E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2011/168
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2011/168 vom 29.03.2012 (SG)
Datum:29.03.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 14 Abs. 2 lit. c und Abs. 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b und Abs. 4, Art. 29 VZV (SR 741.51), Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Rekurrent lenkte einen Personenwagen unter Cannabiseinfluss. Er verzichtete unterschriftlich auf eine umfassende Untersuchung. Aufgrund des Gutachtensauftrags und des Verlaufs der verkehrsmedizinischen Untersuchung musste er damit rechnen, dass der Gutachter zur Begründung seiner Schlussfolgerungen die persönlichen Angaben schriftlich festhalten und im Rahmen des Gutachtens an die Entzugsbehörde weiterleiten würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/168).
Schlagwörter: Rekurrent; Gutachten; Recht; Verkehrsmedizinisch; Untersuchung; Rekurs; Drogen; Rekurrenten; Verkehrsmedizinische; Recht; Gutachter; Führerausweis; Vorinstanz; Alkohol; Person; Strassenverkehr; Begutachtung; Gutachtens; Fahreignung; Schlussfolgerung; Strassenverkehrs; Beurteilung; Formular; Berufs; Akten; Schlussfolgerungen; Relevante; Persönlichen; Gallen; Verkehrsmedizinischen
Rechtsnorm: Art. 14 SVG ; Art. 14 StGB ; Art. 16 SVG ; Art. 183 ZPO ; Art. 184 ZPO ; Art. 185 ZPO ; Art. 321 StGB ;
Referenz BGE:127 II 122; 133 II 384;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

X, Rekurrent,

vertreten durch lic.iur. Karl Güntzel, Rechtsanwalt, Kugelgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X besitzt den Führerausweis seit 30. Juni 2010. Am 1. März 2011 wurde er um

15.55 Uhr als Lenker eines Personenwagens auf der A-Strasse in B polizeilich kontrolliert. Da ein Drogenschnelltest hinsichtlich Cannabis belastend verlief, wurde ihm der Führerausweis auf der Stelle abgenommen. X gab an, er konsumiere Marihuana seit er 13 Jahre alt sei. Er rauche jede Woche einmal einen Joint. Die Analyse der anschliessend abgenommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt von 7,6 µg/l, einen THC-Carbonsäure-Gehalt von 55 µg/l und einen Gehalt des Cocain-Abbauproduktes Benzoylecgonin von ca. 240 µg/ l.

B.- Am 10. Mai 2011 leitete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen gegenüber X ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung ein und entzog ihm den Führerausweis vorsorglich. Einen gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhobenen Rekurs wies der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission am 22. Juli 2011 ab. Der Rekursentscheid wurde unangefochten rechtskräftig. Daraufhin ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 16. September 2011 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an.

Am 7. November 2011 wurde X am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM) verkehrsmedizinisch untersucht. Er wurde vom Gutachter zur Krankenvorgeschichte und zur sozialen Situation, zum Alkohol- und Drogenkonsum sowie zur Fahrt vom 1. März 2011 befragt. Wegen sehr kurzer Kopfbehaarung konnte ihm keine Haarprobe abgenommen werden. X verzichtete unterschriftlich auf eine umfassende verkehrsmedizinische Untersuchung und Begutachtung. Auf dem Formular (FO V065) war festgehalten, dass aufgrund der Vorgeschichte und der aktuellen Angaben/Befunde von einem verkehrsrelevanten Missbrauch mit Gefährdung

– handschriftlich ergänzt mit den Worten "fortgesetzter Cannabiskonsum" – auszugehen sei und die Durchführung einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz (gemäss Merkblatt) mit monatlichen Urinkontrollen auf Cannabis empfohlen werde. Handschriftlich wurde darauf hingewiesen, dass für die Haaranalyse unbehandelte Kopfhaare von mindestens fünf Zentimetern Länge erforderlich seien und die Untersuchung auch auf Alkohol erfolgen sollte ("Achtung auf Alkohol"). Am

15. November 2011 erstattete die Abteilung Verkehrsmedizin des IRM dem

Strassenverkehrsamt ein verkehrsmedizinisches Gutachten, in welchem der Gutachter

die am Tag der Untersuchung diktierten Angaben von X wiedergab und eine Beurteilung abgab, die jener auf dem von X anlässlich der Untersuchung vom

7. November 2011 unterzeichneten Formular entsprach. Zudem wurde ausdrücklich

eine Alkoholgefährdung diagnostiziert.

C.- Gestützt auf das Gutachten vom 15. November 2011 entzog das Strassenverkehrsamt X am 9. Dezember 2011 den Führerausweis wegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs und einer Alkoholgefährdung auf unbestimmte Zeit bei einer Sperrfrist von drei Monaten. Als Bedingung für die Aufhebung des Entzugs wurden eine kontrollierte und fachlich betreute Drogenabstinenz (Arzt und Beratungsstelle) von mindestens sechs Monaten (gemäss Info-Blatt), eine Haaranalyse auf Drogen und Alkohol und eine verkehrsmedizinische Besprechung (inkl. Labor) genannt. Zur Haaranalyse wurde angemerkt, mit einer Drogenabstinenz seien ausschliesslich negative Resultate vereinbar, weshalb eine Distanzierung vom drogenaffinen Umfeld notwendig und ein Passivkonsum zu unterlassen sei.

D.- Gegen die am 12. Dezember 2011 in Empfang genommene Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 9. Dezember 2011 erhob X durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 und Ergänzung vom 24. Januar 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge – auch was die verkehrsmedizinische Begutachtung betreffe – die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie das Gutachten vom 15. November 2011 aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 8. Februar 2012 auf eine Vernehmlassung.

E.- Am 2. März 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit der Übermittlung des Gutachtens vom 15. November 2011 an die Vorinstanz Strafantrag gegen die verantwortlichen Personen des IRM erstattet habe. Der Rekurrent stellte den Rückzug des Strafantrags in Aussicht für den Fall, dass das IRM das Gutachten vorbehaltlos zurückziehe.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 27. Dezember 2011 ist unter Berücksichtigung der vom 18. Dezember 2011 bis und mit 2. Januar 2012 still stehenden Rekursfrist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 47, Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP, in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR

272). Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 24. Januar 2012 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Die Zwischenverfügung vom 16. September 2011, mit welcher die Vorinstanz die verkehrsmedizinische Untersuchung des Rekurrenten anordnete, wurde unangefochten rechtskräftig. Die Anordnung einer solchen Untersuchung erwiese sich im Übrigen aus folgenden Gründen grundsätzlich als rechtmässig.

Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes; SR 741.01, abgekürzt: SVG). Sie sind umgekehrt zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneimittelabhängigkeit. Eine solche wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (BGE 127 II 122 E. 3c; 129 II 82 E. 4.1). Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Drogen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen,

namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 133 II 384 E. 3.1, 129 II 82 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung).

Bei den erforderlichen Abklärungen handelt es sich um Sachverhaltsabklärungen, wie sie im Verwaltungsverfahren üblich sind. Die Behörden stützen sich in erster Linie auf das kantonale Verfahrensrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom

30. Januar 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige gelten gemäss Art. 13 VRP sachgemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008. Über das kantonale Recht hinaus enthält das Bundesrecht Hinweise zur Sachverhaltsabklärung. Es zählt dazu die Durchführung einer Kontrollfahrt (Art. 29 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; SR 741.51, abgekürzt: VZV). Ferner fallen die Abklärungen, die das Bundesrecht für die Erteilung von (bestimmten) Ausweisen vorsieht, namentlich die verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung in Betracht (Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV, vgl. auch Art. 11 Abs. 4 VZV).

3.- Im Rekurs wird zum vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, der in den Akten liegende Strafregisterauszug des Rekurrenten sei für die Begutachtung des Rekurrenten nicht nötig gewesen und hätte deshalb auch nicht dem mit dem Gutachten beauftragten Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen ausgehändigt werden dürfen.

Der Sachverständige kann seinen Gutachtensauftrag nur erfüllen, wenn er instruiert worden ist. Das bedeutet, dass ihm die zu beantwortenden Gutachterfragen präzis und möglichst schriftlich gestellt worden sind und er, soweit nötig, die Akten zur Einsicht erhalten hat (vgl. Art. 185 ZPO; A. Dolge, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 184 ZPO). In der Zwischenverfügung vom 16. September 2011 wurden die durch den Verkehrsmediziner zu beantwortenden

Gutachterfragen festgelegt. Vorab war zu klären, ob beim Rekurrenten eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch besteht und zu erwarten ist, dass er mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken. Ferner wurde nach anderen verkehrsmedizinischen Befunden und nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen gefragt. Für die verkehrsmedizinische Beurteilung dieser Fragen, insbesondere auch der Gefahr, dass der Rekurrent Drogenkonsum und Fahren nicht trennen werde, waren nicht nur die persönlichen Auskünfte des Rekurrenten in der Exploration von Bedeutung, sondern auch seine Vorgeschichte, aus der sein früheres Verhalten im Umgang mit Betäubungsmitteln und anderen die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen ersichtlich wird. Die Kenntnis der Vorgeschichte ist nicht nur für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der persönlichen Auskünfte erforderlich, sondern gibt auch Aufschluss über weitere verkehrsmedizinisch relevante Aspekte im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene in der Lage ist, den Konsum die Fahreignung beeinträchtigender Substanzen und das Lenken von Motorfahrzeugen zu trennen. Dabei können strafrechtliche Verurteilungen als Anhaltspunkte für das fehlende Bestreben, Regeln – zu denen auch das Trennen von Fahren und Betäubungsmittelkonsum gehört – einzuhalten, gewertet werden. Dies gilt

insbesondere dann, wenn es sich um Straftaten handelt, welche sich gegen die Rechtsgüter von Leib und Leben richten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gutachter auch den Strafregisterauszug des Rekurrenten zur Kenntnis gebracht hat.

4.- Im Rekurs wird zur Hauptsache geltend gemacht, das von der verkehrsmedizinischen Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen gestützt auf die Untersuchung vom 7. November 2011 verfasste Gutachten vom

15. November 2011 sei aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung wird vorgebracht, der Rekurrent habe nach einer kurzen Besprechung mit dem Gutachter vereinbart, auf eine umfassende verkehrsmedizinische Untersuchung/ Begutachtung zu verzichten. Dies sei auf dem vom Rekurrenten unterzeichneten Formular FO V065 festgehalten worden. Auf diesem Formular hätten keine weiteren Hinweise dafür bestanden, dass weitere Unterlagen, insbesondere ein "Gutachten" an die Vorinstanz weitergeleitet würden. Da keine Zustimmung des Rekurrenten für die Aushändigung des Gutachtens vorgelegen habe, hätten das Institut für Rechtsmedizin

respektive die handelnden Ärzte ihr Berufsgeheimnis verletzt. Beim Sicherungsentzug des Führerausweises gehe es um eine Administrativmassnahme und nicht um eine strafrechtliche Sanktion, so dass eine Zeugnispflicht oder ein Auskunftspflicht gegenüber einer anderen Amtsstelle von vornherein ausser Betracht falle. Die Weiterleitung des Gutachtens an die Vorinstanz beruhe deshalb auf einer strafbaren Handlung. Zudem wird eine strafrechtlich relevante Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses durch den Gutachter geltend gemacht.

Das Gutachten dient dazu, dem Gericht das für die Entscheidung über bestimmte Tatsachen erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Diesem Anspruch muss das Gutachten in formeller wie materieller Hinsicht gerecht werden (vgl. Dolge, a.a.O., N 7 zu Art. 183 ZPO). In materieller Hinsicht muss das Gutachten vollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen angegeben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogenen Hilfspersonen vollständig offengelegt werden. Die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen vollständig sein (vgl. Dolge, a.a.O., N 11 zu Art. 183 ZPO). Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens ausschlaggebend. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen müssen nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können (vgl. Dolge, a.a.O., N 14 zu Art. 183 ZPO).

Hätte die Vorinstanz allein aufgrund des Formulars "Verzicht auf umfassende Begutachtung" einen Sicherungsentzug angeordnet, könnten die Schlussfolgerungen des Gutachters – Verneinung der Fahreignung wegen eines verkehrsrelevanten Missbrauchs mit Gefährdung ("fortgesetzter Cannabiskonsum"), Durchführung einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz, "Achtung auf Alkohol" – nicht in ausreichendem Mass nachvollzogen werden. Insbesondere wäre nicht erkennbar, aus welchen Gründen auch die Kontrolle des Alkoholkonsums als erforderlich angesehen wurde. Die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters setzt deshalb insbesondere die Wiedergabe der persönlichen Auskünfte des Rekurrenten anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. November 2011 voraus.

Im Übrigen hat der Rekurrent mit der Unterzeichnung des Formulars lediglich auf eine umfassende Untersuchung – d.h. insbesondere auf eine körperliche Untersuchung und auf die Analyse von Urin-, Blut- und Haarproben – und Begutachtung, nicht aber auf eine Begutachtung an sich verzichtet. Unter Berücksichtigung des dem Rekurrenten bekannten Gutachtensauftrags und des Verlaufs der verkehrsmedizinischen Untersuchung musste er davon ausgehen, dass der Gutachter zur Begründung seiner Schlussfolgerungen die persönlichen Angaben schriftlich festhalten würde. Schliesslich kann gemäss Art. 14 Abs. 4 SVG jeder Arzt Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden. Soweit das Gesetz den Berufsgeheimnisträger zur Meldung seiner in Ausübung des Berufs gemachten Feststellungen verpflichtet oder zumindest berechtigt, ist er von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden und zur Offenbarung befugt. Es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vor, da die Handlung, welche das Gesetz gebietet oder erlaubt, nicht strafbar sein kann (vgl. N. Oberholzer, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N 24 zu Art. 321 StGB). Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gutachter, der im Übrigen in seiner Funktion dem Amtsgeheimnis unterworfen war (vgl. Art. 307 in Verbindung mit Art. 309 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0, abgekürzt: StGB), ein allenfalls bestehendes ärztliches Berufsgeheimnis verletzt hat. Eine Amtsgeheimnisverletzung durch die gutachtende Stelle wird auch im Rekursverfahren nicht geltend gemacht. Deshalb sind die Ausfertigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. November 2011 und dessen Weiterleitung an die Vorinstanz aus der Sicht der Administrativbehörde nicht zu beanstanden. Letztlich wird indessen der Strafrichter das Verhalten der mit der Begutachtung befassten Personen zu beurteilen haben.

Aus der Sicht der für das Massnahmeverfahren zuständigen Behörden besteht kein Anlass, das Gutachten vom 15. November 2011 aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen. Die entsprechenden Rekursanträge erweisen sich deshalb als unbegründet.

5.- Im Rekurs wird schliesslich zu Recht nicht gerügt, die Beurteilung des

Verkehrsmediziners sei – im Ergebnis – falsch. Die gutachterliche Schlussfolgerung

erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Auskünfte des Rekurrenten in der verkehrsmedizinischen Untersuchung und der Vorgeschichte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. In welchen Punkten die Ausführungen des Rekurrenten im Gutachten vom 15. November 2011, welche der Gutachter noch am Tag der Untersuchung diktiert hat, nicht zutreffend wiedergegeben sein sollen, wird im Rekurs nicht konkretisiert. Deshalb ist eine Beurteilung, inwieweit die Schlussfolgerungen des Gutachters fehlerhaft sein sollten, von vornherein nicht möglich. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter, gegen den insbesondere auch keine Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, Angaben des Rekurrenten unrichtig dargestellt haben sollte.

6.- Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet. Er ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz