Zusammenfassung des Urteils IV-2005/104: Verwaltungsrekurskommission
Der Rekurrent, X.Y., wurde in Österreich betrunken am Steuer erwischt und ihm wurde der Führerausweis für drei Monate entzogen. Er legte Rekurs ein, argumentierte jedoch erfolglos, da die Verwaltungsrekurskommission die Entziehung bestätigte. Die österreichischen Behörden hatten ihm bereits ein Fahrverbot ausgesprochen, das auf den schweizerischen Führerausweis angerechnet wurde. Die Kommission entschied, dass eine Anrechnung von eineinhalb Monaten angemessen sei. Der Rekurrent wurde angewiesen, die Hälfte der Kosten zu tragen und erhielt eine Entschädigung von 500 CHF.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2005/104 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 14.12.2005 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 34 VZV, Art. 31 Abs. 2 und 16c Abs. 1 lit. b SVG. Bei einer Fahrt in angetrunkenem Zustand in Österreich (i.c. 0,71 mg/l = 1,207 Gew.-0/00) ist das von den österreichischen Behörden ausgesprochene Fahrverbot beim Vollzug des schweizerischen Führerausweises angemessen anzurechnen (Verwaltungsrekurskommission, 14. Dezember 2005, IV-2005/104). |
Schlagwörter: | Rekurrent; Führerausweis; Entzug; Österreich; Alkohol; Recht; Strasse; Strassenverkehr; Entzugs; Behörde; Massnahme; Strassenverkehrs; Führerausweise; Beweis; Fahrzeug; Rekurrenten; Behörden; Schweiz; Recht; Atemluft; Rekurs; Urteil; Ergebnis; Trunk; Angetrunkenheit; Widerhandlung; Zustand |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16c SVG ;Art. 22 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 55 SVG ; |
Referenz BGE: | 102 Ib 49; 123 II 464; 123 II 572; 123 II 97; 127 IV 172; 128 II 133; 129 II 168; 129 II 290; |
Kommentar: | - |
In Sachen X.Y.,
Rekurrent, vertreten durch, gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten Sachverhalt:
A.- X.Y. lenkte am 22. April 2005 um 21.10 Uhr seinen Personenwagen in Österreich auf der Landesstrasse B 177 auf dem Gemeindegebiet von Z. in Schlangenlinie und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Entsprechend einem mit einem geeichten Alkomaten durchgeführten Test betrug der Alkoholgehalt der Atemluft 0,71 mg/l. Deswegen wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 23. Mai 2005 für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 22. April 2005, das Recht aberkannt, in Österreich von seinem schweizerischen Führerausweis Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde ihm der am 22. April 2005 polizeilich abgenommene schweizerische Führerausweis zurückgesandt. Mit Straferkenntnis der gleichen Behörde wurde er ebenfalls am 23. Mai 2005 mit einer Geldstrafe von insgesamt 950 Euro belegt. Beide Entscheide sind rechtskräftig. Der Bescheid betreffend die Aberkennung des schweizerischen Führerausweises ging beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 27. Mai 2005, eine Kopie des Strafbescheides am 20. Juni 2005 ein. Seinem Ersuchen entsprechend ging beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 14. Juli 2005 zudem eine Kopie der Anzeige ein.
Mit Verfügung vom 7. September 2005 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, X.Y. wegen dieses Vorfalls den Führerausweis in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten.
B.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 21. September 2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei in der Schweiz kein zusätzlicher Führerausweisentzug zu verfügen.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 beantragte die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. September 2005 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.- Wenn im Ausland die Fahrberechtigung aberkannt wurde, prüft die Entzugsbehörde gemäss Art. 34 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV), ob ergänzend der Entzug des Lernfahr- des Führerausweises zu verfügen ist. Bei einer anderen Massnahme im Ausland ist zu prüfen, ob eine Verwarnung zu verfügen ist. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen Art. 30 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung der VZV (AS 1976 S. 2423, abgekürzt: aVZV), wonach bei Aberkennungen schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden der für den Ausweisentzug zuständige Kanton zu prüfen hatte, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fand Art. 30 Abs. 4 aVZV die gesetzliche Grundlage in den Art. 16 und 22 Abs. 1 SVG, die zwar per 1. Januar 2005 ebenfalls teilweise geändert wurden, jedoch nach wie vor einerseits die allgemeinen Voraussetzungen für den Entzug der Ausweise regeln (Art. 16 SVG) und anderseits die für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen zuständigen Behörden bezeichnen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Auch wenn es der Gesetzgeber in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung versäumt hat, den räumlichen Anwendungsbereich des Administrativmassnahmenrechts ausdrücklich zu regeln (vgl. R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des
Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 217), ist davon auszugehen, dass Art. 34 VZV als Nachfolgebestimmung von Art. 30 Abs. 4 aVZV nach wie vor eine wenn auch nicht ausdrückliche, so doch ausreichende Grundlage in den genannten, in ihren Grundgehalten nicht veränderten Bestimmungen des SVG findet (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 16 und 22 SVG in der Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff.). Dementsprechend erweist sich Art. 34 VZV nicht als gesetzwidrig. Eine im Ausland begangene Verkehrsregelverletzung kann damit zum Entzug des Führerausweises durch eine schweizerische Verwaltungsbehörde führen, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wurde (vgl. zum früheren Recht BGE 128 II 133, 123 II 97 E. 3c/bb und 464 E. 2 und 3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen begründet der Rekurrent den sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, zu Recht nicht mit dem Umstand der Auslandtat.
3.- a) Wie bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 4 aVZV ist auch bei der Anwendung von Art. 34 VZV den besonderen Gegebenheiten bei Verkehrsregelverletzungen im Ausland in Bezug auf Unterschiede im Verkehrsverhalten, Untersuchungsverfahren usw. Rechnung zu tragen (vgl. zum früheren Recht BGE 123 II 464 E. 3b mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob die konkreten Tatumstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem fehlbaren Fahrzeuglenker gegenüber eine Administrativmassnahme auszusprechen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verhalten Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab und die Tatbestandsfeststellung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermag; namentlich dürfen die von den ausländischen Behörden ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen. Es müssen eindeutige Schlüsse im Blick auf die zu verfügende Verwaltungsmassnahme gezogen werden können, denn es ist den schweizerischen Verwaltungsbehörden - abgesehen von der Befragung des Fehlbaren und allfälliger Zeugen mit Wohnsitz in der Schweiz - in der Regel nicht möglich, selber Erhebungen zur Sache anzustellen. Liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, so darf das ausländische Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen (vgl. insbesondere BGE 102 Ib 49 E. 3). Die Wohnsitzbehörde hat somit in einem öffentlichen Verfahren zu prüfen, ob die ausländische strafrechtliche Verurteilung den Verfahrensgrundsätzen des schweizerischen Rechts genügt und ob auch angesichts
der besonderen Gegebenheiten bei einer Auslandtat die Anordnung einer Administrativmassnahme in der Schweiz noch gerechtfertigt ist (vgl. BGE 123 II 464 E. 3b).
Die zur Bedeutung von Strafurteilen für die Administrativbehörden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln gelten auch für Urteile ausländischer Strafbehörden. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa).
Nach schweizerischem Recht war bisher gemäss Art. 138 Abs. 1 aVZV die Blutprobe ausdrücklich die zur Feststellung der Angetrunkenheit geeignete Untersuchungsmassnahme. Auch wenn diese Bestimmung mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision dahingefallen ist, ist aus der gleichzeitig in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 55 SVG, der die Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Gegenstand hat, abzuleiten, dass die Atemprobe ihren Charakter als Vorprobe behalten und nicht die Blutprobe als gerichtlich verwertbaren Beweis ersetzen soll. Die Begründung liegt darin, dass bei der Blutalkoholmessung heute ein sehr hoher Standard erreicht wird, der bei der Atemprobe aus verschiedensten Gründen nicht gewährleistet werden kann (vgl. die Ausführungen zu Art. 55 SVG in der Botschaft, in: BBl 1999 S. 4462 ff.; vgl. zum früheren Recht BGE 129 II 290 = Pra 2004 Nr. 17, E. 2.6). Gemäss Art. 55 Abs. 3 SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (lit. a) die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt entzieht den Zweck dieser Massnahme vereitelt (lit. b). Daraus folgt jedoch nicht, dass dort, wo - obwohl dies möglich gewesen wäre - keine Blutprobe abgenommen wurde, der Beweis der Angetrunkenheit nicht mit anderen Mitteln geführt werden dürfte. Im Gegenteil behalten Art. 55 Abs. 4 SVG und Art. 142c VZV andere Beweismittel zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausdrücklich vor. Der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung ist somit auch auf anderem Wege als über die Bestimmung des Blutalkoholgehalts möglich.
Auch das Ergebnis der Atemprobe kann daher ein Indiz bzw. Beweismittel für Angetrunkenheit bilden. Die Atemalkoholanalytik stellt trotz der damit verbundenen Unsicherheiten ein in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Verfahren zur Beurteilung des Grads der Alkoholisierung eines Probanden dar. Es besteht daher kein sachlicher Grund dafür, die Verurteilung eines Fahrzeuglenkers zwar etwa gestützt auf Zeugenaussagen über dessen Zustand bzw. den Alkoholkonsum (vgl. Art. 55 Abs. 4 SVG und Art. 142c VZV), nicht hingegen aufgrund des Ergebnisses eines Atemtests zuzulassen. Dem eindeutigen Ergebnis eines Atemtests von vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen, widerspricht nicht nur Art. 55 Abs. 4 SVG und Art. 142c VZV, sondern auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. zum früheren Recht BGE 127 IV 172 E. 3d).
Da das schweizerische Recht nach wie vor keine den Grenzwerten der Blutalkohol- Konzentration von 0,5 bzw. 0,8 Gew.-0/00 entsprechenden Grenzwerte für den Alkoholgehalt in der Atemluft als Beweisregel kennt (vgl. Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; SR 741.13), jedoch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend dem eindeutigen Ergebnis eines Atemtests den Beweiswert nicht grundsätzlich abspricht, bedarf es einer Umrechnung des ermittelten Alkoholgehalts der Atemluft in die korrelierende Blutalkohol-Konzentration. Unter dem bis zum 31. Dezember 2004 anwendbaren Recht galt gemäss Rechtsprechung für die Umrechnung des in mg/l gemessenen Alkoholgehalts der Atemluft in die in mg/g bzw. g/kg gemessene Blutalkohol-Konzentration angesichts der biologischen Wirklichkeit, die einen Streubereich von 1700 bis 2500 nach sich zieht, ein Faktor von 1700 (vgl. GVP 1992 Nr. 42; BGE vom 17. Dezember 2002, 6A.64/2002, in BGE 129 II 168 nicht
publizierte E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/bb). Neu schreibt Art. 139 Abs. 2 lit. c VZV vor, dass Atemlufttests mit Geräten durchzuführen sind, welche die gemessene Atemalkohol-Konzentration mit einem Faktor von 2000 in die Blutalkohol- Konzentration umrechnen. Gemäss Art. 139 Abs. 4 VZV gilt die Fahrunfähigkeit der betroffenen Person als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkohol-Konzentration von 0,5 Gew.-0/00 und mehr, aber weniger als 0,8
Gew.-0/00 entspricht und die betroffene Person diesen Wert anerkennt. Aus diesen Verordnungsbestimmungen kann indessen noch nicht geschlossen werden, dass die Ergebnisse von Atemlufttests zur Ermittlung der minimalen Blutalkohol-Konzentration
generell mit dem Faktor 2000 zu multiplizieren sind. Die Verordnung schreibt dem so umgerechneten Ergebnis des Atemlufttests Beweiswert nur für Angetrunkenheiten im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Gew.-0/00 und auch nur dann zu, wenn der Betroffene den ermittelten Wert anerkennt. Grundsätzlich bleibt der Atemlufttest eine vorläufige Untersuchung, an die sich im Hinblick auf den Nachweis der Angetrunkenheit gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. a VZV eine Blutuntersuchung anschliesst. Darin und im Umstand, dass nach wie vor die Blutprobe als die geeignete Untersuchungsmethode zur Feststellung der Angetrunkenheit darstellt, kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber wie der Verordnungsgeber der teilweise als problematisch erachteten Genauigkeit von Atemlufttests Rechnung getragen haben (vgl. Botschaft, in: BBl 1999
S. 4462 ff.; vgl. Ph. Weissenberger, Tatort Strasse, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 355-358; ders., Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht im Jahr 2003 und im
129. Band, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 238-243).
Im Rekurs wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass das Ergebnis des in Österreich durchgeführten Strafverfahrens als Grundlage für die von den schweizerischen Behörden allenfalls auszusprechende Administrativmassnahme herangezogen werden kann. Das Ergebnis des am 22. April 2005 durchgeführten Atemlufttests wurde mittels eines Siemens Alcomaten M 52052/A15 ermittelt, der letztmals am 22. November 2004 überprüft wurde und dessen Frist zur Nacheichung noch bis zum 31. Dezember 2005 lief. Im Rekurs wird auch nicht geltend gemacht, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. Mai 2005 hätten keine Rechtsmittel ergriffen und die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens erwirkt werden können. Den Unsicherheiten bei der Ermittlung der Angetrunkenheit durch Atemlufttests trug die Vorinstanz zudem mit dem Umrechnungsfaktor von 1700 Rechnung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Kontrolle eine Blutalkohol-Konzentration von mindestens 1,207 Gew.-0/00 (0,71 mg/l x 1700) aufwies.
Verschiedene Indizien deuten ebenfalls darauf hin, dass der Rekurrent am 22. April 2005 in Z./A ein Motorfahrzeug mit einer erheblichen Blutalkohol-Konzentration lenkte. Dass der zugrunde liegende Atemalkoholgehalt nicht Ergebnis eines mit geeichtem
Alkomat korrekt durchgeführten Tests war, wird im Rekurs angesichts der rechtskräftigen Verurteilung gemäss Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. Mai 2005 zu Recht nicht bestritten. Dafür, dass der von den österreichischen Behörden verwendete geeichte Alkomat nicht dem schweizerischen Standard entsprach, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Beurteilung der Merkmale der Alkoholisierung durch die Polizeiinspektion (Schlangenlinienfahren, deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, leichte Bindehautrötung) deutet darauf hin, dass der Rekurrent zumindest deutlich angetrunken war.
Somit ist für die Verwaltungsrekurskommission erwiesen, dass der Rekurrent am 22. April 2005 in Z. in Österreich ein Fahrzeug führte und dabei eine Alkoholmenge im Körper hatte, welche zu einer Blutalkohol-Konzentration von mindestens 1,207
Gew.-0/00 geführt hat. Damit ist Angetrunkenheit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 SVG nachgewiesen.
4.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Das Gesetz trifft diese Unterscheidung auch im Bereich des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG). Wer dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, begeht eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG).
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- Arzneimitteleinfluss aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Motorfahrzeug lenken (Art. 31 Abs. 2 SVG). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 mehr Gew.-0/00 aufweist eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gew.-0/00 mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte, SR 741.13).
Im vorliegenden Fall steht wie bereits dargelegt fest und ist unbestritten, dass der Rekurrent am 22. April 2005, um 21.10 Uhr, seinen Personenwagen in Z. in Österreich mit einer Blutalkohol-Konzentration von mindestens 1,207 Gew.-0/00 gelenkt hat. Damit ist zu Recht unbestritten, dass hier eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG vorliegt, da der Rekurrent das Fahrzeug mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0,8 Gew.-0/00 mehr) gelenkt hat.
5.- Schliesslich ist die Dauer des Entzugs des Führerausweises festzulegen.
Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von drei Monaten entzogen. Zur Begründung wird ausgeführt, nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden. Die festgestellte Alkoholkonzentration rechtfertige eine massvolle Erhöhung der Dauer. Für die Teilnahme am freiwilligen Kurs für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeuglenker habe sich der Rekurrent nicht entscheiden können. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten erhöhten beruflichen Sanktionsempfindlichkeit sowie aller relevanten Beurteilungskriterien gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG müsse die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten werden. In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Auffassung, unbestrittenermassen sei der Rekurrent - bedingt durch seine besondere Situation - durch die Massnahme der österreichischen Behörde erheblich betroffen gewesen. Diesem Umstand sei aber gebührend Rechnung getragen worden, indem die Mindestentzugsdauer nicht überschritten worden sei.
Ordnen schweizerische Behörden als Wohnsitzstaat einen Warnungsentzug an, haben sie es in Anwendung schweizerischen Rechts zu tun. Somit sind beim Nachvollzug die schweizerischen Bestimmungen über die Festsetzung der Dauer und insbesondere jene über die Mindestdauer des Entzugs zu beachten (vgl. BGE 123 II 464 E. 3c). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen.
aa) Was zunächst die Verkehrsgefährdung und das Verschulden beim Fahren in angetrunkenem Zustand anbelangt, so ist davon auszugehen, dass die Fahrfähigkeit schon durch relativ geringen Alkoholkonsum beeinträchtigt wird. So lassen sich bereits bei 0,3 bis 0,4 Gew.-0/00 verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbussen nachweisen. Bei Werten von über 0,6 Gew.-0/00 nehmen in den meisten Leistungsbereichen die Ausfälle drastisch zu. Diese Einbussen sind so extrem, dass von einer generellen bedeutsamen Leistungsminderung ausgegangen werden muss. Gravierende Ausfälle treten mit Sicherheit bei 0,8 Gew.-0/00 auf, wo auch geübte Fahrer diese Ausfälle nicht mehr kompensieren können (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2352). Im Bereich von 1,3 bis 1,5 Gew.-0/00 ist der Reaktionsablauf erschwert und es kommt zu Störungen des Gleichgewichtssinns und des Muskelzusammenspiels. Bei 1,6 bis 1,9 Gew.-0/00 wird bereits von einem mittelschweren Rausch ausgegangen (vgl. P.M. Macri, Schluss- und Nachtrunk beim Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1976, S. 22). Wesentlich ist zudem, dass die Gefährlichkeit eines alkoholisierten Autolenkers weniger in den "automatisierten" Abläufen, als vielmehr in den "kontrollierenden" liegt. Gerät er in eine aussergewöhnliche, schwierige Situation - auch auf einer kurzen Strecke -, kann er lediglich auf eine unter Umständen stark reduzierte Leistungsreserve zurückgreifen. Darin liegt die Gefährlichkeit.
Die Alkoholisierung des Rekurrenten führte dazu, dass er Schlangenlinien fuhr. Damit wird offensichtlich, dass das Ausmass der Alkoholisierung des Rekurrenten geeignet war, den Verkehr in schwerer Weise zu gefährden. Der Gesetzgeber hat das Fahren in angetrunkenem Zustand, und zwar bereits bei einer Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gew.-0/00 als dermassen schwere Verfehlung betrachtet, dass er die Entzugsdauer zwingend auf mindestens drei Monate festgesetzt hat (Art. 16c Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13). Daraus folgt, dass den Rekurrenten, der mit mindestens 1,207 Gew.-0/00 - was einer deutlichen Angetrunkenheit bis einem leichten Rausch entspricht - gefahren ist, ein schweres Verschulden trifft. Dabei ist das Ausmass der Alkoholisierung bei der Bemessung der Entzugsdauer verlängernd zu berücksichtigen.
Der Rekurrent besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 15. Oktober 1965. In der Eidgenössischen Adminstrativmassnahmen-Kontrolle ist er nicht verzeichnet. Der ungetrübte automobilistische Leumund des Rekurrenten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer verkürzend zu berücksichtigen.
aa) Der Rekurrent ist Kaufmann. Er ist einziger Verwaltungsrat einer AG. Die Unternehmung beschäftigt rund zwanzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr Büro sowie die Lager- und Magazinräume befinden sich in B. Daneben besteht eine Zweigstelle in C. Vor Vorinstanz machte der Rekurrent geltend, er sei dauernd unterwegs, um bei Kunden Messungen vor Ort vorzunehmen. Seine berufliche Sanktionsempfindlichkeit sei deshalb sehr hoch.
Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird. Ebenso ist die berufliche Notwendigkeit zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (Pra 79 [1990] Nr. 150). Ein Fahrzeugführer kann aber auch erhöht sanktionsempfindlich sein, ohne
dass geradezu eine berufliche Notwendigkeit vorliegt. Deshalb ist bei der Beurteilung der beruflichen Angewiesenheit eines Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Die Reduktion der Entzugsdauer bemisst sich danach, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (BGE 123 II 572 E. 2c).
Die Ausübung des Berufs als Kaufmann wird dem Rekurrenten durch den Führerausweisentzug nicht verboten. Zweifellos wird ihm aber die Ausübung seiner Tätigkeit erschwert. Inwieweit der Rekurrent in Österreich auf ein privates Motorfahrzeug angewiesen ist, wird im Rekurs nicht weiter substanziert. Die Grösse der Unternehmung lässt es sodann zu, dass sich der Rekurrent chauffieren lässt. So jedenfalls hat er es seiner Darstellung nach während der Dauer des von den österreichischen Behörden ausgesprochenen Verbots, vom schweizerischen Führerausweis in Österreich Gebrauch zu machen, gehalten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent leicht bis mittelgradig erhöht sanktionsempfindlich ist. Dieser Umstand ist bei der Bemessung der Entzugsdauer, allerdings unter Beachtung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Mit Blick auf die vorstehend dargelegten massnahmerelevanten Umstände - schwere Verkehrsgefährdung, schweres Verschulden, ungetrübter automobilistischer Leumund, leicht bis mittelgradig erhöhte berufliche Sanktionsempfindlichkeit - erscheint eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.
6.- Schliesslich ist zu prüfen, inwieweit die Folgen der Abnahme des Führerausweises auf der Stelle durch die österreichische Gendarmerie und das von den österreichischen Behörden ausgesprochene Verbot, während dreier Monate in Österreich vom schweizerischen Führerausweis Gebrauch zu machen, beim Vollzug der Massnahme anzurechnen sind.
Bei Straftaten mit internationalem Bezug können unter Umständen mehrere Strafrechtsordnungen anwendbar sein und der Täter kann wegen derselben Tat sowohl im Ausland wie in der Schweiz strafrechtlich verurteilt werden. Eine derartige
Doppelbestrafung verstösst nach allgemeiner Ansicht nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", sie kann im Ergebnis aber unbillig sein. Um unbillige Folgen zu vermeiden, sieht das schweizerische Strafrecht die Anrechnung der ausländischen Strafe vor (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0, abgekürzt: StGB). In gleicher Weise ist die Anrechnung des ausländischen Entzugs der Fahrerlaubnis geeignet, im Ergebnis eine doppelte Sanktionierung auf administrativem Gebiet zu vermeiden. Die schweizerische Entzugsbehörde hat demzufolge die schon vollstreckte ausländische Massnahme anzurechnen und die Dauer des Entzugs des nationalen Führerausweises so festzusetzen, dass dieser Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug des nationalen Ausweises, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Wie hierbei der Entzug der Fahrberechtigung im fremden Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der entsprechenden Zeit nur in geringem in starkem Mass einschränkte (vgl. BGE 129 II 168 E. 6.3). Die aufgrund der bestehenden Doppelspurigkeit ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein und dürfen nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen (vgl. BGE 128 II 133 E. 3b/bb). Dabei stellt auch die gesetzliche Mindestentzugsdauer, selbst wenn sie gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf, keine Grenze für die Anrechnung dar (vgl. BGE 129 II 168 Sachverhalt, E. 2.2 und 6.4).
Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor, das Verbot, in Österreich während dreier Monate, d.h. vom 22. April bis 22. Juli 2005, ein Fahrzeug zu lenken, habe die gleiche Wirkung gehabt wie ein in der Schweiz gegen einen hier wohnhaften und arbeitenden Bürger verfügter dreimonatiger Entzug. Er baue ein Geschäft in Österreich auf und arbeite praktisch tagtäglich und vorwiegend auch über das Wochenende in Österreich. Die österreichische Massnahme habe den Zweck voll erreicht. Der Rekurrent habe sich permanent im Raum Innsbruck aufgehalten und sei damit permanent nicht berechtigt gewesen, ein Automobil selbst zu lenken. Durch sein im Aufbau begriffenes Geschäft und aufgrund des permanenten Engagements in Österreich habe der Rekurrent kaum Gelegenheit (und auch keine Lust) gehabt, in der Schweiz sonst in einem Drittstaat ein Fahrzeug zu lenken. Wenn er jeweils in die Schweiz zurückgekehrt sei,
habe es für ihn keinen Sinn gemacht, selbst ein Auto zu lenken. Er habe sich jedes Mal von seiner Mitarbeiterin nach Hause bringen und dort auch wieder abholen lassen. In der kurzen Freizeit von wenigen Stunden in B. sei er überhaupt nicht herumgefahren, sondern habe sein Zuhause genossen. Habe er das Haus während seiner Freizeit je verlassen, habe er sich von seiner Ehefrau dem Besitzer eines Bahnhofkiosks chauffieren lassen.
Der Führerausweis war dem Rekurrenten am 22. April 2005 auf der Stelle abgenommen worden. Er erhielt ihn zusammen mit dem Aberkennungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. Mai 2005 wieder zurück. Während dieser Zeit war es ihm auch nicht möglich, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Dieser Zeitraum von rund einem Monat ist deshalb auf die Entzugsdauer voll anzurechnen (vgl. zur Anrechnung der Dauer, während welcher der Betroffene nicht über seinen Führerausweis verfügte BGE vom 7. Februar 2003, 6A.78/2002, E. 4.3).
Dem Rekurrenten war sodann die Fahrerlaubnis in Österreich für die Dauer von drei Monaten vom 22. April bis 22. Juli 2005 entzogen. Der Rekurrent macht geltend, er habe in dieser Zeit mehr weniger ausschliesslich in Österreich gelebt und gearbeitet. In diesem Zusammenhang bietet er zum Beweis Zeugenaussagen seiner Ehefrau, einer Mitarbeiterin und des Besitzers eines Bahnhofkiosks im an. Schriftliche Beweismittel wie entsprechende Bestätigungen konkrete Angaben zu Wohn- und Geschäftsadressen in Österreich und zu Kunden liegen nicht vor. Auch dem Internetauftritt sind, soweit ersichtlich, keine Hinweise auf eine bedeutende Tätigkeit der Unternehmung in Österreich zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist das Ausmass der Tätigkeit in Österreich schwer abzuschätzen. Indessen bestreitet auch die Vorinstanz nicht, dass der Rekurrent bedingt durch seine besondere Situation durch die Massnahme der österreichischen Behörde erheblich betroffen war. Soweit der Rekurrent in Österreich gelebt hat, hat ihn der Entzug der Fahrerlaubnis weitgehend in einem Mass getroffen, wie es bei einem in der Schweiz lebenden und arbeitenden Lenker der Fall ist, dem die schweizerischen Behörden den schweizerischen Führerausweis entziehen. Allerdings hat sich der Rekurrent in dieser Zeit seinen eigenen Ausführungen entsprechend nicht nur in Österreich aufgehalten. Da im Gegensatz zum räumlich unbeschränkt wirksamen Entzug durch die schweizerischen Behörden die österreichische Aberkennung des schweizerischen Führerausweises sich
auf das Gebiet von Österreich beschränkte, war es dem Rekurrenten selbstverständlich möglich, in allen übrigen Staaten und insbesondere in der Schweiz von seinem Führerausweis Gebrauch zu machen. In welchem Ausmass sich der Rekurrent in dieser Zeit ausserhalb von Österreich bewegte und dabei auch von seinem schweizerischen Führerausweis Gebrauch machte, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen.
Unter den dargelegten Umständen erscheint eine Anrechnung von eineinhalb Monaten an den Vollzug der Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.
7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2005 mit Ausnahme des Kostenspruches aufzuheben ist. Der Führerausweis ist dem Rekurrenten für die Dauer von drei Monaten zu entziehen, wobei an den Vollzug der Massnahme aufgrund des dreimonatigen Verbots, vom schweizerischen Führerausweis in Österreich Gebrauch zu machen, und aufgrund der Tatsache, dass ihm der Führerausweis von den österreichischen Behörden während rund eines Monates physisch entzogen war, eineinhalb Monate anzurechnen sind.
8.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (vgl. Art. 98bis und 98ter VRP).
Entscheid:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2005 mit Ausnahme des Kostenspruches aufgehoben.
Der Führerausweis wird dem Rekurrenten für die Dauer von drei Monaten entzogen, wobei die ausländische Massnahme mit eineinhalb Monaten an den Vollzug angerechnet wird.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- zur Hälfte unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis zum Betrag von Fr. 500.--; die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten Fr. 500.-- zurückzuerstatten
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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