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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:IV-2010/127
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2010/127 vom 31.03.2011 (SG)
Datum:31.03.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 13 Abs. 2 und 4 VRV (SR 741.11). Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden. Der Fahrzeugführer lenkte sein Fahrzeug beim Linksabbiegen ohne Not vollumfänglich auf die Gegenfahrbahn. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften mangels leichten Verschuldens (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. März 2011, IV-2010/127).
Schlagwörter: Rekurrent; Recht; Recht; Fahrzeug; Widerhandlung; Gericht; Gefahr; Entscheid; Strasse; Verschulden; Strassen; Gefährdung; Verkehr; Leichte; Verkehrsregel; Eichbergstrasse; Verletzung; Verfügung; Mittelschwere; Strassenverkehrs; Unfall; Urteil; Rekurrenten; Administrativmassnahme; Hinweis; Fleuben; Kollision; Fleubenstrasse; Abstrakte; Behörde
Rechtsnorm: Art. 1 OBG ; Art. 13 VRV ; Art. 16 SVG ; Art. 16a SVG ; Art. 16b SVG ; Art. 16c SVG ; Art. 29 BV ; Art. 34 SVG ;
Referenz BGE:118 IV 285; 124 II 103; 124 IV 34; 131 IV 133; 132 II 234; 133 I 270; 133 III 439; 135 II 138; 99 IV 99;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Vitus Demont

X, Rekurrent, gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- Am Montag, 31. Mai 2010, fuhr X um 18.25 Uhr mit einem Personenwagen (SAAB S 9-5 2.3 LPT) auf der Eichbergstrasse von Altstätten in Richtung Eichberg. Er beabsichtigte links in die Fleubenstrasse einzubiegen, verlangsamte die Fahrt, schaltete den linken Richtungsblinker ein und lenkte das Fahrzeug auf der

Eichbergstrasse bereits vor der Verzweigung links auf die Gegenfahrbahn. Zur gleichen Zeit fuhr Y von seinem Wohnort mit einem Personenwagen (Audi A4) zunächst in die Fleuben- und unmittelbar danach rechts in die Eichbergstrasse ein. Dort fuhr er mit geringer Geschwindigkeit mit der Fahrzeugfront gegen die linke Fahrzeugseite des Personenwagens von X. Es entstand Sachschaden von insgesamt Fr. 3'500.--

(Fr. 2'000.-- am Fahrzeug des X, Fr. 1'500.-- an demjenigen des Y). Die Unfallbeteiligten blieben unverletzt. Alcotests ergaben bei beiden Fahrzeuglenkern keine Hinweise auf vorgängigen Alkoholkonsum.

Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. August 2010 wurde X wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Strafentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.- Am 2. November 2010 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) wegen des Verkehrsunfalls vom 31. Mai 2010 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X. Es entzog ihm mit Verfügung vom 15. November 2010 den Führerausweis wegen Mitverursachens eines Verkehrsunfalls durch ungenügendes Rechtsfahren beim Linksabbiegen für die Dauer eines Monats.

C.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 29. November 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und auf einen Ausweisentzug sei zu verzichten. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. November 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs macht der Rekurrent geltend, in der angefochtenen Verfügung werde nicht begründet, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung vorliege bzw. die verursachte Gefahr nicht mehr als gering eingestuft werden könne. Sinngemäss wird damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.

  1. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    (SR 101, abgekürzt: BV) gewährt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch leitet das Bundesgericht die Pflicht der Behörde ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (z.B. BGE 133 III 439 E. 3.3). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid oder der Verfügung in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (G. Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 29 BV). Er soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3). Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids oder der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Auf der anderen Seite bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid oder die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Ist die Sachlage klar und sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde – aufgrund von Ermessen oder unbestimmten Rechtsbegriffen – und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine ausführliche Begründung gebieten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2009/211 vom 18. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen zur Lehre und Rechtsprechung, publiziert in: www.gerichte.sg.ch/ Rechtsprechung/AktuelleEntscheide Verwaltungsgericht/Entscheide 2010).

  2. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Kollision hätte verhindert werden können, wenn der Rekurrent das Einbiegemanöver von der Eichbergstrasse in

die Fleubenstrasse erst auf der Höhe der Einmündung durchgeführt hätte. Die verursachte Gefahr (Unfall mit konkreter Gefährdung) könne nicht mehr als gering eingestuft werden, weshalb unabhängig vom Grad des Verschuldens zumindest ein mittelschwerer Fall vorliege. Ob diese Ausführungen zutreffen, ist später zu prüfen. Die Vorinstanz hat sich jedenfalls dazu geäussert, weshalb sie von einer mittelschweren Widerhandlung ausgeht. Hinsichtlich des Verschuldens liess sie es beim Vorwurf einer Pflichtverletzung bewenden, ohne den Verschuldensgrad genau zu bestimmen. Auf dieser Grundlage war es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich, die Verfügung anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher unbegründet.

3.- a) Die Behörde, die über den Entzug eines Führerausweises entscheidet, ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil, das zum fraglichen Vorfall ergangen ist, gebunden. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Entzugsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Entzugsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2008 vom 13. August 2008, E. 2.3.1, mit Hinweisen).

Es besteht kein Anlass, von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafentscheid abzuweichen. Namentlich ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Rekurrent am Montag, 31. Mai 2010, um 18.25 Uhr mit seinem Personenwagen von der Eichberg- in die Fleubenstrasse einbiegen wollte und dabei sein Fahrzeug bereits vor der Verzweigung auf die Gegenfahrbahn der Eichbergstrasse lenkte. In der Folge kam es mit einem von der Fleubenstrasse in die Eichbergstrasse einbiegenden Personenwagen zur Kollision. Der Rekurrent verletzte dabei Art. 34 Abs. 1 SVG, wonach Fahrzeuge rechts und auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren müssen, sowie Art. 13 Abs. 4 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt:

VRV), wonach der Fahrzeugführer beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden darf.

b) Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes im Strafurteil grundsätzlich gebunden (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106 f. mit Hinweisen). Das Strafgericht kennt Tatsachen, welche für die rechtliche Würdigung wichtig sind, etwa dann besser als die Verwaltungsbehörde, wenn es den Beschuldigten persönlich befragt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008, E. 3.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind jedoch nicht gegeben, weshalb hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Adminstrativmassnahmeverfahren keine Bindung an das Strafurteil besteht.

4.- Umstritten ist, ob sich der Rekurrent massnahmerechtlich eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen.

  1. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03; abgekürzt: OBG) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt somit vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).

  2. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen).

aa) Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist deren abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" oder "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine solche Gefährdung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Rekurrenten hätten betroffen werden können. Führt hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität oder zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung dieses Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (vgl. zum Ganzen VRKE IV-2007/14 vom

31. Mai 2007, S. 5 f.).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRV darf der Fahrzeugführer beim Einspuren nach links den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Wo eine Leitlinie die Strassenmitte signalisiert - wie auf der Eichbergstrasse - darf diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon beim Einspuren überfahren werden (BGE 99 IV 99). Davon abweichend gibt es Lehrmeinungen, welche ein Überfahren der Leitlinie bereits beim Einspuren dann als zulässig erachten, wenn nach den konkreten

Umständen Gewissheit besteht, dass dadurch der vortrittsberechtigte Gegenverkehr in keiner Weise behindert wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 759). Unabhängig davon, welcher Auffassung der Vorzug gegeben wird, schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer, wer wie der Rekurrent bereits beim Einspuren vor dem Einmündungsbereich nicht nur die Leitlinie überfährt, sondern sich mit dem ganzen Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn begibt. Eine erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese Möglichkeit realisierte sich mit der Kollision. Das Fahrzeug

des Rekurrenten befand sich im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn der Eichbergstrasse und stand still. Der Unfallgegner fuhr von einer Quartierstrasse in die Fleubenstrasse und bog von dort rechts in die Eichbergstrasse ein; er wollte gemäss eigenen Angaben vor zwei Velofahrern, welche sich von links näherten und zu ihm noch einen Abstand von rund 10 m hatten, auf die Eichbergstrasse gelangen. Bei der Polizeibefragung gab er an, er habe vor dem Einbiegen in die Eichbergstrasse sein Fahrzeug angehalten. Der Rekurrent führte dagegen aus, der Unfallgegner habe sein Fahrzeug vor dem Einbiegen an der Wartelinie nicht angehalten (act. 9/1). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Geschwindigkeit des Unfallgegners im Kollisionszeitpunkt gering war. Der Rekurrent schätzte sie auf 4 bis 10 km/h. Dafür spricht zunächst, dass an den beiden Fahrzeugen geringer Sachschaden entstand. Hinzu kommt, dass die örtlichen Gegebenheiten - insbesondere die scharfe Rechtskurve nach der Einmündung der Quartier- in die Fleubenstrasse eine hohe Geschwindigkeit nicht zulassen. Schliesslich ist die Sicht bei der Einmündung der Quartierstrasse in die Fleubenstrasse beeinträchtigt durch ein nahe an der Strasse stehendes Gebäude. Der Unfallgegner blieb unverletzt. Seine Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt war gering und das Fahrzeug des Rekurrenten stand bereits still. Entsprechend konnte der Aufprall nicht heftig gewesen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Schadenbild. Unter diesen Umständen bestand wohl eine konkrete Gefahr für den Unfallgegner; allerdings war diese gering.

bb) Zu prüfen bleibt das Verschulden. Die Vorinstanz wirft dem Rekurrenten eine Pflichtverletzung vor, welche Ursache für den Unfall gewesen sei. Zum Verschuldensmass äusserte sie sich nicht. Unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG und die

ausgefällte Busse von Fr. 300.-- hält der Rekurrent dafür, sein Verschulden könne nur

leicht gewesen sein.

Es trifft zu, dass der Strafrichter den Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2010 wegen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) mit einer Busse von Fr. 300.-- bestrafte. Die Bussenhöhe entspricht der Höchstgrenze für Ordnungsbussen (Art. 1 Abs. 2 OBG) und lässt darauf schliessen, dass im Strafverfahren von einem vergleichsweise leichten Verschulden ausgegangen wurde. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Verwaltungsbehörde im Administrativmassnahmeverfahren in der Beurteilung des Verschuldens frei und nicht an das Strafurteil gebunden ist. Hinzu kommt, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen Art. 90 Ziff. 1 SVG massnahmerechtlich sowohl eine leichte (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) als auch eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) erfassen kann.

Der Rekurrent lenkte sein Fahrzeug beim Einspuren ohne Not vollumfänglich auf die Gegenfahrbahn; mithin handelt es sich um eine krasse Verletzung der Verkehrsregel, wonach beim Einspuren nach links der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen darf (Art. 13 Abs. 2 VRV). Er hat sich nicht einen Fahrfehler zu Schulden kommen lassen, wie er auch einem vorsichtigen und besonnenen Fahrer passieren kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht B 2010/94 vom

16. Dezember 2010, E. 5.5.3; publiziert in: www.gerichte.sg.ch/Rechtsprechung/Ver­ waltungsgericht/Entscheide 2010). Das Verschulden des Rekurrenten kann unter diesen Umständen nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Entsprechend fällt die Annahme einer leichten Widerhandlung nicht in Betracht. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass sich der Unfallgegner seinerseits der Missachtung des Vortrittsrechts des Rekurrenten schuldig gemacht hat; denn im Administrativmassnahmerecht gibt es

– gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation (BGE 124 IV 34 E. 2b), weshalb sich durchaus beide an einer Kollision beteiligten Lenker einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3).

5.- Die Vorinstanz hat die Entzugsdauer unter Berücksichtigung der Umstände (Art. 16 Abs. 3 SVG) auf einen Monat festgesetzt. Dabei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer für eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), welche auch bei einem tadellosen automobilistischen Leumund und einer allfälligen beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden darf (BGE 132 II 234 E. 3.2).

6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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