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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:KV-SG 2019/3
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid KV-SG 2019/3 vom 04.09.2019 (SG)
Datum:04.09.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 EG-KVG. Art. 12quater Vo EG-KVG. Individuelle Prämienverbilligung. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen nach vorübergehendem Mehrerwerb während Studium (Semester mit Belegung von nur wenigen Nebenfächern) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3). Beim Verwaltungsgericht angefochten.
Schlagwörter: Einkommen; EG-KVG; Rekurrent; Einkommens; Vorinstanz; Kanton; Veränderung; Definitiv; Wirtschaftlichen; Dauerhaft; Anspruch; Rekurrenten; Gesuch; Steuerdaten; Bezug; Gallen; Definitive; Einsprache; Quater; Steuerveranlagung; Vorletzten; Berechnung; Veranlagung; Einkommensgrundlage; Gesuchsteller; Ermittelt; Viertel; Verfügung; Sinne
Rechtsnorm: Art. 65 KVG ; Art. 97 KVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Entscheid vom 4. September 2019

Besetzung

Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber Stefan Staub

Geschäftsnr. KV-SG 2019/3

Parteien

A. ,

Rekurrent,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

individuelle Prämienverbilligung 2019 Sachverhalt

A.

A.a A. (nachfolgend: Gesuchsteller) meldete sich am 10. Januar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug von individueller Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2019 an (act. G 6.1).

A.b Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wies die SVA das Gesuch, gestützt auf die Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 (act. G 1.2.1), aufgrund des ermittelten Selbstbehalts von Fr. 3'515.95 bei einem Reineinkommen von Fr. 18'505.00 ab (act. G 6.3).

B.

B.a Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 18. Februar 2019 Einsprache (act. G 6.4). Er machte im Wesentlichen geltend, sein 2017 erzieltes Einkommen entspreche nicht seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Er habe im Jahr 2017 ein aussergewöhnlich hohes Einkommen gehabt, da er ein Semester seines Maschinenbaustudiums habe wiederholen müssen, daher nur einige Nebenfächer belegt habe und folglich mehr habe arbeiten können. Auf Aufforderung der SVA (act. G 6.5) reichte der Gesuchsteller am 18. März 2019 weitere Unterlagen ein und hielt fest, dass sich sein Einkommen im Jahr 2018 stark reduziert habe und für das Jahr 2019 dem von 2018 sehr ähnlich sein werde (act. G 6.6-1).

B.b Mit Entscheid vom 8. April 2019 wies die SVA die Einsprache des Gesuchstellers ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Möglichkeit von Mehrarbeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung keine dauerhafte Veränderung des Einkommens darstelle (act. G 6.8). Die IPV 2019 sei daher in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen nach den Steuerdaten 2017 berechnet worden.

C.

C.a Gegen den Einspracheentscheid der SVA (nachfolgend: Vorinstanz) vom

8. April 2019 erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrent) am 18. April 2019

Beschwerde (richtig: Rekurs) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom

8. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine IPV für das Jahr 2019 auszurichten (act. G 1).

C.b Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den

Gerichtskosten) vom 3. Mai 2019 wurde am 8. Mai 2019 entsprochen (act. G 5).

C.c Mit Beschwerdeantwort (richtig: Stellungnahme) vom 29. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (act. G 6). Es sei unbestritten, dass das vom Rekurrenten im Jahr 2018 erzielte massgebende Einkommen um mehr als 25% vom Einkommen von 2017 abweiche. Allerdings liege keine dauerhafte Veränderung des Einkommens vor.

Erwägungen 1.

    1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Rekurrenten auf IPV für das Bezugsjahr 2019.

    2. Eine IPV wird nach Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die IPV beansprucht wird, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die IPV auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Der Rekurrent hatte am 1. Januar 2019

      Wohnsitz in B. (act. G 6.1). Die Vorinstanz ist damit örtlich und sachlich (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b EG-KVG) für die Ausrichtung der IPV für das Jahr 2019 zuständig.

    3. Obwohl der Rekurrent in Ausbildung steht und zum Zeitpunkt der Anmeldung das

25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, ist sein Anspruch getrennt von dem seiner Eltern zu berechnen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG), da diese im fraglichen Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen bezogen (act. G 6.6) und folglich keine Ausbildungszulage für den Rekurrenten entrichtet wird.

2.

2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 EG-KVG und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der IPV

(Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat.

2.1.1 In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG- KVG, dass das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die IPV auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Abs. 2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG bildet bei ordentlich besteuerten Personen Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr für: a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss

Steuerdeklaration; b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der IPV durch (Art. 12 Abs. 5 Vo EG-KVG).

3.

    1. Laut Verfügung über die IPV 2019 vom 25. Januar 2019 (act. G 6.3) ging die Vorinstanz bei der Ermittlung des Selbstbehaltes von einem Reinkommen von Fr. 18'505.00 aus, gestützt auf die definitive Veranlagungsberechnung 2017 (act. G 6.6-4).

    2. Der Rekurrent macht jedoch sinngemäss geltend, dass das ermittelte Einkommen nicht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 12quater Vo EG-KVG entspreche.

    3. Das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Im Grundsatz verweist Art. 11 Abs. 2 EG-KVG nämlich auf die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (vorliegend die definitive Steuerveranlagung 2017 für die IPV 2019). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll primär auf diese Steuerdaten abgestellt werden. Auslöser dazu war ein Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2012 (B 2011/223). Art. 11 Abs. 2 EG-KVG in seiner alten Fassung (aArt. 11 Abs. 2 EG-KVG) sah nämlich vor, dass in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung massgebend ist. Das Verwaltungsgericht erblickte darin übergeordnetes Recht gegenüber von Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG, welcher damals schon auf die Daten des Vorvorjahres abstellte. In diesem Sinne urteilte das Gericht, dass im Licht von aArt. 11 Abs. 2 EG-KVG das Abstellen auf die Daten des Vorvorjahres nicht zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung bereits die Steuerdaten des letzten Jahres vorliegen.

      1. In der Botschaft der Regierung vom 10. Dezember 2013 zum VI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (ABl 2014, 5 ff.) wurde unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts festgehalten, dass nicht mehr eindeutig bestimmt sei, welche Steuerperiode für die IPV-Berechnung eines Jahres massgebend sei. Dies führe

        einerseits zu administrativem Mehraufwand und ein einfaches und rasches Verfahren im Massengeschäft IPV sei nicht mehr zu bewerkstelligen. Andererseits resultiere eine Ungleichbehandlung, weil der Anspruch auf IPV vom Stand des steuerrechtlichen Veranlagungsverfahrens abhängig werde. Vorgeschlagen wurde eine Änderung von Art. 11 Abs. 2 EG-KVG dahingehend, dass neu auch im Gesetz vorgesehen ist, dass grundsätzlich auf die Steuerdaten des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird, abgestellt wird. Diesem Nachtrag stimmte der Kantonsrat am

        16. September 2014 zu.

      2. Per 1. Januar 2015 trat sodann Art. 11 Abs. 2 EG-KVG in seiner heute gültigen Fassung in Kraft. Damit bildet vorliegend grundsätzlich die definitive Steuerveranlagung des Rekurrenten für das Jahr 2017 die massgebende Grundlage für die IPV.

    1. Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Mit der Verwendung des Begriffes "offensichtlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen bestimmt wird, muss rechtserheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres. Nach Art. 12quater Vo EG-KVG bedarf es einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen (Abs. 1), wobei die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen muss (Abs. 2). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

    2. Es stellt sich zuerst die Frage, ob eine Einkommensdifferenz von mindestens einem Viertel vorliegt. Für das Jahr 2019 weisen die Berechnungen der Vorinstanz (act. G 6.7) eine IV-Kinderrente von Fr. 726.-/Monat (Vater: Fr. 195.-; Mutter: Fr. 531.-) aus, welche der Rekurrent noch bis September 2019, der Vollendung seines 25. Altersjahres, erhält. Dies ergibt insgesamt den Betrag von Fr. 6'534.- für 9 Monate. Die Vorinstanz hat auf die Nettoeinkommen der beiden eingereichten Lohnausweise aus dem Jahr 2018 abgestellt (act. G 6.4-4 und G 6.4-5) und mit den dort vermerkten Nettobeträgen von

      Fr. 1'179.- und Fr. 1'919.- und der Kinderrente ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 9'632.- ermittelt (act. G 6.7). Dem wurde das Nettoeinkommen gemäss der Veranlagungsberechnung 2017 von Fr. 21'782.- gegenübergestellt. Anhand dieser Berechnungsmethode beträgt der Einkommensrückgang deutlich mehr als einen Viertel. Dass die Berechnungsmethode der Vorinstanz, welche auf das (steuerrechtliche) Nettoeinkommen abstellt, richtig ist, ist zu Recht unbestritten geblieben.

    3. Zu prüfen bleibt, ob auch die Dauerhaftigkeit der Verringerung der massgebenden Einkommensgrundlagen im konkreten Fall zu bejahen ist. Die dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen gemäss Art. 12quater Abs. 1 Vo EG-KVG stellt ein kumulativ erforderliches Kriterium, zusätzlich zur Einkommensabweichung von wenigstens einem Viertel, dar. Der Begriff "dauerhaft" beinhaltet gemäss Definition (über einen längeren Zeitraum bzw. einen langen Zeitraum überdauernd [vgl. http://www.duden.de, abgerufen am 2. August 2019]) ein eindeutig zeitliches Element. Die Dauerhaftigkeit muss jedoch auch in der Sache selbst bzw. in der veränderten Einkommensgrundlage liegen. Dauerhaftigkeit ist bei Vorliegen eines unabänderlichen Zustands anzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Veränderung auch dauerhaft sein, wenn sie dem Grundsatz nach nicht unabänderlich ist. Dies wurde vom Versicherungsgericht bei Antritt einer auf drei Jahre angelegten Weiterbildung bejaht, die eine mindestens auf den entsprechenden Zeitraum ausgerichtete Umstellung der Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bedingte. Sind solche Umstellungen erfolgreich, bezwecken sie nämlich die Etablierung stabiler Verhältnisse auf einem der neuen Situation angepassten wirtschaftlichen Niveau (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2014, KV-SG 2014/1,

      E. 3.3).

    4. Der Rekurrent nahm im Herbstsemester 2015 ein Bachelorstudium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich auf (act. G 6.6-6). Gemäss der Immatrikulationsbestätigung vom 18. Dezember 2018 hat er dieses im Frühjahrssemester 2019 noch nicht beendet (act. G 6.6-5). Der Rekurrent macht eine Veränderung der Einkommensgrundlagen während der Ausbildungsdauer, ausgelöst durch die Möglichkeit der Mehrarbeit während eines Semesters infolge Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, geltend.

    5. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten und der Vorinstanz ist die entscheidende Frage letztlich nicht, ob der Rekurrent im Jahre 2017 durch die Möglichkeit von Mehrarbeit kurzfristig einen höheren Verdienst hatte, sondern ob das nach 2017 erzielte Einkommen verglichen mit dem Reineinkommen 2017 dauerhaft tiefer im Sinne von Art. 12 quater Abs. 1 Vo EG-KVG war. In Anbetracht der erworbenen

98.6 (von 180) ECTS-Kreditpunkte des Rekurrenten für den Erwerb eines Bachelors an

der ETH (act. G 6.6-5) dürfte mit einer Studiendauer bis mindestens der in der Immatrikulationsbestätigung angegebenen Frist vom 13. September 2020 oder darüber hinaus zu rechnen sein. Zudem ist es wahrscheinlich, dass der Rekurrent im Anschluss an den Erwerb des Bachelor-Titels noch ein Master-Studium anhängen wird. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Einspracheverfahrens (April 2019) hatte der relevante Einkommensrückgang bereits anderthalb Jahre angehalten und prognostisch sollte das Einkommen für mindestens weitere anderthalb Jahre auf vergleichbar tiefem Niveau bleiben. In diesem Sinne ist die Veränderung seiner Einkommensgrundlage als dauerhaft zu bezeichnen. Zwar ist die Veränderung nicht unabänderlich, da der Rekurrent seine Ausbildung irgendwann abschliessen und ins Erwerbsleben eintreten wird. Dennoch bedingt das restliche Studium eine Umstellung der Lebensverhältnisse auf mehrere Jahre auf einem entsprechend angepassten tieferen wirtschaftlichen Niveau gegenüber den Steuerdaten 2017.

3.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurrent für das Bezugsjahr 2019 eine Senkung seines Einkommens von mehr als einem Viertel gegenüber den Steuerdaten aus dem Jahr 2017 geltend machen kann, die als dauerhaft im Sinne von Art. 12quater Abs. 2 Vo EG-KVG anzusehen ist.

4.

    1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung des IPV- Anspruchs unter Zugrundelegung des aktuellen tieferen Einkommens und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP;

sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen,

dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. April 2019 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Berechnung des IPV- Anspruchs des Rekurrenten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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