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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2004/66)

Zusammenfassung des Urteils IV-2004/66: Verwaltungsrekurskommission

X.Y., ein deutscher Staatsbürger, dem am 4. Dezember 2003 in der Schweiz wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein entzogen wurde, hat gegen die Aberkennung seines deutschen Führerscheins für fünf Monate durch das Strassenverkehrsamt St. Gallen rekurriert. Trotz einer positiven Beurteilung seiner Fahreignung durch einen Arzt wurde der Rekurs abgewiesen, und die Aberkennung für fünf Monate bestätigt. Die Verwaltungsrekurskommission entschied, dass die Dauer angemessen sei, auch wenn X.Y. argumentierte, dass eine kürzere Dauer ausreichen würde. Es wurde festgestellt, dass das Strassenverkehrsamt berechtigt ist, eine Meldung an das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2004/66

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2004/66
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2004/66 vom 25.08.2004 (SG)
Datum:25.08.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 42 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.19): Das Strassenverkehrsamt ist berechtigt, nach Rechtskraft der Aberkennungsverfügung eine Meldung an das (zuständige) deutsche Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmen. (Verwaltungsrekurskommission, 25. August 2004, IV-2004/66)
Schlagwörter: Rekurrent; Führer; Recht; Entzug; Fahrzeug; Interesse; Massnahme; Schweiz; Strassen; Strassenverkehr; Führerschein; Führerausweis; Behörde; Aberkennung; Zustand; Rekurs; Rekurrenten; Meldung; Vorinstanz; Blutalkoholkonzentration; Gew-‰; Behörden; Entzugsdauer; Motorfahrzeug; Strassenverkehrs; Personen; Umstände; Verwaltungsrekurskommission; Verfügung; ällige
Rechtsnorm: Art. 31 SVG ;
Referenz BGE:116 Ib 203; 123 II 464; 123 II 572;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2004/66

Art. 42 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.19): Das Strassenverkehrsamt ist berechtigt, nach Rechtskraft der Aberkennungsverfügung eine Meldung an das (zuständige) deutsche Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmen. (Verwaltungsrekurskommission, 25. August 2004, IV-2004/66)

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Richard Ritter und Urs Früh; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

In Sachen X.Y.,

Rekurrent, vertreten durch , gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, betreffend

Aberkennung des ausländischen Führerausweises für die Dauer von fünf Monaten Sachverhalt:

A.- X.Y. ist deutscher Staatsangehöriger und seit dem 25. Juli 1985 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis für Personenwagen. Er verfügt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Sinn von Art. 4 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 6 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.142.112.681). Diese ist vorderhand bis zum 10. Oktober 2004 gültig. X.Y. arbeitet als Kaufmann in A.. In B./SG hat er eine Wohnung gemietet.

Am 4. Dezember 2003, um 23.15 Uhr, lenkte X.Y. den Personenwagen auf der C- strasse. in B., wobei er der Polizei durch seine unsichere Fahrweise auffiel. Nachdem der Atemlufttest positiv ausgefallen war, wurde eine Blutprobe angeordnet. Deren Auswertung ergab für den Zeitpunkt des Ereignisses eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2,48 Gew.-‰. Der deutsche Führerschein wurde X.Y. auf der Stelle abgenommen.

B.- Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes D. vom 28. Januar 2004 wurde X.Y. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 2,48 Gew.-‰ für schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Wochen sowie einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt.

C.- Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung (nachfolgend: Strassenverkehrsamt), gegenüber X.Y. ein Administrativmassnahmeverfahren. Zwecks Abklärung der Fahreignung wurde eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet. Im Gutachten vom

25. März 2004 kam Dr.med. B. E. zum Schluss, dass die Fahreignung von X.Y. aus verkehrsmedizinischer Sicht uneingeschränkt befürwortet werden könne. Mit Verfügung vom 28. April 2004 aberkannte das Strassenverkehrsamt X.Y. den deutschen Führerschein für die Dauer von fünf Monaten.

D.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2004 und Ergänzung vom 14. Juni 2004 erhob X.Y. gegen diese Verfügung Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Nichtzulassung zum Kurs für erstmals alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu Unrecht erfolgt sei und die Aberkennung sei auf die Dauer von vier Monaten zu verkürzen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, die dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zur Kenntnis gebrachte Entzugsverfügung als ungerechtfertigt anzuzeigen und zurückzuziehen und eine neue Meldung zu unterlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.

Auf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

  1. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Der Rekurs vom 12. Mai 2004 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 14. Juni 2004 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

  2. aa) Die Rechtsmittellegitimation im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege setzt ein ausreichendes Interesse am Rechtsmittel voraus.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung Aufhebung der Verfügung des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.

Die Rechtsmittelbefugnis ist an ein Rechtsschutzinteresse und die Beschwer gebunden. Der Betroffene muss Interessen dartun können, die geprüft zu werden verdienen. Nach der gesetzlichen Umschreibung sind dazu "eigene" Interessen erforderlich. Das zweite Element des Rechtsschutzinteresses besteht in der "Schutzwürdigkeit" des der geltend gemachten Interessen. Die Zulassung zum Verfahren wird somit von einer bestimmten Interessenqualität abhängig gemacht. Dabei ist die Rechtsmittelberechtigung nicht nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend macht, sondern auch dann, wenn eine Verfügung ein Entscheid seine tatsächliche Interessenstellung berührt. Schliesslich setzt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung voraus, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 394 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts wird ausnahmsweise trotz Fehlens eines aktuellen, praktischen Interesses entschieden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen kann und wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentliches Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 119 f. mit Hinweisen auf Pra 80/1991 Nr. 132 = in BGE 116 Ib 203 S. 207 nicht publizierte E. 1).

bb) Der Rekurrent bringt in der Rekursschrift vor, das Rechtsschutzinteresse sei bereits wegen der umstrittenen Meldung der Administrativmassnahme an die deutschen Behörden gegeben. Dabei spiele auch die Entzugsdauer eine Rolle. Ein fünfmonatiger Entzug bedeute für die Beurteilung der deutschen Behörden einen Unterschied zu einem viermonatigen Entzug, da die Härte der Massnahme auf die Verkehrsregelverletzung schliessen lasse. Ferner sei der Rekurrent auch bezüglich der Möglichkeit, den Kurs für erstmals alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu besuchen, beschwert.

cc) Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent als Adressat und Beschwerter der Verfügung grundsätzlich ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, sofern sein Interesse (noch)

aktuell ist. Hinsichtlich der noch nicht erfolgten Meldung an die deutschen Behörden ist das Interesse ohne weiteres zu bejahen. Es ist jedoch fraglich, ob der Rekurrent bei der Frage der Aberkennungsdauer über ein aktuelles und praktisches Interesse verfügt, nachdem ihm der deutsche Führerschein vom 4. Dezember 2003 bis und mit 3. Mai 2004 für die von der Vorinstanz verfügte Dauer von fünf Monaten aberkannt worden war und die Massnahme somit bereits vollzogen worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Schweizer Behörden bei Auslandtaten schon vollstreckte ausländische Massnahmen anzurechnen und die Dauer des Entzuges des nationalen Führerausweises so festzusetzen, dass dieser Entzug und die ausländische Massnahmen zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug des nationalen Fahrausweises, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Wie hierbei der Entzug der Fahrberechtigung im fremden Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der entsprechenden Zeit nur in geringem in starkem Masse einschränkte (BGE vom 17. Dezember 2002, 6A.64/2002, S. 9). Obschon nicht bekannt ist, ob im deutschen Administrativmassnahmerecht bei einer Auslandtat die ausländische Massnahme berücksichtigt wird, ist in Anlehnung an die schweizerische Rechtsprechung zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen. Folglich hat der Rekurrent trotz bereits vollzogener Aberkennung für die Dauer von fünf Monaten wegen einer allfälligen Relevanz für die deutschen Behörden ein Rechtschutzinteresse an der nachträglichen materiellen Überprüfung dieser Massnahme. Auf dieses Rechtsbegehren ist daher ebenfalls einzutreten.

Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Besuchs des Kurses für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeuglenker. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 2.c.dd hervorgeht, hätte die vom Rekurrenten anbegehrte Feststellung gar keinen Einfluss auf die Aberkennungsdauer.

2.- a) Der Führer- Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist (Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG). Nach Art. 31 Abs. 2 SVG darf, wer angetrunken, übermüdet sonst nicht fahrfähig ist, kein Fahrzeug führen. Fahrunfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall

als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 mehr Gew.-‰ aufweist eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug der schweizerischen Führerausweise gelten.

  1. Der Rekurrent bestreitet in tatsächlicher Hinsicht nicht, am 4. Dezember 2003 in B. ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 2,48 Gew.-‰ gelenkt zu haben. Deswegen wurde er auch mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes D. vom 28. Januar 2004 schuldig gesprochen. Es steht somit fest, dass der Rekurrent in einem schweren Rauschzustand gefahren ist und gegen Art. 31 Abs. 2 SVG verstossen hat. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG ist ihm der Führerausweis daher zwingend zu entziehen bzw. zu aberkennen.

  2. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG muss der Führerausweis für mindestens zwei Monate entzogen bzw. aberkannt werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat. Im Übrigen ist die Entzugsdauer nach den Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 Ingress SVG). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens und der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV).

aa) Der Gesetzgeber hat das Fahren in angetrunkenem Zustand, und zwar bereits mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gew.-‰, als dermassen schwere Verfehlung betrachtet, dass er die Entzugsdauer zwingend auf mindestens zwei Monate festgesetzt hat (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Bereits bei weit weniger als 1,0 Gew.-‰ Blutalkoholkonzentration treten erhebliche Wahrnehmungsstörungen, Hörausfälle, eine verlängerte Reaktionszeit, eine verlängerte Umstellzeit auf die jeweiligen Anforderungen im Stras-senverkehr und Reduktion der Koordinationsfähigkeit und Geschicklichkeit auf (vgl. M. Schmutz, Fahren in angetrunkenem Zustand, Diessenhofen 1978, S. 22 ff.). Mit zunehmender Blutalkoholkonzentration steigt das alkoholbedingte Unfallpotenzial –

und damit die relative Wahrscheinlichkeit, einen Verkehrsunfall zu verursachen –

exponentiell an. Das alkoholbedingte Unfallpotenzial ist bei 1,30 Gew.-‰ fast 16-mal so gross wie im nüchternen Zustand (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2352). Somit trifft den Rekurrenten, der mit einem Minimalgehalt von 2,48 Gew.-‰ unterwegs war, was einem schweren Rausch entspricht, ein schweres Verschulden.

bb) Der Rekurrent erwarb die deutsche Fahrerlaubnis für Personenwagen am 25. Juli 1985. In der Schweiz arbeitet er erst seit dem Oktober 2003. Bereits zwei Monate später hat er ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt. Zudem hat der Rekurrent nicht nachgewiesen, dass er in Deutschland über einen guten automobilistischen Leumund verfügt. Unter diesen Umständen kann keine Massnahmeminderung aufgrund eines ungetrübten automobilistischen Leumunds vorgenommen werden.

cc) Schliesslich bleibt die berufliche Sanktionsempfindlichkeit des Rekurrenten zu prüfen. Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, wird nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird. Ebenso ist die berufliche Notwendigkeit zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (Pra 1990 Nr. 150). Ein Fahrzeuglenker kann aber auch erhöht sanktionsempfindlich sein, ohne dass geradezu eine berufliche Notwendigkeit vorliegt. Deshalb ist bei der Beurteilung der beruflichen Angewiesenheit eines Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Die Reduktion der Entzugsdauer bemisst sich danach, in welchem Mass der Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit stärker als der normale Fahrer von der Massnahme betroffen ist (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c). Der Rekurrent ist als Kaufmann auf verschiedenen Baustellen tätig, dies hauptsächlich in A., manchmal jedoch auch in E., F. und G. (Deutschland). Unter diesen Umständen ist von einer leicht- bis mittelgradig erhöhten Sanktionsempfindlichkeit auszugehen.

dd) Mit Blick auf die vorstehend dargelegten massnahmerelevanten Umstände –

schweres Verschulden beim Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand,

leicht- bis mittelgradig erhöhte berufliche Sanktionsempfindlichkeit – erscheint nach der Praxis der Verwaltungsrekurskommission eine Entzugsdauer von sechs Monaten für die vorliegend zu beurteilenden Tatbestände als angemessen. Obschon die Vorinstanz lediglich eine Aberkennung für die Dauer von fünf Monaten ausgesprochen hat, wird im Rekursverfahren von einer reformatio in peius abgesehen. Unter diesen Umständen käme allerdings selbst bei erfolgreicher Absolvierung des Kurses für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeuglenker eine Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate, wie vom Rekurrenten beantragt, nicht in Frage. Zwar berücksichtigt auch die Verwaltungsrekurskommission die erfolgreiche Teilnahme an diesem Kurs bei der Bemessung der Entzugsdauer massnahmemindernd (vgl. VRKE IV vom 5. September 1995 in Sachen S.B., S. 10). Vorliegend würde sich dadurch die Entzugsdauer jedoch lediglich auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen fünf Monate reduzieren. Demzufolge kann offen bleiben, ob der Rekurrent effektiv Wohnsitz in der Schweiz hat und als Ausländer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Besuch des Kurses für erstmals alkoholauffällige Motorfahrzeuglenker zuzulassen wäre.

3.- a) Art. 42 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10) ermächtigt die Vertragsparteien (bzw. ihre Teilgebiete), zu denen auch die Schweiz und Deutschland gehören, einem Führer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug der Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht abzuerkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen internationalen Führerschein zu verwenden. Ferner kann die zuständige Behörde in diesem Fall die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat in deren Namen er ausgestellt wurde, von der Aberkennung benachrichtigen (Art. 42 Abs. 1 lit. b des erwähnten Übereinkommens).

b) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung erklärt, dass sie bis anhin noch keine Meldung an die deutschen Behörden vorgenommen habe. Die Verwaltungsrekurskommission hat auch noch keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt. Ein Rückzug einer solchen Meldung ist daher nicht nötig. Entgegen der Behauptung in der Rekursschrift ist der Rekurrent zudem nach wie vor im Besitz des deutschen Führerscheins. Ein Umtausch in einen schweizerischen Führerausweis hat nicht stattgefunden. Die Vorinstanz ist daher berechtigt, nach Rechtskraft der Entzugsverfügung eine Meldung an das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg

vorzunehmen. Wie aus dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen vom 19. Dezember 2003 (in Kraft ab 1. Januar 2004) hervorgeht, ist sie dazu sogar verpflichtet. Eine solche Meldung stellt keine diskriminierende Ungleichbehandlung eines Ausländers gegenüber einem Schweizer im Sinn von Art. 2 und 7 des Freizügigkeitsabkommens dar. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass die Aberkennung des deutschen Führerscheins im Gegensatz zu einem Entzug eines schweizerischen Führerausweises lediglich Wirkung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein entfaltet. So wurde dem Rekurrenten der Führerschein am 19. Dezember 2003 wieder ausgehändigt und im Januar 2004 mit dem Fahrverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein versehen (vgl. Art. 45 Abs.4 lit. b VZV). Der Rekurrent war daher stets berechtigt, ausserhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, insbesondere in Deutschland, wo er einen Tag pro Woche arbeitet, ein Fahrzeug zu lenken. Wie der Rekurrent richtigerweise selbst festgehalten hat, verstösst die Anordnung mehrerer Administrativmassnahmen grundsätzlich nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" (BGE 123 II 464 E. 2). Auch die Möglichkeit, dass die deutschen Behörden dem Rekurrenten den Führerschein ihrerseits entziehen, vermag am staatsvertraglich vorgesehenen Melderecht nichts zu ändern. In Deutschland wird nach deutschem Recht zu beurteilen sein, ob für den angeblich in der Schweiz wohnhaften Rekurrenten eine weitere Massnahme auszusprechen ist, wenn ja, welche Massnahme zu ergreifen ist und ob die in der Schweiz ausgesprochene Massnahme dabei mitzuberücksichtigen ist. Eine daraus allenfalls resultierende unzulässige Doppelsanktionierung ist vor den deutschen Behörden zu rügen.

4.- Demzufolge ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.

Entscheid:

  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Paoletto Susanne Schmid Etter

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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