Zusammenfassung des Urteils IV-2004/149P: Verwaltungsrekurskommission
XY. hat eine lange Geschichte von Führerausweisentzügen aufgrund von Alkoholproblemen. Nachdem er erneut gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hat, wurde ihm vorsorglich der Führerausweis entzogen. XY. rekurrierte dagegen, argumentierte jedoch erfolglos, dass ein einmonatiger Entzug angemessener sei. Die Vorinstanz entschied, dass der vorsorgliche Entzug gerechtfertigt war, da XY. weiterhin ein Risiko im Strassenverkehr darstellt. Der Rekurs wurde abgewiesen, und XY. muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV-2004/149P |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 12.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 35 Abs. 3 VZV. Bei nicht bzw. nicht genügender Einhaltung der Abstinenzauflage (Alkohol) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Die Auflage einer mindestens viermonatigen Alkoholabstinenz für die Wiederaushändigung des Führerausweises ist im Rahmen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs zulässig. (Abteilungspräsident, 12. November 2004, IV-2004/149P). |
Schlagwörter: | Führer; Führerausweis; Alkohol; Rekurrent; Führerausweisentzug; Strassenverkehr; Alkoholabstinenz; Strassenverkehrs; Verkehr; Rekurrenten; Verkehrs; Auflage; Strassenverkehrsamt; Rekurs; Vorinstanz; Abstinenzauflage; Kategorie; Einhaltung; Führerausweises; Sachen; Abteilung; Auflagen; Verfügung; Alkoholproblem; Motorfahrzeug |
Rechtsnorm: | Art. 16 SVG ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 115; 122 II 359; |
Kommentar: | - |
IV-2004/149P).
In Sachen XY.,
Rekurrent, vertreten durch , gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
vorsorglicher Führerausweisentzug Sachverhalt:
A.- XY. besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1961 und jenen der Kategorie C seit 1975. Im Schweizerischen Administrativmassnahme-Register ist er mit verschiedenen Einträgen verzeichnet, die bis ins Jahr 1985 zurückgehen. Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand wurde ihm der Führerausweis am 26. November 1985 für 6 und am 15. Januar 1990 für 13 Monate entzogen. Dazwischen erfolgte am
25. Januar 1989 ein Führerausweisentzug für 2 Monate wegen eines anderen Fahrfehlers. Ein weiterer Führerausweisentzug für 6 Monate wurde am 19. Dezember 1990 wegen Geschwindigkeit (Aquaplaning) verfügt. Am 5. Juni 1991 erfolgte ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von 24 Monaten, wegen charakterlicher Nichteignung, welche Massnahme am 11. August 1993 unter Auflagen (Alkoholabstinenz) aufgehoben wurde. Die Aufhebung dieser Auflagen erfolgte am 6. September 1996. Wegen Alkoholabhängigkeit erfolgte am 7. März 2001 ein weiterer Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von 12 Monaten. Nachdem das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung (im Folgenden: Strassenverkehrsamt), das Gesuch von XY. um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 19. März 2003 abgewiesen hatte, wurde ihm der Führerausweis nach Einholen eines verkehrsmedizinisch-verkehrspsychologischen Gutachtens mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 wiedererteilt, jedoch unter weiterer Einhaltung einer fachlich betreuten, vollständigen und strikte kontrollierten Alkoholabstinenz. Da XY. diese Auflage in der Folge nur ungenügend einhielt, musste er am 23. März 2004 vom Strassenverkehrsamt ermahnt werden.
B.- Nachdem XY. die Auflage der Alkoholabstinenz weiterhin nicht korrekt eingehalten hatte, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2004 eine spezialärztliche Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.
Gallen an. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 6. Juli 2004 gelangte Dr.med. A.B. nach Rücksprache mit dem Verkehrspsychologen zum Schluss, dass eine weitere Befürwortung der Fahreignung von XY. ohne engmaschige, mit Antabus kontrollierte und betreute Alkoholabstinenz nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 machte das Strassenverkehrsamt XY. erneut darauf aufmerksam, dass er die Abstinenzauflage strikte und lückenlos einzuhalten habe. Sollte es wieder zu Unregelmässigkeiten kommen, müsste er erneut mit einem Führerausweisentzug rechnen. Am 13. August 2004 forderte das Strassenverkehrsamt XY. ein letztes Mal auf, die Auflagen gemäss Verfügung und Informationsblatt strikte einzuhalten. Nachdem der Hausarzt dem Strassenverkehrsamt am 1. Oktober 2004 mitgeteilt hatte, dass XY. letztmals am 20. April 2004 kontrolliert worden sei und sich seither nicht mehr gemeldet habe, verfügte das Amt am 5. Oktober 2004 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, indem es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) ab sofort vorsorglich verbot. Einem allfälligen Rekurs wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.- Gegen den verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug legte XY. mit Eingabe vom 12. Oktober 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission ein und ersuchte um Fristansetzung für Antragstellung und Begründung. Mit Rekursergänzung seines inzwischen beigezogenen Vertreters vom 21. Oktobers 2004 stellte XY. den Antrag, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Führerausweis sei für maximal einen Monat zu entziehen. Zur Begründung machte der Vertreter geltend, der Rekurrent sei Lastwagenfahrer und führe vor allem internationale Transporte durch. Diese Fahrten erfolgten von Montag bis Freitagabend. Deshalb hätten die angeordneten Blastests nicht durchgeführt werden können. Ebenso würden Blutproben beim Hausarzt am Samstag nicht mehr durchgeführt. Aus diesem Grund könne dem Rekurrenten wegen angeblicher unregelmässiger Kontrollen kein Vorwurf gemacht werden. Davon abgesehen wäre der Rekurrent ohne Führerausweis arbeitslos und würde als 62-jähriger Mann keine Stelle mehr finden. Aus diesem Grund erscheine ein einmonatiger Führerausweisentzug und die Wiedererteilung der Fahrbewilligung mit Auflagen als angemessen.
D.- Mit Vermerk vom 9. November 2004 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
E.- Nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung ging am 21. Oktober 2004 beim Strassenverkehrsamt der Bericht des Blauen Kreuzes vom 19. Oktober 2004 ein, wonach XY. in der Zeit vom 16. Juli bis 12. Oktober 2004 nur dreimal zur Alkoholkontrolle erschienen sei, wobei alle Kontrollen negativ ausgefallen seien.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Präsident der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. Oktober 2004 samt Ergänzung vom 21. Oktober 2004 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 44, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
2.- Der Rekurrent erachtet den von der Vorinstanz verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug als eine unverhältnismässige Massnahme und will ihn durch einen Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat ersetzen. Er bestreitet mit anderen Worten, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gegeben seien.
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeuglenker aus gesundheitlichen Gründen, wegen Alkohol-, Drogen- Medikamentensucht aus charakterlichen Gründen zum Lenken eines Fahrzeuges nicht geeignet ist (Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG). Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, abgekürzt: VZV) kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Art des Entzuges dient der vorsorglichen Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern: Bestehen ernsthafte Bedenken über die Eignung eines Führers - liegen also Anhaltspunkte vor, die den Führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen -, können die erforderlichen Abklärungen aber
nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch getroffen werden, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläufig entzogen werden können (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 1996; BGE 122 II 359
E. 3a, 125 II 492 E. 2b). Einen derartigen Anhaltspunkt bildet unter anderem eine Alkoholabhängigkeit (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bei diesem wie den anderen Ausschlussgründen ist Voraussetzung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Mass gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b).
Bei der rechtlichen Würdigung ist davon auszugehen, dass der Rekurrent nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholabhängigkeit - verfügt am 7. März 2001 - mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 9. Dezember 2003 u.a. verpflichtet worden ist, weiterhin „unter fachlicher Betreuung (Arzt und Beratungsstelle) die vollständige, strikte kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Informationsblatt einzuhalten“. Dabei ist aktenkundig, dass der Rekurrent die Verpflichtung zur Abstinenzauflage im Bezug auf Betreuung und Kontrolle von Anfang an nur ungenügend eingehalten hat. Er musste deswegen von der Vorinstanz mindestens dreimal schriftlich ermahnt werden. Dass er die Abstinenzauflage konsequent einzuhalten habe, hat ihm auch der Verkehrsmediziner anlässlich der Untersuchung vom 9. Juni 2004 nahegelegt. Trotz dieser Hinweise von Seiten der Vorinstanz und des Verkehrsmediziners hat sich der Rekurrent weiterhin nur ungenügend um seine Verpflichtungen gekümmert. Insbesondere hat er vom Juli bis Oktober 2004 beim Blauen Kreuz nur drei Atemluftkontrollen durchgeführt und hat von Ende April bis Oktober 2004 beim Hausarzt keine Blutkontrollen veranlasst. Im Übrigen ist der Blastest vom 12. Mai 2004 positiv ausgefallen (0,13/0,14 Gew.-‰), was ebenfalls darauf hinweist, dass der Rekurrent keine vollständige, strikte kontrollierte Alkoholabstinenz einhält, wie dies seine Verpflichtung gemäss Abstinenzauflage wäre. In diesem Zusammenhang kann sich der Rekurrent weder mit dem Argument rechtfertigen, für ihn als Berufschauffeur seinen Blastest aus zeitlichen Gründen nicht möglich, noch damit, dass die Urinprobe vom 9. Juni 2004 negativ ausgefallen sei, was beweise, dass er keinen Alkohol mehr konsumiere, da diese Argumente die Anforderungen an eine Alkoholabstinenz nicht zu derogieren vermögen. Davon abgesehen lag der alkoholspezifische Parameter CDT am 9. Juni 2004 im obersten
Normbereich, was darauf hinweist, dass der Rekurrent offenbar nicht in der Lage ist, auf den Konsum von Alkohol gänzlich zu verzichten. Aus alledem ergibt sich, dass der Rekurrent die Abstinenzauflage nicht - wie von ihm gefordert - erfüllt hat, weshalb bei ihm davon auszugehen ist, dass er sein Alkoholproblem bis heute noch nicht vollständig überwunden hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Rekurrenten wegen der nur ungenügenden Einhaltung der Alkoholabstinenz konkrete Hinweise auf eine noch nicht vollständig überwundene Alkoholproblematik bestehen. Der Rekurrent stellt aus diesem Grund ein besonderes Risiko im Strassenverkehr dar. Dass er seit der Wiedererteilung des Führerausweises am 9. Dezember 2003 bis heute klaglos ein Motorfahrzeug (insbesondere Kategorie C) gelenkt hat, ändert daran nichts. Denn die Verkehrssicherheit ist nicht erst beeinträchtigt, wenn ein weiteres FiaZ-Delikt gar ein Unfall unter Alkoholeinfluss geschieht, sondern schon dann, wenn ungeeignete Fahrzeuglenker ein Motorfahrzeug führen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein solcher Motorfahrzeuglenker auf den Führerausweis angewiesen ist nicht, da die Verkehrssicherheit hier stärker zu gewichten ist als die Interessen des Einzelnen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug erweist sich damit als angemessene Massnahme.
3.- Der Vertreter beantragt, dass der Führerausweis dem Rekurrenten nach einer Entzugsdauer von einem Monat mit Auflagen wiederzuerteilen sei. Damit wird offenbar der letzte Absatz der Verfügung vom 5. Oktober 2004 angepeilt, wonach die Wiederaushändigung des Führerausweises erst geprüft werden könnte, wenn der Rekurrent eine strikte kontrollierte und fachtherapeutisch betreute Alkoholabstinenz während mindestens vier Monaten nachweisen könnte. Weitere Abklärungen würden ausdrücklich vorbehalten bleiben.
Aus dieser Formulierung der Vorinstanz geht hervor, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug mindestens vier Monate zu dauern hat. Damit soll dem Rekurrenten die Gelegenheit gegeben werden, die bei ihm vorhandenen Bedenken bezüglich einer nicht vollständig überwundenen Alkoholproblematik durch Einhaltung einer nunmehr strikte kontrollierten und fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz während mindestens vier Monaten zu zerstreuen. Es fragt sich, ob dies zulässig sei.
Das ist zu bejahen und vom Rekurrenten hinzunehmen (vgl. VRKE IV vom 9. September 2004 in Sachen R. R., S. 5 m.w.H.). Denn es ist davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz verlangte kontrollierte und betreute Alkoholabstinenz während mindestens vier Monaten geeignet ist, die noch vorhandenen Bedenken bezüglich der Fahreignung des Rekurrenten wegen seines Alkoholproblems auszuräumen (vgl. VRKE IV vom 3. August 2004 in Sachen I. Sch., S. 6). Dadurch wird die Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht ungebührlich lang hinausgezögert. Sie ist vielmehr im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig.
4.- Die vorstehenden Ausführungen zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent im heutigen Zeitpunkt wegen seiner noch nicht vollständig überwundenen Alkoholproblematik gerade als Chauffeur der Kategorie C ein besonderes Risiko im Strassenverkehr darstellt, wenn er wie bisher ohne genügende Einhaltung der Alkoholabstinenz wieder zum Verkehr zugelassen würde. Es bestehen demnach ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung. Deshalb kann ihm der vorsorglich entzogene Führerausweis nicht wieder ausgehändigt werden, so schwerwiegend dieser Entscheid für den Rekurrenten als Berufschauffeur auch ist. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten deshalb zu Recht am 5. Oktober 2004 den Führerausweis für Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (inkl. Mofa) vorsorglich entzogen. Der Rekurs ist damit als unbegründet abzuweisen.
5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 400.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 361 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist zu verrechnen.
6.- Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden.
Entscheid:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 400.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 400.--.
Der Abteilungspräsident: Bruno Paoletto
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