E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - IV-2004/43)

Zusammenfassung des Urteils IV-2004/43: Verwaltungsrekurskommission

XY. wurde aufgrund ungenügender Sicherung der Ladung auf seinem Anhängerzug zu einem Monat Führerausweisentzug verurteilt. Er legte Rekurs ein und forderte eine Verwarnung anstelle des Entzugs. Nach einer mündlichen Verhandlung entschied die Verwaltungsrekurskommission, dass XY. nur eine Verwarnung erhält, da sein Verschulden als leicht eingestuft wurde. Der Richter Bruno Paoletto, die Mitglieder Richard Ritter und Urs Früh sowie die Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter waren an der Entscheidung beteiligt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV-2004/43

Kanton:SG
Fallnummer:IV-2004/43
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid IV-2004/43 vom 20.10.2004 (SG)
Datum:20.10.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG. Liegt ein leichter Fall einer ungenügend gesicherten Ladung vor, kann anstelle eines Führerausweisentzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden (Verwaltungsrekurskommission, 20. Oktober 2004, IV-2004/43).
Schlagwörter: Rekurrent; Ladung; Führer; Führerausweis; Verkehr; Verschulden; Rekurrenten; Verwaltung; Verwarnung; Strasse; Verkehrs; Fahrzeug; Rekurs; Plastikbänder; Metallring; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Führerausweisentzug; Verfügung; Urteil; Richter; Lüftungs; Anhänger; Anhängerzug; Verbindung; Busse; Palette
Rechtsnorm: Art. 16 SVG ;Art. 29 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 57 VRV ;
Referenz BGE:119 Ib 158; 123 II 106; 125 II 561; 97 II 238;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV-2004/43

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG. Liegt ein leichter Fall einer ungenügend gesicherten Ladung vor, kann anstelle eines Führerausweisentzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden (Verwaltungsrekurskommission, 20. Oktober 2004,

IV-2004/43).

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Richard Ritter und Urs Früh; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

In Sachen

XY., anwesend, Rekurrent, vertreten durch , gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, betreffend

Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat Sachverhalt:

A.- XY. ist seit dem 10. Dezember 1986 im Besitz des Führerausweises der Kategorie

C. Am 22. Oktober 2003, um 08.15 Uhr, war er mit einem Anhängerzug auf der Autobahn A1 von A. in Richtung B. unterwegs. In einem Tunnel fiel ein rundes Metallteil von der Ladung auf dem Anhängerzug herunter auf die Fahrbahn. In der Folge platzten die Pneus von sechs Fahrzeugen, die über dieses Metallstück hinausfuhren.

B.- Mit Strafbescheid der Préfecture D. vom 5. Februar 2004 wurde XY. wegen ungenügender Sicherung der Ladung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.

C.- Mit Verfügung vom 12. März 2004 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, XY. den Führerausweis wegen ungenügender Sicherung der Ladung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats.

D.- Gegen diese Verfügung erhob XY. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 29. März 2004 und Ergänzung vom 7. Mai 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und statt dem Führerausweisentzug eine Verwarnung auszusprechen, eventualiter sei er zur Teilnahme am Verkehrsunterricht zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vermerk vom 7. Juni 2004 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

E.- Die Verfahrensbeteiligten wurden zur heutigen öffentlichen Verhandlung ordnungsgemäss vorgeladen und über deren Verlauf in Kenntnis gesetzt.

An Schranken erklärte der Rekurrent auf Befragen, dass er heute immer noch beim selben Arbeitgeber tätig sei, dies insgesamt schon seit acht Jahren. Er lege monatlich zwischen 8'000 und 12'000 km zurück. Sein Einsatzgebiet umfasse die ganze Schweiz sowie Deutschland und Italien. Seit dem Vorfall vor einem Jahr sei nichts mehr passiert. Er könne sich noch gut an den 22. Oktober 2003 erinnern. Er habe bei einem Sendeturm ein ganzes Notstromaggregat laden müssen. Es sei sehr schwierig gewesen und das Aufladen habe einige Zeit in Anspruch genommen. Er habe ca. zehn bis zwölf Spannsets angebracht und viele kleine Teile sowie Blechrohrverkleidungen heruntergenommen und mit einer Plache bedeckt. Das Lüftungsrohr, das mit Plastikbändern auf einer Palette befestigt gewesen sei, habe er hinten rechts plaziert. Von der Höhe her sei es kaum über die hintere Ladeklappe hinausgeragt. Oben auf dem Rohr habe sich ein Gitter befunden und darauf ein Verbindungsring von ca. drei bis vier Zentimetern Breite. Da der Ring exakt auf das Rohr gepasst habe, habe er gedacht, dass dieser angeschweisst angeschraubt sei. Es wäre ihm nie in den Sinn gekommen, dass dieses Teil nur lose darauflag. Zudem habe er sich auf die Befestigung mit den Plastikbändern verlassen. Er sei dann noch am selben Abend in die Raststätte C. hinuntergefahren, wo er übernachtet habe. Am Morgen habe er bei Tageslicht die Ladung nochmals eingehend kontrolliert. Er habe sogar den Ring geprüft, dieser habe sich nicht bewegt. Bei der anschliessenden Fahrt hätten sich die Plastikbänder durch die Vibration wohl etwas gelockert. Eingangs des Tunnels habe er plötzlich ein Geräusch gehört und hinten im Rückspiegel den Ring auf der Fahrbahn gesehen. Da es im Tunnel keinen Pannenstreifen gebe, habe er die Warnblinkanlage eingeschaltet, sei bis zum Tunnelende weitergefahren und habe dort angehalten. Zwei Autos, deren Pneus beschädigt gewesen seien, hätten ebenfalls angehalten. Er habe dann sofort die Polizei und seinen Arbeitgeber telefonisch kontaktiert. Danach habe er die Ladung angesehen und festgestellt, dass sich die Plastikbänder immer noch über dem Rohr befanden. Die Polizei sei schnell dort gewesen, das Bauamt habe den Metallring aufgelesen und ihm wieder gebracht. Schon 20 Minuten später sei er wieder weitergefahren. Er sei dann von der Préfecture D. vorgeladen worden. Ein Anwalt habe ihn zur Anhörung begleitet. Da alles in französischer Sprache gewesen sei, habe er nicht viel verstanden. Er habe dann eine Busse von Fr. 150.-- erhalten, die er selbst

bezahlt habe. Ein einmonatiger Führerausweisentzug treffe ihn hart. Sein Arbeitgeberbetrieb sei sehr stark ausgelastet und es gebe für ihn keine andere Beschäftigung als das Fahren.

In seiner Stellungnahme hielt der Vertreter am Antrag gemäss Rekursbegründung fest. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Rekurrent über einen tadellosen automobilistischen Leumund verfüge. Es sei daher entscheidend, ob ihm ein leichtes mittelschweres Verschulden anzulasten sei. Der Rekurrent habe am 21./22. Oktober 2003 eine Notstromgruppe nach R. transportieren müssen. Sowohl an jenem Abend als auch am nächsten Morgen habe er die Ladung eingehend kontrolliert. Das Lüftungsrohr sei mit Kunststoffbändern auf einer Palette festgebunden gewesen. Die Palette wiederum sei mit Spannsets auf dem Anhängerzug befestigt worden. Der Rekurrent habe nicht wissen können, dass der Metallring auf dem Lüftungsrohr nicht fest mit diesem verbunden gewesen sei. Er habe auch nicht voraussehen können, dass sich die Kunststoffbänder durch die Erschütterungen während der Fahrt lösen würden. Aufgrund dieser konkreten Umstände habe die Strafrichterin, die den Rekurrenten persönlich einvernommen habe, ein geringes Verschulden angenommen. Ansonsten hätte sie nicht eine so tiefe Busse von lediglich Fr. 150.-- ausgesprochen. An diese rechtliche Würdigung seien die Administrativmassnahmebehörden gebunden. Bei leichtem Verschulden und ungetrübtem automobilistischem Leumund bei grosser jährlicher Fahrleistung müsse eine Verwarnung ausgesprochen werden. Hinzu komme, dass beim Rekurrenten die sich aus dem Unfallereignis resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen, Kosten und anderen Unannehmlichkeiten bereits zur Besserung beigetragen hätten.

Im Schlusswort beteuerte der Rekurrent nochmals, dass ihm die ganze Sache leid tue. Heute traue er niemandem mehr und kontrolliere alles selbst. Dies sei ihm eine Lehre gewesen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. März 2004 ist rechtzeitig eingereicht

worden. Er erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 7. Mai 2004 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), dem mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und dem schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG; vgl. dazu ausführlich BGE 123 II 106 E. 2a). Auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 SVG kann das Strassenverkehrsamt entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten anzuordnen ist, richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Falles. Der Verzicht auf einen Ausweisentzug und das Aussprechen einer Verwarnung ist nur möglich, wenn es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG handelt. Ob ein solcher vorliegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Grad des Verschuldens und dem Leumund des Betroffenen als Motorfahrzeuglenker zu beurteilen. Die Schwere der Verkehrsgefährdung fällt bei dieser Beurteilung nur bedingt in Betracht. Die objektiven Umstände des Einzelfalles sind bei der Prüfung, ob ein leichter Fall vorliegt, zwar zu berücksichtigen, doch können diese nur zu einer härteren Massnahme als der Verwarnung führen, soweit sie auch verschuldensmässig von Bedeutung sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV; BGE 125 II 561 E. 2b).

  1. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtseinheit darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafrichter nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die

    Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Im Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde an das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c, m.H.).

  2. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Rekurrent nicht, am 22. Oktober 2003 seine Ladung auf dem Anhängerzug ungenügend gesichert zu haben. Als Folge der ungenügenden Sicherung fiel ein Metallring auf die Normalspur der Autobahn. Sechs nachfolgende Fahrzeuge überfuhren in der Folge dieses Metallstück; deren Pneus wurden dadurch beschädigt.

  3. Bleibt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Rekurrent schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat und falls ja, wie gross dessen Verschulden ist.

    aa) Der Rekurrent macht geltend, er habe am 21./22. Oktober 2003 eine zerlegte Notstromgruppe (bestehend aus einem 12-Zylinder-Motor inklusive Lüftungs- und Kühlsystem) auf seinem Anhängerzug von M. nach R. transportieren müssen. Vor der Wegfahrt und auch am Morgen des 22. Oktober 2003 habe er die Ladung nochmals eingehend kontrolliert, da der erste Teil der Fahrstrecke ein sehr steiles Stück beinhaltet habe. Die Ladung sei grösstenteils durch eine Plache abgedeckt und mit einem Spannset befestigt gewesen. Zuhinterst rechts sei der Frischluftkanal mit Propeller abgestellt gewesen. Auf diesem habe sich ein Metallgitter samt Distanzring/ Verbindungsmuffe befunden. Dieses Gerät sei mit Kunststoffbändern auf einer Palette festgebunden gewesen. Der Rekurrent habe jedoch nicht wissen können, dass der Distanzring/Verbindungsmuffe mit dem Propeller nicht fest verbunden gewesen sei, sondern nur oben auf lag. Während der Fahrt müsse sich ein Kunststoffband gelockert haben, weshalb der Metallring auf die Strasse habe fallen können. Da der Rekurrent bei der Prüfung der Ladung nicht habe erkennen können, dass dieser Ring nicht am Gerät befestigt gewesen sei, sei sein Verschulden als äusserst gering einzustufen. Dies habe auch der Strafrichter, der den Rekurrenten einvernommen habe, entsprechend berücksichtigt, indem er eine sehr tiefe Busse ausgesprochen habe. Aufgrund des geringen Verschuldens und des tadellosen automobilistischen Leumunds des

    Rekurrenten, der sich in seiner 17-jährigen Tätigkeit als Chauffeur nichts habe zu Schulden kommen lassen, sei daher eine Verwarnung auszusprechen. Diese erreiche beim Rekurrenten ihre erzieherische Wirkung.

    Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung mittelschwer seien, weshalb der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG zu entziehen sei.

    bb) Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet belästigt und nicht herunterfallen kann. Aus dieser Bestimmung werden in der Rechtsprechung mit Blick auf die Dichte des Verkehrs und die Häufung der Zwischenfälle und Unfälle jeder Art und Schwere relativ strenge Anforderungen abgeleitet. So genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur im Hinblick auf den normalen Verkehr und die dazugehörenden plötzlichen Bremsmanöver sicherzustellen. Vielmehr ist die Möglichkeit leichter Unfälle mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 97 II 238 Regeste; AGVE 1990 S. 475 f. mit Hinweisen). Die Sicherung der Ladung muss brüske Brems- und seitliche Ausweichmanöver zulassen. Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV, verpflichtet den Führer, sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Weil der Fahrzeugführer die obengenannten Möglichkeiten in Betracht zu ziehen hat, muss er auch die entsprechenden Massnahmen treffen.

    cc) Der zu transportierende Lüftungskanal war im vorliegenden Fall seinerseits mit Plastikbändern auf einer Holzpalette befestigt. Der Rekurrent hat dieser Palette mit Spannsets ordnungsgemäss auf seinem Anhänger befestigt. Zudem hat er glaubhaft dargelegt, er sei der festen Meinung gewesen, der Metallring sei mit dem Lüftungskanal verschraubt verschweisst, was durchaus nachvollziehbar ist. Selbst wenn es jedoch so ausgesehen hat und zusätzlich noch Plastikbänder angebracht waren, muss dem Rekurrenten vorgeworfen werden, dass er den Halt des Rings sowie der Plastikbänder nicht genügend überprüft hat. Diese haben sich während der Fahrt gelockert, so dass der nicht am Gerät befestigte Metallring herabfallen konnte. Ein Fahrzeugführer kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass eine von Dritten

    zusammengestellte befestigte Ladung hält, er hat sich als allein dafür Verantwortlicher selbst davon zu vergewissern. Dies hat der Rekurrent auch eingesehen, indem er heute immer alles selbst überprüft. Aufgrund der geschilderten Umständen und auch der von der Strafrichterin ausgesprochenen tiefen Busse ist dem Rekurrenten lediglich ein geringes und kein mittelschweres Verschulden vorzuwerfen. Dieser Beurteilung steht die durch den herabfallenden Metallring eingetretene erhebliche Verkehrsgefährdung nicht entgegen.

  4. Der Rekurrent erwarb den Führerausweis für Lastwagen am 10. Dezember 1986. In der Eidgenössischen Administrativmassnahmen-Kontrolle ist er nicht verzeichnet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sein Leumund als Motorfahrzeugführer ungetrübt ist.

  5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann und der Rekurrent über einen langjährig ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Unter diesen Umständen ist trotz objektiv erheblicher Verkehrsgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem leichten Fall auszugehen; der Rekurrent bedarf zur Ermahnung und Besserung keines Führerausweisentzugs. Es ist eine Verwarnung auszusprechen. Folglich ist der Rekurs gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2004 mit Ausnahme des Kostenspruches aufzuheben und der Rekurrent zu verwarnen.

4.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens (W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss., Zürich 1979, S. 267 f.). Da der Kläger vollumfänglich obsiegt, können ihm keine Kosten auferlegt werden. Deshalb hat der Staat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12) zu tragen. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

b) Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Klageverfahren grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am

Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Der Kläger hat daher Anspruch auf eine Entschädigung. Dessen Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, worin er ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 2'000.-- nebst Barauslagen von Fr. 119.35 geltend macht. Vor Verwaltungsrekurskommission gilt grundsätzlich der Pauschaltarif (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Zeithonorar von Fr. 2‘000.-- erscheint jedoch auch als Honorarpauschale angemessen (Art. 19 HonO). Hinzu kommen Barauslagen und Mehrwertsteuer (Art. 28 und 29bis HonO). Der Staat (Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt) hat den Vertreter des Klägers daher mit Fr. 2'280.45 (davon Mehrwertsteuer Fr. 161.10) zu entschädigen.

Entscheid:

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom

12. März 2004 mit Ausnahme des Kostenspruchs aufgehoben.

  1. Der Rekurrent wird verwarnt.

  2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.--.

  3. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

  4. Der Staat (Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt) hat den Rekurrenten mit Fr. 2'280.45 (davon Mehrwertsteuer Fr. 161.10) zu entschädigen.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Paoletto Susanne Schmid Etter

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.