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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2012/118
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2012/118 vom 03.07.2014 (SG)
Datum:03.07.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 SVG (SR
Schlagwörter: Probe; Führerausweis; Rekurrent; Probezeit; Führerausweises; Widerhandlung; Strasse; Splitt; Entzug; Leichte; Fahrbahn; Verlängerung; Rekurs; Rekurrenten; Verkehrs; Strassenverkehr; Fahrzeug; Strassenverkehrs; Ausweis; Fahrt; Verfahren; Verfügung; Recht; Vorfall; Kreisel; Vorinstanz; Hebel
Rechtsnorm: Art. 15a SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 29 SVG ; Art. 30 SVG ; Art. 59 VRV ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:124 II 103;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
741.01), Art. 57 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 35 Abs. 1 und 2

VZV (SR741.51). Der Fahrzeuglenker unterliess es vor Antritt der Fahrt, die hintere Ladenklappe korrekt zu sichern bzw. die korrekte Sicherung zu überprüfen. In einem Kreisel verlor der Transporter Splitt. Anschliessend sorgte er nicht für die Warnung der anderen Strassenbenützer und für die baldmöglichste Reinigung der Fahrbahn. Ein Motorradfahrer kam im Kreisel zu Fall. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Annahme einer mindestens leichten Widerhandlung, die zum zweiten Führerausweisentzug innerhalb der Probezeit und damit zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führt. Entscheidend für die Verlängerung der Probezeit ist, ob dass die Widerhandlung während laufender Probezeit begangen wird, und nicht, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Führerausweisentzugs Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. Juli 2014, IV-2012/118).

Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

X, Rekurrent,

vertreten durch Dr.iur. Marcel Köppel, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Annullierung des Führerausweises auf Probe

Sachverhalt:

A.- X besass den Führerausweis der Kategorie B auf Probe seit dem 14. Januar 2008. Nachdem er am 20. März 2009 in C einen Personenwagen alkoholisiert (mindestens 0,74 Promille) gelenkt hatte, wurde er deswegen am 17. August 2009 vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verwarnt. Am 28. Dezember 2010 beging er eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, indem er wegen nicht angepasster Geschwindigkeit einen Selbstunfall verursachte. Am 14. Januar 2011 wurde dem Rekurrenten der unbefristete Führerausweis ausgehändigt. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin am 11. März 2011 einen Führerausweisentzug von einem Monat, der auf Gesuch von X hin vom 30. Juni bis 29. Juli 2011 vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde der unbefristete Führerausweis wieder eingezogen und nach Ablauf der Entzugsdauer durch einen neuen Führerausweis auf Probe ersetzt. Zudem wurde die Probezeit ab Wiedererteilung des Führerausweises auf Probe um ein Jahr verlängert.

B.- Am Dienstag, 26. Juni 2012, um ca. 16.50 Uhr, lenkte X einen mit Splitt beladenen Kleinlastwagen in A in Richtung B. In einem Kreisverkehr öffnete sich die hintere, nicht korrekt gesicherte Ladeklappe, weshalb Splitt auf die Strasse fiel. X bemerkte dies, räumte den Splitt aber nicht weg. Rund drei Stunden später kam im nämlichen Kreisel ein Motorradfahrer zu Fall, weshalb gegen X ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln eingeleitet wurde.

C.- Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren und entzog X den Führerausweis mit Verfügung vom 12. September 2012 vorsorglich. Am 18. Oktober 2012 verfügte das Strassenverkehrsamt die Annullierung des Führerausweises auf Probe und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Administrativmassnahmebehörde ging davon aus, dass das Verschulden von X nicht mehr als leicht eingestuft werden könne, zudem sei auch die Gefährdung der übrigen

Verkehrsteilnehmer nicht leicht gewesen. Vielmehr liege eine mittelschwere Widerhandlung vor.

D.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. Oktober 2012 erhob X mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2012 und Ergänzung vom 30. November 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Absehen von der Annullierung des Führerausweises auf Probe und die unverzügliche Aushändigung des unbefristeten Führerausweises. Ferner sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.- Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2013 sistierte der Abteilungspräsident das Rekursverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. Am 3. Februar 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Y die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Z vom 3. März 2014 wurde X wegen des Vorfalls vom 26. Juni 2012 der ungenügenden Sicherung der Ladung sowie des Verschmutzens der Fahrbahn schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurde die Sistierung des Rekursverfahrens aufgehoben. Der Rekurrent teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2014 mit, dass er am Rekurs festhalte.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 31. Oktober 2012 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. November 2012 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen

(Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS

951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Strittig ist, ob die aktuelle Widerhandlung des Rekurrenten gegen die Strassenverkehrsvorschriften gestützt auf Art. 15a Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zum Verfall des Führerausweises auf Probe führt.

  1. Der Rekurrent macht zur Hauptsache geltend, der Vorfall vom 26. Juni 2012 stelle einen besonders leichten Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG dar. Es treffe zwar zu, dass er im Kreisel Splitt verloren habe. Da er jedoch vor der Fahrt nicht bemerkt habe, dass der untere Ladehebel eventuell nicht richtig verschlossen sein könnte, sei er nicht in Kenntnis einer ungenügenden Ladesicherung gefahren. Zu seinen Gunsten müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Ladehebel zu Beginn der Fahrt geschlossen gewesen sei und sich aufgrund der Motorenvibration gelöst habe. Die verlorene Splittmenge sei sehr gering gewesen. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Splitt auf der Strasse kausal für den Unfall des Motorradfahrers gewesen sei. Allein schon die Tatsache, dass sich auf dem stark befahrenen Kreisel während rund drei Stunden kein weiterer Unfall ereignet habe, zeige dies. Der Motorradfahrer habe gemäss eigenen Angaben den Splitt auf der Fahrbahn bemerkt und sei sehr langsam unterwegs gewesen. Dass er trotzdem gestürzt sei, liege offensichtlich an seinem eigenen Fehlverhalten. Es werde bestritten, dass es genau an jener Stelle, wo sich der Sturz ereignet habe, Splitt gehabt habe. Von einem Entfernen vom Ereignisort könne sodann keine Rede sein. Der Rekurrent habe, als er den Verlust bemerkt habe, sofort reagiert. Er habe seinen Vorgesetzten über den Vorfall informiert. Alleine wäre er gar nicht in der Lage gewesen, den Splitt von der Fahrbahn zu entfernen. Nach Begutachtung der Situation vor Ort habe der Vorgesetzte entschieden, dass keine weiteren Massnahmen zu ergreifen seien. Letzterer habe auch gesagt, dass am fraglichen Ort bereits Baustellensignale vorhanden seien. Dem Rekurrenten könne deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe sich nach dem Unfall nicht korrekt verhalten. Bei einer besonders leichten Widerhandlung sei gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme zu verzichten.

    Der Rekurrent bringt weiter vor, selbst wenn kein besonders leichter Fall vorliege, sei von einer Annullierung des Führerausweises abzusehen. Der erste Entzug des Führerausweises sei weder während der laufenden Probezeit erfolgt noch habe er über die Probezeit hinaus gedauert. Die dreijährige Probezeit sei am 13. Januar 2011

    abgelaufen, worauf ihm am 14. Januar 2011 der unbefristete Führerausweis ausgehändigt worden sei. Eine Administrativmassnahme als Folge des Verkehrsdelikts vom 28. Dezember 2010 sei von der Vorinstanz erstmals mit Schreiben vom

    17. Februar 2011 in Aussicht gestellt worden. Bei dieser Konstellation könne die Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 15a Abs. 3 Satz 1 SVG überhaupt nicht zur Anwendung gelangen. Der Rekurrent sei im Zeitpunkt des Entzugs nicht mehr "Inhaber des Führerausweises auf Probe" gewesen. Die Verlängerung der Probezeit durch die Vorinstanz sei daher gesetzeswidrig und nichtig gewesen. Hinzu komme, dass eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr am 14. Januar 2011 hätte zu laufen beginnen müssen. Art. 15a Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Verlängerung der Probezeit mit der Rückgabe des Führerausweises beginne, wenn der Entzug über die Probezeit hinaus dauere, könne nach seinem unzweideutigen Wortlaut nicht angewendet werden. Folglich sei die Probezeitverlängerung am 13. Januar 2012 abgelaufen und der Vorfall vom 26. Juni 2012 habe sich nicht während der Probezeit ereignet. Zudem wäre ohne damaliges Vollzugsaufschubsgesuch des Rekurrenten das Verlängerungsjahr spätestens im April 2012 abgelaufen gewesen. Es könne nicht sein, dass der Rekurrent nur deshalb schlechter gestellt werde, weil er damals wegen seiner beruflichen Angewiesenheit ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugs gestellt habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfe die Bewährungsfrist mitsamt der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung insgesamt maximal vier Jahre dauern.

    Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Rekurrent habe im Kreisel eine nicht unerhebliche Menge Splitt verloren. Ein Motorradfahrer sei dadurch zu Fall gekommen und habe sich verletzt. Aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung sei von einem mittelschweren Fall auszugehen, der einen Ausweisentzug von mindestens einem Monat zur Folge habe. Da es sich um die zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe, handle, verfalle der Führerausweis auf Probe. Der Verzeigungsrapport bezüglich des Vorfalls vom 28. Dezember 2010 sei bei ihr am 20. Januar 2011 eingegangen. Damals sei dem Rekurrenten der unbefristete Führerausweis bereits ausgehändigt gewesen. Mit Verfügung vom 11. März 2011 sei ihm dieser folgerichtig für einen Monat entzogen und danach durch einen Führerausweis auf Probe ersetzt werden. Die um ein Jahr verlängerte Probezeit beginne mit der Rückgabe des Ausweises und habe am 30. Juli 2012 geendet.

  2. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst mit einer Probezeit von drei Jahren erteilt (vgl. Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Die Bestimmung bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und

    verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten zu einem Entzug führenden Widerhandlung und damit unabhängig von deren Schwere. Er verfällt deshalb auch dann, wenn es sich beim zweiten Fall um eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG handelt, die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbesondere der Vorgeschichte des Lenkers, den Entzug des Führerausweises nach sich ziehen würde (vgl. BGE

    136 I 345, E. 6.1).

    Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die leichte Widerhandlung zieht eine Verwarnung oder den Entzug des Führerausweises nach sich (vgl. Art. 16a

    Abs. 2 und 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet. Ein besonders leichter Fall liegt dann vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 2.2.3; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 22 zu Art. 16a). Die Auslegung des besonders leichten Falls orientiert sich an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungsbussen liegt bei 300 Franken (Art. 1 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03).

    Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Fahrzeuge dürfen nach Art. 30 Abs. 2 SVG nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Aus dieser Bestimmung werden in der Rechtsprechung mit Blick auf die Dichte des Verkehrs und die Häufung der Zwischenfälle und Unfälle jeder Art und Schwere relativ strenge Anforderungen abgeleitet. Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) verpflichtet den Führer, sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Weil der Fahrzeugführer die oben genannten Möglichkeiten in Betracht zu ziehen hat, muss er auch die entsprechenden Massnahmen treffen. Die Fahrzeugführer haben jede Verschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen (Art. 59 Abs. 1 VRV).

    Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Anders verhält es sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Diesbezüglich ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an den Strafentscheid gebunden, es sei denn, die rechtliche Würdigung hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa wenn der Beschuldigte im Strafverfahren persönlich einvernommen wurde, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c).

  3. Der Rekurrent bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, die Ladung nicht genügend gesichert zu haben. Mit Strafbefehl vom 3. März 2014 wurde er denn auch wegen ungenügender Sicherung der Ladung und Verschmutzen der Fahrbahn in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Rekurrent es vor Antritt der Fahrt unterlassen habe, die hintere

    Ladeklappe korrekt zu sichern bzw. die korrekte Sicherung zu überprüfen, sodass geladener Splitt (ca. eine Ladenlänge bzw. "Garette") auf die Fahrbahn gelangt sei und diese verschmutzt habe, ohne dass der Rekurrent anschliessend für die Warnung der anderen Strassenbenützer oder für baldmöglichste Reinigung der Fahrbahn gesorgt habe (act. 25/1). Von diesem Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht auszugehen.

    Dass das Statthalteramt das Verschulden und die Gefahr für die Sicherheit anderer als nur sehr geringfügig einschätzte, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor. Auch die Bussenhöhe von Fr. 300.– und die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG führen nicht zwingend zu diesem Schluss. Eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst sowohl den besonders leichten, den leichten als auch den mittelschweren Fall. Der Rekurrent macht geltend, er habe nicht bemerkt, dass der untere Ladehebel eventuell nicht korrekt verschlossen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Hebel zu Beginn der Fahrt verschlossen gewesen sei und sich während der Fahrt infolge der Motorenvibration gelöst habe. Dem Polizeirapport vom 28. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Rekurrent am Tag des Vorfalls aussagte, er habe vor der Fahrt nicht überprüft, ob die hintere Klappe mit dem Sicherungshebel verschlossen gewesen sei (act. 11/9). Bei der Einvernahme vom 28. Januar 2013 behauptete er hingegen, er habe alle Hebel, auch den unteren, kontrolliert. Er habe angenommen, dass dieser Hebel geschlossen sei (act. 18, S. 4). Gleichzeitig sagte er aber auch, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass dieser Hebel aufgegangen sei. Bereits eine Woche vorher habe er sich während der Fahrt geöffnet. Er habe dem Polier, der damals gefahren sei, nachher beim Aufräumen helfen müssen. Er habe noch gesehen, wie der Polier die hintere Klappe mit dem unteren Hebel wieder geschlossen habe. Damals habe er aber noch nicht gewusst, dass man derart fest zudrücken müsse, um sicher zu sein, dass der Hebel wirklich geschlossen sei (act. 18, S. 4 f.). Der Wahrheitsgehalt von zeitnah zum Geschehen gemachten Aussagen ist erfahrungsgemäss höher als jener späterer Angaben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Rekurrent den unteren Hebel vor der Fahrt nicht ordnungsgemäss prüfte. Hinzu kommt, dass er um die entsprechende Problematik beim fraglichen Fahrzeug wusste. Es war ihm bekannt, dass sich die Klappe bereits eine Woche vorher während einer Fahrt geöffnet hatte. Umso mehr hätte er vor der Abfahrt die Sicherung der Splittladung vollständig und umfassend prüfen müssen. Einen Nachweis dafür, dass sich die Klappe aufgrund der

    Motorenvibration geöffnet hat, gibt es zudem nicht; vielmehr erscheint dies als Schutzbehauptung. Es liegt daher kein besonders leichtes Verschulden vor.

    Desweiteren hat es der Rekurrent unterlassen, nach dem Verlust der Ladung die übrigen Verkehrsteilnehmer vor der Verschmutzung der Fahrbahn zu warnen und die Strasse umgehend zu reinigen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten genügte es nicht, den Vorgesetzten zu verständigen und sich auf dessen Beurteilung, es müssten keine weiteren Massnahmen ergriffen werden, zu verlassen. Als Fahrzeugführer, welcher die Verschmutzung verursacht hat, war der Rekurrent für die Warnung und die rasche Beseitigung zuständig. Wenn er dazu allein nicht in der Lage war und der Vorgesetzte nicht mithalf, hätte er den Strassenunterhaltsdienst oder die Polizei verständigen müssen. Der Rekurrent durfte sich auch nicht auf die unzutreffende Aussage des Vorgesetzten verlassen, es seien bereits Baustellensignale vorhanden. Zudem ist fraglich, ob eine Warnung mittels Baustellensignal ausreichend gewesen wäre. Treffender wäre sicher das Gefahrensignal für Rollsplit gewesen. Auch bezüglich der Verletzung von Art. 59 Abs. 1 VRV (Schutz der Fahrbahn) erweist sich das Verschulden des Rekurrenten deshalb nicht als besonders leicht.

    Die Gefahr für die Sicherheit anderer war ebenfalls nicht besonders gering. Gestützt auf die eigenen Angaben des Rekurrenten, der von einer verlorenen Menge von zwei bis drei Schaufeln Splitt (act. 11/9) bzw. von einer Ladenlänge, vielleicht eine "Garette", sprach (act. 18, S. 5), die Aussagen einer Zeugin, wonach viel Kies bzw. richtige

    Haufen von Kies auf der Strasse gelegen hätten, sodass sie sich veranlasst sah, die Polizei zu informieren (act. 11/11), sowie die Beschreibung der Polizei, die eine erhebliche Menge Splitt verteilt in kleinen Haufen feststellte und diese nach dem Unfall des Motorradfahrers aus Sicherheitsgründen wegwischte (act. 11/8), handelte es sich nicht um eine sehr geringe, vernachlässigbare Menge. Der Rekurrent war sich der durch den Splitt auf der Fahrbahn verursachten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer offenbar auch bewusst. Ansonsten wäre er wohl kaum mit dem Vorgesetzten nochmals zum Kreisel zurückgekehrt. Auch wenn nicht erwiesen ist, dass der Sturz des Motorradlenkers durch den Splitt auf der Fahrbahn verursacht wurde und sich auch sonst kein konkreter Unfall ereignete, stellte die verschmutzte Fahrbahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Sicherheit Dritter dar. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Splitt nicht auf einer geraden übersichtlichen Strecke, sondern in

    einem Kreisel lag. Dementsprechend ist kein besonders leichter Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG gegeben.

  4. Die in Art. 15a Abs. 3 SVG geregelte Verlängerung der Probezeit als Folge einer Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wird in Art. 35 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) präzisiert. Demnach wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt, wenn der Inhaber eines solchen eine Widerhandlung begeht, die zum Entzug des Führerausweises führt, und wenn dieser Entzug während der Probezeit endet. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 35 Abs. 1 VZV). Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum (Art. 35 Abs. 2 VZV). Entscheidend für die Verlängerung der Probezeit ist folglich, dass eine entsprechende Widerhandlung während laufender Probezeit begangen wird, und nicht, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Entzugs Inhaber des Führerausweises auf Probe ist. Als der Rekurrent am

    28. Dezember 2010 einen Selbstunfall verursachte, war er noch Inhaber des Führerausweises auf Probe und hat damit während laufender Probezeit eine Widerhandlung begangen, die zum Entzug des Führerausweises führte. Die gesetzlich zwingende Folge davon war eine Verlängerung der Probezeit. Daran änderte die Tatsache, dass dem Rekurrenten am 14. Januar 2011 der unbefristete Führerausweis ausgehändigt worden war, nichts. In jenem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz noch gar keine Kenntnis vom Vorfall vom 28. Dezember 2010. Von Nichtigkeit jener Verfügung kann daher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Rekurrent die Verfügung vom

    11. März 2011, welche die Verlängerung der Probezeit zum Inhalt hatte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Gestützt auf Art. 35 Abs. 2 VZV begann die verlängerte einjährige Probezeit nach Ablauf des einmonatigen Ausweisentzugs mit der Ausstellung des neuen Führerausweises auf Probe zu laufen. Als Folge des vom Rekurrenten gestellten Gesuchs um Vollzugsaufschub dauerte der einmonatige Entzug vom 30. Juni bis 29. Juli 2011, womit die Probezeitverlängerung von einem Jahr am 30. Juli 2011 begann. Darauf war der Rekurrent in der Verfügung vom 11. März 2011 denn auch ausdrücklich hingewiesen worden (act. 11/56). Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat die Probezeit nicht mehr als vier Jahre gedauert (14. Januar 2008 bis 13. Januar 2011 und 30. Juli 2011 bis 29. Juli 2012). Nicht zu verhindern und vom Gesetzgeber

    bewusst gewollt ist, dass in Konstellationen wie dieser der Zeitraum von der Erteilung des Führerausweises auf Probe (14. Januar 2008) bis zum Ablauf der (verlängerten) Probezeit (29. Juli 2012) mehr als vier Jahre dauert. Ein Widerspruch zu Art. 15a Abs. 3 Satz 2 SVG ist nicht ersichtlich. Das Administrativmassnahmerecht geht davon aus, dass der Ausweisentzug selbst und nicht bereits dessen Verfügung die Besserung des Fahrzeugführers bewirkt. Folgerichtig kann die Verlängerung der Probezeit erst nach Ablauf des Entzugs zu laufen beginnen.

  5. Da der Führerausweis dem Rekurrenten innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre bereits einmal entzogen worden war, führt bereits eine leichte Widerhandlung erneut zu einem Führerausweisentzug (Art. 16a Abs. 2 SVG); zumindest um eine solche handelt es sich bei der Widerhandlung vom 26. Juni 2012. Mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Annullierung des Führerausweises auf Probe verfügt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

4.- Da seit der Begehung der Widerhandlung am 26. Juni 2012 bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist, kann dem Rekurrenten bei Vorlage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt werden (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird dann ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt werden (Art. 15a Abs. 6 SVG).

5.- Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent ohne Nachweis seiner Fahrfähigkeit zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, würde ihm der Führerausweis während eines Beschwerdeverfahrens wiedererteilt. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 i.V.m. Art. 51 VRP).

6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten

aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint

angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen

(Art. 98bis VRP).

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

  3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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