfordert gewesen sei und mit depressiver Reaktion reagiert habe. Zurzeit sei sie nach wie vor depressiv, die Arbeitsfähigkeit betrage 0%, auch für jede andere Tätigkeit. Die Erkrankung sei durch die Schwierigkeiten des Arbeitsplatzes hervorgerufen worden und deshalb arbeitsplatzbezogen (act. G 9.44 im Verfahren KV-Z 2016/6). Dr. E.
hielt die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G. für nicht nachvollziehbar (act. G 9.45 im Verfahren KV-Z 2016/6). Gestützt darauf teilte die Sympany B. mit, sie halte an der Einstellung der Taggeldleistungen per 1. April 2014 fest (act. G 9.17 im Verfahren KV-Z 2016/6). Hierzu führte Dr. G. am 3. September 2014 aus, die Argumente der Sympany für die Leistungseinstellung seien nicht nachvollziehbar (act. G 1, Beilage 47, im Verfahren KV-Z 2017/9).
A.d Vom 24. bis 26. September 2014 war B. wegen eines Postpolypektomiesyndroms (mit/bei u.a. Koloskopie vom 24. September 2014 mit Polypektomie im Colon transversum, Sigma) und einer Adnexzyste rechts in der Abteilung Innere Medizin an der Medizinischen Klinik am Kantonsspital H. hospitalisiert. Bei Austritt hielten die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen fest, die Patientin habe bereits am 26. September 2014 beschwerdefrei in die häusliche Umgebung entlassen werden können (Austrittsbericht vom 26. September 2014, act.
G 9.46 im Verfahren KV-Z 2016/6). Dr. D. berichtete am 5. Dezember 2014, einerseits bestehe eine arbeitsplatzbezogene 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Nach Austritt aus dem Kantonsspital habe B. weiterhin an unklaren Unterbauchschmerzen gelitten. Wahrscheinlich sei eine Nierenbeckenentzündung die Ursache dieser Beschwerden gewesen. Es habe eine längere antibiotische Kur durchgeführt werden müssen, weil initial ein nicht wirksames
Antibiotikum abgegeben worden sei. Der Keim, der isoliert worden sei, sei ein sogenannter Spitalkeim gewesen, was die Therapieresistenz erkläre. Insgesamt sei die Patientin deshalb mindestens vom 24. September bis 30. November 2014 aus organischen Gründen 100% arbeitsunfähig gewesen (act. G 9.48 im Verfahren KV-
Z 2016/6).
A.e Der Rechtsvertreter von B. gab der Sympany am 3. Juli 2015 bekannt, dass sie allfällige Taggeldansprüche an die Oberstufenschulgemeinde A. abgetreten habe und das Arbeitsverhältnis beendet worden sei (act. G 9.7 im Verfahren KV-Z 2016/6). Am 27. August 2015 teilte die Sympany der Rechtsvertreterin der Oberstufenschulgemeinde A. mit, dass spätestens ab April 2014 kein Anspruch auf Taggelder mehr bestanden habe (act. G 9.29 im Verfahren KV-Z 2016/6). Diese bestritt im Schreiben vom 8. Dezember 2015 die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per
1. April 2014 und machte eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von B. von 100% geltend. Sie forderte von der Sympany Taggelder für den Zeitraum vom 1. April bis
31. Dezember 2014 von insgesamt Fr. 65'161.25 (act. G 9.30 im Verfahren KV- Z 2016/6). Die Sympany hielt an der Leistungseinstellung per 1. April 2014 fest (Schreiben vom 14. Dezember 2015, act. G 9.31 im Verfahren KV-Z 2016/6).
B.
B.a In der am 1. März 2016 erhobenen Klage beantragte die Klägerin von der Beklagten unter dem Titel des von B. abgetretenen Taggeldanspruchs die Bezahlung von Fr. 65'161.25. Sie brachte im Wesentlichen vor, B. sei auch im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2014 durchgehend krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig gewesen (act. G 1 im Verfahren KV-Z 2016/6).
B.b Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 11. Juli 2016 die Abweisung der Klage; unter "o-/e-Kostenfolge". Sie vertrat den Standpunkt, dass B. ab 1. April 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, da ab diesem Zeitpunkt kein relevanter (psychischer) Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen habe. Am 1. Dezember 2014 sei ihr (der Beklagten) ein weiterer Leistungsfall angemeldet worden, wonach B. wegen eines Infekts sowie Komplikationen nach einer Koloskopie vom 24. September 2014 bis 30. November
2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals H. werde hingegen erwähnt, dass B. am 26. September 2014 beschwerdefrei habe entlassen werden können. Die Dauer der bis 30. November 2014 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen sei die Anfrage der Beklagten vom 9. Dezember 2014, ob B. zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch zum Kreis der versicherten Personen gehört habe, bis anhin von der Klägerin unbeantwortet geblieben (act. G 9 im Verfahren KV-Z 2016/6).
B.c Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zugunsten eines zweiten Schriftenwechsels (act. G 13 im Verfahren KV-Z 2016/6).
B.d In der Replik vom 10. Oktober 2016 hielt die Klägerin unverändert an der Klage fest. Der Vorwurf der unbeantworteten Anfrage sei haltlos. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwieweit die entsprechenden Antworten überhaupt etwas an der Tatsache geändert hätten, dass und in welchem Umfang die Beklagte taggeldleistungspflichtig sei. Die Taggeldleistung bestimme sich nach der Arbeitsunfähigkeit und dem bisherig versicherten Lohn. Aus der Korrespondenz sowohl mit der Beklagten als auch mit
B. bzw. deren Ehemann gehe unmissverständlich hervor, dass B. weiterhin zum
Kreis der Versicherten zähle (act. G 14 im Verfahren KV-Z 2016/6).
B.e Die Beklagte hielt in der Duplik vom 14. November 2016 ihrerseits unverändert an der beantragten Klageabweisung fest (act. G 16 im Verfahren KV-Z 2016/6).
Das Versicherungsgericht teilte den Parteien am 26. Juli 2017 seinen Entschluss mit, die Klage in drei separaten Verfahren zu behandeln. Die Klage betreffend die Krankentaggelder von B. werde unter der Verfahrensnummer KV-Z 2017/9 fortgeführt. Die Klägerin wurde ersucht, weitere Akten (u.a. die Kranken- und Behandlungsgeschichte von Dr. D. ) einzureichen (act. G 20 im Verfahren KV-
Z 2016/6).
Mit Eingabe vom 7. November 2017 reichte die Klägerin die vom Gericht angeforderten Unterlagen ein (Kranken- und Behandlungsgeschichte verschiedener medizinischer Fachpersonen sowie Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung). Die Aktennotizen enthielten zahlreiche Feststellungen über den damaligen Sachverhalt
betreffend das Arbeitsverhältnis, die von ihr (der Klägerin) bestritten würden. Da es nicht um die Beurteilung des damaligen Arbeitsverhältnisses gehe, werde auf eine detaillierte Stellungnahme verzichtet. Sollte das Gericht die ärztlichen Feststellungen zum Arbeitsverhältnis, zum Konflikt zwischen Schulleitung und Schulrat für relevant erachten, so sei ihr (der Klägerin) Frist zur detaillierten Stellungnahme anzusetzen. Auch aus den neu eingereichten Akten gehe hervor, dass B. in der ganzen Zeit arbeitsunfähig gewesen sei (act. G 1 im Verfahren KV-Z 2017/9).
In der Stellungnahme vom 7. Mai 2018 vertrat die Beklagte den Standpunkt, auch unter Berücksichtigung der neuen Akten sei eine psychische Krankheit nicht nachgewiesen. Selbst wenn von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von
im Oktober/November 2014 auszugehen gewesen wäre, sei sie während dieser Zeit nicht mehr als Lehrkraft im Schulbetrieb der Klägerin eingeplant gewesen. Wer ohne Geldeinbusse (z.B. während einer Freistellung) nicht arbeite und krankheitsbedingt arbeitsunfähig werde, habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Krankentaggeldversicherung (act. G 7 im Verfahren KV-Z 2017/9).
Im Schreiben vom 1. Juni 2018 bestritt die Klägerin, dass die Krankschreibung im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzkonflikt erfolgt und dass B. nicht krank gewesen sei. Sie beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung von pauschal Fr. 10'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer; act. G 9 im Verfahren KV-Z 2017/9).
Nach einer summarischen Beurteilung der Streitsache unterbreitete die Verfahrensleitung den Parteien am 28. November 2018 einen Vergleichsvorschlag (act. G 12), den die Beklagte ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, dass eine auf eine psychische Erkrankung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit von B. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Im Zusammenhang mit der ab September 2014 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines somatischen Leidens komme es nicht auf die rechtliche, sondern vielmehr auf die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Eine faktische Betrachtungsweise komme auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit zur Anwendung, indem für den Eintritt der Arbeitslosigkeit die tatsächliche Arbeitsbeendigung und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses relevant sei. Wenn eine Weiterbeschäftigung von B. nicht mehr erwünscht und sie als Lehrkraft nicht mehr
eingeplant gewesen sei, könnten für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch keine Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung gefordert werden (Schreiben vom 17. Dezember 2018, act. G 15 im Verfahren KV-Z 2017/9).
B.k Die Verfahrensleitung ersuchte die Klägerin am 21. Dezember 2018 um Mitteilung, wann B. für welchen Zeitraum freigestellt worden sei und auf welchen Zeitpunkt hin eine allfällige Kündigung erfolgt sei (act. G 16 im Verfahren KV-Z 2017/9). In der Eingabe vom 28. März 2019 bestritt die Klägerin die Ausführungen der Beklagten vom
17. Dezember 2018. Das Arbeitsverhältnis sei erst am 25. Januar 2015 einvernehmlich per 31. Januar 2015 aufgelöst worden. Die Klägerin bestritt, dass B. ab Frühjahr 2014 "nicht mehr erwünscht gewesen" und als Lehrperson nicht mehr im Schulbetrieb eingeplant gewesen sei. Fakt sei, dass sie aufgrund der Arztatteste davon ausgegangen sei, dass B. arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb eine Freistellung gar nicht zu Disposition gestanden sei. Im Gegenteil: Deren Lektionen seien nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kurzfristig auf andere, teilweise mehrere Lehrpersonen aufgeteilt worden. Diese Einsätze seien jeweils nach Erhalt eines neuen Arztzeugnisses kurzfristig geplant worden (act. G 21 im Verfahren KV-Z 2017/9).
B.l Die Beklagte nahm am 27. Juni 2019 Stellung zur Eingabe der Klägerin vom
28. März 2019. Aus medizinischer Sicht habe Dr. D. ab dem 8. April 2014 den initial erhobenen Befund als kompensiert beurteilt und im weiteren Verlauf keine objektiven medizinischen Befunde mehr erhoben. Auch in seinem Bericht vom 2. Mai 2014 habe er von einer Arbeitsplatzproblematik gesprochen und festgehalten, dass B. aktiv eine neue Stelle suche. Aufgrund der fehlenden objektiven Befunderhebung seien die Angaben von Dr. D. zur Beweiserbringung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet. Sie zeichneten vielmehr die Situation eines Arbeitsplatzkonflikts. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung sei anhand der Berichte der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar begründet. Die von Dr. G. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der
Spitalaufenthalt Ende September 2014 (wegen eines Postpolypektomiesyndroms sowie einer Adnexzyste rechts) habe grundsätzlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begründet. Allerdings sei nach wie vor unklar, inwiefern B. in diesem Zeitpunkt überhaupt noch als Lehrperson im Schulbetrieb eingeplant gewesen sei. Die von der Klägerin eingereichten Stundenpläne würden weder eine krankheitsbedingte
Abwesenheit von B. noch die Behauptung belegen, dass deren Weiterbeschäftigung geplant bzw. erwünscht gewesen sei. Belegt werde damit lediglich, dass eine Lehrperson gefehlt und deren Abwesenheit habe ersetzt werden müssen. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass B. noch zum Kreis der versicherten Personen gehört habe, wären aufgrund der in der Police vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen gestützt auf Ziff. 7.3.1 AVB für diesen Leistungsfall keine Taggelder geschuldet. Dr. med. I. , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, die B. erstmals am 10. November 2014 behandelt habe, habe ihr eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 28. November 2014 wegen einer Divertikulitis mit erhöhtem Entzündungswert attestiert. Es treffe daher nicht zu, dass B. von September bis November 2014 an einem schweren Infekt erkrankt gewesen
sei. Auch aus den Verlaufseinträgen von Dr. D. vom 30. September und 28. Oktober 2014 lasse sich nichts dergleichen ableiten, zumal keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden seien. Im Übrigen sei die Wartefrist von 30 Tagen selbst dann noch nicht abgelaufen gewesen, wenn die Arbeitsunfähigkeiten vom September und jene vom November 2014 demselben Leistungsfall zuzurechnen wären (act. G 27 im Verfahren KV-Z 2017/9).
B.m Die Klägerin rügte abschliessend, dass die Vorbringen der Beklagten betreffend die Arbeitsunfähigkeit und Leistungspflicht unter die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO fallen würden (Eingabe vom 15. Juli 2019, act. G 29 im Verfahren KV-Z 2017/9).
Erwägungen 1.
Mit der Klage beantragt die Klägerin Leistungen aus einer kollektiven Krankentaggeld
versicherung.
Gemäss Ziff. 12 der vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten zur Lohnausfallsversicherung, Ausgabe 2011 (act. G 9.5; siehe auch act. G 1.3 je im Verfahren KV-Z 2016/6), steht der klagenden Partei bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort
am Geschäftssitz der Beklagten offen. Die Klägerin hat das Gericht am Arbeitsort von B. (Kanton St. Gallen) angerufen. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist damit gegeben.
Das Versicherungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Darunter werden praxisgemäss auch Zusatzversicherungen wie die vorliegend zu beurteilende Kollektivtaggeldversicherung subsumiert, auf die das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung gelangt (vgl. etwa BGE 138 III 2 E. 1.1). Damit sind vorliegend auch die Voraussetzungen der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts erfüllt.
Vor der Klageanhebung beim Versicherungsgericht ist kein Schlichtungsverfahren
gemäss Art. 197 ff. ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 564 E. 4.6).
2.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der an die Klägerin
abgetretene Taggeldanspruch von B. für den Zeitraum vom 1. April bis
31. Dezember 2014.
B. hat ihre Taggeldansprüche für den eingeklagten Zeitraum an die Klägerin abgetreten, was der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juli 2015 mitgeteilt worden ist (act. G 9.7; siehe auch act. G 9.6 je im Verfahren KV-Z 2016/6). Im Privatversicherungsrecht ist die Abtretung von Ansprüchen aus Personenversicherungsverträgen zulässig (vgl. Art. 73 VVG). Die Beklagte hat die Gültigkeit der Abtretung bzw. die Aktivlegitimation zu keiner Zeit bestritten.
Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren zu behandeln, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.154, N 11.157). Art. 247 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Gericht in solchen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Diese sogenannte abgeschwächte soziale Untersuchungsmaxime gebietet es dem Gericht zwar, den Sachverhalt mit eigenen Mitteln abzuklären und mit vertretbarem Aufwand zu einem hinreichend
sicheren Beweisergebnis zu gelangen. Es ist dabei aber nicht an die Beweisanträge gebunden und kann von sich aus Beweis erheben. Die Parteien werden dadurch auch nicht von der Mitwirkung an der Erhebung der Beweise und der Erstellung des Sachverhalts entbunden. Sie bleiben mitverantwortlich für die Beweisführung und haben insbesondere die Beweismittel zu benennen und beizubringen (vgl. BSK ZPO [2. Auflage] - Peter Guyan, Art. 153 N 3 ff., insbesondere N 9; Franz Hasenböhler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage Zürich/ Basel/Genf 2013 [nachfolgend zitiert mit ZPO Kommentar], Art. 153 N 5 ff.; Bernd Hauck in: ZPO Kommentar, Art. 247 N 33; sowie BGE 130 III 107 E. 2.2, BGE 125 III 238 f. E. 4a und BGE 107 II 236 E. 2c mit weiteren Hinweisen).
Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat bei der Bewertung der erhobenen Beweise unabhängig von abstrakten Regeln nach seiner eigenen Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine behauptete Tatsache als wahr unwahr einstuft. Dabei bleibt es dem Gericht überlassen, die Kraft eines Beweismittels nach seiner Überzeugung festzulegen (Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2015, KV-Z 2013/16, E. 2.2 mit Hinweis auf Hasenböhler, ZPO Kommentar, Art. 157 N 8 f.).
Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet dessen Entstehung Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1). Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist,
geniesst die anspruchsberechtigte Person insofern eine Beweiserleichterung, als sie nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 4A_516/2014, E. 4.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 III 325 E. 3.3).
Dass die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat, ändert nichts an der Beweislast der anspruchsberechtigten Person. Macht die Versicherung geltend, die Umstände hätten sich geändert die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die anspruchsberechtigte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Fall der Beweislosigkeit trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die anspruchsberechtigte Person die Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015, 4A_246/2015, E. 2.2 mit Hinweis).
2.5.1 Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 gilt unter dem Anwendungsbereich der ZPO nicht. Parteigutachten haben nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern sind blosse Parteibehauptungen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass
der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (zum Ganzen BGE 141 III 437 f. E. 2.6).
Das grundsätzlich anwendbare VVG enthält mit Ausnahme von Art. 87 VVG, der
das selbstständige Forderungsrecht des Begünstigten in der kollektiven Unfall- Krankenversicherung normiert, keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend, vorliegend also die AVB der Beklagten.
Gemäss Ziff. 7.1.1 AVB gilt als Krankheit eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall Geburt ganz teilweise ausserstande ist, ihren Beruf eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% besteht (Ziff. 7.1.4 AVB). Das versicherte Taggeld wird für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist ausgerichtet. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet
(Ziff. 7.2.1 Absatz 2 AVB). Gemäss Police vom 19. November 2012 beträgt die Wartefrist 30 Tage je Fall (act. G 9.4 im Verfahren KV-Z 2016/6).
Versichert sind die in der Versicherungspolice aufgeführten natürlichen Personen Personengruppen, welche zum Versicherungsnehmer in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen und der AHV unterstellt sind (Ziff. 2.2.1 Abs. 1
AVB). Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz u.a. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Versicherungsnehmer (Ziff. 5.2 lit. a AVB). Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf Aufgabenbereich zu verwerten resp. sie hat sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sympany fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzupassen einen Stellen- resp. Berufswechsel vorzunehmen (Ziff. 8.2 Abs. 1 AVB).
3.
Zur Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs für die Dauer vom 1. April bis
31. Dezember 2014 (act. G 1, Rz 39, im Verfahren KV-Z 2016/6) ist zunächst die medizinische Aktenlage zu würdigen. Soweit die Klägerin gegen die Vorbringen der Beklagten vom 27. Juni 2019 (siehe hierzu act. G 27 im Verfahren KV-Z 2017/9) "die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO" ins Feld führt (act. G 29 im Verfahren KV-
Z 2017/9), übersieht sie, dass das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn es - wie vorliegend (siehe vorstehende E. 2.2) - den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beklagten überhaupt neu sind und Tatsachenbehauptungen darstellen.
Zunächst ist zu prüfen, ob im umstrittenen Zeitraum aus psychiatrischer Sicht eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist.
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass dem Arbeitsplatzkonflikt eine herausragende Bedeutung im von B. geklagten Leidensbild zukommt. So stellte Dr. D. im Bericht vom 4. Februar 2014 u.a. die Diagnose "psychische und physische Dekompensation bei Arbeitsplatzproblematik" (act. G 9.35 im Verfahren KV-Z 2016/6). Am 2. Mai 2014 diagnostizierte er "ein arbeitsbezogenes Erschöpfungssyndrom (Burnout; ICD-10: Z73.0) mit/bei «Arbeitsplatzproblematik» sowie emotionaler und geistiger Erschöpfung". Der Bericht beinhaltet zahlreiche Schilderungen von B. bezüglich des von ihr wahrgenommenen "Mobbing" und Arbeitsplatzkonflikts. Sie leide
an der Ambivalenz bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit. Einerseits wolle sie ihre Schüler und die Klasse nicht im Stich lassen, anderseits könne sie den Arbeitstag kaum mehr ertragen. Dr. D. vertrat die Auffassung, aktuell sei B. an ihrem aktuellen Arbeitsplatz "sicherlich" 100% arbeitsunfähig. In ihrem angestammten Beruf an einem anderen Arbeitsplatz wäre sie nach Lösung des Konflikts innert weniger Wochen wieder arbeitsfähig. Physisch und kreislaufmässig sei B. gesund. Sie werde sich sehr schnell erholen, wenn sich die Problematik am Arbeitsplatz löse (act. G 9.40 im Verfahren KV-Z 2016/6). Nichts anderes kann der von Dr. D. am 11. September 2017 eingereichten Kranken- und Behandlungsgeschichte für das ganze Jahr 2014 entnommen werden. So nannte Dr. D. am 17. Januar 2014 "Mobbing am
Arbeitsplatz" als einziges Problem (act. G1, Beilage 44a). In der Beurteilung hielt er fest: Dekompensation bei Loyalität zu Ehemann; Generationenfrage in der Lehrmethode und "schlussendlich Macht/politisches Problem" (act. G 1, Beilage 44a, S. 2 oben, im Verfahren KV-Z 2017/9). Hinzu kommt, dass B. Dr. D. offenbar vor allem auch mit Blick auf (fortlaufende) Arbeitsunfähigkeitsatteste konsultierte (siehe etwa act. G 1, Beilage 44b, im Verfahren KV-Z 2017/9: "möchte AUF" [S. 1 oben]; "07.01.14 Pat. steht hier, möchte AUF ein Forlaufents Zeugnis" [sic; S. 1 unten]; siehe auch die Einträge
vom 20. Mai und 16. Juni 2014: "Beurteilung: Regelung Arbeitsunfähigkeit" und "kompensiert, va Diskussion über AUF" [act. G 1, Beilage 44b, S. 4]). Hinsichtlich der Diagnose, der Beurteilung des Krankheitswerts und der Arbeitsfähigkeitsbescheinigung von Dr. D. legte Dr. E. des Weiteren zutreffend dar, dass dieser nicht über die erforderlichen fachpsychiatrischen Kompetenzen verfüge, krankheitsfremde Faktoren einbeziehe und keine spezifischen objektiven psychiatrischen Befunde angebe. Ihre Schlussfolgerung, es scheine sich um eine Krankschreibung zwecks Schonung der Versicherten bei Konflikt an der Arbeit zu handeln, leuchtet angesichts der erwähnten Umstände ein (Stellungnahme vom 5. Mai 2014, act. G 9.41 im Verfahren KV-Z 2016/6). Dies gilt umso mehr, als auch im Austrittsbericht des Kantonsspitals H. vom
26. September 2014 betreffend die Systemanamnese des Nervensystems eine "psychische Belastung aufgrund des Arbeitsplatzes bei Mobbing und Stellenverlust" erwähnt wurde (act. G 9.46, S. 2, im Verfahren KV-Z 2016/6).
Dr. G. diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
(ICD-10: F43.20) und hielt B. für sämtliche Tätigkeiten für vollständig arbeitsunfähig. Die Erkrankung sei durch die Schwierigkeiten des Arbeitsplatzes hervorgerufen und sei
deshalb arbeitsplatzbezogen (Bericht vom 27. Juni 2014, act. G 9.44 im Verfahren KV- Z 2016/6). Bei der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten handelt es sich um eine gerichtsnotorisch apodiktische Beurteilung von Dr. G. zugunsten von Versicherten (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts vom
17. September 2018, KV-Z 2016/6, E. 3.2.1, und vom 24. Juni 2019, KV-Z 2017/10,
E. 3.4), die weder auf einer erkennbaren objektiven Prüfung der Ressourcen noch der Konsistenz beruht. Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den arbeitsplatzbezogenen Klagen von B. (siehe vorstehende E. 3.2.1), sondern auch zur eigenen von Dr. G. vertretenen Auffassung, dass eine arbeitsplatzbezogene Erkrankung vorliege (siehe hierzu act. G 9.44, S. 2, im Verfahren KV-Z 2016/6). In damit zu vereinbarender Weise äusserte B. gegenüber Dr. D. im Zusammenhang mit den Taggeldleistungen am
4. August 2014 den Verdacht, dass die Beurteilung bei Dr. G. den Zweck gehabt habe, dass die Schulgemeinde Geld bekomme (act. G 1, Beilage 44b, S. 5, im Verfahren KV-Z 2017/9). Aus seiner Befunderhebung geht ausserdem die zentrale Bedeutung der eskalierten Situation an der Schule hervor, aufgrund derer sich B. "ungerecht behandelt fühlt" (act. G 9.44 im Verfahren KV-Z 2016/6). Zudem führte Dr. E. in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2014 plausibel aus, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G. nicht nachvollziehbar sei und sie im Widerspruch zur medizinischen Voraktenlage stehe (act. G 9.45 im Verfahren KV-
Z 2016/6). An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die eher allgemein gehaltenen Ausführungen von Dr. G. vom 3. September 2014 nichts zu ändern (act. G 1, Beilage 47, im Verfahren KV-Z 2017/9). Im Übrigen hat die Klägerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 11. Juli 2014 - anders als bei den Lehrpersonen der Verfahren KV-Z 2016/6 und KV-Z 2017/10 - bezüglich B. ausdrücklich selbst darauf hingewiesen, dass von einer arbeitsplatzbezogenen Krankheit auszugehen sei (act.
G 9.14 im Verfahren KV-Z 2016/6). Insgesamt ist der Schluss von Dr. G. nicht einleuchtend, dass im strittigen Zeitraum ein von den von B. geschilderten Umständen am Arbeitsplatz unabhängiger Gesundheitsschaden bestanden habe, der zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für "jede andere Tätigkeit" geführt habe (act. G 9.44 im Verfahren KV-Z 2016/6). Diese war denn auch - nachdem sie bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. D. vom 7. März 2014 "deutlich entspannter" gewesen sei - ab April 2014 in der Lage, Stellenbemühungen vorzunehmen (siehe act. G 1, Beilage 44b, S. 3, Einträge vom 7. März 2014 und 8. April 2014, im Verfahren KV-Z
2017/9; zur Erfolgslosigkeit der Bemühungen siehe die entsprechenden Einträge vom
Juli 2014 und 4. August 2014, in act. G 1, Beilage 44b, S. 5, im Verfahren KV-Z 2017/9). Im Eintrag vom 29. April 2014 gab Dr. D. bei der Anamnese "in Summe besser" und beim Befund vom 16. Juni 2014 "kompensiert" bzw. beim Befund vom
September 2014 "Guter AZ, kompensiert" an (act. G 1, Beilage 44b, S. 3 ff., im Verfahren KV-Z 2017/9). Schliesslich ist ab April 2014 auch keine psychiatrische Therapie in Anspruch genommen worden, die Rückschlüsse auf einen subjektiven Leidensdruck bzw. auf einen krankheitswertigen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschaden zulassen würde.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob im umstrittenen Zeitraum aus somatischer Sicht eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist.
Für die Folgen der wegen einer symptomatischen Cholezystitis am 28. Januar 2014 erfolgten laparoskopischen Cholezystektomie (zum Operationsbericht der Chirurgischen Klinik am Spital C. vom 8. Februar 2014 siehe act. G 9.36 im Verfahren KV-Z 2016/6) bescheinigten die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Chirurgischen Klinik am Spital C. bis 7. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht vom 11. Februar 2014, act. G 9.36 im Verfahren KV- Z 2016/6). In damit zu vereinbarender Weise berichtete Dr. D. am 2. Mai 2014, B. habe sich von der Cholezystektomie gut erholt und sei am 10. Februar 2014 wieder an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Anlässlich der Konsultation vom 21. Februar 2014 wurden keine Befunde beschrieben, die im Zusammenhang mit der Cholezystektomie bzw. der Cholezystitis standen (act. G 9.40 im Verfahren KV-Z 2016/6). Auch der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. F. , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vertrat in der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 die Auffassung, dass die Folgen der Cholezystektomie zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr führten. Eine Arbeitsunfähigkeit habe maximal bis 4 Wochen nach der Operation bestanden (act.
G 9.42 im Verfahren KV-Z 2016/6). Gestützt auf die dargestellte medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Cholezsystektomie im strittigen Zeitraum keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr begründete.
Betreffend die Folgen des nach der Koloskopie vom 24. September 2014
aufgetretenen Postpolypektomiesyndroms führten die an der Abteilung Innere Medizin
am Kantonsspital H. behandelnden medizinischen Fachpersonen aus, dass B. "bereits am 26.09.2014 beschwerdefrei in die häusliche Umgebung [habe] entlassen werden" können (siehe hierzu den Austrittsbericht vom 26. September 2014, act.
G 9.46 im Verfahren KV-Z 2016/6). Dr. D. hielt anlässlich der Konsultation vom
30. September 2014 fest, es sei B. gut gegangen. "AZ gut DG normal". Die am
28. Oktober 2014 bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit charakterisierte er ausdrücklich bloss noch als "arbeitsplatzspezifisch" (act. G 1, Beilage 44b, S. 6, im Verfahren KV-Z 2017/9) und führte sie demnach offensichtlich nicht mehr auf ein somatisches Leiden zurück. Erst am 14. November 2014 beschrieb er ab 9. November 2011 somatische Probleme ("unwohlsein, vd. auf HWI, Bauchschmerzen"; Verschlechterung des Allgemeinzustands; act. G 1, Beilage 44b, S. 7, im Verfahren KV- Z 2017/9). Dr. I. stellte kurz zuvor anlässlich der Konsultation vom 11. November 2014 eine Divertikulitis mit erhöhtem Entzündungswert CRP fest (act. G 1, Beilage 48c, im Verfahren KV-Z 2017/9). Bereits am 22. November 2014 notierte Dr. D. einen deutlich verbesserten Gesundheitszustand (deutlich besser, "alles vorbei"). In mit diesen echtzeitlichen Feststellungen nicht zu vereinbarender Weise bescheinigte Dr.
am 5. Dezember 2014 dann aber rückwirkend eine vom 24. September bis "sicher" 30. November 2014 durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Koloskopie sei es zu Komplikationen gekommen, weswegen B. vom 24. bis
26. September 2016 im Kantonsspital H. hospitalisiert gewesen sei. Nach dem Austritt habe sie weiterhin an unklaren Unterbauchschmerzen gelitten und es habe sich gezeigt, dass eine Nierenbeckenentzündung wahrscheinlich Ursache dieser Beschwerden gewesen sei. Es habe eine längere antibiotische Kur durchgeführt werden müssen, weil initial ein nicht wirksames Antibiotikum abgegeben worden sei. Der Keim, der isoliert worden sei, sei ein sogenannter Spitalkeim gewesen, was die Therapieresistenz erkläre (act. G 9.48 im Verfahren KV-Z 2016/6; siehe auch die Ausführungen von Dr. D. vom 2. Dezember 2014 in act. G 1, Beilage 44b, S. 8, im Verfahren KV-Z 2017/9). Angesichts der echtzeitlich festgehaltenen medizinischen Angaben und Befunde ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Zeitraum vom
24. September bis 30. November 2014 keine durchgehende bzw. keine insgesamt 30- tägige somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestand. Die von Dr. D. erst im Nachhinein mit den früheren Akten - insbesondere mit seinen eigenen echtzeitlichen Angaben - nicht zu vereinbarende Bescheinigung einer durchgehenden
Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar. Auch die Eindeutigkeit, mit der er sich dabei ausdrückt ("sicher"), weckt Zweifel an seiner nachträglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gibt er damit doch eine Sicherheit vor, die es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 9. August 2006, I 391/06, E. 3.2.2). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist die in der Police vereinbarte Wartefrist von 30 Tagen (siehe hierzu vorstehende E. 2.6.1) selbst dann nicht erfüllt worden, wenn die Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von September und November 2014 addiert würden (act. G 27, Rz 3, im Verfahren KV-Z 2017/9). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob B. in diesem Zeitraum überhaupt noch in einem leistungsbegründenden Arbeitsverhältnis mit der Klägerin stand, was die Beklagte bestreitet (act. G 27, Rz 2, im Verfahren KV-Z 2017/9).
Die Frage, ob eine dauerhafte Wiederaufnahme der Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz aus krankheitsfremden arbeitsmässigen psychosozialen Gesichtspunkten B. nicht mehr zumutbar gewesen ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Streits. Nicht Zweck einer Krankentaggeldversicherung ist es, Arbeitsausfälle zu entschädigen, die nicht auf ein versichertes Risiko (siehe hierzu vorstehende E. 2.6.1), sondern ausschliesslich auf nicht (mehr) krankheitswertige Folgen begründende Arbeitsplatzkonflikte von den Versicherten empfundene Kränkungen zurückzuführen sind. Die Klägerin bestreitet, dass die Krankschreibungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzkonflikt erfolgt seien, und beantragt, "sollte das Gericht Feststellungen zum Arbeitsverhältnis, zum Konflikt zwischen Schulleitung und Schulrat für relevant erachten", sei ihr Frist zur detaillierten Stellungnahme anzusetzen (act. G 9, Rz 3, im Verfahren KV-Z 2017/9). Wie aus den vorstehenden
3.2.1 f. hervorgeht, fühlte sich B. durch die Situation am Arbeitsplatz sehr belastet. Sie empfand diese als konfliktträchtig und fühlte sich gekränkt (vgl. auch die Einschätzung von B. selbst, besonders deutlich in act. G 1, Beilage 44b, im Verfahren KV-Z 2017/9, wiedergegeben im Eintrag vom 22. November 2014, S. 8 Mitte). Das tatsächliche Ausmass des Arbeitsplatzkonflikts - sofern denn überhaupt erhebbar - spielt für die vorliegende Beurteilung keine Rolle. Denn jedenfalls ist ein eigenständiger medizinischer psychischer und somatischer Gesundheitsschaden spätestens ab 1. April 2014 nicht (mehr) im leistungsbegründenden Ausmass dargetan.
Deshalb erübrigen sich Ausführungen zur von der Klägerin in der Eingabe vom
28. März 2019 dargelegten Sichtweise (siehe hierzu act. G 21 im Verfahren KV-Z
2017/9).
Nach dem Gesagten ist spätestens per 1. April 2014 eine durch einen Gesundheitsschaden bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr in einem leistungsbegründenden Ausmass dargetan. Gesundheitsschäden standen damit einer Arbeitsaufnahme am bisherigen Arbeitsplatz ab 1. April 2014 nicht (mehr) entgegen. Nachdem für B. bereits im Februar 2014 klar war, dass sie nicht an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren würde (siehe die Angaben in act. G 1, Beilage 44b, S. 2, Einträge vom 10. und 21. Februar 2014, im Verfahren KV-Z 2017/9: "wird sicher mal kündigen", "muss sich anders orientieren") und sie sich bereits (spätestens) anfangs April 2014 aktiv im Bewerbungsprozess befand (act. G 1, Beilage 44b, S. 3, Eintrag vom 8. April 2014, im Verfahren KV-Z 2017/9: "schon beworben in […]"), war ihr ein Stellenwechsel im Übrigen spätestens im April 2014 zumutbar. Die im Zeitraum von September bis November 2014 aufgetretenen somatischen Leiden begründeten keine die Wartefrist erfüllende Arbeitsunfähigkeit. Jedenfalls ist eine taggeldbegründende Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2014 nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hätte B. bzw. hat die Klägerin zu tragen. Von weiteren Abklärungen können in antizipierender Beweiswürdigung keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse mehr erwartet werden, nachdem sowohl die psychische wie auch die somatische Symptomatik offenbar auch nach der Sichtweise der Klägerin spätestens per 31. Dezember 2014 abgeklungen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
16. Februar 2017, 4A_445/2016, E. 4.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. e ZPO).
Die unterliegende Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2010, 4A_194/2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2001, 5C.244/2000, E. 5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 14 des sankt-gallischen Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (OrgR; sGS 941.114)
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Anträge der Parteien auf eine Parteientschädigung werden abgewiesen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.