Zusammenfassung des Urteils IV-2010/82: Verwaltungsrekurskommission
Eine Autofahrerin kollidierte beim Einbiegen in eine Einbahnstrasse mit einer Velofahrerin, die Vortritt hatte. Die Autofahrerin erhielt einen einmonatigen Führerausweisentzug und wurde zu einer Busse verurteilt. Der Verwaltungsrekurskommission wurde ein Rekurs eingereicht, der jedoch abgewiesen wurde. Die Verwaltungsrekurskommission entschied, dass die Autofahrerin schuldhaft gehandelt hatte und den Vortritt der Velofahrerin nicht gewährt hatte. Der Führerausweisentzug von einem Monat wurde bestätigt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2010/82 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 06.01.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 15 Abs. 3 VRV (SR |
Schlagwörter: | Rekurrentin; Verkehr; Fahrrad; Führer; Führerausweis; Recht; Fahrradfahrerin; Vortritt; Widerhandlung; Vorinstanz; Polizei; Strasse; Gefahr; Quot; Strassen; Rekurs; Entscheid; Strassenverkehrs; Bahnhofstrasse; Vortritts; Busse; Verletzung; Bussenverfügung; Administrativmassnahme; Führerausweisentzug; Verfügung; Gefährdung; Verkehrsregeln |
Rechtsnorm: | Art. 15 VRV ;Art. 15a SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 36 SVG ; |
Referenz BGE: | 105 IV 339; 123 II 97; 126 I 97; 131 IV 133; |
Kommentar: | - |
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli
X, Rekurrentin,
vertreten durch lic.iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- Am Sonntag, 21. Februar 2010, um 18.20 Uhr, bog X mit dem Personenwagen "VW Lupo" in Heerbrugg vom Vorplatz der Post nach links in die Bahnhofstrasse in Richtung Au ein. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit einem von links herannahenden Fahrrad. Die Fahrradlenkerin zog sich dabei leichte Verletzungen zu (Prellungen an den Beinen, am rechten Arm und an der rechten Lende).
B.- Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 14. April 2010 wurde X wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr und Verursachens eines Verkehrsunfalls zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Strafentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 7. Juli 2010 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ein Administrativmassnahmeverfahren. Am
3. August 2010 nahm der Rechtsvertreter von X zum Verfahren Stellung. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 5. August 2010 den Führerausweis wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls infolge Missachtens des Vortrittsrechts gegenüber einer Fahrradlenkerin beim Einfügen in den Verkehr für die Dauer eines Monats.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe ihres Vertreters vom 19. August 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei von einer Administrativmassnahme, insbesondere von einem Führerausweisentzug mit Verlängerung der Probezeit abzusehen. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Vorinstanz liess sich am 28. September 2010 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. August 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
Anforderungen (Art. 41 lit. g bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2.- Die Rekurrentin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt, die Vorinstanz sei auf die Ausführungen und Argumente in ihrer Stellungnahme vom
3. August 2010 mit keinem Wort eingegangen. Eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung ihrer Vorbringen und eine rechtsgenügende Auseinandersetzung damit fehlten völlig. Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2010 handle es sich vielmehr um eine bereits längst vorbereitete Standard-Verfügung. Nachdem ihre Stellungnahme am
3. August 2010 der Post übergeben worden sei und der Entscheid der Vorinstanz bereits vom 5. August 2010 datiere, müsse davon ausgegangen werden, dass der Eingang der Stellungnahme bloss noch abgewartet, diese aber gar nicht mehr gewürdigt worden sei.
a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen; Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP).
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung der Stellungnahme der Rekurrentin entgegen, diese sei geprüft worden, den Anträgen könne aber nicht entsprochen werden. Die Rekurrentin habe der Fahrradfahrerin den Vortritt nicht
gewährt und dadurch schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Die durch sie verursachte Gefahr (Unfall mit konkreter Gefährdung) könne nicht mehr als gering eingestuft werden. Unabhängig vom Grad des Verschuldens liege zumindest ein mittelschwerer Fall vor, weshalb ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zu erfolgen habe.
Die Vorinstanz hat damit zu den Haupteinwänden der Rekurrentin bezüglich des Vorliegens einer Verkehrsregelverletzung sowie der Schwere der Gefährdung Stellung genommen. Die Rekurrentin wusste somit, womit sie sich bei der allfälligen Ergreifung eines Rechtsmittels auseinanderzusetzen hatte. Es war ihr möglich, den Rekurs sachgerecht zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
3.- Die Vorinstanz und der Strafrichter gehen davon aus, dass die Rekurrentin schuldhaft Verkehrsregeln verletzt habe, indem sie beim Einfügen in den Verkehr das Vortrittsrecht einer Fahrradlenkerin missachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht habe.
Im Rekurs wird dies bestritten. Bei stark beschränkter Sicht sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein "sehr vorsichtiges Hineintasten" des Vortrittsbelasteten zulässig, damit ein Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selber auszuweichen den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 105 IV 339). Wegen eines auf der linken Seite unzulässigerweise abgestellten Personenwagens sei die Sicht nach links stark eingeschränkt gewesen. Die Rekurrentin sei deshalb zunächst langsam in Richtung Bahnhofstrasse gefahren und habe dann ihren Personenwagen gestoppt. Daraufhin habe sie sich im Schritttempo vorgetastet. Plötzlich sei von links die Fahrradfahrerin aufgetaucht. Diese wäre aufgrund des auf die Bahnhofstrasse hinausragenden falsch parkierten Autos ebenfalls zu erhöhter Vorsicht bzw. Bremsbereitschaft verpflichtet gewesen. In der bereits eingebrochenen Dämmerung habe die Rekurrentin die Fahrradfahrerin zudem nicht sehen können, da diese das Licht ihres Fahrrads nicht eingeschaltet gehabt habe. Selbst unter Einhaltung aller erdenklichen Vorsichtsmassnahmen könne eine Autolenkerin in der Dämmerung
ein Fahrrad ohne Licht in der Regel nicht erkennen. Die Fahrradfahrerin habe deshalb die Kollision selbst (mit)verursacht. Die Rekurrentin habe sich, indem sie sich sehr vorsichtig und langsam in die Bahnhofstrasse "hineingetastet" habe, korrekt verhalten und die Fahrradfahrerin schlicht nicht sehen können. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe der Fahrradfahrerin den Vortritt genommen. Im Weiteren sei es nur zu einer leichten Kollision gekommen. Die Fahrradfahrerin sei gestürzt, jedoch sofort wieder aufgestanden und habe erklärt, es sei nichts passiert. Niemand habe einen Schaden erlitten. Aufgrund des Bagatellcharakters des Vorfalls seien sowohl die Fahrradfahrerin als auch die Rekurrentin der Ansicht gewesen, die Polizei müsse nicht benachrichtigt werden. Ein Buschauffeur, der von der gegenüber liegenden Strassenseite gesehen habe, dass eine Frau mit dem Fahrrad gestürzt sei, habe die Polizei informiert. Die Bussenverfügung habe die Rekurrentin nicht angefochten. Grund dafür sei aber nicht gewesen, dass sie den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung anerkannt habe. Sie habe die Sache einfach erledigt haben wollen und in keiner Weise damit gerechnet, dass noch weitere "Strafen" bzw. Administrativmassnahmen folgen würden. Über diesen Umstand sei sie von Seiten der Staatsanwaltschaft auch nicht aufgeklärt worden. Somit könne nicht auf die Bussenverfügung abgestellt werden, zumal diese nicht vollständig und in wesentlichen Punkten unrichtig sei.
Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um
allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa mit Hinweisen).
In der Bussenverfügung vom 14. April 2010 hat die Strafbehörde gestützt auf die Darstellung im Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. März 2010 festgehalten, die Rekurrentin habe am Sonntag, 21. Februar 2010, um 18.20 Uhr, mit dem Personenwagen "VW Lupo" in Heerbrugg, Bahnhofstrasse, Höhe Post, zufolge Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr einen Verkehrsunfall verursacht und sei mit einer vortrittsberechtigten Fahrradfahrerin kollidiert, als sie vom Vorplatz bei der Post in die Bahnhofstrasse gefahren sei. In Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; abgekürzt: VRV) habe sie sich damit der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. An diese Feststellungen ist die Verwaltungsbehörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebunden. Klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellungen unrichtig sind, bestehen nicht. Die Vorinstanz war daher nicht zu eigenen Sachverhaltserhebungen verpflichtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.35/2004 vom 1. September 2004, E. 3.3, und 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Bussenverfügung beruht zwar allein auf dem Polizeirapport. Die Rekurrentin musste jedoch vor allem deshalb mit einem Administrativmassnahmeverfahren rechnen, weil der Polizeirapport in Kopie an das Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen geschickt wurde. Im Polizeirapport steht, dass "die Unfallbeteiligten … von der Rapportierung an das zuständige Untersuchungsamt und der Berichtgabe an die Zulassungsbehörde in Kenntnis gesetzt" worden seien. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekurrentin von der Polizei darauf hingewiesen wurde, dass eine Kopie des Polizeirapports ans Strassenverkehrsamt weitergeleitet werde. Sie macht denn auch nicht geltend, die Polizei habe sie nicht über ein allfällig folgendes Administrativmassnahmeverfahren orientiert, sondern weist nur auf die fehlende Information von Seiten der Staatsanwaltschaft hin. Auf der Bussenverfügung ist aber ebenfalls vermerkt, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt St. Gallen gesandt werde. Unter diesen Umständen hätte die Rekurrentin mit der Eröffnung eines Administrativmassnahmeverfahrens rechnen und daher die Bussenverfügung
anfechten müssen sowie hinsichtlich der Rügen gegen die Annahme einer schuldhaften Verkehrsregelverletzung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten dürfen. Die Rekurrentin liess die Bussenverfügung aber in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Verwaltungsbehörde im Administrativmassnahmeverfahren an die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid grundsätzlich gebunden ist.
4.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert und der Rekurrentin den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG entzogen. Die Rekurrentin erachtet die Widerhandlung demgegenüber als höchstens leicht.
Im Rekurs wird vorgebracht, es habe höchstens eine geringe Gefahr für die Sicherheit der Fahrradfahrerin bestanden. Zudem sei die Rekurrentin sehr vorsichtig, aufmerksam und langsam in Richtung Bahnhofstrasse gefahren, weshalb von einem geringen Verschulden auszugehen sei.
Die Rekurrentin hat Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV verletzt. Nach diesen Bestimmungen darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden rückwärts fahren will, andere Fahrzeugführer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Zudem muss derjenige, der aus Fabrik-, Hof-
Garagenausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen über ein Trottoir auf eine Haupt- Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Die Qualifikation als leichte Widerhandlung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass - neben einem leichten Verschulden - durch die Verletzung der Verkehrsregeln lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird (BGE 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009, E. 2.2.3).
Ein Führerausweisentzug setzt eine konkrete jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung anzunehmen (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand. Zu berücksichtigen ist auch das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung beim Eintritt der Rechtsgutverletzung (VRKE IV-2005/41 vom 6. Juli 2005, E. 4b/bb).
Die Missachtung eines Vortrittsrechts stellt einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsvorschrift dar und führt häufig zu Unfällen, weil sich der vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlässt, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird. Gerade durch die Missachtung des Vortrittsrechts von schwächeren Verkehrsteilnehmern, wie Fahrradfahrern, entstehen gefährliche Situationen. Indem die Rekurrentin den Vortritt der auf der Strasse von links kommenden Radfahrerin missachtete, schuf sie die Gefahr einer Kollision, die sich in der Folge konkretisierte. Auch wenn die Geschwindigkeit der Rekurrentin gering war, zog sich die Fahrradfahrerin durch den Unfall verschiedene Prellungen zu (vgl. Polizeirapport, act. 12/1). Die durch das Verhalten der Rekurrentin hervorgerufene Gefährdung kann damit nicht mehr als gering eingestuft werden.
Ist die von der Rekurrentin verursachte Gefahr nicht mehr als gering einzustufen, fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen für die Annahme einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Beim Verschulden ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin bei Dämmerung und fehlender Strassenbeleuchtung (vgl. act. 12/1) sowie beim Überqueren eines Radstreifens, auf welchem in beiden Richtungen gefahren werden darf, besonders vorsichtig und aufmerksam sein musste. Die Bahnhofstrasse ist eine Einbahnstrasse; sie konnte deshalb nur links abbiegen. Wäre die Sicht tatsächlich durch ein falsch parkiertes Auto stark eingeschränkt und die Situation so unübersichtlich gewesen, dann ist nicht leicht verständlich, weshalb die Rekurrentin für die Einfahrt in die Bahnhofstrasse nicht eine ihrer beiden Mitfahrerinnen als Hilfsperson zur Überwachung des Fahrmanövers beizog (vgl. Art. 15 Abs. 3 VRV). Denn von der linken Seite musste sie mit schwächeren Verkehrsteilnehmern auf dem Radstreifen rechnen. Diese Unterlassung (fehlender Beizug einer Hilfsperson) ist ihr vorzuwerfen und führt dazu, dass das Verschulden zumindest leicht ist. Im Übrigen erklärte die Fahrradfahrerin gegenüber der Polizei, dass sie das Licht eingeschaltet gehabt habe, obwohl es noch hell gewesen sei. Die Polizei befand die Beleuchtung des Fahrrades als in Ordnung. Demgegenüber erklärte die Rekurrentin, dass das Licht am Fahrrad nicht eingeschaltet gewesen sei. Gleichzeitig gab sie zu Protokoll, dass vor ihr ein Auto parkiert gewesen sei und sie deshalb die Fahrradfahrerin nicht gesehen habe. Kaum sei sie mit der Fahrzeugfront auf der Fahrbahn gestanden, sei es zur Kollision gekommen. Die Kollision kam für die Rekurrentin demnach völlig überraschend. Es ist daher fraglich, ob sie in diesem sehr kurzen Moment noch beobachten konnte, ob das Licht am Fahrrad brannte ob sie nur der Meinung war, dass es nicht eingeschaltet war. Hinzu kommt, dass die Mitfahrerinnen nicht erwähnten, dass das Fahrrad kein Licht gehabt habe. Unter den gegebenen Umständen erscheinen die Angaben der Fahrradfahrerin, wonach das Licht gebrannt habe, als glaubwürdig. Sie belastete die Rekurrentin nicht unnötig, sondern schilderte den Unfallhergang sachlich. Der Rekurrentin hielt sie zugute, sehr anständig gewesen zu sein und sich bei ihr entschuldigt zu haben.
Demnach hat die Vorinstanz der Rekurrentin den Führerausweis zu Recht gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (mittelschwere Widerhandlung) entzogen. Der Entzug des Führerausweises wegen einer Widerhandlung führt bei einem Inhaber des
Führerausweises auf Probe zu einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Art. 15a Abs. 3 SVG).
5.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen.
Die Vorinstanz hat der Rekurrentin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie eine berufliche Angewiesenheit der Rekurrentin auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.) einen ungetrübten automobilistischen Leumund zu prüfen. Eine Entzugsdauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden.
6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, in: Amtsblatt des Kantons St. Gallen Nr. 52/27.12.2010, S. 4042 ff.). Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.