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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2017/106)

Zusammenfassung des Urteils IV-2017/106: Verwaltungsrekurskommission

X hat seinen Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung verloren, bei der er das Vortrittsrecht missachtete und in einen Unfall verwickelt war. Er wurde zu einer Busse verurteilt und später für vier Monate der Führerausweis entzogen. X legte Rekurs ein, um die Dauer des Entzugs zu verkürzen, aber das Strassenverkehrsamt behielt die viermonatige Sanktion bei. Der Rekurs wurde abgelehnt, da die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung eingestuft wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rekurrenten zu einem Grossteil auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2017/106

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2017/106
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2017/106 vom 30.11.2017 (SG)
Datum:30.11.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 1 Abs. 8, Art. 14 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bog in einem Quartier nach rechts in eine für ihn wegen einer hohen Ecke nicht einsehbare Strasse ein. Dort näherte sich von rechts ein Lieferwagen. Beide Lenker leiteten eine Vollbremsung ein. Der Lieferwagen prallte mit der linken Fahrzeugfront gegen die rechte Front des Geländewagens des Rekurrenten, der bereits im Einmündungsbereich der Strasse stand. Mangels geringer Gefährdung liegt keine leichte, sondern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/106).
Schlagwörter: Rekurrent; Widerhandlung; Führerausweis; Recht; Strasse; Rekurrenten; Fahrzeug; Strassenverkehrs; Verwaltungs; Verfahren; Vortritt; Vorinstanz; Verfügung; Rekurs; Lieferwagen; Fahrbahn; Gefährdung; Verschulden; Behörde; C-strasse; Fahrzeuge; Verkehrsregeln; Verfahrens; Entscheid; Sachverhalt; Verkehrsregelverletzung; Befehl; Verletzung; Verwaltungsbehörde; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 1 VRV ;Art. 14 VRV ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 36 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:114 IV 146; 119 Ib 158; 123 II 97; 124 II 103; 124 IV 44; 132 II 234; 93 IV 104;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2017/106

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger

X, Rekurrent,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St.Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A, B, C, D1, BE, CE und D1E. Für die Kategorien B und BE ist er seit 11. Dezember 1980 fahrberechtigt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St.Gallen entzog ihm mit Verfügung vom 4. April 2016 den Führerausweis wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und fehlender Sicherung der Ladung für einen Monat (mittelschwere Widerhandlung). Die Massnahme wurde vom 6. April bis 5. Mai 2016 vollzogen.

B.- Am Montag, 27. Juni 2016, circa 10.05 Uhr, fuhr X mit einem Geländewagen samt Sachentransportanhänger von der A-strasse in B über die C-strasse in Richtung D- strasse. Zum selben Zeitpunkt näherte sich auf der 5.60 Meter breiten C-strasse, etwa

1.82 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt, Y mit einem Lieferwagen. Er fuhr in der Fahrbahnmitte, da am rechten Fahrbahnrand der C-strasse Fahrzeuge parkiert gewesen seien. Als sich X bei der Einmündung C-strasse befand, blickte er gemäss eigenen Angaben nach rechts, worauf er den in der Fahrbahnmitte herannahenden Lieferwagen von Y wahrgenommen habe. In der Folge leitete X unverzüglich eine Vollbremsung ein und brachte seine Fahrzeugkombination zum Stillstand. Als Y den Geländewagen erkannte, trat er ebenfalls voll auf die Bremse. Die Front des Fahrzeugs von X befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Einmündungsbereich der C-strasse. Es kam zur stumpfwinkligen Kollision zwischen dem Geländewagen von X und dem Lieferwagen von Y. Über die gefahrenen Geschwindigkeiten konnten beide Fahrzeuglenker keine genauen Angaben machen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand.

Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach, Zweigstelle Flums, vom 16. Februar 2017 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall am 27. Juni 2016 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Vortrittsmissachtung) zu einer Busse von Fr. 250.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs am 30. März 2017 in Rechtskraft, nachdem X eine

am 23. Februar 2017 zunächst erhobene Einsprache am 27. März 2017 wieder

zurückzogen hatte.

C.- Nach Abschluss des Strafverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs, wovon der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. und 18. Mai 2017 Gebrauch machte, entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis am 30. Mai 2017 wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für vier Monate. Im Weiteren ordnete es unter anderem an, dass der Führerausweis spätestens am 30. August 2017 abzugeben sei (Ziffer 2 des Rechtsspruchs).

D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Mai 2017 erhob X am

15. Juni 2017 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2017 aufzuheben und der Führerausweis höchstens für die Dauer eines Monats zu entziehen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juli 2017 auf eine Vernehmlassung.

Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. Juni 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- In tatsächlicher Hinsicht wurde im Strafbefehl zum Unfallablauf Folgendes festgehalten: Der Rekurrent bog nach rechts in die für ihn infolge der hohen Hecke nicht einsehbare C-strasse in B ein. Darauf näherte sich von rechts auf der 5.60 Meter breiten Fahrbahn ein Lieferwagen, etwa 1.82 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt.

Die beiden Lenker leiteten jeweils Vollbremsungen ein, nachdem sie den anderen gesehen hatten. In der Folge prallte der Lieferwagen mit der linken Fahrzeugfront gegen die rechte Front des Geländewagens. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden (act. 8/21 f.).

  1. Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – bewirken, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. An die rechtliche Würdigung durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde nur dann gebunden, wenn diese stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die dem Strafgericht besser bekannt sind als der Verwaltungsbehörde. Für den Betroffenen bedeutet dies auf der anderen Seite, dass er nicht das Verwaltungsverfahren abwarten darf, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern nach Treu und Glauben verpflichtet ist, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb und E. 3/ c/bb; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission [VRKE]

    IV-2009/152 vom 27. Mai 2010, im Internet abrufbar unter www.gerichte.sg.c h).

    Massgeblich ist also der Sachverhalt, wie er im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren die er nicht

    beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 124 II 103 E. 1c; VRKE IV-2012/126 vom

    21. März 2013).

  2. Der Rekurrent räumt ein, dass er seinen Vorsichtspflichten beim Einbiegen auf die C- strasse nicht ganz nachgekommen sei (act. 1/5). Die Strafrichterin hielt ihm vor, dass er sich aufgrund der Spuren und Endlagen der Fahrzeuge nicht so in die vortrittsberechtigte Strasse hineingetastet habe, wie dies erforderlich gewesen wäre (act. 8/32). Nachdem er zunächst noch Einsprache erhoben hatte, akzeptierte er aber den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Missachtung des Vortrittsrechts). Es gibt keinen Grund, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl abzuweichen. Insbesondere geht nicht an, dass der Sachverhalt nachträglich im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Entsprechend sind dazu auch keine weiteren Beweise abzunehmen, wie dies im Rekurs beantragt wurde.

3.- Zu prüfen bleibt, ob dem Rekurrenten zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln vorgeworfen wurde.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt demnach vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber hat somit bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen (BGer 1C_271/2008 vom 8. Januar 2009, E. 2.2.3).

  1. Die Vorinstanz stufte die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung führte sie aus, durch die Vortrittsmissachtung habe der Rekurrent eine Verletzung von Verkehrsregeln begangen und dabei eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen. Der Rekurrent erachtet die Widerhandlung demgegenüber als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, möglicherweise gar als besonders leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG (act. 1 Ziff. IV/6).

    aa) Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale durch die Polizei. Die Regel des Rechtsvortritts kommt nur zum Tragen, wenn bei einer Strassenverzweigung die Fahrbahnen der aus verschiedenen Richtungen kommenden Fahrzeuge nach den örtlichen Verhältnissen auch bei korrektem Fahren notwendig zusammentreffen (BGE 124 IV 44 E. 1.2; BGE 93 IV 104 E. 1). Nach Art. 1 Abs. 8 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11: abgekürzt: VRV) sind Verzweigungen, auf denen grundsätzlich der Rechtsvortritt gilt, Kreuzungen, Gabelungen Einmündungen von Fahrbahnen. Die Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und – wenn nötig – vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Die Rechtsprechung bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, das heisst vor, auf kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig, ob es zu einem Zusammenstoss kommt nicht (vgl.

    BGer 6B_930/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 114 IV 146). Bei den Vortrittsregeln handelt es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf ist. Die Missachtung des Vortrittsrechts stellt einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsvorschrift dar und führt, weil sich der vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlässt, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird, erfahrungsgemäss immer wieder zu – teilweise schweren – Unfällen (vgl. VRKE IV-2005/121 vom 1. März 2006).

    bb) Bei der fraglichen Strassenverzweigung handelt es sich um eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV. Es ist unbestritten, dass dort Rechtsvortritt gilt. Die Bilder und die Skizze der Kantonspolizei dokumentieren die Unfallsituation in tatsächlicher Hinsicht ausreichend. Die von der Strafbehörde im rechtskräftigten Strafbefehl vom

    16. Februar 2017 festgestellte Verkehrsregelverletzung (Missachtung des Vortrittsrechts) hatte eine frontal-seitliche Kollision mit dem vortrittsberechtigten Lieferwagen zur Folge und bewirkte eine Gefährdung. Die Bestimmungen von Art. 16a ff. SVG stellen ausschliesslich darauf ab, ob die Widerhandlung eine

    Gefährdung hervorruft und welcher Art und Schwere diese Gefährdung ist (vgl. BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.4). Das Verhalten des Rekurrenten führte dazu, dass beim Lenker des vortrittsberechtigten Lieferwagens ohne weiteres die Gefahr einer Körperverletzung bestand. Aus dem Polizeirapport vom 8. Juli 2016 ergibt sich zudem, dass sich der Gesamtsachschaden auf Fr. 9'000.– belief (act. 8/6 ff.). Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht nur um einen leichten Zusammenstoss handelte. Namentlich war die Gefährdung entgegen den Ausführungen im Rekurs nicht mehr gering. Da eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kumulativ eine geringe Gefährdung und ein leichtes Verschulden voraussetzt, scheidet die Annahme einer solchen im vorliegenden Fall aus. Daran ändert folglich nichts, dass die Strafrichterin aufgrund der Höhe der verhängten Busse offensichtlich von einem leichteren Verschulden ausgegangen ist. Dementsprechend vermögen auch die Ausführungen im Rekurs, welche auf die Frage der Verschuldenshöhe abzielen (z.B. unübersichtliche Kreuzung), kein günstigeres Ergebnis für den Rekurrenten zu bewirken; darauf ist nicht weiter einzugehen. Schliesslich gilt dasselbe für den Einwand, dass der Lieferwagen am Fahrzeug des Rekurrenten hätte vorbeifahren können, wenn er vorschriftsgemäss rechts gefahren wäre. Gleich wie im Strafverfahren

    gibt es auch im Administrativmassnahmeverfahren keine Schuldkompensation (BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2007 E. 2.3). Da der Rekurrent eine Verkehrsregelverletzung schuldhaft begangen hat, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung, ob und inwiefern der Unfallgegner strafrechtlich belangt wurde. Der Antrag auf Beizug der Akten jenes Strafverfahrens ist deshalb mangels Relevanz abzuweisen.

  2. Dementsprechend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verkehrsregelverletzung des Rekurrenten zu Recht als mittelschwere Widerhandlung qualifizierte. Aus der strafrechtlichen Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Strafbestimmung umfasst massnahmerechtlich die leichte und die mittelschwere Widerhandlung (BGer 1C_271/2008 vom 8. Januar 2009, E. 2.4). Insofern stimmen die Sanktionensysteme des Straf- und des Administrativmassnahmeverfahrens nicht überein.

4.- Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Ein Entzug von mindestens vier Monaten ist nach einer mittelschweren Widerhandlung vorgesehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis einmal wegen einer schweren mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).

Der Rekurrent machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei als Landwirt auf den Führerausweis angewiesen. Ferner habe er einen ungetrübten automobilistischen Leumund (act. 8/30).

Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG setzte die Vorinstanz die Dauer der Massnahme auf vier Monate fest, da der Führerausweis des Rekurrenten aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung bereits mit Verfügung vom 4. April 2016 für einen Monat entzogen war, und zwar vom 6. April 2016 bis 5. Mai 2016 (act. 8/42). Das Gesetz schliesst eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aus (Art. 16 Abs. 3

SVG); daher kann die vom Rekurrenten geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2 für einen selbständig erwerbenden Taxichauffeur). Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend auch hinsichtlich der Entzugsdauer von vier Monaten nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.

5.- Die Vorinstanz ordnete in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung an, dass der Rekurrent den Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise bis spätestens am 30. August 2017 abzugeben habe. Hierbei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Anordnung, die separat verfügt werden müsste. Darauf ist nicht weiter einzugehen, denn der Abgabetermin (30. August 2017) ist bereits vorüber, weshalb besagte Anordnung zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird einen neuen Abgabetermin festlegen müssen. Allerdings hätte Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben werden müssen, wenn die Abgabefrist nicht bereits abgelaufen wäre. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

6.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie sind dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn einerseits unterliegt der Rekurrent in der Hauptsache und andererseits hat die Vorinstanz die materielle Verfügung (Führerausweisentzug) in unzulässiger Weise mit einer Vollzugsanordnung (Abgabetermin des Ausweises) kombiniert. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 960.– zu verrechnen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 240.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten.

Entscheid:

  1. Die Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Mai 2017 (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) wird zufolge Gegenstandslosigkeit aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– werden dem Rekurrenten zu vier Fünfteln und dem Staat zu einem Fünftel auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 960.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 240.– zurückerstattet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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