Zusammenfassung des Urteils IV-2006/105: Verwaltungsrekurskommission
X.Y. hat zweimal die praktische Führerprüfung der Kategorie B nicht bestanden, unter anderem wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Er legte Rekurs ein, um den Führerausweis zu erhalten. Die Verwaltungsrekurskommission entschied, dass die Prüfung zu Recht nicht bestanden wurde, da X.Y. mehrere Fehler begangen hatte. Der Rekurs wurde abgewiesen, und X.Y. muss die Gerichtskosten von CHF 1'000 tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2006/105 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 18.10.2006 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheidüberprüft (Verwaltungsrekurskommission, 18. Oktober 2006, IV-2006/105). |
Schlagwörter: | Prüfung; Verkehr; Rekurrent; Experte; Rekurs; Führerprüfung; Prüfungsfahrt; Rekurrenten; Verkehrsexperte; Verfügung; Entscheid; Experten; Geschwindigkeit; Recht; Beurteilung; Höchstgeschwindigkeit; Fahrt; Mängel; Quot; Bewertung; Verwaltungsrekurskommission; Fehler; Fahrverhalten; Verkehrsteilnehmer; Situation; ügende |
Rechtsnorm: | Art. 32 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Ruedi Winet und Verena Koller; Gerichtsschreiber Michael Rutz
In Sachen X.Y.,
Rekurrent, gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Prüfungen, Biderstrasse 6, 9015 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend Führerprüfung
Sachverhalt:
A.- X.Y. hat die erste praktische Führerprüfung der Kategorie B am 25. April 2006 nicht bestanden. Am 30. Mai 2006 trat er ab der Prüfstelle A. erneut zur Prüfung an, die er wegen verschiedener Fehler bei der Fahrzeugbedienung, bei Fahrmanövern, beim Fahrverhalten und bei Verkehrsvorgängen wiederum nicht bestand. Insbesondere hat er auf der Autobahn mehrfach die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h missachtet. Der Experte des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Prüfungen, eröffnete ihm das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Fahrt mündlich und händigte ihm die Verfügung betreffend Führerprüfung, auf welcher die Mängel summarisch aufgeführt sind, aus.
B.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 1. Juni 2006 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Führerausweis der Kategorie B sei ihm aufgrund der Führerprüfung vom 30. Mai 2006 zu erteilen. Eventualiter sei diese Prüfung als nichtig zu erklären und er sei nochmals zur zweiten Prüfung zuzulassen. Die Prüfungsgebühr bezüglich Prüfung vom 30. Mai 2006 im Betrage von Fr. 150.-- sei im Falle der Gutheissung des Eventualantrags zu stornieren. Dem Experten sei für sein Verhalten nach der Prüfung vom 30. Mai 2006 eine Rüge zu erteilen.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. August 2006 die Abweisung des Rekurses. Am 26. August 2006 reichte der Rekurrent dazu unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Dem negativen Prüfungsentscheid kommt Verfügungscharakter zu. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (GVP 1977 Nr. 54). Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 1. Juni 2006 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. Dies gilt ebenso für die Stellungnahme vom 26. August 2006 (vgl. GVP 1978 Nr. 25).
2.- Mit dem Rechtsmittel des Rekurses können gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP alle Mängel der angefochtenen Verfügung des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung des Entscheides.
Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheiden können formelle Mängel bei der Abwicklung der Führerprüfung frei überprüft werden. Werden solche Mängel festgestellt, die auf das Prüfungsresultat einen Einfluss haben können, so muss die Führerprüfung annulliert und dem Rekurrenten die Gelegenheit gegeben werden, diese noch einmal abzulegen. Bei der sachlichen Beurteilung von Führerprüfungen erfährt der Grundsatz der uneingeschränkten Neuüberprüfung aber gewisse Einschränkungen (GVP 1977 Nr. 54; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 632).
3.- Im Rekurs wird zunächst geltend gemacht, die Prüfungsfahrt sei als bestanden zu werten.
Der Rekurrent bringt vor, die zweite Führerprüfung sei zwar nicht fehlerfrei gewesen, die Fehler würden das Nichtbestehen der Prüfung aber keinesfalls rechtfertigen. Zu keinem Zeitpunkt seien Dritte gefährdet worden. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretungen auf der Autobahn sei zu erwähnen, dass er im Fluss mit den übrigen überholenden Fahrzeugen überholt habe. Hätte er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten, hätten die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer abbremsen müssen. Der allgemeine Verkehrsfluss wäre so behindert und es wäre sogar eine Gefahrensituation geschaffen worden. Die geringe Geschwindigkeitsüberschreitung sehe er daher als gerechtfertigt an.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, in C. sei es in einigen Kreuzungen und in einem Kreisverkehrsplatz zu Situationen gekommen, in denen die Geschwindigkeitsgestaltung und die Gangwahl nicht korrekt gewesen seien. Auf der Rückfahrt von C. habe der Rekurrent bei einigen Überholmanövern die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit um höchstens 10 km/h kurzzeitig überschritten. In einer Situation habe er trotz gut sichtbaren Höchstgeschwindigkeitssignals von 100 km/h zu einem Überhohlmanöver angesetzt und das Signal mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h passiert. Er habe die Geschwindigkeit erst einige hundert Meter nach der Tafel durch starkes Abbremsen wieder reduziert. In dieser Situation wäre es richtig gewesen abzubremsen und sich wieder in die Normalspur einzufügen. Zusammenfassend hätten folgende Punkte zum negativen Prüfungsentscheid geführt: teilweise falsche Gangwahl, ungenügendes Parkmanöver, falsch ausgeführtes Wendemanöver, ungenügende Beobachtung und mangelhafte Geschwindigkeitsüberschreitung beim Befahren von Kreisverkehrsplätzen und Verzweigungen, schlechtes Anpassen der Geschwindigkeit, Nichteinhalten der Höchstgeschwindigkeit, schlechte Voraussicht und Erkennen von Gefahrenstellen sowie allgemein ungenügendes Voraussehen und ungenügender Verkehrssinn.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SVG wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV). Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12 (Art. 22 Abs. 2 VZV).
Bei der Beurteilung von praktischen Führerprüfungen liegt eine Besonderheit darin, dass sich der Ablauf der Fahrt nachträglich in der Regel nicht mehr rekonstruieren lässt. Es ergeben sich deshalb Schwierigkeiten bei der Feststellung des für die Beurteilung des Entscheides massgeblichen Sachverhaltes. Obwohl für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, d.h. die Überprüfung des Sachverhaltes von Amtes wegen gilt (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRP), muss nach der Rechtsprechung bei der Feststellung des Sachverhaltes wegen der besonderen Natur von Prüfungsfahrten grundsätzlich auf die Wahrnehmungen des speziell ausgebildeten amtlichen Experten abgestellt werden. Von diesem Grundsatz ist indessen dann abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, die an der Richtigkeit der Wahrnehmungen zweifeln lassen wenn z.B. mittels einer zufällig am Ort des Vorfalls anwesenden Person das Gegenteil bewiesen werden kann (vgl. GVP 1977 Nr. 54).
Auch zu beachten ist, dass die Überprüfung der korrekten Bewertung der durchgeführten Prüfungsfahrt für die Rekursinstanz im Einzelfall mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Soweit spezifische Fragen des Fahrverhaltens bzw. der Fahrtechnik zu beurteilen sind, ist eine Überprüfung durch die Verwaltungsrekurskommission nur in beschränktem Ausmass möglich, da dem speziell ausgebildeten amtlichen Sachverständigen bei der Qualifikation der vom Bewerber gezeigten Fähigkeiten ein Beurteilungsspielraum, das sogenannte technische Ermessen, zuzugestehen ist. Die Bewertung der an der Prüfungsfahrt gezeigten Leistungen wird daher nur mit beschränkter Kognition überprüft (GVP 1977 Nr. 54). Dem Gesamteindruck, welchen der Verkehrsexperte während der Prüfungsfahrt gewinnt, kommt entscheidende Bedeutung zu. Bei der Prüfungsfahrt handelt es sich um eine Momentaufnahme, nur dieser Zeitpunkt ist - wie bei Prüfungen üblich - für die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu beachten. Die verfügende Behörde entscheidet aufgrund eines unmittelbaren Eindruckes, indem der Verkehrsexperte selber im Anschluss an die Prüfungsfahrt den Entscheid fällt, ob der Kandidat die nötige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges aufweist. Wird dieser Entscheid an eine
Beschwerdeinstanz weitergezogen, entfällt die Möglichkeit, auf unmittelbare Wahrnehmungen abzustellen. Der entscheidende Gesamteindruck kann im Prüfungsprotokoll nur beschränkt festgehalten und in einem nachträglichen Rechtsmittelverfahren nicht mehr rekonstruiert werden. Hinzu kommt, dass der Verkehrsexperte über Vergleichswerte und über eine spezifische Erfahrung verfügt, welche der Rechtmittelinstanz in der Regel abgehen. Der Experte verfügt bei der Frage, ob ein Lenker die erforderliche Eignung zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges aufweist, über einen Beurteilungsspielraum (das sog. technische Ermessen), welches von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist, so dass sie sich bei der Überprüfung der rechtlichen Fragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen. Die Rechtsmittelbehörde greift daher nur ein, wenn offensichtliche Fehler erkennbar sind (vgl. Entscheid des UVEK vom 21. Januar 2005 in Sachen M.H., E. 2).
Wie aus dem Prüfungsblatt ersichtlich, hat der Verkehrsexperte bei der Fahrzeugbedienung, bei Manövern, dem Fahrverhalten und den Verkehrsvorgängen viele Positionen beanstandet und mit Kreuzen markiert. Der Rekurrent hat offenbar während der ganzen Prüfungsfahrt etliche Fehler begangen (Gangwahl, Parkieren, Verkehrssehen, Erkennen der Gefahrenstellen, Anpassen der Geschwindigkeit, Spurgestaltung, Kurvenfahren, Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer, Befahren von Kreisel, unmotivierter Verzicht auf den Vortritt, Abstände) und insgesamt ein unzulängliches Verkehrsverhalten gezeigt. Er hatte offensichtlich Mühe, eine den jeweiligen Situationen angepasste Fahrweise zu finden. Aus den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten geht hervor, dass er mehrmals die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Überholmanövern um mindestens 10 km/h überschritten hat. Einerseits handelt sich dabei um eine Verkehrsregelverletzung (Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) und andererseits kann dieses Fahrverhalten des Rekurrenten erfahrungsgemäss zu Situationen führen, in denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Es ist deshalb ohne weiteres glaubhaft, dass der Rekurrent durch seine Fahrweise in einzelnen Fällen den Verkehr in zumindest erhöht-abstrakter Weise gefährdet hat. Auch die teilweise falsche Gangwahl bei Kreuzungen und in Kreiseln bestreitet der Rekurrent an sich nicht. Ebenfalls gesteht er ein, dass das durchgeführte Wendemanöver nicht dem Gelernten entsprochen habe. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, die zu Zweifeln an den vom prüfenden Verkehrsexperten gemachten
Tatsachenfeststellungen und Bewertungen führen könnten. Beweismittel, die für ein unkorrektes Verhalten des Verkehrsexperten sprechen, werden vom Rekurrenten nicht angeboten.
Insgesamt ergibt sich, dass der Experte die Prüfungsfahrt anhand der in Ziffer 2 des Anhangs 12 zur VZV genannten Kriterien bewertet und zu Recht als ungenügend beurteilt hat. In deren Verlauf hat der Rekurrent eine Reihe von Fehlern begangen. Die Einschätzung des Experten erscheint glaubwürdig und ist frei von Widersprüchen. Bei einer Gesamtbeurteilung der genannten Umstände muss mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die Eignung zum sicheren Führen eines Personenwagens verneint werden. Die festgestellten Beanstandungen zeigen die zur Zeit noch fehlende Fahrtauglichkeit und die damit verbundene Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer auf. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Experte seinen Beurteilungsspielraum missbraucht hätte. Es ist demnach der Bewertung durch den Verkehrsexperten zu folgen, zumal der Rekurrent keine stichhaltigen Argumente vorbringt, welche die Tatsachenfeststellung des Experten in Frage zu stellen vermögen.
4.- Weiter macht der Rekurrent geltend, die Führerprüfung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als nichtig zu erklären.
Im Rekurs wird vorgebracht, der Verkehrsexperte habe unter Ziffer 3 "Fahrverhalten" drei Mängel angekreuzt, ohne ihm dazu während nach der Fahrt etwas gesagt zu haben. Ausserdem habe er ihm die Teilnahme an der Prüfungsbesprechung mit seinem Fahrlehrer verweigert.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass der Experte in der Prüfstelle A. dem Rekurrenten den negativen Prüfungsentscheid mitgeteilt habe. Dabei habe er ihm die wesentlichen Punkte, die zum Entscheid geführt hätten, erläutert. Nach dem Ausfüllen der Verfügung habe er dem Rekurrenten erklärt, dass er noch kurz mit dem Fahrlehrer sprechen werde. Der Rekurrent habe dabei nicht den Wunsch geäussert, bei dieser Besprechung dabei zu sein. Auf keinen Fall sei ihm die Teilnahme verweigert worden. Da an dieser Besprechung meistens das wiederholt werde, was vorher mit dem Prüfungskandidaten besprochen worden sei, würden die meisten Kandidaten auf eine Teilnahme beim Gespräch mit dem Fahrlehrer verzichten.
Nach Art. 12a VZV muss das Prüfungsergebnis dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich. Diese Begründungspflicht ist Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die schriftliche "Verfügung betreffend Führerprüfung" ist summarisch begründet. Bedingt durch den Vordruck des Formulars kann sich der Experte darauf beschränken, das Fehlverhalten der Probanden mit einem Kreuz in der entsprechenden Rubrik zu dokumentieren. Das Prüfungsergebnis wurde jedoch vom Verkehrsexperten unbestrittenermassen im Rahmen eines Schlussgespräches unmittelbar nach der Prüfung im Auto eröffnet und die einzelnen Beanstandungen erläutert und besprochen. Eine Teilnahme am Gespräch zwischen dem Experten und dem Fahrlehrer ist zusätzlich nicht erforderlich. Zudem hat der Experte gemäss Darstellung in der Rekursvernehmlassung den Rekurrenten während der Fahrt über Fehlverhalten informiert und Verbesserungsmöglichkeiten genannt. Unter den dargelegten Umständen erscheint die Verfügung nicht mangelhaft begründet (vgl. VRKE IV vom 3. Juli 2006 i.S. P. B. S. 5 ff.). Der Rekurrent hält in seiner Eingabe denn auch fest, dass der Experte ihm gegenüber die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung erläutert hat ("er wies mich auf die oben genannten Mängel hin"). Der in der vorinstanzlichen Vernehmlassung integrierte Prüfungsbericht macht schliesslich deutlich, dass die dem Rekurrenten vorgeworfenen Fahrmängel in der schriftlichen Verfügung enthalten sind. Zudem ist davon auszugehen, dass die einzelnen Beanstandungen im Schlussgespräch erläutert wurden und es dem Rekurrenten in diesem Rahmen auch möglich war, beim Experten nach konkreten Verkehrssituationen zu fragen und gegebenenfalls um eine schriftliche Begründung zu ersuchen sich selbst entsprechende Notizen zu machen. Eine schriftliche Begründung hat der Rekurrent jedoch nicht verlangt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt. Zudem liegen auch keine Hinweise auf ein unkorrektes Verhalten des Experten vor, weshalb auf den weiteren Antrag des Rekurrenten, es sie dem Experten eine Rüge zu erteilen, nicht weiter einzugehen ist.
5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.
Entscheid:
1.- Der Rekurs wird abgewiesen.
2.- Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.
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