Zusammenfassung des Urteils IV-2009/93: Verwaltungsrekurskommission
X hat bereits früher eine schwere Widerhandlung im Strassenverkehr begangen und seinen Führerschein für drei Monate entzogen bekommen. Danach hat er erneut mehrere Verkehrsregelverstösse begangen, darunter Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn und innerorts. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen hat daraufhin seinen Führerschein für 15 Monate entzogen. X hat gegen diese Massnahme Rekurs eingelegt, um die Dauer des Entzugs zu reduzieren. Die Verwaltungsrekurskommission hat den Rekurs abgelehnt und entschieden, dass X den Führerschein für 15 Monate abgeben muss. Der Richter in diesem Fall ist männlich und die Gerichtskosten betragen CHF 1'500.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2009/93 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 17.12.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Schwere und leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften innerhalb der Rückfallfrist nach einer schweren Widerhandlung. Massnahmemindernde erhöhte Sanktionsempfindlichkeit verneint (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2009, IV-2009/93). |
Schlagwörter: | Widerhandlung; Rekurrent; Führer; Führerausweis; Entzug; Verkehrs; Entzugs; Höchstgeschwindigkeit; Rekurrenten; Massnahme; Rekurs; Recht; Entzugsdauer; Spezialkategorie; Mindestentzugsdauer; Kategorie; Fahrzeug; Strassenverkehr; Autobahn; Strassenverkehrs; Überschreitung; Rückfall; Personen; Geschwindigkeit; Ausweis; Bemessung |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 190 BV ;Art. 27 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 122 IV 173; 123 II 572; 124 II 259; 124 II 44; 128 II 182; 128 II 202; 132 II 234; |
Kommentar: | - |
IV-2009/93).
Sachverhalt:
A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 28. August 2006. Wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, begangen am
20. November 2006 durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Verursachen eines Verkehrsunfalls bei einem Überholmanöver, war er ihm vom 16. August bis 15. November 2007 für die Dauer von drei Monaten entzogen.
B.- Am Samstag, 28. Juni 2008, überschritt X um 11.37 Uhr als Lenker des Personenwagens "BMW M6" auf der Autobahn A13 in Oberriet in Fahrtrichtung St. Margrethen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der
Toleranz um 44 km/h. Mit unangefochten rechtskräftig gewordenem Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 18. März 2009 wurde er deswegen zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt. Am Dienstag, 10. März 2009, überschritt er zudem um 21.16 Uhr als Lenker eines Personenwagens auf der St. Gallerstrasse in Goldach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit um 20 km/h. Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Bussenverfügung vom 11. Mai 2009 verurteilte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen deswegen zu einer Busse von Fr. 450.--.
C.- Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X den Führerausweis wegen einer schweren und einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 15 Monaten.
D.- Gegen diese Verfügung erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2009 und Ergänzung vom 29. Juli 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei nach mündlicher Verhandlung die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Dauer des Führerausweisentzugs massiv zu reduzieren und die Kategorie F vom Entzug auszunehmen. Die Vorinstanz verzichtete am 15. August 2009 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Angaben und anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Juli 2009 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Juli 2009 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41bis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
3.- Angesichts der Feststellungen in den rechtskräftigen Strafentscheiden des Untersuchungsamtes Altstätten vom 18. März 2009 und des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 11. Mai 2009 bestreitet der Rekurrent zu Recht nicht, am 28. Juni 2008 auf der Autobahn A 13 in Oberriet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 44 km/h und am 10. März 2009 innerorts in Goldach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten zu haben. Er hat die entsprechenden Signale missachtet und dadurch Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale und Markierungen zu befolgen sind und diese den allgemeinen Regeln vorgehen, und Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und lit. d der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11), wonach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h und auf Autobahnen 120 km/h beträgt, verletzt.
4.- Zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte festgelegt. Diese schematischen Grenzen gelten auch unter dem seit 1. Januar 2005 geltenden Recht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3).
Auf Autobahnen ist objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ungeachtet der konkreten Umstände wie beispielsweise günstiger Verkehrsverhältnisse eines tadellosen automobilistischen Leumundes um 35 km/h mehr überschritten wurde (vgl. BGE 132 II 234). Wer auf einer Autobahn die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 35 km/h mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen (vgl. dazu BGE 122 IV 173 E. 2e). Angesichts dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen die Vorbringen des Rekurrenten nichts daran zu ändern, dass die von ihm begangene Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h um 44 km/h als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu behandeln ist. Der Ausbau der Autobahn im Bereich der Messstelle entspricht dem üblichen Standard. Da die allgemeine Höchstgeschwindigkeit, welche der Rekurrent überschritten hat, nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt (vgl. Art. 4a Abs. 1 Ingress VRV), stellen geringes Verkehrsaufkommen, guter Strassenzustand, schönes Wetter und allerbeste Sicht konkrete Umstände dar, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Qualifikation nichts zu ändern vermögen. Ohne Belang sind zudem die vom Rekurrenten an Schranken geschilderten weiteren Umstände der Fahrt, wie die Verspätung auf dem Weg zur Arbeit und die mangelnde Gewöhnung im Umgang mit dem hochmotorisierten Fahrzeug, welches seiner Freundin gehöre. Von einer schweren Widerhandlung ist deshalb auch unabhängig davon, ob die Administrativbehörde an die rechtliche Beurteilung durch den Strafrichter gebunden ist, auszugehen.
Überschreitungen der zulässigen allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts bis 15 km/h können im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden und ziehen deshalb gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG keine Administrativmassnahme nach sich. Innerorts ist objektiv eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h mehr überschritten wird (vgl. BGE 128 II 202 E. 1b); die Widerhandlung ist schwer, wenn die Überschreitung 25 km/h mehr beträgt (vgl. BGE 124 II 259 E. 2b/cc). Mit der vom Rekurrenten begangenen Überschreitung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 20 km/h liegt dementsprechend noch eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Als besonders leichter Fall, der gestützt auf Art. 16a Abs. 4 SVG den Verzicht auf jegliche Massnahme rechtfertigen würde, stellt sich die Widerhandlung jedoch nicht dar. Das Ausmass der nachts und bei feuchter Fahrbahn begangenen Überschreitung liegt in objektiver Hinsicht vielmehr an der Grenze zur mittelschweren Widerhandlung. Dem Rekurrenten, der nach seinen Angaben an Schranken mit einem Ersatzfahrzeug ohne Warmhaltevorrichtung für die zu transportierenden Pizzas unterwegs und deshalb im "Stress" war, wird schliesslich auch nicht mehr als ein leichtes Verschulden vorgeworfen.
5.- Die Vorinstanz hat den Führerausweis für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Im Rekurs wird eine massive Reduktion beantragt.
a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Werden durch mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt, ist Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) sachgemäss anzuwenden (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesgerichts 6A.2/2003 vom 21. Februar 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist die für die schwerste Widerhandlung auszufällende Massnahme angemessen zu erhöhen.
b) aa) Der Führerausweis war dem Rekurrenten wegen einer am 20. November 2006 begangenen schweren Widerhandlung für die Dauer von drei Monaten bis 15. November 2007 entzogen. Unbehelflich ist der Hinweis im Rekurs, jene
Verkehrsregelverletzung sei zu Unrecht als schwer behandelt worden. Wie der Vertreter des Rekurrenten an Schranken zu Recht feststellte, ist diese Massnahme am
16. Januar 2007 rechtskräftig verfügt worden. War der Rekurrent – wie er an Schranken vorbrachte – davon überzeugt, der Unfall sei auf eine defekte Benzinpumpe zurückzuführen gewesen, hätte er dies in erster Linie im damaligen Strafverfahren vorbringen müssen. Dies wäre ihm auch nach der am 24. November 2006 wenige Tage nach dem Unfall durchgeführten polizeilichen Befragung, bei der er ausdrücklich keinen technischen Defekt geltend machte, weil es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, insbesondere durch die Ergreifung eines Rechtsmittels noch möglich gewesen. Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Juni 2008 hat der Rekurrent erneut eine schwere Widerhandlung begangen. Da – entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung – nicht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden kann, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf, und nicht vier Monate (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Die Vorinstanz hat die Entzugsdauer mit Hinweis auf das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Juni 2008 und die Tatmehrheit erhöht.
Wo sich die objektive Tatschwere, wie bei Überschreitungen der zulässigen Höchst geschwindigkeit, zumindest teilweise in einem Messergebnis niederschlägt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, für die Bemessung der Massnahme auf Tarife abzustellen. Da ihnen aber lediglich eine Richtlinienfunktion zukommt, dürfen sie nicht schematisch gehandhabt werden. Der Tarif dient deshalb lediglich als Ausgangspunkt, von dem aus die Sanktion im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Zumessungsfaktoren des Einzelfalls festgesetzt werden muss (vgl. Ph. Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen, in: SJZ 95/1999, S. 461 mit Hinweis auf BGE 124 II 44). Nach den vorinstanzlichen Richtlinien vom 26. Oktober 2005 (unverändert in der Version vom 7. Januar/30. Juni 2009) hat eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 44 km/h auf der Autobahn ohne Anwendung von Rückfallbestimmungen eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer um einen Monat zur Folge.
Die vom Rekurrenten am 10. März 2009 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h ist zwar noch ein leichter Fall. Da der Rekurrent die Widerhandlung jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der letzten Massnahme am 15. November 2007 beging, zieht sie – für
sich allein betrachtet – gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat nach sich. Eine entsprechende Erhöhung der Dauer der gesamten Massnahme rechtfertigt sich umso mehr, als das Ausmass der Überschreitung an der Grenze zur mittelschweren Widerhandlung liegt.
bb) Der automobilistische Leumund des Rekurrenten ist getrübt. Gemäss Auszug aus dem Eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) war ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung vom 16. August bis 15. November 2007 für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dieser Umstand zieht – wie dargelegt – eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nach sich. Dass die dreimonatige Massnahme erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 vollzogen wurde, ist auf ein Verschiebungsgesuch des Rekurrenten zurückzuführen.
Die Frist, innert welcher die Mindestentzugsdauer nach einer früheren schweren Widerhandlung zwölf Monate beträgt, ist in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG auf fünf Jahre angesetzt. Der Rekurrent hat die erneute schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften am 28. Juni 2008 und damit bereits innerhalb rund eines halben Jahres nach Ablauf der früheren Massnahme begangen. Dieser Umstand fällt bei der Bemessung der Entzugsdauer zu Ungunsten des Rekurrenten ins Gewicht, ohne dass dadurch der Rückfall in unzulässiger Weise zweimal berücksichtigt würde. Vielmehr wird die konkrete zeitliche Nähe zur Vortat gewichtet. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Administrativmassnahmen, namentlich der Besserung und Erziehung eines fehlbaren Lenkers, erscheint eine Massnahmeerhöhung bei Rückfällen innerhalb der ersten Hälfte der Rückfallfrist als zulässig. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter der Geltung des alten Rechts das Fahren in angetrunkenem Zustand sowie die Tatsache des Rückfalls in der Mindestentzugsdauer des FiaZ-Rückfalls erfasst waren und daher weder beim Verschulden noch beim Leumund zusätzlich zu Ungunsten des Betroffenen berücksichtigt werden durften, ist nicht einschlägig. Einerseits erging der Entscheid unter der Geltung des alten Rechts, anderseits ging es um die Beurteilung eines Vorfalls, der sich nicht innerhalb, sondern nach Ablauf der Rückfallfrist ereignet hatte. Zudem wurde auch auf Ausnahmefälle verwiesen (vgl. VRKE IV-2009/48 vom 29. Oktober 2009, E. 3b/cc mit Hinweis auf BGE 128 II 182 E.
3a). Eine Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat erscheint unter dem Aspekt des getrübten automobilistischen Leumundes als angemessen.
Der Gesichtspunkt des Vorlebens bei der Bemessung des Führerausweisentzugs erfasst nicht primär die gesamte Lebensgeschichte des Täters, sondern in erster Linie seinen automobilistischen Leumund. Verkehrsfremde Gesichtspunkte können dann ins Gewicht fallen, wenn sie Schlüsse auf die Prognose zulassen (vgl. Weissenberger, a.a.O., S. 464). Der gute allgemeine Leumund des Rekurrenten entspricht dem Regelfall und rechtfertigt deshalb keine Herabsetzung der Entzugsdauer.
cc) Im Rekurs wird geltend gemacht, der Rekurrent führe eine Pizzeria in Z. Er sei für den Einkauf der Lebensmittel – teilweise im CC Gossau und an anderen entfernten Orten – zuständig und in diesem Zusammenhang relativ stark auf ein Fahrzeug angewiesen. Der im Geschäft mitarbeitende Bruder verfüge über keinen Führerausweis. Der Rekurrent sei auch mit Pizzalieferungen beschäftigt. Er sei in existenziellem Ausmass auf den Führerausweis angewiesen. Ohne zwingende Gründe dürfe deshalb die Entzugsdauer nicht über das gesetzliche Minimum hinaus erhöht werden.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c). Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird. Ebenso ist die berufliche Notwendigkeit zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (Pra 79/1990 Nr. 150). Ein Fahrzeugführer kann aber auch erhöht sanktionsempfindlich sein, ohne dass geradezu eine berufliche Notwendigkeit vorliegt. Deshalb ist bei der Beurteilung der beruflichen Angewiesenheit eines Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Die Reduktion der Entzugsdauer bemisst sich danach, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572 E. 2c).
Der Rekurrent ist gemäss Eintrag im Handelsregister zusammen mit seinem Vater Gesellschafter der Pizzeria Y in Z, die auch einen Hauslieferdienst unterhält. Durch den Führerausweisentzug wird ihm seine Tätigkeit als Teilhaber der Pizzeria nicht verboten. In der Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung führte er aus, er übe mehr weniger alle Funktionen im Geschäft aus und leiste viele Überstunden. Den Service erledige er grundsätzlich allein. Bei Bedarf stünden jedoch jederzeit Hilfspersonen auf Abruf bereit. Das Restaurant sei von 10.00 bis 14.00 Uhr und von
17.00 bis 23.00 Uhr geöffnet. In der Zeit zwischen 14.00 und 17.00 Uhr kümmere er sich in erster Linie um das Administrative wie die Buchhaltung und tätige die Einkäufe, vor allem im CC Gossau und St. Gallen. Dafür sei er auf den Führerausweis angewiesen. Würde er sich die Einkäufe liefern lassen, hätte dies Mehrkosten von wöchentlich rund Fr. 4'000.-- zur Folge. Dies sei nicht tragbar. Die Einkäufe könne er nicht durch Angestellte erledigen lassen. In der Pizzeria arbeiteten vier Personen. Sein Bruder sei nach wie vor nicht im Besitz eines Führerausweises und sein Vater sei vor allem für sein A-geschäft tätig und arbeite nicht mehr so oft in der Pizzeria. Aus diesen Darlegungen ist zu schliessen, dass sich der Rekurrent soweit er für die Ausübung seiner Tätigkeiten auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, organisieren kann. Es stehen ihm Hilfspersonen zur Verfügung, welche ihn chauffieren die Einkäufe selbständig erledigen können. Ergänzend bestünde auch die Möglichkeit, den Restaurationsbetrieb beliefern zu lassen. Auch der Hauslieferdienst kann aufrecht erhalten bleiben, indem diese Aufgabe einem fahrberechtigten Mitarbeiter überlassen wird. Beim Rekurrenten liegt daher keine massnahmemindernde erhöhte Sanktionsempfindlichkeit vor.
dd) Im Rekurs erklärte sich der Rekurrent ausdrücklich gewillt, den von der Vorinstanz angebotenen Verkehrsunterricht zu besuchen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab er an, die Vorinstanz habe ihn mit der Begründung nicht zugelassen, die Anmeldung sei verspätet. Er solle das Begehren im Rekurs vorbringen. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Rekurrent am 3. Juni 2009 auf die Möglichkeit, den Verkehrsunterricht zu besuchen, und die Berücksichtigung einer Teilnahme bei der Bemessung der Entzugsdauer hingewiesen. Der Rekurrent hat den Verkehrsunterricht auch während des seit Juli 2009 hängigen Rekursverfahrens nicht besucht. Im Laufe des Rekursverfahrens wurde auch nicht aktenkundig, dass die Vorinstanz den Rekurrenten nicht zugelassen hätte. Dieser vorinstanzliche Standpunkt wurde erstmals anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Für die Bemessung der
Entzugsdauer ist deshalb davon auszugehen, dass der Rekurrent den Verkehrsunterricht nach wie vor nicht besucht hat. Allein die erneute Äusserung des Interesses an einer solchen Teilnahme kann nicht zu einer Herabsetzung der Entzugsdauer führen. Damit kann auch offen bleiben, ob in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Praxis der erfolgreiche Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Bemessung der Entzugsdauer, unter Beachtung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, mit einer Reduktion um einen Monat zu veranschlagen wäre.
c) Unter Berücksichtigung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten, dem Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28. Juni 2008, der Tatmehrheit, des Rückfalls innerhalb eines knappen halben Jahres und der fehlenden erhöhten Sanktionsempfindlichkeit erscheint eine Entzugsdauer von 15 Monaten als angemessen. Mit der Berücksichtigung der in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Bemessungskriterien wurde auch dem in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausreichend Rechnung getragen. Zudem verbietet das Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV eine Unterschreitung der im Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauern aus Gründen der Verhältnismässigkeit.
6.- Im Rekurs wird schliesslich beantragt, den Rekurrenten den Lieferdienst und allenfalls auch weitere berufsbedingte Fahrten mit einem plombierten Personenwagen mit einer Geschwindigkeitseinschränkung bis 40 45 km/h durchführen zu lassen. Zum Antrag auf Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme führte der Abteilungspräsident am 5. August 2009 aus, die Gutheissung des Gesuchs liefe darauf hinaus, dass mit einem Führerausweisentzug belegte Personen auf die Spezialkategorie F ausweichen könnten. Dies sei jedoch seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr zulässig. Entsprechend erfasse das Fahrverbot auch diese Spezialkategorie.
Gemäss Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) kann in Härtefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug
führt, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a) und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).
Vorab ist festzuhalten, dass selbst bei einer Differenzierung des Entzugs die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten auch für die Spezialkategorie F zu beachten wäre. Der Rekurrent hat die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die zum Entzug des Führerausweises führen, mit einem Personenwagen, auf dessen Benutzung er nach eigener Darstellung beruflich angewiesen ist, begangen. Damit würde es – bei einer strengen wörtlichen Auslegung – bereits an der Voraussetzung von Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV für eine Differenzierung der Massnahme fehlen. Schliesslich wurde mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 33 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a VZV die Möglichkeit, die Spezialkategorie F vom Führerausweisentzug auszunehmen, aufgehoben. Nach der bis
31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage hatte der Entzug des Lernfahr- Führerausweises einer Kategorie Unterkategorie den Entzug des Ausweises aller Kategorien und Unterkategorien – nicht jedoch der Spezialkategorien – zur Folge. Die Entzugsbehörde konnte mit dem Ausweis einer Kategorie Unterkategorie auch jenen der Spezialkategorie entziehen. Nach dem geltenden Recht hat der Entzug des Lernfahr- des Führerausweises einer Kategorie Unterkategorie ausdrücklich auch den Entzug der Spezialkategorie F zur Folge, und eine Ausdehnung durch die Entzugsbehörde ist dementsprechend nur noch auf die Spezialkategorien G und M möglich. Diese Rechtsänderung schliesst bei einem Entzug des Führerausweises für die Kategorie B ein Ausweichen auf die Spezialkategorie F – nämlich Personenwagen mit vorübergehend auf 45 km/h beschränkter Höchstgeschwindigkeit – aus.
7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98 bis und 98ter; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 182 ff.).
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