Zusammenfassung des Urteils IV-2007/53: Verwaltungsrekurskommission
X.Y. verursachte eine Auffahrkollision aufgrund von Unaufmerksamkeit, bei der Sachschaden entstand und eine Person leicht verletzt wurde. Das Strassenverkehrsamt entzog X.Y. den Führerausweis für einen Monat. X.Y. erhob Einspruch, der jedoch abgewiesen wurde. Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte den Entzug des Führerausweises für einen Monat aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung. Der Rekurs wurde abgewiesen, und X.Y. musste die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2007/53 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 10.12.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Eine Auffahrkollision mit Sach- und Personenschaden zufolge Unaufmerksamkeit des Lenkers stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat führt (Verwaltungsrekurskommission, 10. Dezember 2007, IV-2007/53). |
Schlagwörter: | Rekurrent; Verkehr; Widerhandlung; Rekurrenten; Gefährdung; Gefahr; Fahrzeug; Recht; Strasse; Strassenverkehrs; Führerausweis; Fussgänger; Person; Verletzung; Rekurs; Personen; Verkehrsregel; Auffahrkollision; Aufmerksamkeit; Fussgängerstreifen; Verschulden; Unfall; Vorinstanz; Verkehrsregeln; Verwaltungsrekurskommission; Sachen; Busse; Verfügung; Sicherheit |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 33 SVG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 285; 119 Ib 158; 120 Ib 504; 122 IV 225; 125 II 561; |
Kommentar: | - |
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiber Michael Rutz
In Sachen
X.Y.,
Rekurrent, vertreten durch gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat Sachverhalt:
A.- Am 25. März 2007, um 14.00 Uhr, lenkte X.Y. seinen Personenwagen "Opel", in B. auf der C-strasse in Richtung S. Dabei erkannte er aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit nicht, dass vor ihm das von M. T. gelenkte Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen abbremste und dann anhielt. Infolgedessen prallte er trotz eingeleiteter Vollbremsung mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck von M. T. Bei beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. M. T. wurde leicht verletzt.
B.- Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung (nachfolgend: Strassenverkehrsamt), ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X.Y. und gewährte ihm das rechtliche Gehör, worauf dieser am 29. Mai 2007 zur Angelegenheit schriftlich Stellung nahm.
Wegen des Vorfalls vom 25. März 2007 wurde X.Y. mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts A. vom 30. Mai 2007 der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 entzog das Strassenverkehrsamt X.Y. den Führerausweis wegen Verursachens einer Auffahrkollision in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat.
Am 5. Juni 2007 erhob X.Y. durch seinen Vertreter beim Untersuchungsamt A. Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 30. Mai 2007.
C.- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamt vom 31. Mai 2007 erhob X.Y. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2007 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission.
Auf entsprechenden Antrag des Rekurrenten sistierte der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission am 6. Juni 2007 das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Am 3. September 2007 zog der Rekurrent seine Einsprache beim Untersuchungsamt A. gegen die Bussenverfügung vom 30. Mai 2007 zurück und reichte durch seinen Vertreter gleichentags eine Rekursergänzung bei der Verwaltungsrekurskommission ein, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Es sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. - Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 5. September 2007 hob der zuständige Abteilungspräsident die am 6. Juni 2007 verfügte Sistierung formell auf.
Mit Vermerk vom 3. Oktober 2007 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 5. Juni 2007 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 3. September 2007 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
3.- Im Rekurs ist angesichts der rechtskräftigen Bussenverfügung vom 30. Mai 2007 zu Recht unbestritten, dass der Rekurrent am 25. März 2007, um 14.00 Uhr, mit dem Personenwagen "Opel", auf der C-strasse in B. in Fahrtrichtung S. zufolge mangelnder Aufmerksamkeit eine Auffahrkollision verursacht und dadurch Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach der Lenker sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann bzw. seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, schuldhaft verletzt hat.
4.- Zu prüfen ist, ob die Verkehrsregelverletzung als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG als eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu behandeln ist.
Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung als eine mittelschwere Widerhandlung qualifiziert und dem Rekurrenten den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzogen. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die verursachte Gefahr (Unfall mit konkreter Unfallfolge) könne nicht mehr als gering eingestuft werden. Es liege damit unabhängig vom Grad des Verschuldens zumindest ein mittelschwerer Fall vor.
Gegen die Qualifikation des Verhaltens des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung wird im Rekurs im Wesentlichen vorgebracht, es habe sich nicht um eine eigentliche Auffahrkollision, sondern bestenfalls um ein leichtes Touchieren der Stossstangen gehandelt. Dies werde durch die Rechnung der Carrosserie-Werkstatt belegt, die für Spenglerarbeiten lediglich Fr. 420.-- verlangt habe. Die Stossstange sei praktisch kaum tangiert worden. Hinzu komme, dass die Nackenschmerzen von Frau
T. nicht unfallkausal seien, sondern offenbar durch den erlittenen Schock psychosomatisch ausgelöst worden seien. Insgesamt handle es sich um eine äusserst geringfügige Verfehlung des Rekurrenten, die nicht als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert werden müsse.
Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).
aa) Für die Annahme eines leichten Falls setzt das Gesetz ausdrücklich ein geringes Ausmass der Gefährdung voraus. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bis am 31. Dezember 2004 geltenden Recht (vgl. BGE 125 II 561 ff.) räumt Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG der Schwere der Verkehrsgefährdung wieder eine eigenständige Stellung ein. Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist deren abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine solche Gefährdung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Rekurrenten hätten betroffen werden können. Führt hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung dieses Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge
(R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes,
in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.).
Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, mit anderen Worten sich die hervorgerufene Gefahr realisiert hat (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung mit zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV vom 6. Juli 2005 in Sachen H. L., E. 4b/bb).
bb) Der Rekurrent hat eine Auffahrkollision verursacht. Im Polizeirapport vom 26. März 2007 (act. 15) wird festgehalten, dass die vor dem Rekurrenten fahrende M. T. vor einem Fussgängerstreifen zwei Fussgänger wahrgenommen habe, welche die C- strasse hätten überqueren wollen. Diese habe sich entschlossen, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, um die Fussgänger passieren zu lassen. Dazu habe sie ihren Personenwagen langsam abgebremst und vor dem Fussgängerstreifen bis zum Stillstand angehalten. Der Rekurrent, welcher durch eine momentane Unaufmerksamkeit abgelenkt worden sei, habe die Situation zu spät erkannt. Trotz eingeleiteter Vollbremsung sei der Personenwagen des Rekurrenten mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck von M. T. geprallt. Diese sei durch die Kollision leicht verletzt worden und habe über leichte Nackenschmerzen geklagt. Auf diese Feststellungen im Polizeirapport ist abzustellen, zumal das Unfallgeschehen an sich nicht bestritten ist (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).
Die Auffahrkollision hat im vorliegenden Fall nach der Darstellung im Polizeirapport zu leichten Verletzungen bei einer Person geführt. Die voranfahrende Lenkerin klagte über leichte Nackenschmerzen, weshalb sie sich am Tag nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begab. Gegenüber Dr.med. W. S. gab sie unter anderem an, dass ihr Kopf beim Unfall an die Kopfstütze geprallt sei. Es kann daher nicht ohne weiteres gesagt
werden, dass die Nackenschmerzen nicht unfallkausal seien. Dr. S. attestierte ihr als Folge des Unfalls eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. März 2007 für drei bis vier Tage. Es besteht kein Anlass, an dieser ärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Die Strassenverkehrsgesetzgebung schützt die körperliche Integrität und die Gesundheit anderer Personen, wobei jede Beeinträchtigung der Gesundheit genügt (vgl. VRKE IV vom 19. April 2006 in Sachen B.M., E. 4b/bb/bbb). Mit der Auffahrkollision blieb es jedenfalls nicht bei der abstrakten Gefährdung der durch Art. 16 ff. SVG geschützten Rechtsgüter. Vielmehr konkretisierte sich die Gefahr, und dies zeigt, dass das Verhalten des Rekurrenten jedenfalls geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen. Auch wenn die äusserlich erkennbaren Folgen der Kollision nicht schwerwiegend waren, stellte sie daher hinsichtlich der Gefährdung keine Bagatelle dar. Es blieb zudem auch nicht bei einem minimalen Sachschaden. Gemäss Rechnung vom 5. April 2007 der Carrosserie + Spritwerk L. belief sich der Schaden am Fahrzeug von M. T. auf Fr. 1'782.50. Hinsichtlich der typischen Gefährlichkeit unterscheidet sich damit die vorliegende Auffahrkollision klar von jener, die sich beispielsweise innerhalb einer sich mit Schritttempo vorwärtsbewegenden Fahrzeugkolonne ereignen kann. Auch wenn die Geschwindigkeit beim Aufprall nicht mehr hoch gewesen sein mag, ist in der vorliegenden Konstellation eine Auffahrkollision typischerweise geeignet, auch bei angegurteten Personen Verletzungen mit langwierigen Folgen nach sich zu ziehen (vgl. VRKE IV vom 19. April 2007 in Sachen J.-F. S., E.
4). Selbst bei scheinbar harmlosen Auffahrunfällen kann das Vorliegen einer für die Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlichen HWS-Verletzung aus medizinischer Sicht nicht von vornherein verneint werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003, U 193/01, E. 2.3; vgl. zur Harmlosigkeitsgrenze auch J. Senn, Harmlosigkeitsgrenzen bei Unfällen mit HWS-/ Hirnverletzungen?, in: AJP 11/2002 S. 274 ff.).
Insgesamt steht damit fest, dass der Rekurrent durch die mangelnde Aufmerksamkeit eine Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, die nicht mehr als gering bezeichnet werden kann.
cc) Ist die vom Rekurrenten verursachte Gefahr nicht mehr als gering einzustufen, kann nicht mehr von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
ausgegangen werden. Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen offen bleiben. Damit müssen die Argumente des Rekurrenten, die sich auf sein Verschulden beziehen, nicht geprüft werden. Immerhin sei bemerkt, dass das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, sich nach den gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, den Sichtverhältnissen und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2b). Der Rekurrent gab gegenüber der Polizei an, einer Bekannten auf dem Trottoir nachgeschaut zu haben und dadurch kurz abgelenkt worden zu sein (act. 15). Damit hat er seine Aufmerksamkeit nicht auf das Verkehrsgeschehen gerichtet. Seine Aufmerksamkeit war in dieser Situation offensichtlich ungenügend, so dass er das Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs zu spät bemerkte und nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Dazu kommt, dass sich die Kollision im Bereich eines Fussgängerstreifens ereignete, wo damit zu rechnen ist, dass um die betreffende Zeit Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren könnten. Deshalb hat der Fahrzeugführer vor einem Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Insgesamt war damit seine Aufmerksamkeit in einem Ausmass ungenügend, das ihm nicht mehr lediglich als leichtes Verschulden angelastet werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG für einen leichten Fall nicht gegeben.
Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzogen hat. Folglich muss dem Rekurrenten der Führerausweis entzogen werden, eine Verwarnung kommt nicht in Frage.
5.- Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von einem Monat.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen.
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie eine berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.) seinen ungetrübten automobilistischen Leumund zu prüfen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4486). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann, abgesehen davon, dass eine solche hier nicht vorliegt. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.
6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
7.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung
des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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