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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2010/104)

Zusammenfassung des Urteils IV-2010/104: Verwaltungsrekurskommission

Eine Person, X, wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft und ihr Führerausweis für einen Monat entzogen. X legte Rekurs ein, argumentierte jedoch gegen das Doppelbestrafungsverbot. Die Verwaltungsrekurskommission entschied, dass die Doppelspurigkeit von Straf- und Administrativverfahren im schweizerischen Recht zulässig ist. Trotzdem wurde der Rekurs abgelehnt, und X musste die Gerichtskosten tragen. Die Entscheidung wurde von einem männlichen Richter getroffen, und die verlierende Partei war das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2010/104

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2010/104
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2010/104 vom 24.02.2011 (SG)
Datum:24.02.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a EMRK (SR 0.101), Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2 SVG (SR 741.01). Zulässigkeit der doppelspurigen strafrechtlichen und administrativrechtlichen Sanktionierung von Verkehrsregelverletzungen. Bindung der Administrativbehörde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Führerausweisentzug nach der zweiten leichten Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Februar 2011, IV-2010/104).
Schlagwörter: Recht; Rekurrentin; Führerausweis; Recht; Widerhandlung; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Rekurs; Verfahren; Führerausweise; Vorinstanz; Behörde; Verfügung; Verletzung; Verwaltungsbehörde; Sachverhalt; Verfahren; Administrativmassnahme; Gallen; Quot; Sanktion; Urteil; Führerausweisen; Geschwindigkeitsüberschreitung; Führerausweisentzug; Warnungsentzug; ürzt:; Urteil; Bundesgericht; Strassenverkehrsrecht
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 67b StGB ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 97; 124 II 103; 125 II 402; 128 II 133; 128 II 86; 135 II 334;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2010/104

Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Urs Früh und Beat Fritsche; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer

X, Rekurrentin,

vertreten durch lic.iur. Martin Hörnig, Fürsprech, Calandastrasse 12, 9475 Sevelen, anwesend,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen,

Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

betreffend

Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Sachverhalt:

A.- X überschritt am Freitag, 26. Februar 2010, um 18.48 Uhr als Lenkerin des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000 auf der H-gasse in R/TG die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 19 km/h. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 14. April 2010 wurde sie deswegen vom Bezirksamt U mit Fr. 400.-- gebüsst. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog ihr mit Verfügung vom 15. September 2010 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.

B.- Gegen diese Verfügung erhob X durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom

28. September 2010 (Eingang: 30. September 2010) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- sei nach volksöffentlicher mündlicher Verhandlung die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete am 3. November 2010 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Rekurrentin und ihres Vertreters in der Rekurseingabe und anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 30. September 2010 (Eingang) ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Im Rekurs wird unter Hinweis auf ein Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Februar 2009 (Zolothukin vs. Russland, Proz.-Nr. 14939/03) vorab geltend gemacht, die doppelspurige strafrechtliche und administrativrechtliche Sanktionierung von Verkehrsregelverletzungen, wie sie das schweizerische Recht vorsehe, verstosse gegen das Doppelbestrafungsverbot. Sachverhaltsstückelungen künstlich zergliederte Handlungskomplexe dürfe es

nicht mehr geben. Wegen desselben Handlungskomplexes dürfe niemand ein zweites Mal bestraft auch nur verfolgt werden. Das Bundesgericht habe dem Warnungsentzug Strafcharakter im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK) zuerkannt.

Nach ständiger Rechtsprechung verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Doppelspurigkeit von Straf- und Administrativverfahren nach Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz das Doppelbestrafungsverbot nicht. Damit wird niemand "in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt bestraft" (Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; SR 0.101.07). Es wird lediglich dieselbe Straftat von zwei verschiedenen Behörden entsprechend ihrer beschränkten sachlichen Zuständigkeit beurteilt. Die Strafbehörde beurteilt die Tat unter strafrechtlichen und die Verwaltungsbehörde unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei sind die Verwaltungsbehörden in der Regel an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Das rechtliche Gehör ist in beiden Verfahren gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2). Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b/aa). Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Nach einer Verurteilung durch den Strafrichter aufgrund des Strassenverkehrsgesetzes (und eventuell zusätzlich des Strafgesetzbuches) geht es bei der (in der Regel nachträglichen) Anordnung einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme durch die Verwaltungsbehörde "nur" noch um die Bestimmung der Rechtsfolge(n), wobei die Verwaltungsbehörde je nach Umständen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden ist (BGE 125 II 402 E. 1b). Die aufgrund der bestehenden Doppelspurigkeit angeordneten Sanktionen müssen in ihrer Gesamtheit angemessen sein (vgl. Ph. Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen, in: SJZ 95/1999 S. 457 ff., S. 466). Die vom schweizerischen Recht vorgeschriebene

Doppelspurigkeit des Straf- und Administrativverfahrens wurde von den EMRK- Organen gebilligt (vgl. die Abweisung der Beschwerde R.T. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2000, in VPB 64/2000 Nr. 152).

Der von der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am

10. Februar 2009 in der Angelegenheit Zolothukin vs. Russland beurteilte Sachverhalt betraf eine zweimalige Beurteilung desselben Verhaltens durch das gleiche Bezirksgericht, zunächst nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts, sodann nach jenen des allgemeinen Strafrechts. Das Verwaltungsstrafrecht sah bis zu 15 Tage Administrativhaft, das allgemeine Strafrecht eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Der Beschwerdeführer war am 4. Januar 2002 zu 3 Tagen Administrativhaft und am 2. Dezember 2002 gestützt auf das allgemeine Strafrecht verurteilt worden, was nach Auffassung des Gerichtshofs das Doppelbestrafungsverbot verletzte.

Dieser Sachverhalt lässt sich in verschiedener Hinsicht nicht mit der Sanktionierung von Verkehrsregelverletzungen nach schweizerischem Recht vergleichen. Zwar steht die zweifache rechtliche Beurteilung desselben Sachverhaltes in Frage. Jedoch unterscheiden sich – anders als im Entscheid des EGMR vom 10. Februar 2009, bei dem das Verwaltungsstrafrecht ebenso wie das allgemeine Strafrecht einen Freiheitsentzug vorsah – bei den Verletzungen von Verkehrsregeln die Sanktionen, indem das Strafrecht gemäss Art. 90 ff. SVG Bussen sowie Geld- und Freiheitsstrafen, das Administrativrecht gemäss Art. 16 ff. SVG die Verwarnung und den Entzug des Führerausweises vorsehen. Anders als im genannten Entscheid steht auch nicht eine zweimalige Beurteilung durch dieselbe Behörde in Frage. Die Kombination von Bussen sowie Geld- und Freiheitsstrafen einerseits mit dem Entzug der Fahrberechtigung anderseits entspricht schliesslich der Ahndung von Verkehrsregelverletzungen wie sie auch in anderen Staaten üblich ist (vgl. beispielsweise Hilf/Konopatsch, Justiz- und verwaltungsstrafrechtliche Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Temposündern und Rasern in Österreich, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2010, St. Gallen 2010, S. 503 ff.; Janker/Albrecht, Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland nach Verkehrsverstössen im Ausland, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2008, St. Gallen 2008, S. 149 ff.; vgl. auch

Godenzi/Hrabek, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in:

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 183 ff., S. 223 ff.).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die in Art. 67b des Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) vorgesehene Massnahme des strafrichterlich angeordneten Fahrverbotes nicht auf eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots hin angelegt ist. Das Fahrverbot findet – entgegen dem weiten Gesetzeswortlaut – nur Anwendung, soweit mit dem Motorfahrzeug ein Delikt ausserhalb des Strassenverkehrsrechts begangen wird; Verkehrsregelverletzungen sollen dagegen ausschliesslich Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Das strafrichterliche Fahrverbot sanktioniert nicht eine Verkehrsregelverletzung, sondern knüpft an die Neigung von Tätern an, gemeinrechtliche Delikte mit Motorfahrzeugen zu verüben (vgl. Arquint/Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N 5 und 18 zu Art. 67b StGB). Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des Administrativmassnahmerechts konnte deshalb der früher im Strassenverkehrsrecht vorgesehene Warnungsentzug zur Sanktionierung des Verwendens eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen aufgehoben werden (vgl. R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 161 ff., S. 198).

Dementsprechend erweist sich der Rekurs, insoweit damit eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots gerügt wird, als unbegründet (vgl. auch VerwGE B 2010/94 vom 16. Dezember 2010, publiziert auf www.gerichte.sg.ch, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung).

3.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, abgekürzt: VZV) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

Im Rekurs wird zutreffend ausgeführt, schweizerische Behörden dürften ausländische Lenkerberechtigungen nicht entziehen, sondern lediglich deren Gültigkeit im Inland für eine bestimmte Dauer aussetzen. Aus den Akten ist allerdings zu schliessen, dass die Rekurrentin ihren Wohnsitz von Deutschland bereits im Jahr 2008 in die Schweiz verlegt hat (vgl. act. 8/9) und mittlerweile mehr als 12 Monate in der Schweiz wohnt, so dass sie einen schweizerischen Führerausweis benötigt (vgl. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Der Führerausweis der Rekurrentin ist im automatisierten Fahrberechtigungsregister (FABER) gemäss Auszug vom 4. Mai 2010 denn auch nicht als ausländischer (Code

24), sondern als neuer (schweizerischer) Führerausweis (Code 22) erfasst (vgl. act. 7/2). Der Ausweis im Kreditkartenformat, den die Rekurrentin an der heutigen Verhandlung vorlegte, wurde am 5. Januar 2009 ausgestellt.

Dementsprechend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte der Rekurrentin mit der Verfügung vom 15. September 2010 den Führerausweis nicht entziehen dürfen, sondern ihr die ausländische Fahrberechtigung aberkennen müssen, als unbegründet.

4.- Die Verwaltungsbehörde hat auf die in der rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksamts U vom 14. April 2010 festgestellten Tatsachen abgestellt. Die Rekurrentin bestreitet das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung ebenso wie die Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrichterlichen Feststellungen.

Im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie ihrem Entscheid dem Strafrichter nicht bekannte von ihm nicht beachtete Tatsachen zugrunde legt, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa). Die Verwaltungsbehörde ist nicht nur dann gebunden, wenn der Strafentscheid im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste angesichts der Schwere des ihm vorgeworfenen Deliktes voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_71/2007 vom 11. September 2007, E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Rekurrentin wurde von der Vorinstanz bereits einmal am 28. Oktober 2008 verwarnt. Dieser Massnahme lag eine am 28. Mai 2008 begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 16 km/h zugrunde. In der Verfügung vom 28. Oktober 2008 wurde sie zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, im Fall einer erneuten leichten Widerhandlung innert der nächsten 2 Jahren, gerechnet ab Datum der Verfügung, müsste ihr der Führerausweis mindestens für einen Monat entzogen werden (vgl. act. 8 Seite 3). An der Verhandlung bestätigte die Rekurrentin, von dieser Verfügung Kenntnis erhalten zu haben. Unter diesen Umständen war sie mit der Doppelspurigkeit des schweizerischen Verfahrens nach Verkehrsregelverletzungen vertraut. Es war ihr auch bekannt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts in der fraglichen Grössenordnung – jene vom 26. Februar 2010 betraf eine

Überschreitung von 19 km/h – mit administrativrechtlichen Folgen verbunden sind. Deshalb kann sie aus dem Umstand, dass weder auf dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Thurgau vom 8. April 2010 noch auf der Strafverfügung des Bezirksamts U vom 14. April 2010 darauf hingewiesen wurde, die

Geschwindigkeitsüberschreitung werde auch der zuständigen Administrativbehörde zur Kenntnis gebracht, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte dementsprechend ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrnehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als sie die Korrektheit der Messung bezweifelt und damit an den Grundfesten der Strafbarkeit ihres Verhaltens rührt. Da sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung und die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen in der Strafverfügung entnehmen lassen, besteht auch kein Anlass für zusätzliche Beweiserhebungen durch die Verwaltungsbehörden. Im Übrigen trifft die Behauptung in der Rekurseingabe nicht zu, die Rekurrentin habe die Geschwindigkeitsüberschreitungen stets bestritten; jene vom 28. Mai 2008 anerkannte sie in der polizeilichen Befragung vom 24. September 2008 ausdrücklich (vgl. act. 8/8).

Dementsprechend ist die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zu Recht davon ausgegangen, die Rekurrentin habe als Lenkerin des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000 am 26. Februar 2010 um 18.48 Uhr in R auf der H- gasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 19 km/h überschritten. Der Rekurs erweist sich deshalb auch insoweit als unbegründet, als damit eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung gerügt wird.

5.- Zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Praxis im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur

leicht über den Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031, abgekürzt: OBV) liegt (BGE 128 II 86 E. 2). Darunter fallen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16-20 km/h (vgl. Heimgartner/ Schönknecht, Administrativmassnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach bisherigem und neuem Recht – Eine Übersicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 233). Die Vorinstanz ist

dementsprechend zu Recht von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

6.- Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen 2 Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Nach Art. 16a Abs. 3 SVG wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen 2 Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine zweite leichte Widerhandlung innert 2 Jahren darf nach dieser Konzeption nicht wieder eine Verwarnung zur Folge haben, sondern muss obligatorisch mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug geahndet werden (vgl. Botschaft, in: BBl 1999

S. 4486 f.). Im Gegensatz zum früheren Recht darf die Mindestentzugsdauer gemäss

Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht mehr unterschritten werden.

Die Rekurrentin wurde mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom

28. Oktober 2008 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verwarnt. Vor Ablauf von 2 Jahren beging sie mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 19 km/h am 26. Februar 2010 erneut eine leichte Widerhandlung. Der Führerausweis ist ihr dementsprechend für mindestens einen Monat zu entziehen. Die von der Vorinstanz verfügte Mindestentzugsdauer trägt dem Verschulden der Rekurrentin und der von ihr verursachten Gefährdung angemessen Rechnung. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, dürfen nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 II 334

E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_445/2010 vom 30. November 2010, E. 2.3). Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist entgegen der Darlegung in der Rekurseingabe nicht "völlig ungetrübt", sondern mit der Verwarnung vom 28. Oktober 2008 belastet. Diesem Umstand wird bei der Bemessung der Entzugsdauer indessen dadurch Rechnung getragen, dass für die leichte Widerhandlung vom 26. Februar 2010 nicht erneut eine Verwarnung ausgesprochen werden kann, sondern der Führerausweis mindestens für einen Monat entzogen werden muss. Entsprechend ihren Angaben an der Verhandlung ist die in G wohnhafte Rekurrentin als medizinische Praxisassistentin

in der Notfallstation des Spitals V tätig. Der Betrieb in drei Schichten erlaube es nicht in allen Fällen, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Abgesehen davon, dass wie dargelegt selbst eine Angewiesenheit auf den Führerausweis zur Ausübung des Berufs keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zulässt, kann die Rekurrentin, die lediglich den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegt, die mit dem Entzug verbundenen Beeinträchtigungen mildern, indem sie während des Vollzugs Ferien bezieht, auf die Schichteinteilung Einfluss nimmt sich für die relativ kurze Distanz mit einem Taxi mit einem Velo Mofa behilft.

7.- Im Rekurs wird geltend gemacht, ein Warnungsentzug rund 7 Monate nach der angeblichen zweiten leichten Widerhandlung verletze den "Unverzüglichkeitsgrundsatz" und damit Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Die Rekurrentin beging die Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. Februar 2010, die Polizei erstattete den Rapport am 8. April 2010 und die Strafverfügung erging am 14. April 2010. Die Vorinstanz erhielt am 19. April 2010 Kenntnis vom Polizeirapport und eröffnete das Administrativverfahren am 10. August 2010. Nachdem sie am 14. September 2010 beim Bezirksamt U die rechtskräftige Strafverfügung beigezogen hatte, verfügte sie am

15. September 2010 den Warnungsentzug. Den dagegen erhobenen Rekurs beurteilte die Verwaltungsrekurskommission am 24. Februar 2011. Die Verfahrensdauer für das Strafverfahren einerseits und das Administrativverfahren bis zur erstinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung anderseits von knapp einem Jahr stellt selbst unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer allfälliger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesgericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Eine solche Verletzung hat das Bundesgericht bei Verfahren festgestellt, in denen das bundesgerichtliche Urteil zum Warnungsentzug 3 Jahre und 4 Monate (BGE 135 II 334), 4 Jahre und 1 Monat (Urteil 1C_383/2009 vom

30. März 2003) und über 5 Jahre (Urteil 1C_445/2010 vom 30. November 2010) nach der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrift ergangen ist. Selbst in diesen Verfahren liess aber Art. 16 Abs. 3 SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht zu. Vielmehr liess es das Bundesgericht bei einer Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsspruch bewenden.

8.- Schliesslich beanstandet die Rekurrentin die von der Vorinstanz für die angefochtene Verfügung erhobene Gebühr mit der Begründung, das Gesetz sehe einen

Kostenersatz nur für das streitige Verwaltungsverfahren vor. Das Massnahmeverfahren sei aber jedenfalls in erster Instanz nichtstreitig. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin unter Hinweis auf Art. 206 ff. des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1, abgekürzt: VGebT) die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Der Tarif findet in Art. 100 VRP, wonach die Regierung durch Verordnung insbesondere die Gebührenansätze regelt, und in Art. 37 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben (sGS 711.70), wonach das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten ist, eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für den Entzug des Führerausweises beträgt die Gebühr

Fr. 100.-- bis Fr. 800.-- (Ziff. 206.02.1). Die im Tarif vorgesehene Verlegung der Kosten trägt dem Grundsatz gemäss Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP Rechnung, wonach die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten hat, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil durch sein Verhalten veranlasst. Die Rekurrentin hat das Administrativverfahren durch die von ihr am 26. Februar 2010 begangene Verkehrsregelverletzung veranlasst. Im Rekurs wird die Höhe der Gebühr nicht beanstandet. Mit Fr. 300.-- liegt sie in der unteren Hälfte des Gebührenrahmens. Sie trägt dem Aufwand der Behörde für die Prüfung der Akten und insbesondere der Stellungnahme des Vertreters der Rekurrentin vom 19. August 2010 und damit dem Äquivalenzprinzip angemessen Rechnung. Dafür, dass der Gebührenertrag insgesamt die Kosten der öffentlichen Leistungen im Bereich der Administrativmassnahmen übersteigt und dadurch das Kostendeckungsprinzip verletzt wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Damit ist der Rekurs auch insoweit abzuweisen, als die Aufhebung von Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

9.- Der Rekurs erweist sich in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen.

  2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- unter

Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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