Zusammenfassung des Urteils IV-2010/27: Verwaltungsrekurskommission
Der Fahrzeuglenker hat einen Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen übersehen, angefahren und schwer verletzt. Er wurde deswegen strafrechtlich verurteilt und ihm wurde der Führerausweis entzogen. Der Fahrzeuglenker hat gegen den Entzug des Führerausweises Rekurs erhoben. Die Verwaltungsrekurskommission hat entschieden, dass der Fahrzeuglenker grob gegen Verkehrsregeln verstossen hat und daher den Führerausweis für drei Monate entzogen bekommt. Der Rekurs wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von CHF 1'200 sind vom Rekurrenten zu tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2010/27 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 24.06.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 33 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR |
Schlagwörter: | Fussgänger; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Rekurrent; Gefährdung; Strasse; Widerhandlung; Verletzung; Person; Verkehrsregel; Rekurs; Rekurrenten; Strassen; Führerausweis; Fahrzeug; Vorinstanz; Körperverletzung; Entscheid; Verschulden; Personen; Fussgängerstreifens; Strassenverkehrs; Gefahr; Recht; Verfügung; Verkehrssicherheit |
Rechtsnorm: | Art. 125 StGB ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 33 SVG ;Art. 6 VRV ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 283; 123 II 106; 126 I 97; 91 IV 211; |
Kommentar: | Donatsch, 18. Auflage, Zürich, Art. 125 StGB, 2010 |
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli
X, Rekurrent,
vertreten durch Dr.iur. Josef Schöbi, Rechtsanwalt, Erlenweg 15, Postfach 538, 9450 Altstätten,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
Sachverhalt:
A.- Am Donnerstag, 18. Dezember 2008, lenkte X den Personenwagen "Opel Vectra" um 07.15 Uhr in Altstätten auf der Bahnhofstrasse mit einer Geschwindigkeit von 40 -
45 km/h in Richtung Bahnhof. Dabei übersah er einen Fussgänger, der beim Klosterguet, wo es einen Fussgängerstreifen gibt, die Strasse von links nach rechts überquerte. Der Fussgänger wurde vom Personenwagen erfasst und zu Boden geschleudert. Er erlitt dabei schwerste Verletzungen (schwere Hirnschädigung und diverse Brüche im rechten Bein). Am Personenwagen wurden die Stossstange beschädigt, die Motorhaube vorne rechts sowie die rechte A-Säule leicht eingedrückt und die Frontscheibe durchschlagen.
B.- Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte X mit Strafbescheid vom 15. Dezember 2009 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 1'400.--. Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls zufolge Missachtens des Vortrittsrechts eines Fussgängers im Bereich eines Fussgängerstreifens für die Dauer von drei Monaten.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 5. März 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Februar 2010 aufzuheben und ein Führerausweisentzug von höchstens einem Monat auszusprechen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen zur Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 5. März 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Im Rekurs wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung gehe mit keinem Wort auf die rechtlichen Argumente in der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 ein.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen; Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP).
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Stellungnahmen des Rechtsvertreters entgegen, mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung werde die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung der verletzten Person abgegolten. Sowohl die Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften als auch die fahrlässige schwere Körperverletzung seien selbständige Straftatbestände, von denen jeder unabhängig vom andern erfüllt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Körperverletzung aufgrund einer Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften erfolgt. Demnach schliesse die strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung auch diejenige wegen Gefährdung ein. Der Rekurrent habe wichtige Verkehrsbestimmungen in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Vorinstanz hat damit zur Unterscheidung zwischen Straf- und Gefährdungsdelikt Stellung genommen und ausgeführt, dass von einem schweren Verschulden und einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werde. Der Rekurrent
wusste somit, womit er sich bei der allfälligen Ergreifung eines Rechtsmittels auseinanderzusetzen hatte. Es war ihm ohne weiteres möglich, den Rekurs sachgerecht zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
3.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
4.- Gestützt auf den rechtskräftigen Strafbescheid ist davon auszugehen, dass der Rekurrent am 18. Dezember 2008, um 07.15 Uhr, auf der Bahnhofstrasse in Altstätten im Bereich eines Fussgängerstreifens einen Fussgänger übersehen, diesen mit seinem Fahrzeug erfasst, zu Boden geschleudert und ihm schwerste Verletzungen zugefügt hat. Dies wird im Rekurs nicht bestritten.
5.- Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden im Begriffe sind, ihn zu betreten. Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert die Pflichten des Fahrzeuglenkers dahingehend, dass er vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
Im Rekurs wird angeführt, im Rahmen der Strafuntersuchung habe nicht festgestellt werden können, wo genau der Fussgänger über die Strasse gesprungen sei. Vermutlich habe dieser auf den vor dem Fussgängerstreifen liegenden Fussweg zur Oberrieterstrasse gelangen wollen. Dies und der Endstandort des Fahrzeugs des Rekurrenten liessen den Schluss zu, dass sich die Kollision vor dem Fussgängerstreifen ereignet habe. Dabei fällt auf, dass der Rekurrent erst behauptete, die Kollision mit dem Fussgänger habe sich vor dem Fussgängerstreifen ereignet, nachdem er einen Verteidiger beigezogen hatte. Gegenüber der Polizei gab der Rekurrent noch an, die Kollision sei ca. 20-30 Meter nach dem Fussgängerstreifen erfolgt. Sein Fahrzeug kam aber bereits 10,7 Meter nach dem Ende des Fussgängerstreifens zum Stillstand. Ob der Fussgänger sich bei der Überquerung genau auf dem Fussgängerstreifen etwas daneben befand, ist nicht entscheidend, da im gesamten Bereich eines Fussgängerstreifens erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist. Im Weiteren ist aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen, dass der Fussgänger die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte. Mit der im Strafurteil verwendeten Formulierung "im Bereich des Fussgängerstreifens" ist örtlich unmittelbar beim, d.h. auf dem Fussgängerstreifen gemeint. Dies wird auch durch die Skizze im Polizeirapport bestätigt. Zudem gab die Auskunftsperson, welche in die gleiche Richtung fuhr wie der Rekurrent und diesem in einem Abstand von ca. 50 m folgte, zu Protokoll, dass der Fussgänger die Strasse beim markierten Fussgängerstreifen ("unmittelbar beim Fussgängerstreifen") überquerte (vgl. act. 8/1).
Indem der Rekurrent mangels ausreichender Aufmerksamkeit den Fussgänger, der sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befand, nicht wahrnahm und seine Fahrt unterbrach, um ihm das Vortrittsrecht zu gewähren, hat er Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV schuldhaft verletzt.
Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung als schwere Widerhandlung qualifiziert und dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entzogen.
Der Rekurrent erachtet die Widerhandlung demgegenüber als mittelschwer. Er beantragt zur Unfallsituation und zum Schuldvorwurf eine Amtsauskunft des zuständigen Untersuchungsrichters des Untersuchungsamts Altstätten einzuholen.
Dieser habe eine geringe und unbewusste Fahrlässigkeit festgestellt. Damit liegen keine grobe Verkehrsregelverletzung und keine schwere Widerhandlung vor.
Der Strafrichter hat den Rekurrenten einzig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0), und nicht auch gestützt auf eine Strafnorm des Strassenverkehrsrechts, schuldig gesprochen. Verwirklicht sich die Gefahr und wird eine Person durch den Verkehrsregelverstoss verletzt, konsumiert das Erfolgsdelikt das strassenverkehrsrechtliche Gefährdungsdelikt. Mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregel geschaffene Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Gefährdung der verletzten Personen abgegolten, weshalb in einem solchen Fall nur Art. 125 StGB zur Anwendung kommt. Echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 90 SVG und Art. 125 StGB ist nur gegeben, wenn neben der getöteten verletzten Person eine mehrere weitere Personen konkret gefährdet werden. Stellt eine verletzte Person keinen Strafantrag verzichtet sie darauf, so bleibt in Bezug auf die begangene konkrete Gefährdung für Leib und Leben das Offizialdelikt des Art. 90 SVG anwendbar (vgl. zum Ganzen: A. Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 3 zu Art. 125 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 20. November 2001, E. 2a mit Hinweisen; BGE 91 IV 211). Da der Rekurrent durch die Verkehrsregelverletzung abgesehen vom verletzten Fussgänger, dessen Verletzungen schwer waren und das Ereignis deshalb von Amtes wegen verfolgt wurde, keine weiteren Personen gefährdete, hat der Strafrichter zu Recht von einer zusätzlichen Verurteilung des Rekurrenten wegen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG abgesehen.
Im Strafverfahren ging der Untersuchungsrichter beim subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung von einer geringen und unbewussten Fahrlässigkeit aus. Den subjektiven Tatbestand des Verkehrsgefährdungdelikts konnte er offen lassen (vgl. oben). Im vorliegenden Verfahren ist diese Frage zu beantworten. Die Unfallsituation ergibt sich genügend klar aus den Akten, weshalb auf die beantragte Amtsauskunft des Untersuchungsrichters zu verzichten ist.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft in Kauf nimmt. Der Gesetzgeber hat den Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gänzlich dem Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG angeglichen. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung voraus (vgl. BGE 123 II 106 E. 2a und 37
E. 1b). Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 118 IV 283 E. 4). Die Annahme einer schweren Widerhandlung bedarf damit nach wie vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens. Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung (BBl 1999 S. 4489).
aa) Bei Art. 33 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift; deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.3). Der Fussgänger zog sich bei der Kollision schwerwiegende Verletzungen zu. Die vom Rekurrenten verursachte Gefährdung wiegt schwer. Dies wird im Rekurs nicht bestritten.
bb) Zu prüfen bleibt das Verschulden. Der Rekurrent fuhr von der Post in Richtung Bahnhof. Die Entfernung von der Post bis zum Fussgängerstreifen auf der Höhe Klostergut beträgt ca. 250 Meter. Es ist eine gerade Strecke und der Fussgängerstreifen ist auf der rechten Strassenseite ordnungsgemäss mit der Tafel "Standort eines Fussgängerstreifens (Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt:
SSV, Anhang 2, 4.11) signalisiert. Am Unfallmorgen war die Fahrbahn nass, es gab aber keine Niederschläge. Um 07.15 Uhr war es noch dunkel. Die durchgehende künstliche Strassenbeleuchtung war eingeschaltet. Der ortskundige Rekurrent fuhr gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/h. Er hat den Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen bis zum Aufprall nicht gesehen, obwohl der Fussgängerstreifen aufgrund der langen geraden Strasse für ihn bereits von weitem sichtbar war. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er dem Fussgängerstreifen keinerlei Beachtung geschenkt hat. Da gerade innerorts und zu einer Zeit, zu welcher viele Personen zur Arbeit und damit zum Bahnhof unterwegs sind, mit Fussgängern zu rechnen ist und der fragliche Fussgängerstreifen ordentlich signalisiert war, hätte der Rekurrent seine Aufmerksamkeit in besonderem Mass auf allfällige Fussgänger richten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom
6. Februar 2008, E. 2.6). Dass es noch dunkel und die Strassen nass, die Sichtverhältnisse also ungünstig waren, hätte den Rekurrenten erst recht zu einer erhöhten Vorsicht und besonderen Aufmerksamkeit anhalten müssen. Da der Fussgänger den Fussgängerstreifen von links nach rechts überquerte und erst kurz vor dem rechten Fahrbahnrand vom Fahrzeug des Rekurrenten erfasst wurde, ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Rekurrent schon während einiger Zeit unaufmerksam gewesen sein muss (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 2). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Fahrzeugführerin hinter dem Personenwagen des Rekurrenten den Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen trotz grösserer Entfernung gesehen hat (vgl. Aussage gegenüber der Polizei, act. 8/1).
Der Fahrzeugführer hat die Pflicht, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren. Hätte der Rekurrent sein Augenmerk auf das ganze Verkehrsgeschehen und damit auch auf den Fussgängerstreifen gerichtet, hätte er den Fussgänger aufgrund der örtlichen Verhältnisse rechtzeitig bemerken müssen und angemessen reagieren können. Es genügt für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, dass der Rekurrent in einer momentanen Unachtsamkeit nicht bedachte, mit seiner Unaufmerksamkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden, namentlich der vortrittsberechtigten Fussgänger, mit denen er auf einem Fussgängerstreifen rechnen musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2009 vom
17. Februar 2010, E. 4.4). Der Rekurrent war in hohem Masse unaufmerksam und hat
damit seine erhöhte Vorsichtspflicht verletzt. Dadurch hat er elementare Sorgfaltsregeln in schwerer Weise missachtet. Sein Fehlverhalten ist deshalb als rücksichtslos und grobfahrlässig einzustufen. Das Verschulden wiegt demnach schwer und der Tatbestand des Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
6.- Schliesslich ist die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von drei Monaten zu prüfen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung mindestens für drei Monate entzogen.
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von drei Monaten entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie eine berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.) den automobilistischen Leumund zu prüfen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden.
7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.
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