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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2010/129
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2010/129 vom 31.03.2011 (SG)
Datum:31.03.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 70 Abs. 1 VRV (SR
Schlagwörter: Anhänger; Gefährdung; Widerhandlung; Recht; Führerausweis; Rekurrent; Gefahr; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Person; Verkehrsregel; Leichte; Personen; Administrativmassnahme; Abstrakte; Führerausweisentzug; Verletzung; Rechtsgut; Erhöht; Sicherheit; Rekurs; Recht; Mittelschwere; Anhängers; Entzog; Verkehrsregeln; Erhöhte; Zugfahrzeug; Vorinstanz; Werden
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 16b SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 30 SVG ; Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:118 IV 285; 135 II 138;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
741.11). Beim Wegfahren vom Vorplatz eines Lagergebäudes löste sich der Anhänger vom Lieferwagen, rollte rückwärts und beschädigte parkierte Fahrzeuge. Der Fahrzeugführer bemerkte das Fehlen des Anhängers erst nach einer längeren Fahrt am Zielort. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. März 2011, IV-2010/129).

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiberin Sabrina Häberli

X, Rekurrent, gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X fuhr am Montag, 16. August 2010, um 16.00 Uhr, mit einem Lieferwagen und einem Anhänger in Inwil/LU vom Vorplatz eines Lagergebäudes in die Industriestrasse ein. Beim Rechtsabbiegen in die Industriestrasse löste sich der Anhänger vom

Zugfahrzeug und rollte rückwärts gegen ein auf dem Parkareal des Lagergebäudes parkiertes Auto, welches durch den Aufprall in ein weiteres Auto gedrückt wurde. Es entstand ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 12'000.--; Personen wurden nicht verletzt. X bemerkte erst in der Verbrennungsanlage in Emmenbrücke/LU, dass der Anhänger nicht mehr am Lieferwagen war.

B.- Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 29. September 2010 wurde X wegen nichtvorschriftsgemässen Ankuppelns eines Anhängers schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Der Strafentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 24. November 2010 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen nichtbetriebssicheren Ankuppelns des Anhängers an das Zugfahrzeug und Verursachens einer erhöht abstrakten Gefährdung für die Dauer eines Monats.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 30. November 2010 (Datum der Postaufgabe) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. November 2010 sei aufzuheben und es sei kein Führerausweisentzug zu verhängen. Eventualiter sei der Führerausweisentzug in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen zur Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. November 2010 (Poststempel) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung auf Art. 30 Abs. 3 SVG. Nach dieser Bestimmung dürfen zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von

Fahrzeugen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist. Sie stufte die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung ein und entzog dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.

  1. Der Rekurrent bestreitet nicht, den Anhänger am Montag, 16. August 2010, in Inwil nach dem Laden nicht vorschriftsgemäss und betriebssicher an das Zugfahrzeug angekuppelt zu haben. Im Strafverfahren wurde er wegen Verletzung von Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV; in Verbindung mit Art. 96 VRV) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Nach diesen Bestimmungen macht sich strafbar, wer vor dem Wegfahren nicht prüft, ob der Anhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist. Der Strafentscheid wurde nicht angefochten. Aus dem Polizeirapport geht zudem hervor, dass der Rekurrent der Polizei telefonisch selbst meldete, er habe seinen Anhänger nicht richtig montiert. Nun habe sich dieser selbständig gemacht und sei in zwei andere Autos gerollt. Bei der Befragung durch die Polizei sagte er aus, er habe vor der Abfahrt nochmals einen Kontrollblick gemacht, ob der Anhänger richtig angekuppelt sei. Er sei unter Zeitdruck gewesen und könne nicht genau sagen, ob der Anhänger richtig gesichert gewesen sei. Ob das Bremskabel zum Anhänger angebracht gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Er habe am Fahrziel gemerkt, dass der Anhänger nicht mehr dran gewesen sei (act. 9/1).

  2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche

    Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

    aa) Auf einen Führerausweisentzug kann nur verzichtet - und stattdessen eine Verwarnung ausgesprochen - werden, wenn weder eine mittelschwere, noch eine schwere, sondern eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorliegt und der fehlbaren Person in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen und keine andere Administrativmassnahme verfügt worden war (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine leichte Widerhandlung setzt voraus, dass die vom Lenker durch die Verkehrsregelverletzung bewirkte Gefahr für die Sicherheit anderer gering und das Verschulden leicht ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 135 II 138, E. 2.2.3).

    bb) Die leicht erhöhte abstrakte Gefährdung wird als "geringe Gefahr für die Sicherheit anderer" umschrieben. Wenn im Strassenverkehr von der "Sicherheit anderer" die Rede ist, ist damit das Schutzgut der körperlichen Integrität ("Leib und Leben") und Gesundheit anderer Personen gemeint, seien dies Verkehrsteilnehmer oder sonst wie mögliche Gefährdete. Verletzungen von Verkehrsregeln stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar. Der Gesetzgeber knüpft hier Sanktionen oder Massnahmen an ein Verhalten, das generell geeignet ist, das geschützte Rechtsgut zu gefährden oder zu verletzen. Abstrakte Gefährdungstatbestände bedrohen mithin ein Verhalten wegen seiner typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe oder Massnahme. Es ist nicht relevant, ob im Einzelfall tatsächlich ein Rechtsgut gefährdet wurde (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2255-2257; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht allgemeiner Teil I: Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Aufl. 1998, S. 77).

    Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist die abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" oder "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine solche

    Gefährdung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Rekurrenten hätten betroffen werden können. Führt hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität oder zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung dieses Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43ff.).

    Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstandenen Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung zu berücksichtigen. (vgl. VRKE IV vom

    6. Juli 2005 in Sachen H. L., E. 4 b/bb).

    cc) Der Anhänger kollidierte mit zwei parkierten Personenwagen. Es entstand Sach- und kein Personenschaden. Allein deshalb kann indessen nicht darauf geschlossen werden, es sei nur eine geringe Gefahr geschaffen worden. Der Aufprall des Anhängers auf das erste Auto war immerhin so stark, dass dieses in einen weiteren Personenwagen geschoben wurde. Der Sachschaden war mit Fr. 12'000.-- nicht mehr gering. Ob ein Verhalten gefährlich war, beurteilt sich denn auch nicht danach, ob ein Rechtsgut tatsächlich verletzt wurde. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verhalten extrem gefährlich ist und trotzdem zu keiner Rechtsgutverletzung führt. Der Anhänger hat sich vom Zugfahrzeug gelöst und ist unkontrolliert rückwärts auf ein Parkareal gerollt, wo sich normalerweise Personen aufhalten, die ihre Fahrzeuge parkieren oder dabei sind, mit diesen loszufahren. Dies geschah bereits bei der Einfahrt vom Vorplatz des Lagergebäudes in die Hauptstrasse. Der Anhänger hätte sich aber ebenso gut auf dem Weg zur Verbrennungsanlage selbständig machen können. Dass sich unter diesen Umständen kein Unfall mit Personenschaden ereignete, ist allein glücklichen Umständen zu verdanken.

    dd) Die Annahme einer leichten Widerhandlung scheidet demnach aus. Namentlich kann nicht gesagt werden, dass der Rekurrent nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe. Ebenfalls nicht erfüllt ist die zweite Voraussetzung der leichten Widerhandlung - das Vorliegen eines leichten Verschuldens. Dass der Rekurrent der Kontrolle der Betriebssicherheit wegen Zeitnot nicht die notwendige Aufmerksamkeit einräumte und erst am Zielort das Fehlen des Anhängers bemerkte, wiegt verschuldensmässig nicht mehr leicht.

  3. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Zu prüfen bleibt die Entzugsdauer.

3.- Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorinstanz hat den Führerausweis für einen Monat entzogen. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Mindestentzugsdauer, welche - unabhängig von einer allfälligen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit oder einem einwandfreien automobilistischen Leumund - nicht unterschritten werden darf (Art. 16b Abs. 2 lit. a und Art. 16 Abs. 3 SVG). Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist deshalb zu bestätigen.

4.- Der Rekurrent beantragt für den Fall, dass er mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, die Umwandlung des Führerausweisentzugs in eine einwöchige Gefängnisstrafe. Diese Möglichkeit ist im Administrativmassnahmerecht des SVG jedoch nicht vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG), weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist.

5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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