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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2006/122)

Zusammenfassung des Urteils IV-2006/122: Verwaltungsrekurskommission

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.Y. den Führerausweis für einen Monat, nachdem sie das Vortrittsrecht missachtet und einen Verkehrsunfall verursacht hatte. X.Y. erhob Rekurs gegen diese Massnahme, argumentierte jedoch, dass es sich um einen Bagatellfall handle. Das Gericht qualifizierte das Verhalten von X.Y. als mittelschwere Widerhandlung und wies den Rekurs ab. Die Dauer des Führerausweisentzugs wurde auf einen Monat festgelegt, da das Gesetz eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer nicht erlaubt. Der Rekurs wurde abgewiesen, und X.Y. wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2006/122

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2006/122
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verkehr
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2006/122 vom 18.10.2006 (SG)
Datum:18.10.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidWiderhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug für die Dauer von
Schlagwörter: Verkehrs; Rekurrentin; Widerhandlung; Gefährdung; Fahrzeug; Personen; Vortritt; Gefahr; Recht; Strasse; Verkehr; Strassenverkehrs; Personenwagen; Rekurs; Führer; Führerausweis; Verkehrsregel; Verletzung; Verfügung; Unfall; Vorinstanz; Vortrittsrecht; Verwaltungsrekurskommission; Richtung; Verkehrsregeln; Eingabe; Sicherheit; Verschulden
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 27 SVG ;
Referenz BGE:118 IV 285; 119 Ib 158; 120 Ib 504; 125 II 561;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2006/122

einem Monat führt (Verwaltungsrekurskommission, 18. Oktober 2006,

IV-2006/122).Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 2006 die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kostenfällig abgewiesen (BGE 6A.103/2006).

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Verena Koller; a.o. Gerichtsschreiberin Karin Frick

In Sachen X.Y.,

Rekurrentin, gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat Sachverhalt:

A.- Am 22. Februar 2006, um 20.25 Uhr, lenkte X.Y. in A. ihren Personenwagen auf der B-strasse auf die Verzweigung B-strasse – C-strasse/R-strasse zu und beabsichtigte nach links in Richtung A. abzubiegen. An der Wartelinie hielt X.Y. an und schaute eigenen Angaben zufolge nach links und nach rechts. Nachdem sie ein aus Richtung A. nahendes Fahrzeug passieren liess, fuhr sie linksabbiegend an. Dabei übersah sie den aus Richtung F. heranfahrenden, vortrittsberechtigten Personenwagen. In der Folge prallte der Personenwagen von X.Y. mit der rechten Fahrzeugfront gegen die linke Fahrzeugfront des vortrittsberechtigten Personenwagens. Bei der Kollision verletzte sich niemand. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes G. vom 3. Mai 2006 wurde X.Y. wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Nichtrückgabe eines Führerausweises u.a. in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 500.— verurteilt.

B.- Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung (nachfolgend: Strassenverkehrsamt), eröffnete daraufhin am 22. Mai 2006 ein Administrativmassnahmeverfahren gegen X.Y. und gewährte ihr das rechtliche Gehör, worauf sie am 27. Mai 2006 schriftlich Stellung nahm.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 entzog das Strassenverkehrsamt X.Y. den Führerausweis wegen Nichtbeachtung des Vortrittsrechts in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 und 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat.

C.- X.Y. ersuchte am 20. Juni 2006 das Strassenverkehrsamt, den Fall nochmals zu prüfen. Am 26. Juni 2006 teilte ihr das Amt abschliessend mit, dass sie gegen die Verfügung allenfalls Rekurs erheben könne. Die Eingabe vom 20. Juni 2006 wurde in der Folge von der Verwaltungsrekurskommission als Rekurserhebung gegen die Verfügung vom 8. Juni 2006 betrachtet. X.Y. reichte mit Schreiben vom 28. Juni 2006 den eigentlichen Rekurs ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. –

Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Mit Vermerk vom 11. September 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Die Eingabe der Rekurrentin vom 28. Juni 2006 wurde formell als Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission eingeschrieben. Bezüglich der Frist stellt die Verwaltungsrekurskommission jedoch auf die Eingabe vom 20. Juni 2006 als Datum der Rekurserhebung ab. Die Frist begann mit der Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2006, also am 10. Juni 2006, zu laufen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 ist die vierzehntägige Rechtsmittelfrist eingehalten. Das Rechtsmittel ist daher rechtzeitig eingereicht worden. Die Eingabe vom 28. Juni 2006 erfüllt im Übrigen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

3.- Im Rekurs ist angesichts der rechtskräftigen Bussenverfügung vom 3. Mai 2006 in tatsächlicher Hinsicht zu Recht unbestritten, dass die Rekurrentin am 22. Februar 2006, um 20.25 Uhr, den Personenwagen auf der B-strasse in A. gelenkt und dabei zufolge Missachtung des Vortrittsrechts einen Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich mit der C- strasse verursacht hat.

4.- Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Das Signal "Kein Vortritt" verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 der Signalisationsverordnung, SR 741.21, abgekürzt: SSV). Da ebenfalls unbestritten, steht soweit in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Verurteilung fest, dass die Rekurrentin Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SSV schuldhaft verletzt hat.

5.- Zu prüfen ist hingegen, ob die Verkehrsregelverletzung als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG als eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu behandeln ist.

  1. Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung als eine mittelschwere Widerhandlung qualifiziert und der Rekurrentin den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 und 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die strikte Beachtung des Vorfahrtrechts sei nicht nur im Interesse eines flüssigen Verkehrs, sondern insbesondere zur Vermeidung oft schwerer und folgenreicher Unfälle unabdingbar erforderlich. Eine Einschränkung der Verhaltensanforderungen des Wartepflichtigen im Hinblick auf sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer sei denkbar, etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden könne der Verkehrsverstoss des Unfallgegners, etwa seine überhöhte Geschwindigkeit, zu verständlichen Fehlbeurteilungen der Verkehrssituation führe. Sie sei aber nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfahrt ohne Überspannung an die Verhaltensanforderungen gewährt und dadurch einem möglichen schweren Unfall im Gegenverkehr entgegengewirkt werden könne. Nachdem die Rekurrentin das Vortrittsrecht missachtet und dadurch einen doch erheblichen Verkehrsunfall

    verursacht habe, müsse ihr Verschulden sowie auch die entstandene Gefährdung als mittelschwer beurteilt werden.

    Gegen die Qualifikation ihres Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung bringt die Rekurrentin vor, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bagatellfall handle und man keinen Ausweisentzug in Betracht ziehen sollte. Zudem sei sie noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Es sei ungerecht, diesen Unfall als mittelschwer zu bezeichnen und überhaupt nicht nachvollziehbar.

  2. Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).

    Für die Annahme eines leichten Falls setzt das Gesetz ausdrücklich ein geringes Ausmass der Gefährdung voraus. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bis am 31. Dezember 2004 geltenden Recht (vgl. BGE 125 II 561) räumt Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG der Schwere der Verkehrsgefährdung wieder eine eigenständige Stellung ein. Im Recht der Administrativmassnahmen liegen der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Von der konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität anderer Personen ist deren abstrakte Gefährdung zu unterscheiden, die "einfach" "erhöht" sein kann. Die einfache abstrakte Gefährdung zieht kein Administrativmassnahmeverfahren nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Eine solche Gefährdung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten der Rekurrentin hätten betroffen werden können. Führt hingegen die Missachtung einer Verkehrsregel zu einer Verletzung eines Rechtsguts, einer konkreten Gefährdung der körperlichen Integrität zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung dieses Rechtsguts, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43ff.).

    Für die Abstufung innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefährdung (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung gar Tötung bestand. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, mit anderen Worten sich die hervorgerufene Gefahr realisiert hat (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Zudem ist das Ausmass der üblicherweise entstehenden Schädigung bei Eintritt der Rechtsgutverletzung mit zu berücksichtigen (vgl. VRKE IV vom 6. Juli 2005 in Sachen H. L., E. 4b/bb).

    Im Polizeirapport vom 5. April 2006 wird vermerkt, dass die Rekurrentin an der Wartelinie angehalten und zuerst nach rechts und dann nach links geschaut habe. Nachdem sie ein aus Richtung A. nahendes Fahrzeug habe passieren lassen, sei sie linksabbiegend mit ihrem Fahrzeug losgefahren. Dabei habe sie den aus Richtung F. heranfahrenden Personenwagen übersehen. In der Folge sei der Personenwagen der Rekurrentin mit der rechten Fahrzeugfront gegen die linke Fahrzeugfront des vortrittsberechtigen Personenwagens geprallt. Bei der Kollision habe sich niemand verletzt. Auf diese Feststellung im Polizeirapport ist abzustellen, zumal das Unfallgeschehen an sich nicht bestritten ist (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa).

    Bei den Regeln über den Vortritt handelt es sich um Grundregeln des Strassenverkehrs, deren strikte Beachtung eine unabdingbare Voraussetzung für einen geordneten Verkehrsablauf ist. Die Missachtung eines für den Vortrittsbelasteten als "Kein Vortritt" signalisierten und markierten Vortrittsrechts stellt einen Verstoss gegen eine elementare Verkehrsvorschrift dar und führt, weil sich der vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer in der Regel darauf verlässt, dass sein Vortrittsrecht respektiert wird, erfahrungsgemäss immer wieder zu Unfällen (vgl. VRKE IV vom 1. März 2006 in Sachen J. M., S. 7). Dies bestätigt der vorliegende Fall. Indem die Rekurrentin vor dem Signal "Kein Vortritt" zwar angehalten und in der Folge den Vortritt des von rechts kommenden Fahrzeuges missachtet hat, hat sie die Gefahr einer Kollision mit diesem Fahrzeug geschaffen, die sich dann auch konkretisiert hat. Der verursachte Unfall zog zwar nur Sachschaden nach sich, zeigt aber, dass im Fall einer Realisation der

    Gefährdung mit Unfällen zu rechnen ist, die durchaus auch geeignet sind, nebst erheblichem Sach- auch Personenschaden nach sich zu ziehen. Aus den äusserlich erkennbaren Folgen der Kollision ergibt sich, dass diese hinsichtlich der Gefährdung keine Bagatelle darstellte. Bei beiden Fahrzeugen blieb es nicht bei einem minimalen Sachschaden. So wurde der Schaden im Polizeirapport denn auch auf insgesamt rund Fr. 8'000.-- geschätzt. Dass sich kein schwerer Unfall ereignete, ist glücklichen Umständen zu verdanken. Hätte der vortrittsberechtigte Personenwagen keine Vollbremsung machen können, wäre ein grösserer Schaden entstanden. Insgesamt steht damit fest, dass die Rekurrentin durch die Nichtbeachtung des Vortrittsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere des unfallbeteiligten Lenkers, geschaffen hat, die nicht mehr als gering bezeichnet werden kann.

  3. Ist die von der Rekurrentin verursachte Gefahr nicht mehr als gering einzustufen, kann nicht mehr von einer leichten Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden. Der Grad des Verschuldens kann unter diesen Umständen offen bleiben. Immerhin sei bemerkt, dass die Rekurrentin bei genügender Aufmerksamkeit den von rechts kommenden Personenwagen ohne weiteres hätte erblicken und entsprechend reagieren können. Das insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass die fragliche Kreuzung beleuchtet war und am vortrittsberechtigten Fahrzeug die Abblendlichter eingeschaltet waren. Ein Übersehen dieses Fahrzeuges fällt damit verschuldensmässig ins Gewicht. Es ist somit von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG auszugehen, da die Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG offensichtlich nicht erfüllt sind.

6.- Zu prüfen bleibt im Weiteren die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von einem Monat.

  1. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16b

    Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen.

  2. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat entzogen. Da das Gesetz eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausschliesst (Art. 16 Abs. 3 SVG), erübrigt es sich auf massnahmemindernde Umstände, wie die geltend gemachte Angewiesenheit der Rekurrentin auf das Führen eines Motorfahrzeugs (vgl. zum früheren Recht SJZ 97/2001 S. 524 f.) und ihren ungetrübten automobilistischen Leumund, näher einzugehen. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt der rechtsanwendenden Behörde auch kein Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn der Erforderlichkeit zur Besserung des Betroffenen anstellen könnte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4486). Daraus folgt, dass die Mindestentzugsdauer selbst in Ausnahmesituationen im Sinn der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ib 504 ff., 115 Ib 159 ff., 118 Ib 233 f.) nicht unterschritten werden kann, abgesehen davon, dass eine solche hier nicht vorliegt. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden.

7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.

8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen .

  2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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