Zusammenfassung des Urteils IV-2006/87: Verwaltungsrekurskommission
X.Y. verursachte einen Verkehrsunfall aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf einer schneebedeckten Strasse. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat. X.Y. legte Rekurs ein, argumentierte aber, dass sein Verhalten nur eine leichte Widerhandlung darstelle und eine Verwarnung ausreiche. Trotzdem wurde der Rekurs abgewiesen, und X.Y. musste die Gerichtskosten von CHF 1.000 tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2006/87 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verkehr |
Datum: | 12.12.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Ein Selbstunfall zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit auf schneebedeckter Fahrbahn stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von einem Monat führt (Verwaltungsrekurskommission, 12. Dezember 2006, |
Schlagwörter: | Rekurrent; Verkehrs; Gefährdung; Widerhandlung; Strasse; Rekurrenten; Geschwindigkeit; Gefahr; Recht; Führerausweis; Rekurs; Verschulden; Verkehr; Verletzung; Verkehrsregel; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Fahrzeug; Vorinstanz; Verfügung; Verwarnung; Sicherheit; Personen; Führerausweisentzug; Verkehrsunterricht; Verkehrsregeln; Sachen; Verwaltungsrekurskommission |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 4 VRV ; |
Referenz BGE: | 118 IV 285; 120 Ib 504; 125 II 561; |
Kommentar: | - |
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Urs Früh; Gerichtsschreiberin Sabrina Reinhart
In Sachen X.Y.,
Rekurrent, vertreten durch gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat Sachverhalt:
A.- Am Sonntag, 12. März 2006, um ca. 01.45 Uhr, fuhr X.Y. mit seinem Personenwagen auf der B-strasse in H. Richtung A.. Er befand sich alleine im Fahrzeug, trug den Sicherheitsgurt und fuhr mit eingeschaltetem Abblendlicht. Gemäss seinen Aussagen fuhr er auf der schneebedeckten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h. Während der Fahrt habe es seinen Personenwagen auf einmal nach rechts gegen den Strassenrand abgetrieben. In der Folge prallte er mit der rechten Frontpartie seines Autos gegen einen Baum am rechten Strassenrand. Das Fahrzeug kam schliesslich unmittelbar am Baum zum Stillstand. Es entstand Sachschaden am Baum und am Auto von X.Y. Dieser selbst zog sich leichte Verletzungen zu. Ansonsten wurde niemand verletzt. Der Atemlufttest fiel negativ aus.
B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, entzog X.Y. mit Verfügung vom 21. April 2006 den Führerausweis wegen Führens eines Fahrzeugs mit nicht angepasster Geschwindigkeit und Verursachung eines Verkehrsunfalles in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer eines Monats.
C.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe seines Vertreters vom 3. Mai 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und gegenüber dem Rekurrenten sei eine Verwarnung auszusprechen. – Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
D.- Mit Rekursergänzung vom 30. Mai 2006 stellte der Vertreter des Rekurrenten den Antrag, eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Rekurrent zur Teilnahme am Verkehrsunterricht, allenfalls zusätzlich zu einer Verwarnung, zu verpflichten und das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Strafrichters zu sistieren.
Die Vorinstanz verzichtete mit Vermerk vom 22. Juni 2006 auf eine Vernehmlassung.
Das Verfahren wurde mit Schreiben des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 10. Juli 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
E.- Mit Bussenverfügung vom 9. August 2006 wurde X.Y. vom Untersuchungsamt C. wegen Verursachens eines Verkehrsunfalls zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG
i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV mit Fr. 300.-- gebüsst. Die Bussenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.- Der Vertreter des Rekurrenten reichte am 10. Oktober 2006 eine ergänzende Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 hob der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission die Sistierung formell auf und setzte der Vorinstanz Frist für eine allfällige Stellungnahme, auf welche diese durch Stillschweigen verzichtete.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. Mai 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 30. Mai 2006 und der ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
3.- Im Rekurs ist angesichts der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung unbestritten, dass der Rekurrent am 12. März 2006 um ca. 01.45 Uhr auf der schneebedeckten B-strasse in H. Richtung A. zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse einen Verkehrsunfall verursacht hat. Er hat damit Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen ist, in Verbindung insbesondere mit Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV), wonach der Fahrzeugfahrer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub mit Splitt bedeckt ist, verletzt.
4.- Umstritten ist hingegen, ob die Vorinstanz die Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG durch den Rekurrenten zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, durch die den Strassenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit habe der Lenker eine Gefährdung verursacht, was seine eigenen Verletzungen und die Höhe des Sachschadens gezeigt hätten. Auch sein Verschulden könne nicht als gering betrachtet werden. Selbst ein langjähriger guter automobilistischer Leumund vermöge daraus keinen leichten Fall zu machen.
Gegen die Qualifikation seines Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung bringt der Rekurrent vor, es könne weder gesagt werden, dass durch ihn eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit anderer hervorgerufen worden sei, noch habe er eine solche in Kauf genommen. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG könne nach Auslegung nur den Fall einer mittelschweren Gefahr meinen. Er sei auf besagter Strecke nicht zu schnell unterwegs gewesen und habe auch kein unnötiges fehlerhaftes Lenkmanöver vorgenommen etwa beschleunigt abgebremst. Im Zusammenhang mit der gefahrenen Geschwindigkeit sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent gegenüber der Polizei seine Geschwindigkeit "vielleicht mit 40 km/h" angegeben habe. Im Nachhinein müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass diese noch tiefer gewesen sei, und
zwar aus folgendem Grund: Der Rekurrent sei nahezu ungebremst mit dem Baum kollidiert. Jedoch habe sich bei seinem Auto der Airbag nicht ausgelöst. In der Praxis werde der Airbag ab einer Aufprallgeschwindigkeit von ca. 25 km/h aktiviert. Wenn sich also beim Rekurrenten der Airbag nicht auslöste, müsse seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision weniger als 25 km/h gewesen sein. Und da seine Bremsversuche nichts genützt hätten, dürfte seine Fahrgeschwindigkeit allerhöchstens um die ca. 30 km/h (wenn überhaupt) betragen haben; sie könne also sicherlich nicht als zu schnell bzw. unangepasst bezeichnet werden. Aufgrund des hier konkret gegebenen Ablaufes der Ereignisse, insbesondere der langsamen, vorsichtigen und auch konzentrierten Fahrt des Rekurrenten ohne jegliche Fehlmanipulation irgend einer Art, aber auch aufgrund der konkret gegebenen äusseren Verhältnisse, des geringen bzw. in diesem Zeitpunkt gar nicht vorhandenen Verkehrsaufkommens (kein Gegenverkehr), könne in dem langsamen, kontinuierlichen Ab-/Wegrutschen des Fahrzeuges von der Fahrbahn nach rechts sicherlich keine Gefahr (im Sinne einer mittelschweren) für die Sicherheit anderer gesehen werden. Vorliegend sei gegenteils davon auszugehen, dass der Rekurrent Opfer der misslichen Strassenverhältnisse geworden sei, für welche er nichts könne und die so für ihn auch nicht vorauszusehen gewesen seien. Er habe aufgrund eines Veranstaltungsbesuches in St. Gallen, währenddem es stark zu schneien angefangen habe, nicht wissen können, im Nachhinein allerdings erfahren müssen, dass es im Rheintal offenbar zuvor stark geregnet hätte und es deshalb verschiedener Orts zur Bildung von Glatteis gekommen sei, das in der Folge mit einer beträchtlichen Schneedecke überschneit worden sei. Dem Rekurrenten könne allerhöchstens ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. Anzunehmen sei also lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und es sei höchstens eine Verwarnung auszusprechen. Der Rekurrent verfüge zudem über einen tadellosen automobilistischen Leumund und es bestehe eine ausgewiesene Sanktionsempfindlichkeit. Die erzieherische Wirkung könne beim Rekurrenten auch ohne Führerausweisentzug erreicht werden, denn das seinerzeitige Unfallereignis habe bei ihm einen sehr nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Auch die strafrechtlichen Konsequenzen würden das Nötige dazu beitragen. Ein 1-monatiger Führerausweisentzug wäre demzufolge überaus hart, unverhältnismässig und erst recht völlig unnötig. Einer Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht gegenüber, allenfalls zusätzlich zu einer Verwarnung, sei der Rekurrent positiv eingestellt. Hinzu
komme, dass der Strafrichter von einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG ausgegangen sei und gegenüber dem Rekurrenten eine sehr milde Busse verfügt habe. Mithin sei der Strafrichter von einem wirklich geringen Verschulden ausgegangen. Vorliegend sei denn auch absolut kein Anlass gegeben, von der Auffassung des Strafrichters abzuweichen.
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). Ist das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 186, Rz. 53).
Für die Annahme eines leichten Falls setzt das Gesetz ausdrücklich ein geringes Ausmass der Gefährdung voraus. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bis am 31. Dezember 2004 geltenden Recht (vgl. BGE 125 II 561) räumt Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG der Schwere der Verkehrsgefährdung wieder eine eigenständige Stellung ein. Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist deren abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine solche Gefährdung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Rekurrenten hätten betroffen werden können. Führt hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung eines Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (Schaffhauser, a.a.O., S. 181, Rz. 43 ff.).
Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand. Erst recht ist eine konkrete Gefährdung zu bejahen, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, mit anderen Worten sich die hervorgerufene Gefahr realisiert hat (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung mit zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV vom 6. Juli 2005 in Sachen H. L., E. 4b/bb).
Der Rekurrent hat auf der B-strasse in H. bei schneebedeckter Fahrbahn und starkem Schneefall durch eine den Strassenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Daher ist Art. 32 Abs. 1 SVG vom Strafrichter und von der Vorinstanz zu Recht angewandt worden.
Der Selbstunfall des Rekurrenten zeigt die typische Gefährlichkeit einer den Strassenverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit. Die gefahrene Geschwindigkeit trug dem Umstand, dass die Fahrbahn schneebedeckt war, ungenügend Rechnung. Auf das Argument, die gefahrene Geschwindigkeit sei unter 30 km/h gewesen, muss aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils nicht eingegangen werden. Die nicht angepasste Fahrweise des Rekurrenten hat andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Die Gefährdung anderer blieb zwar abstrakt, indem weitere Verkehrsteilnehmer weder vom Unfallereignis unmittelbar betroffen noch an Leib und Leben in irgendeiner Weise gefährdet wurden. Die (erhöhte) abstrakte Gefährdung selbst war nicht schwer. Indessen kann sie auch nicht mehr als gering bezeichnet werden. Ein Motorfahrzeug, das von seinem Lenker nicht mehr beherrscht wird, stellt naturgemäss eine erhebliche Gefahr dar (vgl. GVP 1983 Nr. 92). Dies gilt umso mehr als der Rekurrent mit seinem Fahrzeug ebenso gut nach links, wie nach rechts hätte abdriften und dabei auf die Gegenfahrbahn hätte gelangen können. Dass sich der Rekurrent alleine auf der Strasse befand und keine weiteren Personen in den Unfall verwickelt wurden, ist glücklichen Umständen zu verdanken. Es entstand immerhin Sachschaden an einem Baum.
Ist die vom Rekurrenten verursachte Gefahr nicht mehr als gering einzustufen, kann nicht mehr von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden. Die Qualifikation des Verschuldens kann unter diesen Umständen im Zusammenhang mit der Qualifikation der Widerhandlung offen bleiben. Selbst bei lediglich geringem Verschulden ist von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen, da die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG offensichtlich nicht erfüllt sind.
5.- Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von einem Monat.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen.
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich, massnahmemindernde Umstände wie insbesondere eine berufliche Angewiesenheit des Rekurrenten auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu prüfen (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.). Das gilt ebenfalls für den ungetrübten automobilistischen Leumund des Rekurrenten. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4486). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.
6.- Mit Rekursergänzung vom 30. Mai 2006 hat der Rekurrent durch seinen Vertreter den Eventualantrag gestellt, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Rekurrent zur Teilnahme am Verkehrsunterricht, allenfalls zusätzlich zu einer Verwarnung, zu verpflichten. Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) können unter anderem Motorfahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden. Der Besuch kann allein in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden, wobei vorausgesetzt wird, dass der Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlung und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheint (Art. 40 Abs. 4 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts stellt eine Administrativmassnahme dar, die allenfalls zusätzlich zu einem Führerausweisentzug und von diesem grundsätzlich unabhängig verfügt wird. Nach einem Besuch des Verkehrsunterrichts besteht dementsprechend nach der Praxis der Verwaltungsrekurskommission kein Anspruch auf eine Reduktion eines parallel dazu verfügten Führerausweisentzugs (VRKE IV vom 8. Juli 1993 in Sachen A.G., S. 11). Soweit der Rekurrent die Teilnahme am Kurs verlangt, kann darauf mangels Beschwer nicht eingetreten werden (VRKE IV vom 8. Juli 1998 in Sachen St.E., S. 13 f.).
7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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