Zusammenfassung des Urteils IV-2019/165: Verwaltungsrekurskommission
X hat in der Vergangenheit mehrfach schwerwiegende Verkehrsverstösse begangen, die zu Führerausweisentzügen führten. Nach einem erneuten Vorfall, bei dem er nach einem Unfall auf einer Autobahn einfach weiterfuhr, wurde ihm der Führerschein auf unbestimmte Zeit entzogen. X legte Rekurs ein, jedoch wurde dieser abgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.-.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2019/165 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 27.02.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hielt seinen Lastwagen bei regem Morgenverkehr nach einer seitlichen Kollision mit einem anderen Fahrzeug im Bereich des Eingangsportals des Uetlibergtunnels auf der rechten Spur der dreispurigen A3 an und tauschte mit dem Kollisionsgegner die Personalien aus. Dabei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, weshalb die Vorinstanz den Führerausweis aufgrund der gesetzlichen Kaskadenordnung zu Recht für immer (mindestens fünf Jahre) entzogen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/165). |
Schlagwörter: | Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strassen; Rekurrent; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Motorfahrzeug; Rekurs; Fahrzeug; Recht; Widerhandlung; Pannenstreifen; Fahrstreifen; Autobahn; Rekurrenten; Polizei; Diesel; Führerausweisentzug; Verhalten; Ausweis; Tatbestand; Einvernahme; Uetlibergtunnel; Höchstgeschwindigkeit; Fahreignung; Befehl; Verkehrsregeln |
Rechtsnorm: | Art. 16c SVG ;Art. 37 SVG ;Art. 43 SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
X, Rekurrent,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Simon Lichtensteiger, Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Sachverhalt:
A.- X erhielt am 14. September 1978 den Führerausweis für die Kategorien B, C, BE, CE und die Unterkategorien D1 und D1E sowie am 19. September 2008 für die Kategorie A erteilt. Am 16. Februar 2001 verursachte er in Rorschach infolge Missachtens eines Stoppsignals einen Verkehrsunfall. Aufgrund dieses Vorfalls sprach das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 24. September 2001 eine Verwarnung gegen X aus. Am 19. März 2003 fuhr er einen Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen an, weshalb er am 20. August 2003 erneut verwarnt wurde. Am 2. Dezember 2003 überschritt er die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h, worauf ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen wurde. Am 6. März 2007 lenkte er ein Motorfahrzeug in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand (vereiste Scheiben), weshalb ihm der Führerausweis erneut für die Dauer eines Monats entzogen wurde. Am 17. Mai 2009 überschritt er mit einem Motorrad die allgemeine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h. Der Führerausweis wurde ihm am 7. Juli 2009 für die Dauer von vier Monaten entzogen. Am
26. September 2009 überschritt er mit einem Motorfahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h. Am 16. Dezember 2009 lenkte er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug. Am 26. März 2010 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Am 30. September 2012 überschritt X mit einem Motorfahrzeug die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/
h. Am 1. Mai 2013 wurde ihm der Führerausweis deshalb auf unbestimmte Zeit, jedoch
mindestens für zwei Jahre entzogen. Im verkehrspsychologischen Gutachten vom
15. Juni 2015 kam der Sachverständige zum Schluss, dass die Fahreignung von X aus verkehrspsychologischer Sicht zu verneinen sei. Im nach einer Therapie durchgeführten Gutachten vom 12. Oktober 2015 zog der Sachverständige den Schluss, dass die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht wieder gegeben sei. Am 21. Oktober 2015 wurde ihm der Führerausweis wiedererteilt.
B.- Am Montag, 23. Oktober 2017, um 6.38 Uhr, hielt X seinen Lastwagen gemäss Polizeirapport vom 25. Februar 2018 nach einer Streifkollision mit einem anderen Fahrzeug auf der rechten Spur der dreispurigen Autobahn A3 im Bereich des
Eingangsportals des Uetlibergtunnels an, stieg aus und tauschte mit dem anderen Unfallfahrzeuglenker die Personalien aus, bevor er seine Fahrt fortsetzte. Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 wurde X der groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie einer Busse von
Fr. 900.– bestraft. Am 10. Mai 2019 gewährte das Strassenverkehrsamt X das
rechtliche Gehör zum in Aussicht gestellten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit und entzog ihm gleichzeitig den Führerausweis vorsorglich ab sofort. Der Rekurs gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug wurde mit präsidialer Verfügung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) vom 30. August 2019 abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. September 2019 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis für immer (mindestens für fünf Jahre ab dem 10. Mai 2019) und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
C.- Dagegen erhob X am 27. September 2019 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs bei der VRK. Er stellte die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2019 sei aufzuheben (Ziffer 1); eventualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu entziehen (Ziffer 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung.
Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. September 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug für immer gegen den Rekurrenten verfügt hat.
a) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. a SVG), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln
kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG) und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (lit. b). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1, 1. Halbsatz SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach lit. d Artikel 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG).
Zuerst ist zu prüfen, ob der Rekurrent eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Eine schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Dessen objektiver Tatbestand ist nach der Rechtsprechung dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Bestimmungen über das Anhalten gehören gemäss Bundesgericht zu den wichtigen bzw. grundlegenden Verkehrsvorschriften. Dem Kriterium der objektiv schweren Weise kommt kaum eine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit grundsätzlich regelmässig zu bejahen, sofern der Gefährdung nicht ausnahmsweise ein geringerer Intensitätsgrad zukommt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses auf andere Art schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden. Ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn der Täter sich der konkreten auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Ob eine Rücksichtslosigkeit
vorlag, ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 62 ff.).
Das Gesetz bestimmt, dass Fahrzeuge dort nicht angehalten abgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern gefährden könnten (Art. 37 Abs. 2 SVG). Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt (Art. 43 Abs. 3 SVG). Auf Autobahnen und Autostrassen gelten die Sonderregeln, dass Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützt werden dürfen. Zudem dürfen die Fahrzeuginsassen die Fahrbahn nicht betreten (Art. 36 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV).
Auf der Autobahn verkehren die Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit. Zudem herrschte am Montag, 23. Oktober 2017, um 6.38 Uhr, reger Morgenverkehr auf der A3 im Bereich der Westumfahrung Zürich. Das auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn angehaltene Fahrzeug stellte dementsprechend für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer eine hohe konkrete Gefährdung dar. Der objektive Tatbestand der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist damit erfüllt.
Als Nächstes stellt sich die Frage, wie schwer das Verschulden war. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich zwei Tage nach dem Vorfall führte der Rekurrent aus, die Streifkollision sei im Verzweigungsbereich mit der von Luzern herkommenden Autobahn passiert. Er sei etwas weitergefahren und habe dann im Tunnel auf dem Pannenstreifen angehalten. Er kenne die Strecke gut, da er sie täglich fahre. Im Uetlibergtunnel habe es zwei Fahrstreifen sowie einen breiten Pannenstreifen. Angehalten habe er, weil er nicht gewusst habe, wohin der andere fahre und er befürchtet habe, der andere würde einfach weiterfahren. Es habe viel Verkehr gehabt. Die Polizei hielt ihm vor, dass sich im Uetlibergtunnel drei Fahr- und kein Pannenstreifen befinden würden, was auch durch im Internet abrufbare Fotos bestätigt wird (act. 8/118; www.autobahnen.ch: Foto zur A 3 in Richtung Sarganserland mit Beschriftung Uetlibergtunnel). Nach seiner Einsprache gegen den Strafbefehl führte er gegenüber der Staatsanwältin am 29. Januar 2019 aus, das andere Fahrzeug habe ihn
auf der Höhe des Dieseltanks gestreift. Er habe an jenem Morgen 400 Liter Diesel getankt und habe Angst gehabt, dass der Diesel auf der Autobahn auslaufen würde. Bei der Polizei habe er vergessen, dies zu erwähnen. Eingangs des Tunnels sei die Strasse dreispurig. Nach etwa 200 Metern löse sich der rechte Fahrstreifen auf und werde zum Pannenstreifen. Er habe bis dorthin fahren wollen, der hinter ihm fahrende Unfallgegner habe jedoch die Warnblinker eingeschaltet, weshalb er dies ebenfalls gemacht und unmittelbar auf dem rechten Fahrstreifen angehalten habe. Er habe umgehend nachgesehen, ob der Dieseltank in Ordnung sei und habe gesehen, dass lediglich der Kotflügel beschädigt gewesen sei. Bei der polizeilichen Einvernahme sei er etwas durcheinander gewesen. Er habe auch nur kurz Name und Kontrollschildnummer des anderen Unfallbeteiligten notiert und sei dann wieder weitergefahren. Anlässlich der Einvernahme erklärte die Staatsanwältin, dass auf dem Unfallvideo – welches sie dem Rekurrenten auch abspielte – klar zu sehen sei, dass er nicht auf dem Pannenstreifen, sondern auf einem Fahrstreifen angehalten habe. Zudem sei er entgegen seinen Ausführungen nicht sofort zum Dieseltank gegangen. Der Rekurrent zog die Einsprache gegen den Strafbefehl noch an der Einvernahme zurück (act. 8/157 ff.). Im Rekurs stützte er sich auf die vor der Staatsanwaltschaft gemachten Ausführungen.
Die Aussagen des Rekurrenten vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind widersprüchlich. Aufgrund sowohl der Strassenmarkierungen als auch des Umstands, dass ihm die Strecke gut bekannt war, musste ihm bewusst sein, dass er nicht auf dem Pannenstreifen, sondern auf dem rechten Fahrstreifen angehalten hatte. Sodann erklärte er gegenüber der Staatsanwältin erstmals, dass er angehalten habe, um den Dieseltank seines Fahrzeugs zu kontrollieren. Es ist unglaubwürdig, dass er gegenüber der Polizei vergessen hatte, dies zu erwähnen. Wäre die Betriebssicherheit seines Fahrzeugs für ihn tatsächlich im Zentrum gestanden, so hätte dies bei der Befragung kaum vergessen gehen können. Da die ersten Aussagen am nächsten am Geschehen liegen, kommt ihnen zudem regelmässig ein höheres Gewicht zu als den späteren Aussagen. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass dem Rekurrenten bewusst war, dass er im dichten Morgenverkehr auf dem rechten Fahrstreifen und nicht auf dem Pannenstreifen anhielt, und dass er dadurch eine grosse Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schaffte. Aus seinen eigenen Aussagen, die er vor der Polizei machte, muss gefolgert werden, dass es ihm dabei hauptsächlich darum ging,
die Personalien mit dem Lenker des anderen Unfallfahrzeugs auszutauschen. Ein Motorfahrzeug lediglich mit dieser Veranlassung bei regem Verkehr auf einem Fahrstreifen einer Autobahn anzuhalten, erscheint als ein gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern sehr rücksichtsloses Verhalten, weshalb das Verschulden schwer wiegt und der subjektive Tatbestand damit ebenfalls erfüllt ist. Es ergibt sich somit keine Veranlassung, vom im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt der dortigen rechtlichen Würdigung abzuweichen. Es liegt eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Dass der Rekurrent zudem verbotenerweise die Fahrbahn betreten hat, fällt bei dieser Ausgangslage nicht mehr zusätzlich ins Gewicht. Mit dem Rückzug der Einsprache anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 akzeptierte der Rekurrent den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl. Einwände dagegen hätten im Strafverfahren vorgebracht werden müssen und sind im Administrativverfahren verspätet. Dies musste ihm aufgrund von früheren Verfahren – in denen er teilweise ebenfalls rechtlich vertreten
war – bereits bekannt sein.
Weiter ist zu prüfen, ob mit der schweren Widerhandlung die Voraussetzungen für einen dauerhaften Führerausweisentzug vorliegen. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der Zeitspanne ist der Tag, an dem die frühere Massnahme endete (Bundesgerichtsurteil [BGer] 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c SVG N 46).
Am 1. Mai 2013 entzog das Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, nachdem er innert weniger Jahre mehrere Ausweisentzüge aufgrund mindestens mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu gewärtigen hatte (act. 8/30 f.). Der Vollzug dauerte bis zum 20. Oktober 2015; die Fünfjahresfrist war damit im Zeitpunkt des Vorfalls im Uetlibergtunnel vom 23. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sind erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung mit zwingendem Charakter (Dähler/ Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N 227). Der Rekurrent
hat einen erheblich getrübten automobilistischen Leumund. Die Folge der zwingenden Bestimmung ist für ihn zwar einschneidend, mit der Kaskadenordnung vom Gesetzgeber aber so gewollt. Für die anwendenden Behörden besteht dementsprechend kein Spielraum. Folglich hat die Vorinstanz dem Rekurrenten den Führerausweis zu Recht für immer (mindestens für 5 Jahre ab 10. Mai 2019; ab diesem Tag war der Führerausweis vorsorglich entzogen) entzogen. Der Rekurs ist abzuweisen.
3.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP).
4.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter
Verrechnung
des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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